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Haftungsverteilung zwischen wendenden und abbiegenden Fahrzeugen

AG Erfurt – Az.: 5 C 2136/20 – Urteil vom 30.06.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 10.07.2020 in E… .

Der Kläger ist Eigentümer des verunfallten Pkw Typ BMW 525d touring (amtl. Kennz.: … ). Zum Unfallzeitpunkt war die Beklagte zu 1. Fahrerin des Fahrzeugs vom Typ VW (amtl. Kennz.: … ). Die Beklagte zu 2. ist Halterin, die Beklagte zu 3. Haftpflichtversicherer des vorbezeichneten Kfz.

Der Kläger befuhr am Unfalltag die J…  und bog nach links in die H…  ein. An der gedachten Haltelinie stand das von der Beklagten zu 1. gesteuerte Fahrzeug mit eingeschaltetem Blinker. Die Beklagte zu 1. wollte nach links in die J…  abbiegen.

Der Kläger beabsichtigte, nach Einfahrt in die H…  durch eine zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. und den im weiteren Verlauf abgeparkten Fahrzeugen befindliche Lücke auf das linksseitig gelegene Privatgelände der Fa. E…  aufzufahren. Um das Betriebsgebäude herum befindet sich ein gepflasterter Bereich, wobei parallel zur J…  Fahrzeuge geparkt sind bzw. werden. Nachdem der Kläger in die H…  eingebogen war, verschwenkte er dementsprechend sein Fahrzeug nach links quer zur Fahrtrichtung der H…  und passierte das Heck des Beklagtenfahrzeugs in einem Winkel von 90°, um auf das Grundstück aufzufahren. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wende- und Einbiegevorgang des Klägers zu dem Privatgrundstück setzte die Beklagte zu 1. den von ihr gesteuerten Pkw zurück, da ihr das Linksabbiegen wegen eines schräg gegenüber auf der J…  haltenden Linienbusses nicht gefahrlos möglich war. Im Zuge des Zurücksetzens und der rechtwinkligen Vorbeifahrt des Klägers kam es zum Anstoß zwischen den Fahrzeugen, wobei der Pkw des Klägers an der hinteren linken Tür und dem hinteren linken Stoßfänger beschädigt wurde.

Die Beklagte zu 3. hat außergerichtlich 50 % des bisher entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger reguliert und für künftig etwa unfallbedingt eintretende Schäden Kostenübernahme in Höhe einer Quote von 50 % anerkannt.

Der Kläger ist der Auffassung, der Unfall sei allein durch das unachtsame Verhalten der Beklagten zu 1. zurückzuführen.

Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.294,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 05.08.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch Schadensersatz in Höhe von weiteren 50 % für alle weiteren Schäden aus dem Unfallereignis vom 10.07.2020 an den Kläger zu leisten, insbesondere nach Ausführung der Fahrzeugreparatur am klägerischen Fahrzeug, weitere Portokosten und Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur.

Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, dem Kläger von Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung über 129,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2, 18 StVG, 249 ff., 421 ff. BGB, 115 Abs. 1 S. 4 VVG gegenüber den gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten zu, denn die vorprozessual seitens der Beklagten zu 3. in Höhe von 50 % erfolgte Regulierung und entsprechender Anerkennung der Einstandspflicht dem Grunde nach ist im Hinblick auf das vom Kläger vorgetragene und dem Akteninhalt darüber hinaus zu entnehmende Unfallgeschehen ausreichend und angemessen.

Im Einzelnen: Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1. gesteuerten, von der Beklagten zu 2. gehaltenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw (§ 7 Abs. 1 StVG). Nachdem keine der Parteien darlegen konnte, dass der Unfall jeweils ein unabwendbares Ereignis i. S. der Voraussetzungen darstellt, die die ständige Rechtsprechung gemäß § 17 Abs. 3 StVG an den „optimalen und idealen“ Fahrer stellt (vgl. BGHZ Bd. 117, S. 334 noch zu § 7 Abs. 2 StVG a. F.), bestimmte sich die Haftung gemäß § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 18 Abs. 1 u. 3 StVG danach, inwieweit der Unfall vorwiegend vom Kläger oder von der Beklagten zu 1. verursacht worden ist.

Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge ist das Gericht auch unter Zugrundelegung des klägerseits vorgetragenen Unfallhergangs und unstreitigen Akteninhalts der festen Auffassung, dass die Parteien die unfallbedingten entstandenen und / oder noch entstehenden Schäden dem Grunde und der Höhe nach hälftig tragen müssen.

Zwar sprach gegen die Beklagte zu 1. der von der Rechtsprechung zu Lasten des sich rückwärts bewegenden Verkehrsteilnehmers angenommene Anscheinsbeweis für eine Verursachung des Unfalls wegen Verstoßes gegen die gemäß § 9 Abs. 5 StVO besonders gesteigerten Sorgfaltspflichten (vgl. BGH NJW 2016, S. 1100 m.w.N.).

Das sorgfaltspflichtwidrige Zurücksetzen der Beklagten zu 1. war im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht allein ursächlich, denn auch zu Lasten des Klägers bestand im vorliegenden Fall eine solche tatsächliche Vermutung für die Unfallverursachung. Unbestritten hat der Kläger nämlich die H…  nicht weiter befahren, sondern ist über die Gegenspur nach links verschwenkt, um hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. auf den gepflasterten (Stellplatz-)Bereich des Grundstücks aufzufahren. Hierbei handelt es sich um einen Unfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang i. S. des § 9 Abs. 5 StVO, da der Kläger sein Fahrzeug in der Folge zwingend entgegengesetzt der ursprünglichen Fahrtrichtung bewegen musste, um dieses – wie von ihm vorgebracht – auf dem Grundstück abstellen zu können. Auf die dies unterlegenden und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Fotos wird ergänzend Bezug genommen. In einem solchen Fall gilt auch zu Lasten des wendenden Verkehrsteilnehmers der Anschein der Verursachung infolge Nichtbeachtung der o. a. Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO (vgl. KG NZV 2003, S. 89).

In jedem Fall wäre dem Kläger darüber hinaus zur Last zu legen, dass er in ein Grundstück abbiegen und einfahren wollte. Hierzu nimmt der überwiegende Teil der Rechtsprechung ebenfalls an, dass auch dem in ein Grundstück abbiegenden Verkehrsteilnehmer infolge eines Verstoßes gegen die in § 9 Abs. 5 StVO normierten Pflichten ein solcher Anscheinsbeweis zur Last zu legen ist, wobei dies nicht nur in Bezug auf den entgegen kommenden Verkehr angenommen wird (vgl. beispielsweise LG Saarbrücken, Urteil vom 24.01.2014, Az.: 13 S 168/13 bei juris m.w.N.; LG Wuppertal MDR 2020, S. 1056).

Unter Zugrundelegung dessen ist der gegen die Parteien oben näher dargestellte Anscheinsbeweis jeweils zum Teil entkräftet. Hier mussten die Verursachungsbeiträge des Klägers und der Beklagten zu 1. im Hinblick auf die Unfallentstehung gleich schwer wiegen: Wie der Kläger seinerseits nicht damit rechnen musste, dass die Beklagte zu 1. unter Missachtung der gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 5 StVO zurücksetzen würde, musste die Beklagte zu 1. ihrerseits nicht damit rechnen, dass der Kläger unter Missachtung der nach dieser Norm auch für ihn besonders gesteigerten Sorgfaltspflichten hinter ihrem Fahrzeug sowohl zu wenden als auch in ein Grundstück abzubiegen beabsichtigte.

Dass sich die beiden unbestreitbaren Pflichtverstöße gleichgewichtet gegenüber stehen müssen, folgt auch aus der Gesetzessystematik, denn § 9 Abs. 5 StVO legt sowohl dem zurücksetzenden als auch dem wendenden bzw. in ein Grundstück abbiegenden Verkehrsteilnehmer unterschiedslos die gesteigerten Sorgfaltspflichten auf. Es handelt sich jeweils um gegenüber dem fließenden Verkehr mit erhöhtem Gefährdungspotential verbundene Vorgänge, weshalb sowohl die Beklagte zu 1. als auch der Kläger zuvor jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – wie hier nicht – hätten ausschließen müssen; notfalls muss man sich nach o. a. Norm zuvor sogar einweisen lassen.

Nachdem die Beklagte zu 3. auf den Feststellungsantrag bereits vorgerichtlich eine 50%ige Haftung für weitergehende etwaige Schäden dem Grunde nach anerkannt hat, ist auch der darüber hinausgehende Feststellungsantrag unbegründet.

Die gemachten Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung; auch insoweit hat die Beklagte zu 3. die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung bereits ausreichend auf der Grundlage (= Streitwert) des hälftigen Betrages ausreichend reguliert worden.

Prozessuale Nebenentscheidungen:

  • § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten),
  • §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

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