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Handelskauf – unverzügliche Mängelrüge nach 3 Wochen

LG Dessau-Roßlau – Az.: 7 S 167/15 – Urteil vom 10.03.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.08.2015 (4 C 949/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.08.2015 (4 C 949/14) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2 S. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ausführungen des Amtsgerichts halten insoweit den Angriffen der Berufung stand; das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Erstgericht nicht gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Denn die Hinweispflicht des § 139 ZPO soll zu den richtigen und notwendigen tatsächlichen Feststellungen führen. Die Hinweispflicht steht aber im Wechselspiel mit der Prozessförderungspflicht und der Neutralitätspflicht des Richters. Der Richter ist zwar gehalten, eine Partei auf die nach wie vor gegebene Unsubstantiiertheit hinzuweisen, nicht aber dieser Partei von sich aus Schriftsatzfrist zu gewähren oder auf einen entsprechenden Antrag hinzuwirken, wenn aufgrund früherer Hinweise die Bedenken des Gerichts der Partei bereits ausreichend bekannt sind und sie Gelegenheit hatte vorzutragen. Dies dürfte erst recht gelten, wenn die gegnerische Partei – wie hier – ebenfalls auf die fehlende Substanz hinweist. Unter diesen Umständen müsste es jeder verständigen Partei klar sein, dass es nach wie vor an der Substanz des Vortrages zum Schadensersatzanspruch als auch zu den Transport- und Fahrtaufwendungen fehlt.

Zu letzterem ist die Berufung unbegründet, weil sie sich nicht zu dem Betrag von 81,10 € verhält. Auch ist dem Beklagten zuzustimmen, dass es sich um Eigenbelege – wohl für die Kasse – handelt. Aber selbst wenn der Vortrag hierzu als hinreichend erachtet würde, fehlt es an einem Beweisantritt.

Aber selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen § 139 ZPO kann der Berufung in der Sache kein Erfolg beschieden werden.

Dabei kann dahinstehen, dass erstinstanzlich der Kaufpreis als Schadensersatz begehrt wurde, die Berufung aber nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt, und dass der Schadensersatzanspruch verjährt sein dürfte, § 438 Abs. 1, 2 BGB, weil die Übergabe gemäß § 438 Abs. 2 BGB am 06.09.2011 erfolgt ist und ab diesem Zeitpunkt die zweijährige Verjährungsfrist lief, die am 06.09.2013 abgelaufen sein dürfte. Denn jedenfalls ist der von dem Zedenten unter dem 02.03.2012 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam.

Handelskauf - unverzügliche Mängelrüge nach 3 Wochen
(Symbolfoto: Gorodenkoff /Shutterstock.com)

Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels der Kaufsache setzt gemäß den §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1 BGB neben dem Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang (§ 434 BGB), also zum Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB), und bei Ausübung des Rücktrittsrechts lediglich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Daran ändert auch § 440 BGB nichts. Danach bedarf es unter den dort geregelten Voraussetzungen nicht der Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, die Entbehrlichkeit der Fristsetzung über § 281 Abs. 2 BGB (für den Schadensersatz) und § 323 Abs. 2 BGB (für den Rücktritt) hinaus auf die Nacherfüllung zu erstrecken und damit der kaufvertraglichen Mängelhaftung anzupassen, bei der primär ein Nacherfüllungsanspruch besteht. Hierdurch wird dem Verkäufer kein Recht zur zweimaligen Nachbesserung eingeräumt (vgl. Palandt/Weidenkaff, 75. Auflage 2016, § 440 Rn. 1). Auf § 440 BGB kommt es daher nur dann an, wenn es an der grundsätzlich erforderlichen Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung fehlt.

Dies ist nach bestrittenem Vortrag der Berufung der Fall, wonach der Beklagte die erneute Mängelbeseitigung abgelehnt hat.

Gleichwohl konnte sich die Zedentin – und damit jetzt im Prozess die Klägerin – nicht mehr mit Erfolg auf eventuelle Sachmängel des ihr übergebenen Beregnungspaketes berufen, weil die Ware mangels unverzüglicher Mangelrüge gemäß § 377 Abs. 1 bis Abs. 3 HGB als genehmigt gilt und die Zedentin – und damit nunmehr die Klägerin – mit sämtlichen Sachmängelrechten, also auch mit einem Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob der Beklagte sich darauf berufen hat (MüKo/Grunewald, HGB, 3. Auflage, § 377 Rn. 97 m.w.N.).

Der Anwendungsbereich des § 377 HGB ist eröffnet; denn bei dem zwischen dem Beklagten und der Zedentin geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB), weil beide Kaufvertragsparteien Kaufleute sind – die Zedentin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Beklagte als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 HGB als sog. Istkaufmann, weil der Abschluss eines solchen Kaufvertrages zum Betrieb auch seines Handelsgewerbes gehört.

Der Käufer muss die Untersuchung ohne jede vermeidbare Verzögerung (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durchführen; es gilt der objektive Sorgfaltsmaßstab nach § 347 HGB, mithin die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in der Situation des Käufers. Dabei schadet schon eine geringe, bei objektiv ordnungsgemäßem Geschäftsgang vermeidbare Nachlässigkeit. Gleiches gilt für die Mängelanzeige (Wagner in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 377 HGB Rn. 34 ff.).

Der Zedentin hat danach es oblegen, die Kaufsache unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und eventuelle Mängel unverzüglich – bei sich später zeigenden Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung, § 377 Abs. 3 HGB – dem Beklagten anzuzeigen.

Das Beregnungspaket ist am 06.09.2011 abgeliefert worden, mithin in den Machtbereich der Zedentin als Käufer gelangt, dass diese es untersuchen konnte. Steht die Ablieferung der Kaufsache fest, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Mängel rechtzeitig gerügt hat. Wenn die Zedentin das Beregnungspaket dem Beklagten erstmalig am 29.09.2011 zur Mängelbeseitigung übergeben hat, so ist dies nicht mehr unverzüglich. Denn 23 Tage oder aber mehr als 3 Wochen nach Übergabe ist nicht mehr als unverzügliche Rüge i.S.v. § 377 HGB zu sehen. Ein anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anlage zunächst hat installiert werden müssen. Denn der Vortrag der Klägerin geht vor dem Hintergrund des Schreibens der Zedentin vom 02.03.2012 an den Beklagten dahin, dass sie nach Einbau am 13.09.2011 nur sporadisch funktioniert habe. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin angenommen wird, dass ein sporadisches Funktionieren erst ein, zwei Tage nach Einbau aufgetreten sein sollte, ist der Zeitraum bis zum 29.09.2011 von etwa 14 Tagen nicht mehr als unverzüglich zu beurteilen.

Aber auch nach Erhalt der reklamierten und durch den Hersteller überprüften Drucksteuerung hätte die Zedentin zur Erhaltung ihrer Sachmängelrechte die Kaufsache unverzüglich erneut untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel ebenfalls unverzüglich rügen müssen (BGHZ 143, 307). Denn mit Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der erneuten Aushändigung der nachgebesserten Ware an den Käufer ist diese abgeliefert, und die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt erneut zu laufen (MüKo/Grunewald, a.a.O. Rn. 29). Dies kann aber dahinstehen; denn schon die Mängelrüge nach Übergabe und Ingebrauchnahme war verspätet.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 04.03.2016 gab keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen; denn es handelt sich weder um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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