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Handelsvertretervertrag – Gewährung von Bucheinsicht

OLG München – Az.: 7 U 1711/19 – Urteil vom 10.03.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 21.03.2019, Az. 8 HK O 13704/15, in Ziffer 1 des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:

„ Die Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger oder einem vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher, Urkunden, Verträge sowie sonstige für die Prüfung der buchhalterischen Erfassung notwendigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren, welche Sponsoren-Verträge der Beklagten (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäften, Sponsoren-Medienkooperationen, Anzeigensponsoren sowie Sponsoren Firmenfeiern, bei denen die Firma mindestens € 60.000,00 bezahlt hat) mit den Firmen

…………………..

betreffen, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs laut Anlagen K 66, 67 und K 68 erforderlich ist.

Handelsvertretervertrag - Gewährung von Bucheinsicht
(Symbolfoto: Fox_Ana/Shutterstock.com)

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

4. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, soweit der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

6. Soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, ist er seines Rechtsmittels verlustig.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten.

Die Beklagte veranstaltet die T.-Festivals in M. Der Kläger vermittelte auf der Grundlage einer am 22.07.1998 von den Parteien geschlossenen „Vereinbarung über die Akquisition von Sponsoren“ (Anl. K 1) als selbständiger Handelsvertreter der Beklagten Sponsoren.

Das Landgericht München I verurteilte die Beklagte mit Teilurteil vom 11.05.2017 (Az. 8 HK O 13704/15) in der Auskunftsstufe, „dem Kläger für den Zeitraum ab 01.12.2011 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge der Beklagten (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäften, Sponsoren-Medienkooperationen, Anzeigensponsoren sowie Sponsoren-Firmenfeiern, bei denen die Firma mindestens 60.000,00 € bezahlt hat) einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreisen, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften beinhaltet. Dies gilt jedoch nicht für Sponsorenverträge mit Brauereien, Versicherungen und Banken mit Ausnahme folgender Bankhäuser: Bankhaus M., F. & Co., M. L. und B. V.bank. Dies gilt ferner nicht für Sponsorenverträge mit der H., der MVG, A.B., SAE und R. B.

Auf die Berufung des Klägers wurde das Teilurteil des Landgerichts vom 11.05.2017 mit Senatsurteil vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum, für den die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen hat, bereits am 04.08.2005 beginnt.

Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 31.05.2017 (Anl. K 66) erteilte die Beklagte in Erfüllung des landgerichtlichen Teilurteils vom 11.05.2017 dem Kläger einen Buchauszug für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 06.02.2017 und mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.07.2017 (Anl. K 67) einen weiteren Buchauszug für den Zeitraum vom 07.02.2017 bis 30.04.2017.

In Erfüllung des Senatsurteils vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, übermittelte die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2018 (Anl. K 68) einen Buchauszug für den Zeitraum vom 04.08.2005 bis 30.11.2011.

Der Kläger behauptet, der Buchauszug sei in Teilen unrichtig und unvollständig.

Der Kläger beantragte im Wege der Klageerweiterung:

Die Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger oder einem vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher, Urkunden, Verträge sowie sonstige für die Prüfung der buchhalterischen Erfassung notwendigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren, welche Sponsoren-Verträge der Beklagten (auch einschließlich Sponsoren-Gegengeschäften, Sponsoren-Medienkooperationen, Anzeigensponsoren sowie Sponsoren Firmenfeiern, bei denen die Firma mindestens € 60.000,00 bezahlt hat) betreffen, und zwar für den Abrechnungszeitraum vom 04.08.2005 bis 30.04.2017, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Buchauszüge (Anlagen K 66, 67 und K 68) erforderlich ist.

Die Beklagte beantragte, Klageabweisung.

Das Landgericht München I wies mit Teilurteil vom 21.03.2019, Az. 8 HK O 13704/15, die auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB gerichtete Klageerweiterung ab, da keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des von der Beklagten dem Kläger mittlerweile erteilten Buchauszugs bestünden.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger sein erstinstanzliches, auf Bucheinsicht gerichtetes Klageziel zunächst unverändert weiter, hat dieses jedoch auf Hinweis des Senats vom 07.11.2019 (Bl. 707 d.A.) in Bezug auf die Sponsoring-Partner der Beklagten konkretisiert (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.02.2020, Bl. 715 d.A.).

Er beantragt daher zuletzt:

Unter Abänderung des am 21.03.2019 verkündeten Teilurteils des Landgerichts München I, Az. 8 HK O 13704/15, wird die Beklagte verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger oder einem vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher, Urkunden, Verträge sowie sonstige für die Prüfung der buchhalterischen Erfassung notwendigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren, welche Sponsoren-Verträge der Beklagten (auch einschließlich Sponsoren-Gegengeschäften, Sponsoren-Medienkooperationen, Anzeigensponsoren sowie Sponsoren Firmenfeiern, bei denen die Firma mindestens € 60.000,00 bezahlt hat) mit den Firmen ……………betreffen, und zwar für den Abrechnungszeitraum vom 04.08.2005 bis 30.04.2017, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Buchauszüge (Anlagen K 66, 67 und K 68) erforderlich ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 10.03.2021 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2021, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.

I.

1. Hat der Handelsvertreter – wie hier – die Erteilung eines Buchauszuges begehrt und diesen Anspruch auch durchgesetzt, so entsteht ein Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB erst, wenn der Buchauszug erteilt wurde und Zweifel an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen (BGH, Urteil vom 31.01.1979 – I ZR 8/77, Rdnr. 20 aE). Dabei genügt es für das Entstehen des Bucheinsichtsanspruchs, wenn die Zweifel nur eine Position des Buchauszugs betreffen (OLG Köln, Urteil vom 11.08.2000 – 19 U 84/00, Rdnr. 3, so auch schon die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, vgl. BT-Drs. 1/3856, S. 29, OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2014 – 16 U 124/13, Rdnr. 14: Zweifel hinsichtlich einzelner nicht ganz unerheblicher Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten“). Ein Zweifel ist dabei nach allgemeiner Meinung nur dann „begründet“ iSd. § 87c Abs. 4 HGB, wenn es sich um einen objektiv angelegten und deshalb für einen Dritten nachvollziehbaren Zweifel handelt; ein nur subjektiver Zweifel des Handelsvertreters reicht nicht aus (vgl. Emde in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2008, Rdnr. 151 zu § 87c HGB m.w.N.). Hierzu muss der Handelsvertreter darlegen, „in welcher Richtung nach seiner Ansicht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit besteht“ (BT-Drs. aaO, allg. Meinung vgl. Emde in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2008, Rdnr. 151 zu § 87c HGB m.w.N.).

Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Bucheinsicht, so reicht dieser jedoch nur soweit, wie die Einsicht zur Feststellung der (Un)Richtigkeit oder (Un)Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.8.1964 – 1 b W 989/64, OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 – 5 W 23/19, Rdnr. 40). Dem steht auch nicht die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 09.06.2020 (3 Sa 114/20, Rdnr. 186) entgegen, da sich dort die bestehenden Zweifel auf die Vollständigkeit des gesamten Buchauszugs erstreckten.

2. Soweit die Beklagte einwendet, Vortrag des Klägers zu Firmen, die in der Berufung erstmals als Partei von Sponsorenverträgen mit der Beklagten bezeichnet werden, sei verspätet und deshalb nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, so dringt sie damit nicht durch. Denn bereits das Landgericht hätte den Kläger nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sich der Bucheinsichtsantrag auf genau zu bezeichnende Geschäftsvorgänge zu beziehen hat und deshalb von Klägerseite jeweils zu konkreten Sponsorenverträgen vorzutragen ist. Einen solchen Hinweis hat jedoch erst der Senat mit Vorsitzendenverfügung vom 07.11.2019 (Bl. 707 d.A.) erteilt. Der Kläger war daher nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO gehindert, in der Berufung erstmals zu bestimmten Firmen vorzutragen.

II.

1. Hinsichtlich der ……….besteht ein objektiv angelegter Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben im Buchauszug laut Anl. K 66 – 68 für den Winter 2005, den Sommer 2006, den Winter 2006, den Sommer 2013, den Winter 2013, den Sommer 2014, den Sommer 2015, den Sommer 2016 und den Winter 2016. Denn obwohl die Firma S. Werbeanzeigen in den T.-Magazinen für das Winterfestival 2005, das Sommerfestival 2006, das Winterfestival 2006, das Sommerfestival 2013, das Winterfestival 2013, das Sommerfestival 2014, das Sommerfestival 2015, das Sommerfestival 2016 und das Winterfestival 2016 laut Anl. K 70 und 71 geschaltet hat, fehlen Angaben bezüglich dieser Geschäftsvorgänge im Buchauszug.

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a. Nach der Meinung der Beklagten scheide im Hinblick auf die ……….eine Provisionspflicht der Beklagten nach Ziffer 5 HV schon deswegen aus, weil es sich bei der Beauftragung einer Anzeige im T.w.-Magazin nicht notwendigerweise um einen Sponsorenvertrag iSd. der Vereinbarung laut Anl. K 1 handeln müsse, da mit einer Anzeigenschaltung nicht zwingend eine Förderung der Beklagten verbunden sein müsse, es sich vielmehr auch um „normales“ Anzeigengeschäft handeln könne, bei dem von den Anzeigenkunden die üblichen Marktpreise bezahlt würden. Da dem so sei und im konkreten Fall die Firma S. für die gegenüber der Beklagten erbrachten Leistungen (Aufstellen von Zäunen) der Beklagten auch keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gewährt habe, würden bei einem neutralen Dritter aufgrund des Fehlens von Angaben zur Firma S. keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs entstehen (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.01.2019, S. 15, Bl. 590 d.A.).

Diese Ansicht ist aus zweierlei Gründen unrichtig.

aa. Zum einen müssen in den Buchauszug bereits dann Angaben bezüglich eines Geschäfts aufgenommen werden, wenn hinsichtlich dieses Geschäfts die bloße Möglichkeit besteht, dass dem Handelsvertreter daraus eine Provision erwachsen kann (vgl. Senat, Urteil vom 11.04.2018 – 7 U 1972/17, Rdnr. 37 m.w.N.). Wenn aber die Beauftragung einer Anzeige im T.-Magazin – jedenfalls nach Meinung der Beklagten – sowohl einen provisionspflichtigen Sponsorenvertrag als auch ein nicht provisionspflichtiges „normales“ Anzeigengeschäft darstellen kann, dann besteht jedenfalls selbst nach Ansicht der Beklagten die Möglichkeit einer Provisionspflichtigkeit. Ein neutraler Dritter hätte daher aufgrund des Fehlens von Angaben zur Anzeigenschaltung durch die Firma S. objektiv begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Buchauszugs. Diese objektive angelegten Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass an anderer Stelle im Buchauszug dem Kläger von der Beklagten Provisionsansprüche zugestanden wurden, obwohl auch dort Gegenstand des vom Kläger vermittelten Vertrages nur die Schaltung einer Anzeige im T.w.-Magazin war (vgl. bspw. im Buchauszug laut Anl. K 68 für den Winter 2006 Anzeigenschaltung durch den Bayerischen Rundfunk, die Hoch Werbeagentur und die MVG).

bb. Zum anderen ist auch die Ansicht der Beklagten, „Sponsorenverträge“ iSd. Handelsvertretervertrages seien nur solche, bei denen der Leistung des „Sponsors“ keine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung der Beklagten gegenüberstehe, der Vertrag also eine „Förderkomponente“ zu Gunsten der Beklagten enthalte, nicht zutreffend.

Wie der Senat in der gleichen Sache bereits in seinem vorangegangenem Urteil vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17 ausgeführt hat, ist bei der Auslegung des Begriffes „Sponsorenvertrag“ iSd. Nrn 2 und 5.1 HV zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wie er bspw. in der Wikipediaeintragung zum Ausdruck kommt. Dort wird Sponsoring als „die Förderung u.a. von Veranstaltungen durch u.a. Unternehmen in Form von Geld-, Sach- und Dienstleistungen mit der Erwartung (…), dafür eine die eigenen Kommunikations- und Marketingziele unterstützende Gegenleistung zu erhalten“, verstanden. Dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend wird auch in der wirtschaftlichen Fachsprache sowohl eine Förderabsicht des Sponsors vorausgesetzt als auch auf das Prinzip von Leistung und Gegenleistung abgestellt, das das Sponsoring von anderen Formen der Förderung wie z.B. das Mäzenatentum und das Spendenwesen abgrenzt (vgl. bspw. Eintrag „Sponsoring“ Ziffer 1.3 in Gabler Wirtschaftslexikon). Förderung bedeutet daher nicht notwendigerweise, dass der wirtschaftliche Wert der Leistung des Sponsors stets höher sein muss als der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung des „Geförderten“ und damit der Sponsorenleistung notwendigerweise eine Schenkungskomponente innewohnen muss.

Der Handelsvertretervertrag enthält keine Hinweise, dass sich der vertragliche Sprachgebrauch vom allgemeinen unterscheidet. Nach Nr. 5.1 HV erhält der Kläger als Gegenleistung für die ihm gemäß Nr. 2.1 HV obliegende Vermittlung von „Sponsorenverträgen“ 20 % des vom Sponsor an die Firma, d.h. die Beklagte, gezahlten Entgelts abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der in Nr. 2.1 HV verwendete Begriff des „Sponsorenvertrages“ wird im Handelsvertretervertrag laut Anl. K 1 selbst nicht näher definiert. Allerdings wird dem Handelsvertreter in Nr. 2.4 HV aufgegeben, „Sponsorenverträge nur nach der jeweils gültigen Sponsoring-Tabelle mit gegenwärtig fünf Sponsorpaketen gemäß Anl. 1 abzuschließen oder zu vermitteln“. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Kläger auf den dementsprechenden Hinweis des Senats vorgelegten „T.w. Sponsoring-Informationen“ laut Anl. K 1a der in Nr. 2.4 HV erwähnten „Anl. 1“ entsprechen. Letztendlich kommt es darauf aber nicht maßgeblich an, da der Senat aufgrund der vorliegenden Umstände davon überzeugt ist, dass die „T.w. Sponsoring-Informationen“ laut Anl. K 1a das gemeinsame Verständnis der Parteien von den vom Kläger nach Nr. 2.1 HV zu vermittelnden Sponsorenverträgen zutreffend wiedergeben. Dafür spricht die in den Jahren nach dem Vertragsschluss gelebte Vertragswirklichkeit. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2021 ist nämlich unstreitig, dass der Kläger ab 1998 Sponsorenverträge tatsächlich entsprechend den T.w. Sponsoring-Informationen laut Anl. K 1a vermittelte und diese Verträge von der Beklagten auch abgeschlossen wurden. Hinzu kommt, dass sich der Anl. K 1a gerade auch – wie in Nr. 2.4 des Handelsvertretervertrages erwähnt – fünf Sponsorenpakete entnehmen lassen, die in den T.w. Sponsoring-Informationen wie folgt konkretisiert werden: Hauptsponsor, Premium-Sponsoren, Co-Sponsoren, Event-Sponsorship, Drinks & Food Hauptsponsorship.

Die in den …………laut Anl. K 1 a angebotenen Sponsoringmöglichkeiten beruhen auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, ein zumindest teilweiser Schenkungscharakter der Leistungen des Sponsors lässt sich daraus nicht entnehmen. Vielmehr werden darin die für den Sponsor mit dem Sponsoring verbundenen Vorteile, Integration der Partner-Kompetenz in das Festival, Wahrnehmung der Partner-Interessen durch Generierung eines erlebbaren Mehrwertes, Kommunikation der Partnerkompetenz über T. und die Steigerung der Sympathiewerte der Marken des Sponsorpartners betont und angeboten, das Preis/Leistungsgefüge, das am besten zur Marke passt, herausgearbeitet.

b. Die demnach objektiv angelegten Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des erteilten Buchauszugs werden auch nicht durch die Erklärung der Beklagte entkräftet, die Aufnahme in den Buchauszug sei unterblieben, weil von der Firma S. für die Schaltung der Anzeigen kein Entgelt bezahlt worden sei (Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 22.11.2018, S. 14, Bl. 537 d.A. und vom 23.01.2019, S. 15, Bl. 590 d.A.). Denn es gilt auch hier der im Wirtschaftsleben allgemein gültige Erfahrungssatz, dass Leistungen (hier das Schalten einer Anzeige), die nach ihrer Art zu den vom Leistenden grundsätzlich nur gegen Entgelt erbrachten gehören, in der Regel entgeltlich sind (vgl. hierzu Weidenkaff in Palandt, BGB, 80. Auflage, München 2021, Rdnr. 4 zu § 612 BGB). Die Schaltung von Anzeigen im …….erfolgt jedoch – wie sich auch aus dem Buchauszug ergibt – unstreitig nicht grundsätzlich kostenfrei, sondern gegen Bezahlung.

c. Da der Bucheinsichtsanspruch – wie oben unter I 1 dargelegt – nur soweit reicht, wie dies zur Beseitigung der Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist, besteht dieser Anspruch nur im Hinblick auf Geschäfte zwischen der Beklagten und der Firma …….. im Winter 2005, Sommer 2006, Winter 2006, Sommer 2013, Winter 2013, Sommer 2014, Sommer 2015, Sommer 2016 und im Winter 2016, da sich aus den mit Anl. K 70 und K 71 vorgelegten ……….nur insoweit eine Anzeigenschaltung durch die Firma S Verleihservice ergibt. Im Übrigen besteht ein Bucheinsichtsanspruch bezüglich der Firma S. Verleihservice nicht.

Auf die Frage, ob die ………..seit 15 Jahren Auftragnehmer der Beklagten ist, kommt es nicht an, sodass auch der diesbezüglich vom Kläger angebotene Beweis (Bl. 562 d.A.) nicht zu erheben war und die Berufungsrüge ins Leere geht.

2. Ein Bucheinsichtsanspruch hinsichtlich Sponsorengeschäften zwischen der Beklagten einerseits und den Firmen B. + L. (Anl. B 85, von den Parteien als Renault bezeichnet), ………..(Anl. B 86) und T.(Anl. B 87) andererseits aufgrund von vor dem 04.08.2005 geschlossenen Verträgen besteht nicht, da insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs bestehen.

a. Für die Frage, welche Sponsorenverträge nach dem Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK O 13704/15, in der Fassung des Senatsurteils vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, in zeitlicher Hinsicht in den Buchauszug aufzunehmen sind, kommt es nach § 87c Abs. 2 HGB darauf an, ob dem Kläger aus vor dem 04.08.2005 geschlossenen Sponsorenverträgen zwischen der Klägerin und Dritten im tenorierten Zeitraum, das heißt vom 04.08.2005 bis 06.02.2017, noch Provisionen gebühren können. Dies ist jedoch für Sponsorenverträge, die vor dem 01.08.2005 geschlossen wurden, nicht der Fall. Denn nach Nr. 5.2 S.1 HV entsteht der Provisionsanspruch des Klägers „mit Abschluss des Vertrages zwischen der Firma und dem Sponsor“, sodass aus Sponsorenverträgen, die vor dem 04.08.2005 geschlossen wurden, der aus diesen Verträgen resultierende Provisionsanspruch auch bereits vor dem 04.08.20005 und damit außerhalb des tenorierten Zeitraums entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Ausführung des Sponsorengeschäfts kommt es für das Entstehen des Provisionsanspruchs nicht an. Denn in Nr. 5.2 S. 2 HV ist geregelt, dass die Provision „am Monatsletzten des Monats fällig (wird), in dem der Vertrag geschlossen wurde“. Nur bei vom Kläger vermittelten Sponsorenverträgen, die im Zeitraum zwischen dem 01.08.2005 und dem 03.08.2005 geschlossen wurden, trat die Fälligkeit der Provision demnach erst am 31.08.2005 und somit nach dem 04.08.2005 ein, sodass derartige Verträge nach dem Urteilstenor in den Buchauszug aufzunehmen wären. Für bis zum 31.07.2005 geschlossene Sponsorenverträge wurde die Provision dagegen spätestens am 31.07.2005 und damit außerhalb des tenorierten Zeitraums fällig. Die Fälligkeitsregelung in Nr. 5.2. S. 2 HV ist auch zulässig, da sie für den Handelsvertreter vorteilhafter als die gesetzliche des § 87a Abs. 1 HGB ist, da nach dem Vertrag die Fälligkeit der Provisionsforderung nicht mehr die vorherige Ausführung des Sponsorengeschäfts voraussetzt.

b. Da der Sponsorenvertrag mit der Firma ………laut Anl. B 85 bereits im Oktober 2003 und damit vor dem 04.08.2005 geschlossen wurde, wird dieser Vertrag vom tenorierten Buchauszugsanspruch nicht umfasst und begründet das Fehlen von diesbezüglichen Angaben in ihm keine Zweifel an seiner Richtigkeit und Vollständigkeit. Dass der Sponsorenvertrag (auch) nach dem 04.08.2005 auszuführen war, ändert daran – wie oben unter a dargelegt – nichts.

c. Gleiches gilt für den Sponsorenvertrag mit der ………laut Anl. B 86, der am 11.02.2005 geschlossen wurde. Die in § 4 des Sponsorenvertrags laut Anl. B 86 enthaltene Option, den Vertrag vom 11.02.2005 zu verlängern, ändert daran nichts. Denn das Fehlen von Angaben zu S. in dem erteilten Buchauszug führt bei objektiver Betrachtungsweise per se nicht zu Zweifeln an der Vollständigkeit des Buchauszugs, da der objektive Dritte in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte insoweit lediglich annehmen würde, dass die Option nicht gezogen wurde.

d. Auch das Fehlen von Angaben zum….. begründet aus den oben unter a genannten Gründen keinen Bucheinsichtsanspruch, da der Vertrag mit der Firma T. selbst nach dem klägerischen Vortrag vor dem 04.08.2005 geschlossen wurde (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.11.2018, S. 10, Bl. 563 d.A. und Anl. B 87: Datum des Auftrags zur Anzeigenschaltung 15.04.2005).

3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Bucheinsichtsanspruch hinsichtlich der Firmen (bzw. Marken)………… verneint (LGU S. 7 und 8). Objektive Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Buchauszugs aufgrund fehlender Angaben zu diesen Firmen (bzw. Marken) bestehen nämlich nicht.

a. Wie bereits das Landgericht dargelegt hat, ergibt sich aus dem Bericht der Abendzeitung vom 23.06.2015 laut Anl. K 75 nur, dass Getränke der Firma …….auf dem Sommerfestival 2015 verkauft werden sollen. Wer diese verkauft und ob die Firma …….einen Sponsorenvertrag mit der Beklagten geschlossen hat, lässt sich daraus nicht ableiten. Aus dem Getränkebezugsvertrag mit der …. GmbH vom 17.05.2013 laut Anl. B 100 ergibt sich vielmehr, dass die …….auch im Jahr 2015 ………-Produkte auf dem -……..-Festival verkauft hat und dafür einen Sponsoringbeitrag an die Beklagte bezahlt hat (§ 1 Nr. 2 b des Getränkebezugsvertrages) und die Beklagte sich gegenüber der …….GmbH verpflichtet, den gesamten Bedarf an alkoholfreien Getränken von dieser zu beziehen (§ 1 Nr. 3 a des Getränkebezugsvertrages). Welche vertragliche Beziehung die Firma ………GmbH hatte, ist unerheblich, da eine Provisionspflicht gemäß Nr. 2.1 HV nur für vom Kläger vermittelte Sponsorenverträge besteht, die zwischen dem Sponsor und der Beklagten geschlossen wurden. Dementsprechend bemisst sich die Höhe der vom Kläger verdienten Provision nach Nr. 5.1 HV auch nach dem Entgelt, das vom Sponsor an die Beklagte zu zahlen ist. Aus objektiver Sicht gibt es daher keine Gründe daran zu zweifeln, dass Sponsoringabreden nur mit den Brauereien bestanden, aus denen der Kläger aber nach Nr. 4.1. i.V.m. Anlage 2 zum HV keine Provisionsansprüche ableiten kann.

b. Gleiches gilt für die übrigen Getränkefirmen. Denn insoweit räumt die Berufung selbst ein (Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27.06.2019, S. 10, Bl. 642 d.A.), dass es Brauereien gewesen seien, die die Getränke der Firmen……….. auf den Festivals im Rahmen von Logistikpartnerschaften mit den Herstellerfirmen verkauft hätten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Getränkebezugsverträgen mit der ……vom 17.05.2013 laut Anl. B 100 und mit der ……….vom 29.12.2008 laut Anl. B 101, die jeweils die Verpflichtung der Brauereien zur Zahlung des Sponsoringbeitrages enthalten. Die Brauereibranche ist jedoch nach Nr. 4.1 HV i.V.m. Anlage 2 zum HV für den Kläger gesperrt.

4. Hinsichtlich der Angaben zu Sponsorenverträgen der Beklagten mit der Firma ………..für das Sommer- und Winterfestival 2010, die Winterfestivals 2011 und 2012 sowie das Sommer- und Winterfestival 2013 bestehen objektive Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten im Buchauszug laut Anl. K 66 bis K 68 gemachten Angaben, sodass dem Kläger insoweit ein Bucheinsichtsanspruch zusteht. Diese Zweifel sind auch nicht durch die Ergänzung des Buchauszuges laut Anl. K 66 bis K 68 hinsichtlich der oben bezeichneten Festivals um Angaben zum Wert der Leistungen der Beklagten (Anzeigenschaltung) und der Gegenleistung der Firma……… GmbH (Auslegen des……-Magazins in deren Filialen) im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.01.2019 (dort S. 2 und 3, Bl. 577 und 578 d.A.) restlos beseitigt worden.

a. Zunächst kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es sich bei den Verträgen mit der ……..GmbH aufgrund der von ihr behaupteten Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht um „Sponsorenverträge“ i.S.d. Handelsvertretervertrages handle, da es – wie oben unter 1 a bb ausgeführt – für die Zwecke der Einordnung eines Vertrages als „Sponsorenvertrag“ i.S.d. Handelsvertretervertrages nicht darauf ankommt, ob der wirtschaftliche Wert der Sponsorenleistung den Wert der von der Beklagten erbrachten Gegenleistung übersteigt. Im Übrigen wären – jedenfalls nach dem ergänzenden eigenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.01.2019, S. 2, Bl. 577 d.A. – Leistung und Gegenleistung gar nicht gleichwertig, da der Wert der von der Beklagten geschalteten Anzeige 1.000,00 € und der Wert der Verteilung des……-Magazins durch die Firma …. GmbH 1.190,00 € betragen habe.

b. Auch nach der Ergänzung des Buchauszugs durch die Beklagte im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.01.2019 (dort S. 2 und 3, Bl. 577 und 578 d.A.) sind die Angaben jedenfalls immer noch unvollständig, da dem Buchauszug insoweit keinerlei Aussagen zu von der Beklagten gestellten Rechnungen zu entnehmen sind. Will man das Fehlen dieser Angaben dahingehend auslegen, dass die Beklagte damit aussagen will, keine Rechnung gestellt zu haben, so würde dies bei einem Dritten jedenfalls objektiv angelegte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben erwecken. Denn da die Beklagte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG grundsätzlich verpflichtet war, für die von ihr gegenüber der Firma… GmbH erbrachten Leistungen (Schaltung von Anzeigen im ……..-Magazin) Rechnungen auszustellen, würde der objektive Dritte, der von einer gesetzeskonformen Geschäftspraxis der Beklagten ausgeht, erwarten, dass die Rechnungen Niederschlag in den Büchern der Beklagten fanden und deshalb die gemäß § 14 Abs. 4 UStG zwingend in die Rechnungen aufzunehmenden Angaben, soweit sie provisionsrelevant und deshalb in einen Buchauszug aufzunehmen sind (wie jedenfalls die Angaben nach § 14 Abs. 4 Nrn 5 und 7 UStG), ihren Weg in den Buchauszug hätten finden müssen, was allerdings nach wie vor nicht der Fall ist.

Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.01.2019, S. 3, Bl. 578 d.A. Angaben sowohl zum Wert der Leistung der Beklagten als auch zum Wert der Gegenleistung nachschob. Denn das immer noch andauernde Schweigen zu den Rechnungsbeträgen und damit zu dem von der Beklagten von der Firma……… GmbH verlangten Entgelt und ggf. etwaigen vereinbarten Entgeltminderungen begründet in den Augen eines objektiven Dritten Zweifel an der Richtigkeit der nachgeschobenen Wertangaben. Deswegen ist es auch unerheblich, dass Schutzzweck des § 14 Abs. 4 UStG nicht die Sicherung von Provisionsansprüchen des Handelsvertreters ist.

Wenn die Beklagte einwendet (Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 03.09.2019, S. 16, Bl. 671 d.A. und vom 22.10.2018, S. 7, Bl. 530 d.A.), die Beklagte werde routinemäßig steuerlich geprüft und es seien dabei keine Fehler festgestellt worden, so ändert dies an der Rechnungsstellungspflicht und dem Erwartungshorizont eines objektiven Dritten nichts.

Der weitere Einwand der Beklagten, im Tenor des Teilurteils des Landgerichts München I vom 11.05.2017, mit dem die Beklagte zur Erteilung des Buchauszugs verurteilt wurde, sei eine Verpflichtung zu Angaben zu Rechnungen nicht enthalten, sodass der Kläger Zweifel an der Vollständigkeit des Buchauszugs nicht auf das Fehlen gar nicht geschuldeter Angaben stützen könne, geht ebenfalls fehl. Denn laut dem Tenor des landgerichtlichen Teilurteils wurde der Kläger verurteilt, „einen Buchauszug zu erteilen“. Ein Buchauszug muss jedoch alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszugs über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99, Rdnr. 21, BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 100/05, Rdnr. 17). Rechnungen und die in ihnen enthaltenen Angaben sind damit ohne weiteres erfasst. Der im Tenor des Landgerichts enthaltene Zusatz „einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreisen, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften“ ist nicht als Einschränkung des Umfangs des Buchauszugs zu verstehen, sondern nur als eigentlich entbehrlicher beschreibender Zusatz. Der Handelsvertreter muss in seinem Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs ebenso wenig ausführen, welche Angaben darin enthalten sein müssen, wie das Gericht dies in seinem verurteilenden Tenor tun muss, da sich dies bereits unmittelbar aus dem Begriff des Buchauszugs ergibt.

Aufgrund der immer noch fortbestehenden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs auch in seiner ergänzten Form, kommt es auf die von den Parteien eingehend ventilierte Frage, ob ein durch den ursprünglich erteilten Buchauszug hervorgerufener Zweifel durch eine im Laufe des Prozesses vorgenommene Ergänzung beseitigt werden kann, nicht an.

c. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Bucheinsicht bezüglich Sponsorenverträgen der Beklagten mit der ………GmbH für weitere Festivals besteht nicht, da trotz des Hinweises des Senats in der Vorsitzendenverfügung vom 07.11.2019, Bl. 707 d.A., eine weitere Konkretisierung des Vortrags im Hinblick auf weitere Geschäftsvorgänge von Seiten des Klägers nicht erfolgte.

5. Ein Bucheinsichtsanspruch des Klägers besteht aus den oben unter 4 aufgeführten Gründen auch hinsichtlich der Verträge zwischen der Beklagten und der Firma ……. für alle Festivals vom Winter 2005 bis Sommer 2017, da in allen Fällen Angaben zu Rechnungen im Buchauszug laut Anl. K 66 – K 68 fehlen. Obwohl das Sommerfestival 2017 grundsätzlich nicht mehr von dem im Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK O 13704/15, tenorierten Zeitraum umfasst wird, da dieser am 06.02.2017 endet, besteht dennoch auch insoweit ein Bucheinsichtsanspruch, da es – wie oben unter 2 a dargestellt – nicht auf den Zeitpunkt der Ausführung des Sponsorenvertrages, sondern auf dessen Abschluss ankommt und es in Ermangelung von Angaben zum Vertragsschlussdatum im Buchauszug zumindest möglich erscheint, dass der Sponsorenvertrag für das Sommerfestival 2017 noch vor dem 06.02.2017 geschlossen wurde.

6. In Bezug auf die Angaben im Buchauszug hinsichtlich der Firma ……bestehen keine objektiven Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit. Denn die Angaben sind vollständig. Dass ausweislich des Buchauszugs kein schriftlicher Vertrag vorliegen soll, ändert daran nichts. Denn es besteht insoweit kein Formzwang. Den Parteien eines Sponsorengeschäfts steht es frei, den Sponsorenvertrag in welcher Form auch immer zu schließen.

Aus der Bezeichnung der Firma B. Entsorgung Recycling als Sponsor (und entgegen der Angabe der Beklagten nicht nur als „Beteiligte Firma“) im ……..für das Sommerfestival 2015 laut Anl. K 4 (dort S.2) folgt für einen objektiven Dritten nicht, dass es außer den im Buchauszug aufgeführten Sponsorenverträgen möglicherweise noch weitere gibt.

7. Keine Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Angaben zu den Firmen………. Beide Firmen scheinen mit vollständigen Angaben im Buchauszug auf. Aus der Angabe, dass kein schriftlicher Sponsorenvertrag vorhanden sei, kann – wie oben unter 6 dargelegt – in Bezug auf die Vollständigkeit oder Richtigkeit des Buchauszugs nichts abgeleitet werden.

8. Ebenfalls keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Buchauszugs bestehen hinsichtlich der Firmen…………. Diese werden nämlich im ……….für das Sommerfestival 2015 laut Anl. K 4 nicht unter Sponsoren aufgeführt, sondern nur als „Beteiligte Firmen“. Warum mit diesen „Beteiligten Firmen“, die – wie sich aus Anl. K 4 ergibt – wohl Auftragnehmer der Beklagten waren, Sponsorenverträge bestehen sollen, erschließt sich nicht.

9. In Bezug auf Verträge der Beklagten mit dem ………ist zwischen den Parteien streitig, ob der Abdruck eines B.-2-Logos auf Eintrittskarten der Beklagten für das Sommerfestival 2015 (Anl. K 83) und eines B.-3-Logos auf Eintrittskarten für das Sommerfestival 2017 (Anl. K 85) nach dem Handelsvertretervertrag ein provisionspflichtiges Sponsorengeschäft der Beklagten mit dem B. R. darstellt. Der Kläger behauptet, dass es sich dabei um Ticket-Sponsoring handle, da mit dem Abdruck die Bekanntheit der beiden Rundfunkprogramme erhöht und das Image des B. R. als …-Konzertpartner gepflegt werden solle (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.11.2018, S. 16 und 17, Bl. 569 und 570 d.A. und Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27.06.2019, S. 13 und 14, Bl. 645 und 646 d.A.). Nach dem Vortrag der Beklagten erhalte diese für den Abdruck der Logos vom Bayerischen Rundfunk keine Gegenleistung, da die Verpflichtung zum Abdruck der Logos von sogenannten Medienpräsentatoren wie dem B. R. auf den Eintrittskarten der Beklagten bereits Bestandteil des von der Beklagten mit der Konzertagentur geschlossenen Konzertvertrages sei (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.01.2019, S. 13, Bl. 588 d.A.). Da ein Geschäft bereits in den Buchauszug aufgenommen werden muss, wenn eine Provisionspflicht nur möglich ist, und eine Aufnahme nur unterbleiben kann, wenn eine Provisionspflicht zweifelsfrei nicht besteht (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Auflage, München 2021, Rdnr. 13 zu § 87c HGB m.w.N. aus der Rechtsprechung), würden bei einem objektiven Dritten in Kenntnis des Streits der Parteien über die Natur des Geschäfts und der damit verbundenen Möglichkeit einer Provisionspflicht Zweifel an der Vollständigkeit des Buchauszugs aufkommen, wenn das Geschäft im Buchauszug nicht aufscheint, sodass dem Kläger insoweit ein Bucheinsichtsrecht zusteht.

10. Mangels Angaben zu von der Beklagten für ihr Leistungen (Anzeigenschaltung im ….-Magazin) gegenüber der ……..erteilten Rechnungen bestehen hinsichtlich von Geschäften für das Sommer- und Winterfestival 2006, das Winterfestival 2007, sowie die Sommer- und Winterfestivals 2008 bis 2016 Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben im Buchauszug laut Anl. K 66 bis 68. Dass der Buchauszug Angaben zum Wert der Leistung und der Gegenleistung enthält, ändert am Fehlen weitergehender Rechnungsdaten und den daraus erwachsenden Zweifeln an der Vollständigkeit des Buchauszugs nichts (vgl. oben unter 4 b). Auf die von den Parteien ventilierte Frage der Höhe der Rabatte, die sich die Vertragsparteien wechselseitig einräumten, kommt es, da aufgrund der fehlenden Angaben zu Rechnungen ohnehin bereits ein Bucheinsichtsanspruch besteht, für das Vorliegen von zur Bucheinsicht berechtigenden Zweifeln nicht mehr an.

11. Da der Buchauszug laut Anl. K 66 bis 68 auch hinsichtlich von Geschäften der Beklagten mit der ……….für das Sommerfestival 2005, das Sommer- und Winterfestival 2006 sowie die Sommerfestivals 2007 bis 2016 keine Angaben zu von der Beklagten erteilten Rechnungen enthält, besteht aus den oben unter 4 b ausgeführten Gründen insoweit ein Bucheinsichtsanspruch des Klägers. Im Hinblick auf das Sommerfestival 2017 steht dem Kläger kein Bucheinsichtsanspruch zu, da der Vertragsschlusszeitpunkt (23.03.2017) nach dem 06.02.2017 und damit außerhalb des tenorierten Zeitraums liegt.

12. Ein Bucheinsichtsanspruch steht dem Kläger wegen des Fehlens von Angaben zu Rechnungen auch für Verträge der Beklagten mit der Firma ……….betreffend die Sommer- und Winterfestivals 2012 bis 2016 zu. Der Vertragsschluss für das Sommerfestival (01.03.2017) liegt außerhalb des tenorierten Zeitraums, sodass insoweit ein Bucheinsichtsanspruch ausscheidet.

13. Der Kläger hat des Weiteren Anspruch auf Bucheinsicht bezüglich Geschäften der Beklagten mit der ………für das Winterfestival 2005, sowie die Sommer- und Winterfestivals 2006 bis 2008, da der Buchauszug laut Anl. K 66 bis 68 insoweit keine Angaben zu von der Beklagten für von ihr erbrachte Leistungen (u.a. Anzeigenschaltung und Logopräsenz) gestellten Rechnungen enthält.

Bezüglich von Sponsorengeschäften für die Sommer- und Winterfestivals 2009 bis 2011, für die der Buchauszug Angaben zu Rechnungen enthält, kann der Kläger dagegen mangels Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs keine Bucheinsicht verlangen. Insoweit finden sich auch Angaben zum Wert der Leistung des Sponsors. Da es Sache der Beklagte ist festzusetzen, zu welchem Wert sie ihre Leistung erbringt und welche Gegenleistung sie dafür „eintauscht“, können daraus grundsätzlich keine Zweifel an der Richtigkeit des Buchauszugs hergeleitet werden.

14. Da sich hinsichtlich von Geschäften der Beklagten mit der ……für die Sommerfestivals 2006 bis 2013 und die Sommer- und Winterfestivals 2015 und 2016 keine Angaben zu Rechnungen im Buchauszugs laut Anl. K 66 bis 68 finden, besteht insoweit ein Bucheinsichtsanspruch des Klägers. Für das Jahr 2014 wurde kein Sponsorenvertrag geschlossen. Der Vertragsschluss für das Sommerfestival (10.03.2017) liegt außerhalb des tenorierten Zeitraums, sodass insoweit ein Bucheinsichtsanspruch ausscheidet.

15. Hinsichtlich von Verträgen der Beklagten mit der …….fehlen für das Winterfestival 2011 Angaben zu Rechnungen der Beklagten, was zu einem Bucheinsichtsanspruch des Klägers insoweit führt.

Im Übrigen (Sommer- und Winterfestivals 2012 bis 2016) weist der Buchauszug laut Anl. K 66 bis 68 vollständige Angaben sowohl zu den Rechnungen als auch zum Wert der jeweiligen Leistungen des Sponsoringpartners auf, sodass insoweit keine Zweifel an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit begründet sind. Auch die Angabe, dass keine schriftlichen Verträge vorlägen, sowie die Preisgestaltung führen – wie oben unter 6 und 13 ausgeführt – nicht zu solchen Zweifeln.

16. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bucheinsicht bezüglich von Geschäften der Beklagten mit der ……..für das Winterfestival 2005 und das Sommer- und Winterfestival 2006, da insoweit keine Angaben zu Rechnungen im Buchauszug enthalten sind. Die Zweifel an der Vollständigkeit der Buchauszugsangaben werden auch nicht durch den ergänzenden Vortrag der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2019, dort S. 7, Bl. 582 d.A. und Anl. B 98 ausgeräumt, da auch dort keine Angaben zu erteilten Rechnungen gemacht werden.

17. Der Buchauszug laut Anl. K 66 bis 68 enthält keine Angaben zu Rechnungen der Beklagten für Leistungen der Beklagten (Anzeigenschaltung, Logo-Präsenz, Freikarten), die diese gegenüber der Firma „Die………..“ in den Jahren 2005 bis 2011 im Rahmen des Winterfestivals 2005, der Sommer- und Winterfestivals 2006 bis 2010 sowie des Sommerfestivals 2011 erbrachte, sodass insoweit ein Bucheinsichtsanspruch des Klägers besteht.

18. Da sich der Buchauszug laut Anl. K 66 bis 68 hinsichtlich der ……..für das Winterfestival 2010 sowie die Sommer- und Winterfestivals 2011 bis 2016 zu Rechnungen für Leistungen der Beklagten ausschweigt, kann der Kläger von der Beklagten aufgrund der dadurch begründeten Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Buchauszugs Bucheinsicht verlangen. Diese Zweifel werden auch nicht durch die Vorlage der Anlagen B 90 und 91 ausgeräumt, da darin zu Rechnungen nichts ausgesagt ist.

Im Übrigen hat der Kläger keinen Buchauszugsanspruch, da der Buchauszug für das Sommerfestival 2010 Rechnungsdaten enthält und auch die Bezeichnung der Leistungen und Gegenleistungen hinreichend konkret ist. Der Vertrag für das Sommerfestival 2017 (28.04./02.05.2017) liegt außerhalb des tenorierten Zeitraums.

19. In Bezug auf Verträge mit der Firma ……..besteht ein Bucheinsichtsanspruch aufgrund fehlender Angaben zu einer von der Beklagten gestellten Rechnung nur für das Winterfestival 2005. Die ergänzenden, jedoch hinsichtlich von Rechnungen weiterhin unvollständigen Angaben im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.01.2019, dort S. 11, Bl. 586 d.A., und Anl. B 102 taugen nicht zur Behebung der Zweifel an der Vollständigkeit des Buchauszugs.

20. Für Verträge der Beklagten mit dem Verlag ……….liegen Angaben zu Rechnungen für das Winterfestival 2007, sowie die Sommer- und Winterfestivals 2008 bis 2016 vor, sodass insoweit mangels Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs kein Bucheinsichtsanspruch besteht.

Wie bereits oben unter 13 dargelegt werden solche Zweifel grundsätzlich auch nicht durch die Festsetzung der Werte der Leistung und der Gegenleistung erweckt und zwar auch dann nicht, wenn die Rabattpraxis sich von einem Jahr zum anderen verändert.

Die Angaben im Buchauszug zum Sommerfestival 2012 (und zu späteren Festivals) sind entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.06.2019, S. 27, Bl. 659 d.A.) auch nicht bereits in sich widersprüchlich. Denn der für das Sommerfestival angegebene „Gesamtwert“ von 109.061,25 € bezieht sich auf den Wert der von der Abendzeitung gegenüber der Beklagten erbrachten Leistungen (Anzeigenschaltung und Beilage des……..). Als Gegenleistung für die von der Abendzeitung erbrachten Leistungen hat die Beklagte demnach 43.624,50 € an die Abendzeitung bezahlt. Der Restwert in Höhe von 65.436,75 € netto wurde von der Beklagten durch die Erbringung von im Buchauszug näher beschriebenen Marketingleistungen ausgeglichen. Der „Gesamtwert“ in Höhe von 109.061,25 € ist damit mit Nichten die Summe aus den in den Spalten „Wert Rechnung Medienpartner“ und „Wert Rechnung Medienpartner“ angegebenen Beträgen, sodass die Beträge auch nicht übereinstimmen müssen.

Hinsichtlich des Sommerfestivals 2017 scheidet ein Bucheinsichtsanspruch schon deshalb aus, weil der Sponsorenvertrag erst am 17.03.2017 und damit außerhalb des tenorierten Zeitraums geschlossen wurde.

Im Übrigen (Winterfestival 2005, Sommer- und Winterfestival 2006 und Sommerfestival 2007) hat der Kläger dagegen mangels Angaben zu Rechnungen einen Bucheinsichtsanspruch.

21. Ein Bucheinsichtsanspruch betreffend Sponsorenverträge der Beklagten mit der ……besteht nicht, da der Buchauszug insoweit zu keinen Zweifeln hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit Anlass gibt. Der Buchauszug beinhaltet für alle Festivals Angaben zu den von der Beklagten erteilten Rechnungen. Da die Preisgestaltung grundsätzlich Sache der Parteien ist, bestehen auch diesbezüglich keine Zweifel.

22. Dagegen hat der Kläger Anspruch auf Bucheinsicht in Bezug auf Sponsorenverträge der Beklagten mit der ……GmbH für das Winterfestival 2005 sowie die Sommer- und Winterfestivals 2006 bis 2009 (später wurden keine Verträge mehr geschlossen), da im Buchauszug laut Anl. K 66 bis 68 Angaben zu Rechnungen der Beklagten fehlen. Die Vorlage der Kooperationsvereinbarung zwischen der …….und der Beklagten vom 13.09.2006 laut Anl. B 97 beseitigt die aufgrund der mangelnden Angaben zur Rechnungsstellung durch die Beklagte entstandenen Zweifel an der Vollständigkeit des Buchauszugs nicht, da auch nach der Vorlage der Kooperationsvereinbarung die Rechnungsdaten fehlen.

23. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Bucheinsicht besteht nicht. Bezüglich „….“ ist nämlich schon nicht ersichtlich, welche Sponsorenverträge mit der Beklagten in mitten stehen sollen.

III.

1. Der Kläger verfolgte mit seiner Berufung ursprünglich einen Anspruch auf umfassende Einsicht in die Bücher der Beklagten. In der auf den Hinweis des Senats vorgenommenen Beschränkung des Berufungsantrags, wonach die Bucheinsicht nur noch hinsichtlich von Geschäftsbeziehungen der Beklagten mit einzelnen, vom Kläger konkret benannten Firmen verlangt werde, liegt eine Teilrücknahme der Berufung, sodass insoweit gemäß § 516 Abs. 3 S. 2 ZPO die Wirkungen dieser Teilberufungsrücknahme festzustellen waren.

2. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe nicht vorliegen.

 

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