Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 32 C 763/01-84
Urteil vom 13.08.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Das Aufbewahren einer Handtasche mit wertvollem Inhalt unter einem Autositz ist nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt grob fahrlässig. Nach einem Diebstahl der Handtasche hat die Besitzerin daher keinen Anspruch auf Schadenersatz. Damit wies das Amtsgericht eine Klage auf Schadenersatz von 4000 DM (2050 Euro) ab, die mit Hilfe gestohlener Scheckkarten vom Konto der Frau abgebucht worden waren.
Sachverhalt
Die Handtasche war nach Feststellung des Gerichts aus dem nicht abgeschlossenen Auto der Frau gestohlen worden, während diese ein Möbelstück aus ihrem Wagen ausgeladen hatte. Mit den gestohlenen Karten wurden vom Konto der Bestohlenen insgesamt 4000 DM abgehoben, woraus zu schließen war, dass sich auch die PIN-Nummern zusammen mit den Karten in der Handtasche befanden. Das Gericht wies im Urteil darauf hin, dass Scheckkarten nach den eindeutigen Vorschriften aller Geldinstitute nicht im Auto zurückgelassen werden dürften. Dies gelte selbst dann, wenn das Auto abgeschlossen sei.