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Hakenrisiko bei den Abschleppkosten: Volle Erstattung nach dem Unfall

Nach einem Unfall auf der A 96 rückte das Hakenrisiko bei den Abschleppkosten in den Fokus, da die Polizei den Dienstleister ohne Absprache rief. Die Versicherung kürzte die Rechnung massiv, obwohl die verletzte Fahrerin als Laiin keinerlei Kontrolle über die Auswahl oder die Preise des Abschleppers hatte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 C 60/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Starnberg
  • Datum: 28.04.2023
  • Aktenzeichen: 2 C 60/23
  • Verfahren: Zivilprozess um restliche Abschleppkosten
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Abschleppkosten voll zahlen, auch bei möglicher Überhöhung durch das Unternehmen.

  • Unfallopfer dürfen auf die Korrektheit der vom Abschleppdienst gestellten Rechnung vertrauen.
  • Polizei wählte das Unternehmen aus, weshalb der Fahrer keinen Einfluss auf Preise hatte.
  • Kürzungen sind nur bei offensichtlichem Betrug oder für Laien erkennbare Wucherpreise zulässig.
  • Die Versicherung erhält im Gegenzug mögliche Rückforderungsansprüche gegen das Abschleppunternehmen.

Wer trägt das Hakenrisiko bei den Abschleppkosten?

Ein Verkehrsunfall auf der Autobahn ist für jeden Autofahrer ein Albtraum. Doch der Stress endet oft nicht an der Unfallstelle. Wenn Wochen später die gegnerische Versicherung die Rechnung für das Abschleppen kürzt, fühlen sich viele Geschädigte doppelt bestraft. Genau dieses Szenario verhandelte das Amtsgericht Starnberg in einem aufschlussreichen Urteil vom 28. April 2023 (Az.: 2 C 60/23).

Massiver Stahlhaken greift in das verbogene Fahrwerk eines Unfallwagens auf dem Autobahn-Standstreifen.
Versicherungen tragen bei Abschleppkosten das Hakenrisiko und müssen auch überhöhte Rechnungen des beauftragten Dienstleisters voll begleichen. | Symbolbild: KI

Es ging um einen scheinbar geringen Betrag von gut 200 Euro, doch dahinter verbirgt sich eine fundamentale Frage des Schadensersatzrechts: Muss ein Unfallopfer, das schwer verletzt ins Krankenhaus gebracht wird, die Preise des Abschleppunternehmens vergleichen? Oder muss die Versicherung auch eine möglicherweise überhöhte Rechnung begleichen? Das Gericht befasste sich intensiv mit dem sogenannten „Hakenrisiko“ – einer Parallele zum bekannten Werkstattrisiko.

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten massiv, insbesondere wenn die Polizei die Beauftragung des Abschleppdienstes übernimmt.

Was geschah am 15. August 2022 auf der A 96?

Der Fall begann an einem Sommertag auf der Autobahn A 96. Zwischen zwei Anschlussstellen krachte es heftig. In den Unfall verwickelt war das Fahrzeug einer Halterin, das durch den Aufprall so stark beschädigt wurde, dass es nicht mehr fahrbereit war. Die Situation vor Ort war dramatisch: Die Fahrerin des Wagens wurde verletzt und musste stationär in ein Klinikum eingeliefert werden.

Da das Fahrzeug die Fahrbahn blockierte oder zumindest entfernt werden musste und die Fahrerin sich im Krankenhaus befand, handelte die Polizei. Die Beamten riefen ein Abschleppunternehmen zur Unfallstelle. Der Abschleppdienst lud das Wrack auf und transportierte es ab. Zwei Tage später, am 17. August 2022, stellte das Unternehmen seine Dienste in Rechnung. Für das Abschleppen, die Reinigung der Fahrbahn und die Standkosten verlangte die Firma brutto 621,76 Euro.

Die Haftungslage war eindeutig: Die Gegenseite trug die volle Schuld am Unfall. Die Haftungsquote von 100 Prozent war zwischen der geschädigten Autohalterin und der gegnerischen Haftpflichtversicherung unstreitig. Doch als die Rechnung des Abschleppunternehmens bei der Versicherung eingereicht wurde, weigerte sich diese, den vollen Betrag zu zahlen.

Die Versicherung überwies lediglich 419,18 Euro an die Autohalterin. Den Restbetrag von 202,60 Euro strich sie mit der Begründung, die Kosten seien überhöht. Die Geschädigte wollte jedoch nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben und zog vor das Amtsgericht Starnberg.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Erstattung der Abschleppkosten nach einem Unfall?

Um den Streit zu verstehen, muss man tief in das deutsche Schadensersatzrecht eintauchen. Die Basis für den Anspruch der Autohalterin bildet § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Was bedeutet die Naturalrestitution?

Der § 249 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Juristen nennen das „Naturalrestitution“. Da die Versicherung das Auto nicht selbst reparieren oder abschleppen kann, greift Absatz 2 des Paragraphen:

„Ist wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

Das klingt simpel, ist aber der Kern des Streits. Was ist der „erforderliche Geldbetrag“? Ist es der Betrag, den ein sparsamer Mensch nach langem Preisvergleich zahlen würde? Oder ist es der Betrag, der tatsächlich auf der Rechnung steht, auch wenn er etwas höher ist als der Durchschnitt?

Die Rolle des Straßenverkehrsgesetzes

Zusätzlich stützt sich der Anspruch auf das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter des gegnerischen Fahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb seines Autos entstehen. Die §§ 17 und 18 StVG regeln die Verteilung der Schäden bei Unfällen zwischen mehreren Kraftfahrzeugen. Da die Haftung hier zu 100 Prozent bei der Gegenseite lag, musste diese im Prinzip für den gesamten Schaden aufkommen. Über § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) konnte die geschädigte Halterin ihren Anspruch direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers richten.

Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung?

Die Position der Versicherung war klassisch für solche Verfahren. Das Unternehmen argumentierte, dass es nicht verpflichtet sei, jeden beliebigen Preis zu akzeptieren, den ein Dienstleister aufruft. Die Sachbearbeiter der Versicherung prüften die Rechnung vom 17. August 2022 und kamen zu dem Schluss: Das ist zu teuer.

Die Versicherung behauptete, die angesetzten Preise würden von der ortsüblichen Vergütung abweichen. Einzelne Positionen seien unangemessen hoch oder gar nicht erforderlich gewesen. Daher sei eine Kürzung des zu ersetzenden Betrages geboten. Die Versicherung berief sich auf ihr Recht, die Schadenshöhe zu überprüfen. Sie vertrat die Ansicht, dass ein Geschädigter nicht die vollständige Mehrbelastung auf die Versicherung abwälzen dürfe, wenn die Rechnungspositionen objektiv untypisch oder unverhältnismäßig hoch seien.

Nach Meinung des Versicherungskonzerns hätte die Autohalterin sich nicht blind auf die Rechnung verlassen dürfen. Nur das, was „objektiv erforderlich und ortsüblich“ sei, müsse erstattet werden. Alles darüber hinaus sei das „Privatvergnügen“ der Geschädigten oder müsse von ihr mit dem Abschleppunternehmer geklärt werden.

Wie argumentierte die geschädigte Autofahrerin?

Die Autohalterin hielt dagegen, dass sie gar keine Möglichkeit gehabt habe, die Kosten zu beeinflussen. Ihr wichtigstes Argument war die Zwangslage nach dem Unfall.

Die fehlende Auswahlmöglichkeit

Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppdienstes lag die Fahrerin stationär im Krankenhaus. Sie konnte weder Preise vergleichen noch überhaupt einen Abschleppdienst anrufen. Die Polizei hatte die Organisation der Unfallstelle übernommen und das Unternehmen beauftragt.

Die Geschädigte argumentierte: Als Laie sei sie überhaupt nicht in der Lage, zu beurteilen, ob eine Position auf der Rechnung angemessen ist oder nicht. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Polizei kein „Wucher-Unternehmen“ beauftragt. Wegen dieser Abhängigkeit und der fehlenden Einflussmöglichkeit sei das sogenannte „Hakenrisiko“ einschlägig.

Sie forderte daher die restlichen 202,60 Euro. Um der Versicherung entgegenzukommen und sich nicht ungerechtfertigt zu bereichern, bot sie an, ihre eigenen potenziellen Ansprüche gegen das Abschleppunternehmen an die Versicherung abzutreten. Das bedeutet: Wenn die Versicherung zahlt, darf die Versicherung versuchen, das zu viel gezahlte Geld vom Abschlepper zurückzuholen.

Wie entschied das Amtsgericht Starnberg über den Anspruch?

Der Einzelrichter am Amtsgericht Starnberg folgte der Argumentation der Geschädigten fast vollständig. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung der restlichen 202,60 Euro nebst Zinsen.

Das Prinzip des Hakenrisikos

Das Herzstück der Entscheidung ist die Anwendung der Grundsätze des „Werkstattrisikos“ auf die Abschleppkosten – vom Gericht als „Hakenrisiko“ bezeichnet. Das Gericht erklärte, dass die Risikoverteilung beim Abschleppen ähnlich funktionieren muss wie bei einer Autoreparatur.

Wenn ein Geschädigter ein Unfallauto in eine Werkstatt gibt, hat er meist keinen Einfluss darauf, wie zügig die Mechaniker arbeiten oder ob sie jede Schraube korrekt abrechnen. Solange der Geschädigte die Werkstatt sorgfältig ausgewählt hat, trägt der Schädiger (und dessen Versicherung) das Risiko, dass die Werkstatt zu teuer abrechnet. Dieses Risiko darf nicht dem Unfallopfer aufgebürdet werden.

Das Gericht übertrug diesen Gedanken auf den Abschleppvorgang:

„Für die Frage der Höhe des ersatzfähigen Betrags zieht das Gericht die Grundsätze des Werkstattrisikos und überträgt diese sinngemäß auf das ‚Hakenrisiko‘ bei Abschleppkosten.“

Warum ist der Laie schutzwürdig?

Das Gericht stellte fest, dass die geschädigte Autohalterin in der konkreten Not- und Eilsituation besonders schutzwürdig war. Sie lag im Krankenhaus. Sie hatte keine Chance zur Marktbeobachtung.

Ein zentraler Punkt in der Urteilsbegründung war die Rolle der Polizei. Die Beauftragung durch die Beamten verstärkte die Schutzwürdigkeit der Geschädigten noch. Das Gericht führte aus, dass die Frau davon ausgehen durfte, dass die Polizei kein Unternehmen auswählt, das Preise verlangt, die jenseits von Gut und Böse liegen.

Ein Laie kennt die üblichen Sätze für Fahrbahnreinigung, Bergung mit Seilwinde oder Standgebühren pro Tag nicht. Solange die Rechnung nicht offensichtlich wucherisch ist, muss der Laie sie nicht hinterfragen.

Das Gericht zitierte hierzu eine Reihe von Präzedenzfällen, um seine Linie zu untermauern, darunter das Amtsgericht München (Urt. v. 12.10.2022 – 341 C 16141/21) und das Amtsgericht Tettnang (Urt. v. 17.11.2022 – 8 C 379/22). Auch auf die grundlegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 63, 182 ff.) wurde verwiesen.

Wann darf eine Versicherung die Rechnung trotzdem kürzen?

Das Urteil bedeutet jedoch keinen Freibrief für Mondpreise. Das Amtsgericht definierte klare Grenzen, wann eine Kürzung durch die Versicherung zulässig wäre.

Dies wäre nur in zwei Fällen möglich:

  1. Erkennbare Überhöhung: Die Rechnung ist so offensichtlich überteuert, dass es selbst einem Laien ins Auge springen muss.
  2. Grobes Verschulden: Dem Geschädigten oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt ein Auswahlverschulden zur Last, oder es gibt ein kollusives Zusammenwirken (Betrug) mit dem Unternehmer.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine dieser Ausnahmen erfüllt. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass Positionen abgerechnet wurden, die gar nichts mit dem Unfall zu tun hatten. Auch ein betrügerisches Verhalten des Abschleppunternehmens war nicht ersichtlich. Dass die Preise vielleicht etwas über dem Durchschnitt lagen, reicht für eine Kürzung zulasten des Unfallopfers nicht aus.

Was bedeutet die Zug-um-Zug-Verurteilung?

Ein juristisches Detail ist für das Verständnis des Urteils wichtig: Die Versicherung muss zahlen, aber sie bekommt etwas im Gegenzug. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung „Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen das Abschleppunternehmen“.

Der Vorteilsausgleich

Hinter dieser Formulierung steckt der Gedanke des Vorteilsausgleichs. Es könnte ja sein, dass die Versicherung recht hat und die Rechnung des Abschleppdienstes objektiv tatsächlich zu hoch ist (z.B. wucherisch oder falsch berechnet). Wenn die Versicherung nun der geschädigten Frau den vollen Betrag erstatten muss, wäre das Abschleppunternehmen der lachende Dritte, der unberechtigt viel Geld behält.

Um das zu verhindern, muss die geschädigte Autohalterin ihre Rechte an der Rechnung an die Versicherung abtreten. Das regelt § 255 BGB.

Das Gericht erklärte:

„Die Abtretung nach § 255 BGB versetzt die Beklagte in die Lage, gegenüber dem Abschleppunternehmen eigene Ansprüche zu verfolgen.“

Das bedeutet in der Praxis: Die Geschädigte bekommt ihr Geld von der Versicherung und ist fein raus. Die Versicherung kann nun – mit der abgetretenen Forderung in der Hand – zum Abschleppunternehmen gehen und versuchen, die 202,60 Euro dort zurückzufordern, wenn die Preise tatsächlich objektiv überhöht waren. Der Streit verlagert sich also dorthin, wo er hingehört: zwischen die Versicherung und den Dienstleister. Das Unfallopfer wird aus der Schusslinie genommen.

Spielt es eine Rolle, ob die Rechnung schon bezahlt war?

Die Versicherung hatte im Prozess versucht, mit einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu argumentieren, die bei Sachverständigenkosten eine Indizwirkung davon abhängig macht, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde. Die Idee dahinter: Wer eine Rechnung blind bezahlt, hat ein starkes Indiz dafür gesetzt, dass er sie für angemessen hält.

Das Amtsgericht Starnberg wischte diesen Einwand jedoch vom Tisch. Für das Hakenrisiko und die hier vorliegende Konstellation sei der Zahlungsstatus nicht entscheidend. Auch wenn die Rechnung noch nicht vollständig von der Geschädigten beglichen war (sie wollte ja erst das Geld von der Versicherung), ändert das nichts an ihrem Anspruch. Das Gericht betonte, dass die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch dann greift, wenn die Forderung noch offen ist, solange den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft.

Welche Kostenentscheidung traf das Gericht?

Da die geschädigte Autohalterin fast vollständig gewann, musste die Versicherung tief in die Tasche greifen.

  1. Hauptforderung: Die Versicherung muss die offenen 202,60 Euro zahlen.
  2. Zinsen: Darauf kommen 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2023 (Verzug).
  3. Verfahrenskosten: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Das umfasst die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite. Diese übersteigen den eigentlichen Streitwert von ca. 200 Euro deutlich.

Eine kleine Einschränkung gab es: Die Klage wurde „im Übrigen“ abgewiesen. Das bezog sich jedoch nur auf die technische Formulierung des Antrags im Zusammenhang mit der Zug-um-Zug-Leistung. Da die Klägerin die Abtretung aber ohnehin angeboten hatte, war dies nur eine Formalität. Das Gericht wandte hier § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an, wonach bei geringfügigen Zuvielforderungen keine Kostenteilung stattfindet. Die Versicherung musste also alles zahlen.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Amtsgerichts Starnberg sendet ein klares Signal an Versicherer und stärkt die Position von Verkehrsunfallopfern. Es bestätigt, dass das Risiko von überhöhten Rechnungen bei der Schadensbeseitigung grundsätzlich beim Schädiger und dessen Versicherung liegt – nicht beim Opfer.

Besonders wichtig ist die Feststellung zur „Laiensphäre“. Wer nach einem Unfall im Krankenhaus liegt oder am Straßenrand steht, kann keine Betriebswirtschaftsanalyse der Abschlepppreise durchführen. Wenn dann noch die Polizei die Auswahl trifft, ist der Geschädigte fast immer aus dem Schneider, was den Vorwurf des Auswahlverschuldens angeht.

Für Versicherungen bedeutet das: Das pauschale Kürzen von Abschlepprechnungen mit Verweis auf „Ortsüblichkeit“ wird schwieriger, wenn keine offensichtlichen Wucherpreise vorliegen. Wollen sie Geld sparen, müssen sie den Weg über die Abtretung gehen und sich direkt mit den Abschleppunternehmen anlegen, statt den Unfallopfern die Leistungen zu kürzen.

Zusammenfassung der Entscheidung:

  • Gericht: Amtsgericht Starnberg
  • Datum: 28.04.2023
  • Aktenzeichen: 2 C 60/23
  • Streitwert: 202,60 Euro
  • Ergebnis: Volle Haftung der Versicherung für Abschleppkosten trotz behaupteter Überhöhung, Zug um Zug gegen Abtretung von Rückforderungsansprüchen.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Die Versicherer kürzen solche Kleinstbeträge bei Abschleppkosten nicht aus Versehen, sondern mit System. Sie spekulieren darauf, dass kaum ein Geschädigter wegen 200 Euro den Weg zum Anwalt sucht oder gar eine riskante Klage führt. Diese Taktik spart den Konzernen jährlich Millionenbeträge auf dem Rücken der Unfallopfer ein.

Die im Urteil erwähnte Abtretung ist in der Praxis oft ein reiner Papiertiger, den die Versicherungen kaum effektiv gegen die Abschlepper durchsetzen. Für den Geschädigten ist dieser Deal dennoch Gold wert, um das nervige Kostenrisiko sofort loszuwerden. Er ist damit endgültig aus der Schusslinie, während sich die Profis über die Angemessenheit der Gebühren streiten können.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Schutz auch bei Abschleppaufträgen ohne vorliegende Verletzung?

Ja, der Schutz durch das Prognoserisiko greift grundsätzlich auch ohne körperliche Verletzungen. Entscheidend ist nicht Ihr Gesundheitszustand, sondern die fehlende Möglichkeit zum Preisvergleich. Wenn Sie auf der Autobahn stehen, besteht eine faktische Zwangslage. Eine Marktbeobachtung ist in diesem Moment unmöglich und rechtlich nicht zumutbar.

Das Hakenrisiko schützt Sie als Laien vor überhöhten Forderungen des Abschleppdienstes. Solange Sie kein Auswahlverschulden trifft, trägt der Schädiger das wirtschaftliche Risiko. Im Streitfall geht es oft um hohe Differenzen zwischen Rechnung und Erstattung. Das Gericht erkennt an, dass die sofortige Räumung der Unfallstelle Vorrang vor Preisvergleichen hat. Solange Sie das Unternehmen sorgfältig ausgewählt haben, trägt der Unfallverursacher das Risiko. Ohne verwertbare Preislisten dürfen Sie dem Dienstleister grundsätzlich vertrauen.

Unser Tipp: Bieten Sie Ihrer Versicherung vorsorglich die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Abschleppdienst an. So vermeiden Sie langwierige Kürzungen bei der Schadensregulierung.


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Wer zahlt die Differenz bei einer Rechnungskürzung durch die Versicherung?

Die gegnerische Versicherung muss die Differenz von 200 Euro zahlen, da das Werkstatt- und Prognoserisiko beim Unfallverursacher liegt. Sie müssen den Differenzbetrag nicht aus eigener Tasche begleichen. Solange Sie den Dienstleister nicht grob fahrlässig ausgewählt haben, trägt die Versicherung das Kostenrisiko für überhöhte Rechnungen.

Das Gesetz schützt das Unfallopfer vor Streitigkeiten über die Angemessenheit von Rechnungen. Im vorliegenden Fall forderte der Abschleppdienst 600 Euro, während die Versicherung nur 400 Euro erstattete. Dieses Risiko darf nicht dem Geschädigten aufgebürdet werden. Die Versicherung muss den vollen Betrag regulieren. Im Gegenzug treten Sie Ihre Rückforderungsansprüche gegen den Abschlepper gemäß § 255 BGB ab. So kann die Versicherung die überzahlten 200 Euro selbst vom Dienstleister zurückfordern. Dies nennt man Vorteilsausgleich.

Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung schriftlich zur Restzahlung auf. Bieten Sie gleichzeitig die Abtretung Ihrer Ansprüche gegen den Abschleppdienst an.


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Muss ich vor dem Abschleppen verschiedene Angebote vergleichen?

Nein, in einer akuten Notsituation an der Unfallstelle sind Sie als Laie nicht verpflichtet, Preise zu vergleichen. Sie befinden sich regelmäßig in einer Eilsituation, die eine sofortige Räumung der Fahrbahn erfordert. Ein Preisvergleich ist unter diesen psychischen und zeitlichen Belastungen faktisch unmöglich.

Gerichte betonen, dass Geschädigte am Straßenrand keine Betriebswirtschaftsanalyse der Abschlepppreise durchführen können. Ihnen fehlt das Fachwissen, um Posten wie Seilwindeneinsätze oder Standgebühren preislich einzuordnen. Sie dürfen auf die Seriosität der Dienste vertrauen, besonders wenn die Polizei die Beauftragung veranlasst. Nur bei offensichtlichem Wucher, der für jeden Laien sofort erkennbar ist, müssten Sie einschreiten. In einer Schocksituation entfällt diese Marktforschungspflicht daher faktisch vollständig.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Umstände vor Ort, wie den Druck der Polizei zur Räumung. Notieren Sie auch fehlenden Handyempfang oder Ihren Schockzustand als Hinderungsgrund.


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Was tun bei Rechnungskürzung trotz Beauftragung durch die Polizei?

Legen Sie sofort Widerspruch gegen die Kürzung ein. Sie genießen Vertrauensschutz, da die Polizei den Abschleppdienst ausgewählt hat. Ein Auswahlverschulden trifft Sie hierbei nicht. Die Versicherung darf die Kosten nicht einfach kürzen. Sie durften auf die Seriosität des behördlich gerufenen Unternehmens vertrauen.

Das Amtsgericht Starnberg bestätigte diesen Schutz unter dem Aktenzeichen 2 C 60/23. Eine Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Polizei kein Unternehmen wählt, das Preise jenseits von Gut und Böse verlangt. Die Auswahl durch Beamte entlastet Sie von der Preisprüfung. Rechtlich greift hier das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. Solange Kosten nicht völlig realitätsfern sind, muss die Gegenseite leisten. Das Unfallprotokoll beweist die behördliche Veranlassung.

Unser Tipp: Senden Sie der Versicherung das Unfallprotokoll als Nachweis der polizeilichen Beauftragung. Verweisen Sie explizit auf den Vertrauensschutz und das Urteil des AG Starnberg.


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Warum verlangt die Versicherung eine Abtretung der Ansprüche gegen den Abschleppdienst?

Die Versicherung verlangt die Abtretung für den Vorteilsausgleich nach § 255 BGB. Sie übertragen damit lediglich das Recht, überhöhte Kosten vom Abschleppdienst zurückzufordern. Das ist kein Trick, sondern notwendige juristische Mechanik. So erhalten Sie den vollen Betrag erstattet, ohne selbst ein Prozessrisiko gegen den Dienstleister einzugehen.

Ziel ist die Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abschleppers. Erstattet die Versicherung Ihnen etwa 600 Euro, obwohl nur 400 Euro angemessen wären, entsteht ein Rückforderungsanspruch. Ohne Abtretung bliebe dieser finanzielle Anspruch bei Ihnen. Durch die Unterschrift verlagert sich die Auseinandersetzung. Die Versicherung führt den Streit nun im eigenen Namen gegen den Dienstleister. Sie sind aus der Schusslinie und bekommen zeitnah Ihr Geld.

Unser Tipp: Unterschreiben Sie das Formular nur gegen die Zusage der sofortigen Auszahlung. So sichern Sie sich gegen Verzögerungen bei der Schadensregulierung ab.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Starnberg – Az.: 2 C 60/23 – Urteil vom 28.04.2023


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