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Handelsvertreter – Rückforderungsanspruch nach dessen Kündigung des Vertrages

AG Hanau – Az.: 33 C 453/10 (13) – Urteil vom 18.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 120 % des vom Beklagten nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Am 23.07.2002 kam zwischen den Parteien ein Handelsvertretervertrag zustande, nach dessen Inhalt der Beklagte für die Klägerin Bausparverträge, Versicherungsverträge und sonstige Bankprodukte vermittelte. Der Vergütungsanspruch des Beklagten für vermittelte Bausparverträge richtete sich nach den Vergütungsrichtlinien und den Vergütungsübersichten. Der Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 28.11.2008 gegenüber der B Finanzberatung AG. Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung ihrer Auffassung nach unverdienter Provisionsvorschusszahlungen gegenüber dem Beklagten.

Die Parteien einigten sich darauf, dass monatlich erstellte Provisionsabrechnungen angefertigt werden und die Provisionsabrechnungen an den Beklagten übersandt werden.

Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien hat die Klägerin einen Nachfolger für den Beklagten in dessen ehemaligen Bezirk nicht bestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr vorgenommene Abrechnung des Provisionsrückzahlungsanspruches gegenüber dem Beklagten in zutreffender Form erfolgt sei und die vertragliche Einigung zwischen den Parteien in zutreffender Form wiedergibt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.567,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.277,97 EUR seit dem 25.03.2009 sowie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300,19 EUR seit Rechtshängigkeit sowie 5,00,00 EUR außergerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass für ihn der monatlichen Provisionsabrechnungen der Klägerin eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Rückzahlungsanspruches nicht gegeben sei. Die Abkürzungen in den einzelnen Nachweisen seien für ihn nicht verständlich. Bei Vertragsabschluss seien die Vergütungsrichtlinien des Jahres 2002 vereinbart worden. Die Klägerin habe der Berechnung des Provisionsrückzahlungsanspruches Vergütungsrichtlinien des Jahres 2008 zugrunde gelegt, wobei die Richtlinien für das Jahr 2008 mit ihm nicht vereinbart worden seien. Dadurch, dass die Klägerin keinen Nachfolger für seinen Bezirk bestellt habe, sei es zu vielen Stornierungen der jeweiligen Verträge durch die Kunden der Klägerin gekommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.567,97 EUR auf der Rechtsgrundlage des § 87 a Abs. 3 HGB gegenüber dem Beklagten nicht zu. Da die Klägerin die Höhe des Rückforderungsanspruches nicht in nachvollziehbarer und verständlicher Form vorgenommen hat. Im Falle der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 87 a Abs. 3 HGB gegenüber dem Handelsvertreter ist es erforderlich jede einzelne Position verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Aus der Sicht der Klägerin war es erforderlich wieder einzelne Berechnungspositionen im Detail vorzutragen. In Addition zu einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.267,97 EUR von 300,19 EUR führt. Die von der Klägerin erfolgte Bezugnahme auf Anlagen der Klagebegründungsschrift vom 19.10.2010 ist nicht statthaft, weil die Berechnung jeweils der einzelnen Positionen in der Klagebegründungsschrift selbst vorzunehmen ist und eine Verpflichtung des Gerichts dazu, sich die erforderlichen Informationen aus den Anlagen selbst herauszusuchen, nicht besteht.

Im Termin vom 04.02.2011 haben diejenigen Personen, die im Terminsprotokoll angesprochen werden, den Versuch unternommen in eigener Verantwortung den Betrag von 1.267,97 EUR sowie von 300,19 EUR zu berechnen. Dabei war keine verfahrensbeteiligte Person dazu in der Lage von der Klägerin jetzt geltend gemachten Beträge hinsichtlich der einzelnen Berechnungsschritte nachzuvollziehen. Solange für eine Person, die die vier Grundrechenarten beherrscht und einen Taschenrechner sachgerecht bedienen kann, rechnerische Nachvollziehbarkeit der Beträge von 1.267,97 EUR von 300,19 EUR nicht gegeben ist, kann der Klägerin der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 1.567,97 EUR nicht zugesprochen werden.

Der Rückzahlungsanspruch auf der Rechtsgrundlage des § 87 a Abs. 3 HGB scheitert auch daran, dass das Bestandserhaltungsprogramm, welches auf Seite 10 bis 12 der Klagebegründungsschrift im einzelnen dargestellt worden ist, nicht denjenigen Anforderungen genügt, die an einer ordnungsgemäßen Nachbearbeitung der Verträge zu stellen sind. Der vom Beklagten betreute Bezirk ist nach dem Wirksam werden der Kündigung durch eine Person nicht weiter betreut worden. Im Falle einer Nachbearbeitung durch eine von der Klägerin bestellte Person, während diejenigen Stornierungen zumindest teilweise vermeidbar gewesen, die nach dem Wirksam werden der Kündigung durch den Beklagten angefallen sind. Für die Dauer der Gültigkeit des Vertrages sind dem Beklagten Erteilungen über die Gefahr von Stornierungen nicht zugänglich gemacht worden, um den Beklagten ein konkretes Ansprechen derjenigen Personen zu ermöglichen, die unter seiner Mitwirkung einen Versicherungsvertrag oder einen Bausparvertrag abgeschlossen haben. Wenn den Beklagten durch Stornogefahrmitteilungen die Möglichkeit eröffnet wird, seine ehemaligen Kunden konkret anzusprechen, kann der Beklagte in vielen Fällen erreichen, dass der jeweilige Kunde den Vertrag weiter aufrechterhält und die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen an die Versicherung oder an die Bausparkasse erbringt. Dieses Vorgehen hätte dazu geführt, dass viele Stornierungsfälle vermieden worden wären, wenn somit ein Provisionsrückzahlungsanspruch der Versicherung gegenüber dem Beklagten nicht zum Tragen kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit lässt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entnehmen.

 

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