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Wenden innerhalb einer Haltebucht – Ordnungswidrigkeit

BayObLG

Az: 1 ObOWi 301/02

Beschluss vom: 27.11.2002


Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 27. November 2002 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung des angeordneten Fahrverbots dahingehend abgeändert, daß die Geldbuße 150 Euro beträgt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 15.1.2002 wegen fahrlässigen verbotenen Wendens auf einer Kraftfahrstraße zur Geldbuße von 153,39 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein verbotenes Wenden liege nicht vor, weil er unter Einbeziehung einer neben der Fahrbahn befindlichen Haltebucht gewendet habe. Dieses Verhalten erfülle nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand des § 18 Abs. 7 StVO. Im übrigen handle es sich um ein sog. Augenblicksversagen, das die Verhängung eines Fahrverbots nicht rechtfertige.

II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Lediglich die Höhe des Bußgelds ist statt auf 153,39 Euro auf lediglich 150 Euro festzusetzen.

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 6.10.2001 mit seinem Pkw auf der Kraftfahrstraße B 12 von Kempten kommend in Richtung München. Bei Kilometer 121,0 hielt er seinen Pkw auf dem rechten Seitenstreifen im Bereich einer dort befindlichen Nothaltebucht kurz an und wendete dann in einem Zug unter Benutzung beider durchgehender Fahrbahnen auf die Fahrspur in Richtung Kempten. Bis zum Wendepunkt hatte der Betroffene ca. 1 1/2 bis 2 Kilometer zuvor zumindest einmal das Zeichen 331 (Kraftfahrstraße) passiert. Darüber hinaus befinden sich ca. 1 bis 1 1/2 Kilometer vor der Wendestelle in Fahrtrichtung des Betroffenen links und rechts neben der Fahrspur zwei ca. 1 m x 1,5 m große Hinweisschilder, die mit der Aufschrift „Wendeverbot“ und einem Piktogramm nochmals auf das Wendeverbot auf der Kraftfahrstraße hinweisen.

2. Dieses Verhalten hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend als verbotenes Wenden gemäß § 18 Abs.7 StVO gerügt.

a) Der Annahme eines Verstoßes gegen das Wendeverbot steht nicht entgegen, daß der Betroffene unter Benutzung einer unmittelbar neben der Fahrbahn gelegenen Haltebucht sein Fahrzeug auf der Kraftfahrstraße aus der bisherigen Fahrtrichtung in die entgegengesetzte gebracht hat.

Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19.3.2002 (NZV 2002, 376) zugrunde lag. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung auf Vorlage des erkennenden Senats entschieden, ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liege nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verläßt. Eine derartige Situation sei verkehrsrechtlich ebenso zu bewerten, wie in den nach herrschender Auffassung ebenfalls nicht als Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO zu qualifizierenden Fällen, in denen vor der Richtungsänderung die Straße vollständig verlassen worden ist. Nach Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 18 Abs. 7 StVO sei ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße vielmehr nur dann gegeben, wenn die Änderung der Fahrtrichtung in die entgegengesetzte Richtung vollständig auf den hinter dem Zeichen 331 (Kraftfahrstraße) befindlichen Fahrbahnen einschließlich aller den Zwecken des Schnellverkehrs mittelbar dienenden zugehörigen Verkehrsflächen wie Beschleunigungs-, Verzögerungs-, Seiten- und Mittelstreifen sowie der Ein- und Ausfahrten erfolge.

Im vorliegenden Fall wendete der Betroffene sein Fahrzeug nicht auf einer vom Schnellverkehr räumlich getrennten Verkehrsfläche, sondern auf einem neben der Fahrbahn zu einer Bucht ausgebauten Teil der Straße, auf dem Fahrzeuge nach Verlassen der Fahrbahn halten können (Haltebucht). Der Umstand, daß eine derartige Haltebucht aufgrund ihrer begrenzten Dimensionierung sich von einem die Fahrbahn fortlaufend begleitenden Seitenstreifen unterscheidet, ändert nichts daran, daß eine solche Haltebucht Teil des Seitenstreifens ist. Nach allgemeiner Ansicht ist nämlich unter einem Seitenstreifen jede nicht abgetrennte befahrbare Fläche unmittelbar neben der Fahrbahn zu verstehen (OLG Jena NZV 1998, 166; Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 12 StVO Rn.29 und 58; siehe auch Nr.39 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs.4 Satz 4 StVO).

Mit dem Befahren einer derartigen Haltebucht verläßt der Betroffene nicht vollständig die hinter dem Zeichen 331 befindliche Fahrbahn. Er benutzt vielmehr einen zur Haltebucht ausgebauten Teil des Seitenstreifens, was in aller Regel durch den hierdurch vergrößerten Wenderaum das Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung erleichtert. Anders als bei der Benutzung von Tankstellen, Raststätten und Parkplätzen, auf deren Betriebsflächen – wie der Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt hat – die Regeln des § 18 StVO schon deshalb nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten, weil dort regelmäßig das Wenden nicht nur zulässig, sondern unter Umständen für einen reibungslosen Betrieb unerläßlich ist, gehört das Wenden auch nicht zur Zweckbestimmung einer neben der durchgehenden Fahrbahn eingerichteten Haltebucht. Diese soll nach ihrer Ausgestaltung lediglich ein (Not-)Halten neben der Fahrbahn ermöglichen.

Durch das vom Amtsgericht festgestellte Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn unter Benutzung der Haltebucht hat der Betroffene daher gegen das Wendeverbot des § 18 Abs.7 StVO verstoßen und den Regelfall der Nr. 83.3 der Anlage zur BKatV erfüllt. Für diesen Regelfall ist neben dem Bußgeld von 150 Euro ein einmonatiges Fahrverbot wegen der großen Gefährlichkeit des Verstoßes vorgesehen. Eine derartige Zuwiderhandlung indiziert einen groben Pflichtenverstoß nach § 25 Abs.1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, den das Amtsgericht daher auch zu Recht festgestellt hat.

b) Auch die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum subjektiven Element des groben Pflichtenverstoßes sind frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das Amtsgericht ein sog. Augenblicksversagen, mit dem der Vorwurf der groben Pflichtwidrigkeit grundsätzlich entkräftet werden kann, verneint. Im Hinblick auf die angebrachte mehrfache Beschilderung, durch die der Betroffene auf seiner Fahrt zum Wendepunkt nur eineinhalb Kilometer zuvor nicht nur durch Zeichen 331 (Kraftfahrstraße), sondern auch mittels eines Piktogramms mit der Aufschrift „Wendeverbot“ in anschaulicher Weise auf das Wendeverbot hingewiesen worden ist, durfte das Amtsgericht zu Recht davon ausgehen, daß der Betroffene, der sich mit einem Übersehen der Beschilderung verteidigt hat, die im Verkehr gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer acht gelassen hat (vgl. BGHSt 43, 241/251).

3. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs führt zu einer geringfügigen Ermäßigung der Geldbuße. Der Tatrichter wollte offensichtlich die Regelgeldbuße verhängen, hat diese jedoch nicht aus Nr. 83.3 der Anlage zur BKatV in der ab 1.1.2002 geltenden Neufassung entnommen. Die Regelgeldbuße beträgt hiernach 150 Euro.

IV.
Gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat der Betroffene die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sein geringfügiges Obsiegen fällt für die Kostenentscheidung nicht ins Gewicht.

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