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Haftungsverteilung: Verkehrsunfall auf Tankstellengelände

Wie sieht die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall durch auffahrendes Fahrzeug auf einer Tankstelle aus?

LG Itzehoe, Az.: 4 O 116/16, Urteil vom 23.03.2017

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 197,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2016 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 79 %, die Beklagte zu 2) 21 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat zu 21 % die Beklagte zu 2) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat zu 79 % der Kläger zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Unfall Tankstelle Haftung
Symbolfoto: shariffc / Bigstock

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 27.02.2016.

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M. M., befuhr an diesem Tage gegen 16:30 Uhr mit dem PKW ihres Ehemannes, einem Hyundai Atos, amtliches Kennzeichen …, in Q. das Gelände des „Tankcenters“ in der … Straße, um dort an der in Fahrtrichtung gesehen hinteren linken Tanksäule zu tanken. An der ersten rechts gelegenen Tanksäule stand ein Dienstfahrzeug der Beklagten zu 2), ein VW Polo, amtliches Kennzeichen … . Im Zuge des Vorbeifahrens kam es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs im Bereich des rechten vorderen Kotflügels mit der geöffneten Fahrertür des Dienstfahrzeugs.

Der Kläger verlangt Ersatz der Reparaturkosten, welche er unter Bezugnahme auf eine Schadenskalkulation des Kfz-Meisterbetriebs T. M., B., vom 20.03.2016 (Anlage K 3, Bl. 8 ff. d.A.) mit (netto) 987,12 € beziffert, sowie einer Pauschale in Höhe von 20,00 €, auf welche der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) bereits einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt 473,46 € gezahlt hat.

Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe das Gelände mit Schrittgeschwindigkeit und sorgfältig auf die örtlichen Verhältnisse achtend befahren, als der Mitarbeiter der Beklagten zu 2), der Zeuge B., just in dem Augenblick, als diese den VW Polo passiert habe, unvermittelt die Fahrertür geöffnet habe und es dadurch zur seitlichen Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Der Verkehrsunfall sei für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen, wobei der Anscheinsbeweis gemäß §§ 1, 14 StVO gegen die Beklagte zu 2) spreche.

Die Beklagte zu 2) schulde darüber hinaus, aus Verzug, den Ausgleich der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 (Teil 3) zu § 2 Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anzurechnenden, als solche im Festsetzungsverfahren aber nicht erstattungsfähigen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 757,12 €; diese betrage hier (einschließlich Post- und Telekommunikationsentgelt) 147,56 €.

Die Beklagte zu 2) sei mit Schreiben vom 13.09.2016 zur Leistung aufgefordert worden, die insoweit gesetzte Frist auf den 27.09.2016 sei jedoch ergebnislos verstrichen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 533,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2016 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die daneben gegen den Kreis P. als vermeintlich weiteren Verantwortlichen erhobene Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2017 zurückgenommen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Zeuge B. habe bei zunächst etwa handbreit geöffneter Fahrertür bereits längere Zeit mit dem VW Polo an der Tanksäule gestanden und auch schon einen Fuß neben dem Fahrzeug auf den Erdboden gesetzt, als die Zeugin M. mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit von hinten gegen die geöffnete Tür gefahren sei. § 14 StVO, welcher den fließenden Verkehr gegenüber Gefahren aus dem ruhenden Verkehr schütze, sei nicht einschlägig, da sich der Unfall auf einem Tankstellengelände ereignet habe. Die Zeugin habe vielmehr gegen das Gebot der wechselseitigen Vor- und Rücksichtnahme verstoßen, weswegen bestenfalls von einem beiderseits hälftigen Verschulden auszugehen sei. Nach einer Haftungsquote von 50 % sei indes bereits reguliert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat über den Hergang des Verkehrsunfalls Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M. und des Zeugen B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.03.2017 (Bl. 57 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, nur zum Teil Erfolg.

Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegen die Beklagte zu 2) Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 27.02.2016 auf dem Gelände des „Tankcenters Q.“ lediglich in Höhe von weiteren 197,95 €, wobei hier von einer Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensquote von 1/3 zu Lasten des Klägers und von 2/3 zu Lasten der Beklagten zu 2) auszugehen ist.

Ausgangspunkt für die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten dem Grunde nach ist die Straßenverkehrsordnung, da es sich bei dem Unfallort zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedermann zugängliches Gelände handelt (BGH NVZ 2012, 394; OLG Frankfurt NJW 2009, 3038), so dass die Haftungsanteile gemäß §§ 7, 17 StVG zu verteilen sind.

§ 14 Abs. 1 StVO, wonach von einer aus einem Kraftfahrzeug aussteigenden Person gefordert wird, dass durch ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, findet dabei auf Parkplätzen sowie Tankstellen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung, da die Vorschrift den fließenden Verkehr vor Gefahren aus dem ruhenden Verkehr zu schützen bestimmt ist und nur insofern bei einer Kollision prima facie von einem Sorgfaltspflichtverstoß auf Seiten des Aussteigenden auszugehen ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 14 Rn. 5; OLG Frankfurt NZV 2013, 594; OLG Karlsruhe VersR 2012, 875; KG NZV 2005, 196). Denn grundsätzlich hat (nur) der fließende Verkehr Vorrang gegenüber dem ruhenden und darf auf die Beachtung dieses Vorrechts vertrauen; er muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts (BGH MDR 1981, 661; OLG Köln VersR 2015, 999).

Allerdings trifft den Aussteigenden auch auf Parkplätzen und Tankstellen im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Öffnen der Tür geschädigt wird. Insofern können die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die gegenüber dem fließenden Verkehr gelten, sinngemäß herangezogen werden, so dass der Aussteigende dort, wo mit Fahrzeugverkehr zu rechnen ist, besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten lassen muss.

Auf der anderen Seite hat aber auch der die haltenden bzw. abgestellten Fahrzeuge auf Parkplätzen und Tankstellen passierende Verkehr auf diese nach § 1 Abs. 2 StVO in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen und insbesondere einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, da hier mit einem Türöffnen jederzeit zu rechnen ist (OLG Frankfurt NJW 2009, 3038; OLG Köln, a.a.O.; LG Saarbrücken NJW-RR 2016, 354).

Die Zeugin M. hat vorliegend zwar bestätigt, dass sie das Tankstellengelände mit Schrittgeschwindigkeit befahren habe und dass der Zeuge B. die Fahrertür des VW Polo unvermittelt erst zu einem Zeitpunkt geöffnet habe, in welchem sie sich bereits neben dem Dienstfahrzeug der Beklagten zu 2) befunden habe, sie also nicht gegen die Fahrertür gefahren sei, was mit dem Schadensbild am klägerischen Fahrzeug durchaus in Einklang zu bringen ist. Ob sie dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat, ließ sich im Rahmen der Beweisaufnahme indes nicht klären.

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Zudem hat der Zeuge B. nicht weniger glaubhaft bekundet, dass er die Fahrertür schon einen Spalt, d.h. etwa handbreit geöffnet gehabt habe, als ihm eingefallen sei, dass er vor dem Tanken noch den Kilometerstand zu notieren habe. Dies sei, bei weiterhin leicht geöffneter Fahrertür, dann auch geschehen. Anschließend habe er sich angeschickt, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Da er im Jahre 2014 drei Schlaganfälle erlitten habe und seither nicht mehr so beweglich sei, habe er sich aus dem Fahrersitz nach außen gedreht, beide Füße neben das Fahrzeug gestellt und sich dann, beide Hände am oberen Rahmen, an der Fahrertür hochziehen wollen, als ihm diese durch das vorbeifahrende Fahrzeug der Zeugin M. „aus den Händen gerissen“ worden sei. Die Zeugin M. hätte mithin, auch wenn der Zeuge B. einräumen musste, dass er diese nicht auf das Tankstellengelände habe kommen sehen, der ihm obliegenden Rückschaupflicht mithin nicht (ordnungsgemäß) genügt haben dürfte, selbst dann, wenn die Fahrertür aus ihrer Sicht sehr plötzlich aufgestoßen worden ist, jedenfalls in der Annäherung an den VW Polo die leicht angelehnte Fahrertür sehen und mit einem weiteren Öffnen bzw. Aussteigen des Fahrers rechnen müssen.

Unter Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteile hält das Gericht hier eine Quotierung zu Lasten der Beklagten zu 2) im Umfange von 2/3 für sachgerecht und angemessen. Den unstreitigen Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 1.007,12 € hat die Beklagte zu 2) mithin in Höhe von 671,41 € zu ersetzen, so dass die Klage, da bereits ein Teilbetrag in Höhe von 473,46 € gezahlt worden ist, in Höhe restlicher 197,95 € Erfolg hat.

Der Zinsanspruch ist, wie erkannt, begründet aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagte zu 2) schuldet darüber hinaus, wiederum aus Verzug, § 286 BGB, den Ausgleich der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 (Teil 3) zu § 2 Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anzurechnenden, als solche im Festsetzungsverfahren aber nicht erstattungsfähigen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 671,41 €; diese beträgt hier (einschließlich Post- und Telekommunikationsentgelt) 147,56 €. Die Beklagte zu 2) ist mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 13.09.2016 zur Leistung aufgefordert worden, die insoweit gesetzte Frist auf den 27.09.2016 ist jedoch ergebnislos verstrichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 BGB, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

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