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Halterhaftung – Schadensentstehung bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs

AG Dresden – Az.: 116 C 3640/20 – Urteil vom 21.05.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.589,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 266,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.622,63 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadenersatz für die Beschädigung ihres Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … aus einem Vorfall, der sich am 30.05.2020 gegen 20:30 Uhr auf der Peschelstraße in Höhe Washingtonstraße in Dresden zwischen ihr und dem von dem Beklagten zu 1) gefahren und gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … ereignet hat.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug die Peschelstraße Richtung Washingtonstraße. Hinter ihr fuhr der Beklagte zu 1). An der Kreuzung Washington Straße musste die Klägerin aufgrund Rotlichtes der Lichtsignalanlage ihr Fahrzeug zum Stillstand bringen. Sie stand auf der mittleren von drei Fahrspuren. Der Beklagte zur 1) befand sich auf der rechten Fahrspur und hielt etwa eine Fahrzeuglänge vor dem Fahrzeug der Klägerin an, stieg aus und begab sich zu dem Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug zunächst ein kleines Stück zurück und fuhr, als die Lichtsignalanlage Grünlicht zeigte, an. Es kam zur Kollision zwischen der geöffneten linken Fahrertür des Klägerfahrzeugs und dem Beklagtenfahrzeug.

Die Kläger hat ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen und macht aufgrund einer 50%igen Haftungsquote folgenden Schaden geltend:

Quotenbevorrechtigte Positionen:

  • Selbstbeteiligung 300,00 €
  • Wertminderung 1.350,00 €
  • Anwaltskosten 808,13 €
  • Summe: 2.458,13 €
  • Nicht quotenbevorrechtigte Positionen:
  • Kostenpauschale 25,00 €
  • Nutzungsausfallentschädigung 304,00 €
  • Summe  329,00 €

Davon 50% 164,50 €

Weiterhin begehrt die Klägerin die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2020 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung bis zum 15.08.2020 aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1) zuvor wiederholt dicht auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei. Als sie an der Ampel anhalten musste, sei der Beklagte zu eins an ihr Fahrzeug gekommen, habe die Beifahrertür aufgerissen und habe sie beschimpft. Sie habe die Beifahrertür wieder zugemacht. Er sei dann mehrere Male so gegangen, dass der Beklagte zu 1) die Beifahrertür aufgerissen und sie mit „Komm raus du dumme Fotze“ beschimpft habe. Nachdem Sie zurückgefahren sei, sei der Beklagte zu 1) ihr gefolgt und habe erneut die Tür aufgerissen. Er habe mit der flachen Hand gegen ihren Außenspiegel geschlagen der dadurch eingeklappt sei. Sie habe Angst bekommen und gedacht, dass sie weg müsse. Als die Ampel grün geworden sei habe der Beklagte zu 1) mit der flachen Hand gegen die Beifahrerseite geschlagen. Sie habe dann Gas gegeben und sei an der offenstehenden Tür des Beklagtenfahrzeugs „hängen geblieben“.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.622,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.8.2020 zu bezahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an sie 334,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.8.2020 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) behauptet, die Klägerin habe vor ihm ihr Fahrzeug immer wieder stark abgebremst. Als er an ihr vorbeigefahren sei habe sie ihm Zeichen gegeben wie zum Beispiel „Scheibenwischer“ oder „Stinkefinger“. Er habe dann angehalten sei ausgestiegen und zu ihrem Auto gegangen um sie zu fragen, was das solle. Er habe um ihre Personalien gebeten um sie bei der Polizei wegen Nötigung anzuzeigen. Er habe sie gebeten auszusteigen, um das „jetzt zu klären“ Sie habe ihn beschimpft. Bei grün sei sie losgefahren und auf ihn zugefahren. Er habe an der bis zur ersten Raste geöffneten Beifahrertür gestanden.

Die Klägerin könne keine Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Schadens bei ihrer Kaskoversicherung verlangen.

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) informatorisch angehört und die Akte der Staatsanwaltschaft Dresden, Az.: 635 Js 34284/20 beigezogen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 wird Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.814,50 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG. Dies entspricht einer Haftungsquote der Beklagten von 50 %.

1.

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagten aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19 mwN).

2.

Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten Anscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden und dem damit verbundenen Öffnen einer Fahrzeugtür. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO hat derjenige, der ein oder aussteigt sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese strenge Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang damit stehen. Dabei ist der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in welchen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, Az.: VI ZR 316/08, NJW 2009, 3791, Rdnr. 11 – zitiert nach juris – mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

3.

Die Beklagte zu 2) hat jedoch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem sie gegen die geöffnete Tür des Klägerfahrzeugs fuhr. Sie hätte entweder einen größeren Seitenabstand zum Klägerfahrzeug einhalten müssen oder abwarten müssen, bis die Tür geschlossen war. Wie nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, hat sich der Unfall so ereignet, dass der Beklagte zu 1) bereits aus seinem Auto ausgestiegen war und sich zu dem Fahrzeug der Klägerin begeben hat.

Die Klägerin ist gegen die offen stehende Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeugs gefahren und hat damit die Kollision unmittelbar verursacht. Die Klägerin hätte bei genügender Aufmerksamkeit in die geöffnete Fahrertür sehen müssen. Sie hätte den Unfall auch ohne Weiteres verhindern können. Es wäre ihr möglich gewesen, in einem größeren seitlichen Abstand am Klägerfahrzeug vorbei zu fahren, wobei ein Abstand von nur wenigen Zentimetern mehr den Zusammenstoß verhindert hätte.

4.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Beklagte zu 1) das unüberlegte Verhalten der Klägerin jedenfalls mit verursacht hat, § 9 StVG, § 254 BGB.

Die Klägerin trägt die Beweislast für die durch sie behaupteten Tatsachen. Sie muss die von ihr behaupteten Tatsachen deshalb mit dem Maßstab des § 286 ZPO beweisen. Dafür ist keine unumstößliche Gewissheit erforderlich, wohl aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, NJW 1993, 935). Dieser Beweis ist grundsätzlich durch die förmlichen Beweismittel der ZPO zu führen. Zwar ist die Parteianhörung nach § 141 ZPO kein Beweismittel. Das Gericht hat jedoch gemäß § 286 Abs. 1 ZPO nach freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Diese freie Beweiswürdigung darf sich – wie mehrfach vom BGH entschieden (zuletzt: BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – XII ZR 48/17 –, Rn. 12, juris) – nicht nur auf das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme stützten. Grundlage der freien Beweiswürdigung ist vielmehr der gesamte Inhalt der Verhandlung, wie auch das Gesetz ausdrücklich formuliert. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGHZ 82, 13 = NJW 1982, 940, 941; BGH Beschluss vom 29. Oktober 1987 – III ZR 54/87 mwN). Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH Urteile vom 7. Februar 2006 – VI ZR 20/05 – NJW-RR 2006, 672 Rn. 9; vom 25. März 1992 – IV ZR 54/91 – NJW-RR 1992, 920, 921 und vom 24. April 1991 – IV ZR 172/90 – NJW-RR 1991, 983, 984).

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen des § 286 ZPO fest, dass der Beklagte zu 1) die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs mindestens einmal geöffnet hat. Der Beklagte zu 1) hat zwar bestritten, die Tür geöffnet zu haben, hat jedoch auch zugegeben, dass er die Klägerin zur Rede stellen wollte. Das Gericht geht davon aus, dass, nachdem die Klägerin ihr Fahrzeug ein Stück zurückgesetzt hat, der Beklagte zu 1) dem klägerischen Fahrzeug hinterhergelaufen ist und die Tür (erneut) geöffnet hat. Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte zu 1) gegen den Spiegel und die Beifahrerscheibe des Fahrzeugs der Klägerin geschlagen hat.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 diesen Sachverhalt glaubhaft bekundet. Die Erklärungen der Klägerin waren äußerst detailreich, ohne jedoch einstudiert oder vorformuliert zu wirken. Sie konnte den Vorfall aus freier Rede ohne innere Widersprüche schildern.

Die hieraus gewonnene Überzeugung des Gerichts wird dadurch verstärkt, dass die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 und der polizeilichen Vernehmung vom 30.05.2020 (vgl. die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Dresden 635Js 34284/20), sich inhaltlich decken, ohne jedoch hinsichtlich ihres Wortlauts und ihrer Reihenfolge inhaltsgleich zu sein.

Demgegenüber bestehen gewisse Zweifel an den Angaben des Beklagten zu 1). Selbst wenn der Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Klägerin in genötigt habe, bezweifelt das Gericht, dass der Beklagte zu 1) lediglich die Personalien der Klägerin erfahren wollte um Anzeige zu erstatten. Selbst wenn dem Beklagten zu 1) das Fahrverhalten der Klägerin missfallen haben sollte, besteht kein Anlass dafür, das Fahrverhalten der Klägerin „jetzt zu klären“. Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin – mit welcher Wortwahl auch immer – zum Aussteigen aufgefordert.

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Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin durch das Auftreten des Beklagten zu 1) und insbesondere den Versuch des Eindringens des Beklagten zu 1) in ihr Fahrzeug unbedacht gehandelt hat. Der Beklagte zu 1) hat angesichts seines Verhaltens damit rechnen müssen, dass die Klägerin das Weite suchen will. Es ist plausibel, dass der Vorfall auf die Klägerin sehr bedrohlich gewirkt hat. Die Verantwortung des Beklagten zu 1) ist danach derart, dass die Beklagte den Schaden der Kläger zur Hälfte zu tragen haben.

5.

Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.589,50 €. Auf die quotenbevorrechtigten Positionen entfällt ein Anspruch in Höhe von 1.425,00 €. Die nicht quotenbevorrechtigten Positionen in Höhe von 329,00 € kann die Klägerin nur zu 50 %, mithin 164,50 € verlangen.

a) Quotenbevorrechtigte Positionen:

aa) Weder die Klägerin, noch die Beklagten stützen ihre Auffassung zu der Wertminderung auf ein Sachverständigengutachten. Es besteht jedoch Einverständnis zwischen den Parteien, dass die Wertminderung 1.125,00 € beträgt. Das Gericht hat keinen Anlass, hier einen anderen Betrag anzunehmen.

bb) Das erste Schreiben des Bevollmächtigten beschränkt sich darauf, dem Kaskoversicherer den Schadensfall unter Übersendung des Anspruchsschreibens an den gegnerischen Haftpflichtversicherer und des Sachverständigengutachtens zu melden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum die Klägerin die ihr wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs gegen ihre eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht ohne anwaltliche Hilfe bei diesem hätte anmelden können. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht in Abrede stellen oder zögerlich oder fehlerhaft regulieren werde. Damit besteht insoweit kein Anspruch der Klägerin.

cc) Zu den quotenbevorrechtigten Schadenspositionen kommt eine Selbstbeteiligung i.H.v. 300,00 €.

b) Nicht quotenbevorrechtigte Positionen:

aa) Nicht quotenbevorrechtigt ist die Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 €.

bb) Den Nutzungsausfall kann die Klägerin – insoweit unstreitig- in Höhe von 304,00 € ersetzt verlangen.

6.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit dem 16.08.2020 beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2020 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung bis zum 15.08.2020 aufgefordert.

7.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem berechtigten Gegenstandswert i.H.v. 1.589,50 €. Eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergibt einen Anspruch in Höhe von 255,85 €.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seit dem 16.08.2020 beruht ebenfalls auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2020 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung bis zum 15.08.2020 aufgefordert.

II.

Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO und § 709 Satz 1 ZPO.

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