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OLG Hamm Leitlinien zum Unterhaltsrecht

(Stand:  01.07.2003 – 30.06.2005)

alte Leitlinien gültig 01.01.2002 – 30.06.2003

alte Leitlinien gültig 01.07. – 31.12.2001

alte Leitlinien gültig bis 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Hamm handelt!


Vorbemerkung

Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar – das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unab­hängigkeit – und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.

Die vorliegende Fassung wurde durchgehend überarbeitet und in Teilbereichen ergänzt. Um eine einfachere Handhabung zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit der Ausführungen der verschiedenen Oberlandesgerichte zu den einzelnen Grundsätzen zu erleichtern, ist die unter allen Oberlandesgerichten besprochene bundeseinheitliche Struktur der Leitlinien zugrunde gelegt worden. Hierdurch ergeben sich weitgehende Umstellungen, während sich die inhaltlichen Änderungen auf die Anpassung an die neue höchstrichterliche Rechtsprechung beschränken. Soweit unter einzelnen Ziffern keine Ausführungen enthalten sind, soll zu dem entsprechenden Punkt zur Zeit keine Aussage gemacht werden.

 

Unterhaltsrechtliches Einkommen

1.         Geldeinnahmen

1.1        Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs­und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligun­gen.

1.2        Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrechter­haltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.

1.3        Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Vergütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des in § 1577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechts­gedankens anzurechnen. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen nach vorste-

hender Maßgabe bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebens­verhältnisse mitgeprägt haben.

Die gleichen Erwägungen gelten für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer voll­schichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

1.4        Über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzu­rechnen ist.

1.5        Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist an Hand der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zu ermitteln. Zum Ausgleich von Schwankungen oder zur Feststellung eines Trends (Anlaufphase zu Beginn der selbständigen Tätigkeit bzw. anhal­tende Abwärtsentwicklung) ist auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen; in der Regel sind hierzu drei Jahre ausreichend, während bei erheblichem Einkommensrückgang oder Anhalts­punkten für Manipulationen zur Überprüfung weitere Jahrgänge einbezogen werden können. In diesem Zusammenhang kann den Entnahmen eine Indizwirkung zukommen.

1.6        Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen

1.6.1      Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind – vermindert um die Aufwendungen zur Finan­zierung und Erhaltung des Objektes – Einkommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungs­leistungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. AfA-Beträge sind für Gebäude nicht abzusetzen.

1.6.2     Einnahmen aus Kapitalvermögen sind nach Abzug der Werbungskosten als Einkommen zu berücksichtigen.

1.7        Steuererstattungen  bzw. Steuernachzahlungen sind grundsätzlich auf das Zahlungsjahr umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zunehmen. Dies gilt auch für das Realsplitting; diesbezüglich ist im laufenden Kalenderjahr die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte aber nur zu veranlassen, wenn die betreffende Belastung auch der Höhe nach feststeht.

1.8        Sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder).

 

2.        Sozialleistungen

2.1         Arbeitslosengeld, Krankengeld und Krankentagegeld sind Einkommen.

2.2        Arbeitslosenhilfe ist Einkommen mit Ausnahme bei Zahlung an den Berechtigten, soweit des­sen Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist oder noch übergeleitet werden kann (§ 203 SGB III).

2.3        Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht überhöhte Wohnkosten deckt.

2.4        BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Einkom­men. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie als Darlehn gewährt werden.

2.5        Erziehungsgeld ist nur ausnahmsweise als Einkommen zu behandeln (§ 9 S.2 BErzGG).

2.6        Unfall- und Versorgungsrenten sind Einkommen.

2.7        Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld und ähnliche Sozialleistungen sind Einkommen, wobei § 1610a BGB zu beachten ist.

2.8        Pflegegeld nach dem PflegeversicherungG (§§ 33 ff SGB XI), das an den Pflegenden weiterge­leitet wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 SGB XI Einkommen. Pflegegeld nach §§ 69 a ff BSHG für eigene schwerbehinderte Kinder und nach § 39 KJHG (SGB VIII) für die Aufnahme fremder Kinder ist mit seinem im Einzelfall zu bemessenden Vergütungsanteil Ein­kommen.

2.9        Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (BGBI. 2001 l 1310, 1335) sind Einkommen beim Verwandtenunterhalt (§§1,2 GSiG).

2.10      Sozialhilfe ist in der Regel kein Einkommen. Allerdings kann die Geltendmachung rückständigen Unterhalts neben bereits gewährter Sozialhilfe ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn dies wegen eines gesetzlichen Ausschlusses des Anspruchsüberganges auf den Sozialhilfeträger zu einer doppelten Befriedigung des Berechtigten führen würde.

2.11       Für den Unterhaltsvorschuss gelten die Ausführungen unter Ziffer 2.10.

 

3.          Kindergeld

Das staatliche Kindergeld zählt nicht zum bedarfsprägenden Einkommen. Es ist nach § 1612 b BGB unter den Eltern bei der Bemessung des Kindesunterhalts auszugleichen. Grundsätzlich er­folgt eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Tabellenunterhalt, § 1612 b Abs. 1 BGB. Nach Absatz 5 dieser Vorschrift unterbleibt jedoch eine Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Pflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags zu leisten (siehe Kin-dergeldanrechnungstabelle im Anhang II).

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt, in Höhe des fiktiven Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln (§§ 65 EStG; 1612 c BGB).

 

4.          Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Aufwendungen ersparen.

 

5.          Wohnwert

5.1         Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung – Wohn­vorteil – ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln.

5.2        Im Ehegattenunterhalt ist während der Trennungszeit der Wohnvorteil des bleibenden Ehegatten entsprechend der nur noch eingeschränkten Nutzung mit dem sog. angemessenen Wohnwert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Mietpreis auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene kleinere Wohnung. Die verbrauchsunabhängigen Grundstückslasten und der Finanzierungsaufwand (unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung) mindern den angemessenen Wohnwert.

5.3        Nach der Scheidung richtet sich der Wohnvorteil bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) nach dem objektiven oder vollen Mietwert (Marktmiete) unter Abzug verbrauchsunabhängiger Grund­stückslasten und etwaigen Finanzierungsaufwandes (Zinsen und Tilgung) sowie unter Berück­sichtigung der staatlichen Eigenheimförderung. Nach der Veräußerung des Familienheimes tre­ten die tatsächlichen bzw. die erzielbaren Einkünfte aus dem Erlös an die Stelle des Wohnwertes, ohne auf diesen beschränkt zu sein.

5.4        Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit ist nach der Scheidung -gegebenenfalls auch schon nach langer Trennungszeit – grundsätzlich auf den objektiven oder vollen Mietwert abzustellen. In welchem Umfang – neben den verbrauchsunabhängigen Grund­stückslasten – auch der Finanzierungsaufwand den Wohnwert mindert, muss im Einzelfall nach den allgemeinen Regeln über die Berücksichtigung von Schulden (Ziffer 10.4) entschieden wer­den. Ist dem verbleibenden Ehegatten ausnahmsweise eine Verwertung (durch Teil – oder Voll­vermietung oder Veräußerung) nicht möglich oder nicht zumutbar, wird – wie im Trennungsunter­halt – nur der angemessene Wohnwert angesetzt.

5.5        Im Kindesunterhalt bemisst sich der Wohnvorteil des Pflichtigen Elternteils nach dem vollen Mietwert. Während der Trennungszeit der Eltern kann es jedoch wegen der noch nicht bestehen­den Verwertungsobliegenheit geboten sein, nur den angemessenen Wohnwert anzusetzen. Grundstückslasten und Finanzierungsaufwand sind regelmäßig in vollem Umfang zu berücksich­tigen. In engen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tilgungsanteil als Vermögensbildung au­ßer Ansatz bleiben.

 

6.          Haushaltsführung /Zusammenleben

6.1        Für die unentgeltliche Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten, insbesondere eines neuen Partners, ist eine angemessene Vergütung zu fingieren und als Einkommen zu be­rücksichtigen. Dieses kann im Falle einer Vollversorgung mit Beträgen von 250 € bis 500 € ange­setzt werden.

6.2        Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann unter dem Gesichtspunkt er­sparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalles die Bedürftigkeit min­dern bzw. die Leistungsfähigkeit steigern. Vgl. auch Nr.21.5.

 

7.          Einkommen aus überobligatorischer (unzumutbarer) Erwerbstätigkeit

Einkommen aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise un­berücksichtigt bleiben. Vgl. im übrigen Nr. 1.3 sowie Nr. 17.1 und 17.3.

 

8.          Freiwillige Leistungen Dritter

Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, Wohnungsgewährung) sind regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn die Berücksichtigung entspricht dem Willen des zuwendenden Dritten. Im Mangelfall kann jedoch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit eine Anrechnung derartiger Leistungen auch gegen den Willen des Zuwendenden erwogen werden.

 

9.          Einkommensfiktion

Zum Einkommen können auch Einkünfte zu rechnen sein, die aufgrund einer unterhaltsrechtli­chen Obliegenheit erzielt werden müßten, aber tatsächlich nicht erzielt werden.

 

10.         Bereinigung des Einkommens

10.1         In dem jeweiligen Jahr gezahlte Steuern auf das Einkommen und notwendige Vorsorgeaufwen­dungen sind vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Hierzu zählen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Kapitallebensversicherungen sind – neben der gesetzlichen Rentenversicherung – in der Regel nicht notwendig. Auf Nr. 1.7 wird verwiesen.

10.2         Berufsbedingte Aufwendungen

10.2.1      Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden.

10.2.2      Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind – jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen – in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benut­zung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sind die Kosten der PKW-Nutzung in der Regel mit 0,24 € je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,24 € x 220 Arbeitstage: 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer hinausgeht, wird von der Mehrheit der Senate empfohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintretenden Kostenersparnis nur mit den Betriebskosten von 0,09 €/km anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.

10.2.3      Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 85 € als Ausbildungsaufwand abzuziehen (Nr. 12.2), soweit dieser Aufwand nicht bereits in dem Bedarfssatz enthalten ist (Nr. 13.1.2).

10.3        Das Einkommen aus einer neben der Kinderbetreuung ausgeübten überobligatorischen Er­werbstätigkeit kann um den notwendigen, konkret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert werden. Fallen keine konkreten Betreuungskosten an, kann – sofern besonde­re Erschwernisse dargelegt werden – ein Betreuungsbonus belassen werden, dessen Höhe sich nach dem Alter des Kindes richtet, jedoch den jeweiligen Bedarfssatz des Barunterhalts nicht erreicht. Das gilt ebenfalls bei der Prüfung der Frage, ob der betreuende Elternteil auch zu des­sen Barunterhalt beitragen muss (§ 1603 Abs.2 S.3 BGB). Auf Nr. 12.3 wird verwiesen.

10.4         Schulden

10.4.1     Schulden können das anrechenbare Einkommen vermindern. Beim Ehegattenunterhalt sind Verbindlichkeiten nur dann bedarfsbestimmend, wenn sie schon die ehelichen Lebensverhältnis-

se geprägt haben. Andernfalls beeinflussen sie nur die Leistungsfähigkeit bzw. die Bedürftigkeit. Soweit die Verbindlichkeiten noch bei intakter Ehe eingegangen sind oder ihre Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich war, können sie in der Regel nach einer den Billigkeitsgrundsätzen entsprechenden Gesamtabwägung der Einzelfallumstände in angemessenen Raten (Zinsen und Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans ab­zugsfähig sein.

10.4.2 Beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind Schulden nach obiger Maßgabe regelmäßig nur dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der Regelbetrag sichergestellt wird. Andernfalls ist lediglich ein Anwachsen der Verbindlichkeiten zu vermeiden (nur Abzug von Kreditzinsen).

10.5        Unterhaltsleistungen

10.6        Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind dem Pflichti­gen bzw. Berechtigten etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage (mit dem Nettobetrag) sowie die staatliche Sparzulage voll zu belassen.

 

Kindesunterhalt

11.         Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger sowie noch im Haushalt eines Elternteils lebender volljäh­riger unverheirateter Kinder ist der Unterhaltstabelle (Düsseldorfer Tabelle) zu entnehmen.

siehe Anhang l

11.1         In den Tabellensätzen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

11.2        Eingruppierung

11.2.1      Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren Anzahl von Berechtigten können Ab­schläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge – durch Einstufung in höhere/niedrigere Gruppen – angemessen sein. Besteht eine Unterhaltspflicht lediglich gegenüber einem Kind (also nicht auch gegenüber einem Ehegatten und einem weiteren Kind), kann eine Höhergruppierung um mehr als nur eine Einkommensgruppe in Betracht kommen. Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Tabellenkindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Be­darfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.

11.2.2      Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindes- und des Ehegattenunterhaltes für den eigenen Bedarf ver­bleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, ist der Unterhalt der nächst niedrigeren Einkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen. In den ersten sechs Einkommensgruppen der Unterhaltstabelle ist der Bedarfskontroll­betrag wegen der Kindergeldanrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs.5 BGB weitgehend ohne Bedeutung.

 

12.          Minderjährige Kinder

12.1         Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs.3 S. 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

12.2        Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist – nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf (Nr. 10.2.3) – als Einkommen zu be­handeln.

12.3        Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, braucht deshalb neben dem anderen Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten. Er kann jedoch auch barunterhaltspflichtig sein, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist oder wenn sein eigener angemessener Unterhaltsbedarf (1.000 €) bei zusätzlicher Leistung auch des Barunterhalts nicht unterschritten wird, während der an sich allein barun­terhaltspflichtige Elternteil hierzu ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs nicht in der Lage ist (§ 1603 Abs.2 S.3 BGB).

12.4        Zusatzbedarf

 

13.          Volljährige Kinder

13.1.1      Volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder   eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe. Ihr Bedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhalts­tabelle (dazu Nr.11), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Diese Grundsät­ze finden auch auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs.2 S. 2 BGB) Anwendung.

13.1.2      Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 600 €. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von mo­natlich 85 € enthalten.

13.2        Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, werden – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr. 10.2.3) – auf den Bedarf angerechnet.

13.3        Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

13.3.1      Die Haftungsanteile der Eltern (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), die für ein volljähriges Kind unterhaltspflichtig sind, bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.000 € ) und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte.

13.3.2      Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs.2 S.2 BGB bemessen sich die Haftungsanteile der Eltern nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren

Einkommen abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (730 € bzw. 840 €). Die Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Vorwegabzug zu einem unbilligen Ergebnis führt wie z.B. bei der Berücksichtigung nicht gemeinsamer minderjähriger Kinder.

13.3.3     Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.

 

14.           Zur Verrechnung des Kindergeldes siehe Nr. 3.

 

Ehegattenunterhalt

15.         Unterhaltsbedarf

15.1         Bedarfsprägung durch die ehelichen Lebensverhältnisse

Der Anspruch eines Ehegatten wird begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensver­hältnissen (§ 1578 BGB), die durch die eheprägenden Einkünfte und sonstigen Vermögenswerten Vorteile beider Ehegatten bestimmt werden. Eheprägendes Einkommen können auch solche Erwerbseinkünfte sein, die ein Ehegatte erstmals nach der Trennung oder der Scheidung erzielt oder pflichtwidrig zu erzielen unterläßt. Renten sind unabhängig davon, ob sie auf Anwartschaf­ten beruhen, die vor, während oder nach der Ehe oder aufgrund des Versorgungsausgleichs er­worben worden sind, als eheprägende Einkünfte zu behandeln. Auch Erträge aus dem Erlös aus der Veräußerung des Familienheimes sind bedarfsprägend (vgl. Nr. 5.3).

15.2         Halbteilung, Erwerbstätigenbonus und Berechnungsmethoden

15.2.1      Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Einkommen). Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff BGB; 58 EheG), schuldet der Pflichtige danach in der Regel 3/7 seines verteilungsfähigen Erwerbseinkommens und 1/2 seiner sonstigen anrechenba­ren Einkünfte.

15.2.2      Hat der Berechtigte eigenes eheprägendes Erwerbseinkommen, kann er 3/7 des Unterschiedsbe­trages zum Erwerbseinkommen des Pflichtigen und 1/2 des Unterschiedsbetrages sonstiger eheprägender Einkünfte beider Ehegatten beanspruchen (Differenzmethode). Nichtprägende Einkünfte des Berechtigten werden – Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 – auf die 3/7- bzw. 1/2-Quote angerechnet (Anrechnungsmethode).

15.2.3      Bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonus und der Quote von 3/7 bzw. 1/2 ist von den Mitteln auszugehen, die den Ehegatten nach Vorwegabzug ihrer zu berücksichtigenden Verbind­lichkeiten (z.B. Beiträge zur Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung, Kredit- und Sparraten, be­rufsbedingte Aufwendungen) und des Kindesunterhalts (Tabellenbetrag) noch für den Verbrauch zur Verfügung stehen.

15.2.4 Beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit anderen Einkünften empfiehlt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit die Anwendung der Additionsmethode, die zum gleichen Ergeb­nis führt wie die Differenzmethode. (Beispiel zu den Berechnungsmethoden: siehe Anhang III).

15.3        Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen hält ein Teil der Senate die gebotene konkrete Bedarfsberechnung für erforderlich, wenn das nach Abzug der berücksichtigungsfähi­gen Aufwendungen einschließlich des Kindesunterhaltsbedarfs verbleibende Einkommen der Eheleute den Betrag des Einkommens der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle überschreitet.

15.4        Vorsorgebedarf

15.4.1      Die Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung des berechtigten Ehegatten, die weder dessen Arbeitgeber zahlt, noch vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten wer­den, sowie die Kosten der Altersvorsorge (Altersvorsorgeunterhalt) können zusätzlich verlangt werden. Diese Kosten sind bei der Berechnung der 3/7- bzw. 1/2 Quote vorab vom anrechenba­ren Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.

15.4.2      Der Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs.3 BGB) wird in Anknüpfung an den dem Berechtigten zustehenden Elementarunterhalt regelmäßig nach der Bremer Tabelle zweistufig berechnet. In Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse und bei Anwendung der Anrechnungs­methode kommt eine einstufige Berechnung in Betracht. Soweit Einkünften des Berechtigten kein Versorgungswert zukommt (z.B. Einkünfte wegen der Versorgung eines neuen Partners), bleiben diese bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts unberücksichtigt.

15.4.3     Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nur insoweit, als das Existenzminimum des Berechtigten (vgl. Nr. 21.4.2) gedeckt ist.

15.5        Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf kann darüber hinaus berücksich­tigt werden, wenn dieser Bedarf aus zusätzlichen nichtprägenden Einkünften befriedigt werden kann.

 

16.          Bedürftigkeit

 

17.         Erwerbsobliegenheit / überobligatorisches Einkommen

17.1.1      Betreut ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, das noch die Grundschule besucht, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der Grundschulzeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits eine

Erwerbsobliegenheit besteht. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, muß regelmäßig eine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden. Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls.

17.1.2     Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten siehe Nr. 10.3.

17.2 Im ersten Jahr nach der Trennung besteht für den Berechtigten in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

17.3 Soweit Einkünfte des Berechtigten aus einer – auch erst nach Trennung/Scheidung aufge­nommenen – überobligatorischen Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben/prägen, sind sie nach Abzug des mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwandes (z.B. Nr. 10.3) nach Billigkeit zu berücksichtigen (vgl. Nr. 7) und in eine Differenzberechnung einzustel­len; soweit solche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben/prägen, sind sie nach § 1577 Abs. 2 BGB auf den Bedarf (bzw. die 3/7 oder 1/2 Quote) anzurechnen.

 

Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber in der Regel mindestens 730 € monatlich, bei Erwerbstätigkeit 840 €.

 

19.         Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

 

20.          Lebenspartnerschaft

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21.         Selbstbehalt des Pflichtigen

21.1         Dem Pflichtigen muß nach Abzug der Unterhaltsansprüche der   Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.

21.2        Notwendiger Selbstbehalt

Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjähri­gen und privilegierten volljährigen (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) Kindern mindestens 730 €, bei Er­werbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 840 € . Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360 € enthalten.

21.3        Angemessener Selbstbehalt

21.3.1      Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) und gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs.3 S.1, 5, 1603 Abs.1 BGB) im Regelfall mindestens 1.000 € . Hierin sind Kosten für Unter­kunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 440 € enthalten.

21.3.2      Der angemessene Selbstbehalt eines Pflichtigen Kindes gegenüber den Eltern beträgt mindes­tens 1250 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann. Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Ne­benkosten und für Heizung (Warmmiete) in Höhe von 440 € enthalten.

21.4        Eheangemessener Selbstbehalt

21.4.1      Der Selbstbehalt des  Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des  Ehegatten entspricht dem notwendigen Selbstbehalt (Nr. 21.2), wenn bei dem berechtigten Ehegatten minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder leben, die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegen den Pflichtigen haben. In anderen Fällen kann – namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB – ein erhöhter Selbstbehalt in Betracht kommen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wird vielfach ein Betrag von 920 € in Frage kommen (billiger Selbstbehalt), der auch für den nicht erwerbstätigen Pflichtigen gilt.

21.4.2     Als Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten, das neben der Mangelverteilung (vgl. Nr. 23) z.B. im Rahmen des § 1579 BGB von Bedeutung sein kann, kommt – einschließlich evtl. trennungsbedingten Mehrbedarfs – in der Regel ein Betrag von 730 € in Betracht, bei eigener Erwerbstätigkeit von 840 € und für den Fall, daß der Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammenlebt, ein solcher von 535 €, bei eigener Erwerbstätigkeit von 615 €.

21.5        Anpassung des Selbstbehalts

Eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts kommt in Betracht, wenn die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nach den Umständen unvermeidbar erheblich überschritten werden. Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten wer­den, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten ge­deckt wird (vgl. dazu auch Nr.6.2).

 

22.         Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1         Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder der Pflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 535 €, bei des­sen Erwerbstätigkeit 615 € angesetzt.

22.2        Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkeln oder nach § 1615 l Abs.1, 2 BGB der Pflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 750 € angesetzt.

22.3        Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 950 € angesetzt. Im Familienbedarf von 2200 € (1250 + 950 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 770 € enthalten.

 

23.         Mangelfall

23.1 Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts (Nr. 21) zur Deckung des Bedarfs aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus, liegt ein Mangelfall vor. Bei der Frage, ob ein Mangelfall vorliegt, entspricht der anzusetzende Bedarf für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder ihrem Bedarf nach der Unterhaltstabelle, für den getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten seinem konkret berechneten Bedarf (Nr. 15), wobei im Einzelfall zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses vom Vorwegabzug des Kindesunterhalts abgese­hen werden kann. Liegt ein Mangelfall vor, ist die Verteilungsmasse (= bereinigtes Einkommen des Pflichtigen abzüglich Selbstbehalt) auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhält­nis ihrer Einsatzbeträge (vgl. Nr. 23.2) zu verteilen.

23.2         Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich

23.2.1      für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder auf 135% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe (= Einkommensgruppe 6 der Unterhaltstabelle),

23.2.2     für den getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten auf das Existenzminimum, das sind 730 € bei Nichterwerbstätigen und 840 € bei Erwerbstätigen,

23.2.3     für den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf dessen Existenzminimum, das sind 535 €/615 € (vgl. Nr. 22.1).

Anrechenbares Einkommen des Berechtigten ist von seinem Einsatzbetrag abzuziehen.

23.3         Rechenbeispiel zum Mangelfall siehe Anhang IM.

23.4         Wegen der Kindergeldanrechnung wird auf Nr. 3 verwiesen. 24.        Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen

 

24.1         Zusammentreffen von Ansprüchen minderjähriger Kinder, privilegierter volljähriger Kinder und getrennt lebender bzw. geschiedener Ehegatten:

Minderjährige Kinder, privilegierte volljährige Kinder und getrennt lebender/geschiedener Ehegatte sind gleichrangig (§ 1609 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu Nr. 11, der Ehegatte die Sätze wie zu Nr. 15. Im Mangelfall (vgl. Nr. 23.1) gilt Nr. 23.2.

24.2         Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer gleichrangiger Ehegatten:

24.2.1      Die Ehegatten (etwa die geschiedene Ehefrau und die zweite Ehefrau) erhalten grundsätzlich den gleichen Anteil. Die Verteilung erfolgt also im Verhältnis 4:3:3, ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, im Verhältnis 1:1:1.

24.2.2      Lebt ein Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammen, ist mit Rücksicht auf die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung in der Regel ein Ausgleich zugunsten des anderen Ehegatten in der Weise vorzunehmen, dass sich ein Verhältnis von 4:3,3:2,7 ergibt, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist, von 3,6:3,6:2,8.

24.2.3      Hat der geschiedene Ehegatte eigenes Einkommen, kann folgende Lösung erwogen werden:

Zunächst ist der Unterhalt des zweiten Ehegatten (ohne Einkommen) nach dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen unter Berücksichtigung beider Ehegatten (Ehefrauen), aber ohne Berücksichtigung des Einkommens des geschiedenen Ehegatten zu berechnen. Sodann ist in einem zweiten Gang der Anspruch des geschiedenen Ehegatten nach Nr. 15 zu errechnen, wobeijedoch zuvor von dem Einkommen des Pflichtigen der im ersten Gang ermittelte Unterhalt des zweiten Ehegatten vorab als Verbindlichkeit abzuziehen ist.

Im Mangelfall (vgl. Nr. 23.1) ist die Verteilungsmasse im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge nach Nrn. 23.2.2 und 23.2.3 aufzuteilen.

Für den Fall, dass der zweite Ehegatte Einkommen hat, wird von einem Lösungsvorschlag abgesehen.

24.3         Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer gleichrangiger Ehegatten und minderjähriger sowie privilegierter volljähriger Kinder:

Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu Nr. 11, die Ehegatten die Anteile wie zu Nr. 24.2.1 und 24.2.2 nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts. Im Mangelfall (vgl. Nr. 23.1) gilt Nr. 23.2.

24.4         Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer Ehegatten bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten:

Bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten (§ 1582 BGB) ist dessen Unterhaltsbedarf nach den in Nr. 24.1 dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Bei Vorhandensein minderjähriger und privile­gierter volljähriger Kinder neben dem geschiedenen und dem zweiten Ehegatten gilt der in § 1609 Abs. 2 S. 1 BGB angeordnete Gleichrang aller Kinder mit dem Ehegatten nur für den nach § 1582 BGB vorrangig geschiedenen, nicht auch für den nachrangigen zweiten Ehegatten. Gleichrang aller Kinder mit dem zweiten Ehegatten ist nur dann anzunehmen, wenn der geschiedene Ehegatte keine Unterhaltsansprüche hat oder stellt.

24.5         Zusammentreffen von Ansprüchen mit bereits titulierten Ansprüchen:

Soweit Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter bereits tituliert sind, ist die Rechtslage in der Regel wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche zu beurteilen. Der Ver­pflichtete/Berechtigte ist auf eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO zu verweisen.

Sonstiges

 

25.          Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

 

I.      Düsseldorfer Tabelle

Anhang

Einkommensgruppen

Anrechenbares Einkommen des Pflichtigen

Altersstufen Bedarfskontroll­

betrag

Nr. 11.2.2

 
0-5 (Geburt bis 6. Geburtstag) 6-11 (6. bis 12. Geburtstag) 12-17 (12. bis 18. Geburtstag) ab 18
 
1 bis 1300 199 241 284 327 100% 730/840
2 1300- 1500 213 258 304 350 107% 900
3 1500- 1700 227 275 324 373 114% 950
4 1700- 1900 241 292 344 396 121% 1000
5 1900-2100 255 309 364 419 128% 1050
6 2100-2300 269 326 384 442 135% 1100
7 2300 – 2500 283 343 404 465 142% 1150
8 2500 – 2800 299 362 426 491 150% 1200
9 2800 – 3200 319 386 455 524 160% 1300
10 3200 – 3600 339 410 483 556 170% 1400
11 3600 – 4000 359 434 512 589 180% 1500
12 4000 – 4400 379 458 540 622 190% 1600
13 4400 – 4800 398 482 568 654 200% 1700
über 4800 nach den Umständen des Falles

 

II.      Kindergeldverrechnungstabelle

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR

Einkommensgruppe 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12 -17 Jahre
1 = 100% 199-7= 192 241 – 0 = 241 284-0 =284
2 = 107% 213-21 = 192 258 – 9 = 249 304 – 0 = 304
3 = 114% 227-35 = 192 275 – 26 = 249 324-17 = 307
4 = 121 % 241 -49 = 192 292 – 43 = 249 344 – 37 = 307
5 = 128% 255-63 = 192 309 – 60 = 249 364 – 57 = 307
6 = 135% 269-77= 192 326 – 77 = 249 384 – 77 = 307

2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR

Einkommensgruppe 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12 -17 Jahre
1 =100% 199-19,50 = 179,50 241 – 4,50 = 236,50 284-     0   =284
2 = 107% 213-33,50 = 179,50 258 – 21 ,50 = 236,50 304 – 9,50 = 294,50
3 = 114% 227-47,50 = 179,50 275 – 38,50 = 236,50 324 – 29,50 = 294,50
4 = 121 % 241 -61,50 = 179,50 292 – 55,50 = 236,50 344 – 49,50 = 294,50
5 = 128% 255-75,50 = 179,50 309 – 72,50 = 236,50 364 – 69,50 = 294,50
6 = 135% 269-89,50 = 179,50 326 – 89,50 = 236,50 384 – 89,50 = 294,50

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe -Richtsatz der 6. Ein­kommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommens­gruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).

 

Rechenbeispiele

1. Differenzmethode/Additionsmethode

Mann (M): 3.500 € Nettoeinkommen; Frau (F): 700 € Nettoeinkommen 800 € Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen M, 600 € Hauslasten von M getragen

Additionsmethode:

3500 € x 6/7 =   3.000 €   Einkommen M

+ 800 €    Wohnvorteil

– 600 €    Hauslasten

700 € x 6/7 =    + 600 €    Einkommen F

3.800 €

1/2 = 1.900€    Bedarf der F

– 600 €   Einkommen F

1.300€   Anspruch  F

Differenzmethode:

3500 € x 6/7 =   3.000 €   Einkommen M

+ 800 €    Wohnvorteil

– 600 €    Hauslasten

700 € x 6/7 =    – 600 €    Einkommen F

2.600 €

1/2 = 1.300€   Anspruch  F oder

( 3500 € – 700 €) x 3/7 = 1200 € + ((800 € – 600 €) x 1/2) = 1.300 €

2. Mangelfallberechnung:

Mann (M): 1.550 € Nettoeinkommen; Frau (F): kein Einkommen; Kind 8 Jahre (K1); Kind 5 Jahre (K2)

1.  Stufe: Bedarfsermittlung und Feststellung des Mangelfalls:

1.550 €   anrechenbares Einkommen des M

–  275 €   Unterhalt K1, Tabellen-Bedarfssatz der 3. Eink.-Gruppe / 2. Altersstufe

–  227 €   Unterhalt K2, Tabellen-Bedarfssatz der 3. Eink.-Gruppe /1. Altersstufe 1.048 €

3/7 = 449 €   Bedarf der F nach den ehelichen Lebensverhältnissen

Bei einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenbedarf kommt eine Korrektur der Bedarfsermitt­lung durch Verzicht auf Vorwegabzug des Kindesunterhalts in Betracht (Nr. 23.1).

Leistungsfähigkeit des M:

1.550 €   anrechenbares Einkommen des M.

– 275 € Bedarf K1

– 227 € Bedarf K2

– 449 € Bedarf F

599 €    verbleiben M

Es liegt ein Mangelfall vor, da das verbleibende Einkommen unterhalb des notwendigen Selbstbehalts von 840 € liegt (Nr. 23.1). Ein etwaiger Kindergeldausgleich bleibt bei der Feststellung des Mangelfalles unbe­rücksichtigt.

2.  Stufe:   Mangelverteilung

Ermittlung der Verteilungsquote: Verhältnis des Gesamtbetrages der Einsatzbeträge aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten auf der Grundlage des jeweiligen Existenzminimums der Kinder (Nr. 23.2.1) und der Ehefrau (Nr. 23.2.2) in Höhe von 1.325 € (326 € für K1, 269 € für K2 und 730 € für F) zur Vertei­lungsmasse 710 € (1.550 €. ./. 840 € Selbstbehalt) = 53,58%. Aufteilung der Verteilungsmasse: auf K1 entfallen 326 € x 53,58% = 174 € auf K2 entfallen 269 € x 53,58% = 144 € aufF   entfallen 730 € x 53,58% = 392 € .

Da die für die Kinder ermittelten Beträge unter den Zahlbeträgen der 6. Eink.-Gruppe abzgl. hälftiges Kin­dergeld liegen (hier: 249 € und 192 €), kann das Kindergeld weder zur Hälfte noch mit einem Teilbetrag hiervon zugunsten des M abgezogen werden, d.h. die Anrechnungsregelung des § 1612 b Abs.5 BGB führt dazu, dass ein Kindergeldausgleich nicht stattfindet.

3. Stufe: Billigkeitsprüfung des Ergebnisses

Eine Korrektur des Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Angemessenheit ist hier nicht veranlaßt.

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