Skip to content

Handwerkerhaftung für Beschädigung einer Kabelleitung bei Tiefbauarbeiten

LG Dresden, Az.: 1 U 880/15, Urteil vom 25.11.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Zwickau vom 29.04.2015, Az: 7 O 941/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Handwerkerhaftung für Beschädigung einer Kabelleitung bei Tiefbauarbeiten
Symbolfoto: Von TFoxFoto /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Lichtwellenleiters (Glasfaserkabel) im Zuge von Bauarbeiten der Beklagten im Bereich des Eisenbahntunnels … Straße in D..

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Zu ergänzen ist Folgendes: Der Plan der DB S. GmbH … (Anlage Bl. 44 im Anlagenband der Klägerin = Anlage 1 der Beklagten) enthält den Vermerk:

„Dieser Plan ist nicht zur Maßentnahme geeignet.“

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte habe sämtliche Sorgfaltspflichten eingehalten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte die erforderlichen Sicherheitsabstände beachtet. Im konkreten Einzelfall gelte der „40-cm-Sicherheitsabstand“. Darüber hinaus habe das Gericht bei der Entscheidungsfindung keine ausreichend ermittelten Tatsachen zugrunde gelegt.

Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf das Kabelmerkblatt (Anlage B6) davon ausgehe, dass in einem Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zum Kabelverlauf ständig ein Mitarbeiter des bauausführenden Unternehmens zur Einweisung des Maschinenbedieners anwesend sein müsse, unterstelle es dabei, dass dies alternativlos sei. Dabei habe das Gericht übersehen, dass auf Seite 2 des Kabelmerkblattes der 3. Absatz speziell die Schutzabstände bei erdverlegten Kabeln vorsehe, wonach ein Sicherheitsabstand von 40 cm bei Näherung zur Kabelachse einzuhalten sei und mit äußerster Vorsicht und Sorgfalt vorzugehen und die örtliche Lage per Suchschachtung in einem im Einzelfall gebotenen Umfang festzustellen sei. Die Schutzabstände von 5 m seien denknotwendig nur für luft- und nicht für erdverlegte Kabel anzusetzen. Dies ergebe sich aus dem 3. Absatz auf Seite 2 des Kabelmerkblattes, das ausdrücklich von erdverlegten Kabeln spreche. Hinzu komme, dass die Anwesenheit eines Mitarbeiters bei Unterschreitung von 5 m zu den Kabeln nur dann Sinn mache, wenn die Kabel tatsächlich sichtbar seien, was nicht bei erdverlegten, sondern nur bei luftverlegten Kabeln der Fall sein könne. Bei Zugrundelegung eines „40-cm-Schutzabstandes“ hätte das Gericht zwangsläufig darauf erkennen müssen, dass der mit den angegebenen 2,36 m ausgeführte Schutzabstand eingehalten gewesen sei. Im Übrigen habe das Landgericht ohne weitere Hinweise den „5-m-Abstand“ als Sicherheitsabstand für die Entscheidung herangezogen.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Ortungsbereich seien unzutreffend. Hier werde ausdrücklich gerügt, dass die richterliche Überzeugungsbildung fehlerhaft und ihnen mit tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmende Tatsachen zugrunde liegen dürften. Das Gericht hätte nicht darauf erkennen dürfen, dass der Schadensort im beantragten Ortungsbereich gelegen habe, für welchen die Klägerin am 24.06.2010 die Kabellage orten und die Beklagte habe einweisen wollen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der vorliegende Plan in der maßstabsmäßigen Darstellung 1:1000 ausreichend verlässlich für die von ihr durchgeführten Erdarbeiten gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, das Grundurteil des Landgerichts Zwickau, Az: 7 O 941/12, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin der Beklagten beantragt, das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 29.04.2015 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Zwickau zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Landgericht Zwickau habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie den Sicherheitsabstand von 5 m zum Kabelverlauf beim Kanalbau nicht eingehalten hat. Der Sicherheitsabstand von 5 m sei beanstandungsfrei aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Kabelmerkblatt hergeleitet worden. Die Beklagte ziehe aus der Systematik des Kabelmerkblattes den unzutreffenden Schluss, die Absätze zu dem „5-m-Abstand“ und zur „40-cm-Näherung“ würden in einem Alternativverhältnis zueinander stehen. Tatsächlich lege bereits der 2. Absatz unmissverständlich fest, dass in einem Abstand von 5 m zu den Kabeln bei Arbeiten mit Baumaschinen ständig ein Mitarbeiter des bauausführenden Unternehmens zur Einweisung des Maschinenbedieners anwesend sein müsse. Bei erdverlegten Kabeln ist gemäß des 3. Absatzes zusätzlich bei der „40-cm-Näherung“ mit Suchschachtung und äußerster Vorsicht und Sorgfalt vorzugehen. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Sicherheitsabstand von 5 m denknotwendig nur für luftverlegte Kabel gelten könne. Der zweite Mitarbeiter sei insbesondere da, um den Maschinenbediener der Baumaschine einzuweisen. Hierdurch werde ein wesentlich vorsichtigeres und gefahrloses Arbeiten möglich.

Das Landgericht habe sich auch ferner mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Zutreffend sei es danach zu der Überzeugung gelangt, dass der Schadensort am Kabel im beantragten Ortungsbereich gelegen habe.

Der Streitverkündete schließt sich dem Vortrag der Beklagten an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 09.09.2015 und die bei den Akten befindlichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Das Grundurteil des Landgerichts Zwickau, mit dem die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde, ist zutreffend. An dessen Zulässigkeit bestehen gem. § 304 ZPO keine Zweifel.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, wonach die Klägerin die Eigentümerstellung an dem streitgegenständlichen Kabel nachgewiesen hat, wird weder angegriffen noch ist sie inhaltlich zu beanstanden.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit den von der Beklagten durchgeführten Schachtungsarbeiten für den Abwasserzweckverband G. im Bereich des Eisenbahntunnels … Straße am 23.06.2010, bei der der im Eigentum der Klägerin stehende Lichtwellenleiter (Glasfaserkabel) beschädigt worden ist, aus § 823 Abs. 1 BGB.

2.1

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Danach hat sich der Tiefbauunternehmer Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen. Da durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen unverhältnis große Gefahren drohen, ist mit „äußerster Vorsicht“ vorzugehen, insbesondere beim Einsatz von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät. So muss sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Eine Erkundigung bei den kommunalen Bauämtern genügt nicht, vielmehr besteht im Allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Wenn das nicht weiterhilft, hat der Tiefbauunternehmer sich die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand (BGH, Urt. v. 20.12.2005, Az: VI ZR 33/05, BauR 2006, 829; Urt. v. 21.11.1995, Az: VI ZR 21/95, Fundstelle juris; Urt. v. 09.08.1985, Az: VI ZR 118/84, Fundstelle juris; Urt. v. 09.11.1982, Az: VI ZR 129/81, VersR 1983, 152; Urt. v. 20.04.1971, Az: VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313; für viele Oberlandesgerichte OLG Köln, Urt. v. 07.05.2014, Az: 16 U 135/13, Fundstelle juris; Staudinger/Haferkorn, BGB, Stand 2009, unter bb) zu Tiefbauarbeiten E 253 ff).

2.2

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und haftet der Klägerin dem Grunde nach für den Schaden. Die Beklagte hat sich nicht die erforderliche Gewissheit über den Verlauf im Erdreich verlegter Leitungen verschafft. Sie hat auch die Vorgaben des Kabelmerkblatts nicht ausreichend beachtet.

a)

Die schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten liegt bereits darin, dass die Beklagte einen erkennbar ungeeigneten Plan zur Grundlage der weiteren Tätigkeiten, insbesondere der Tiefbauarbeiten, gemacht hat. Der Plan der DB (Anlage B1 bzw. Bl. 44 des Anlagenbandes der Klägerin) bot für die Beklagte keine ausreichende Gewissheit darüber, dass die Tiebau-, insbesondere die Baggerarbeiten, ohne Gefährdung von im Grund verlegten Leitungen durchgeführt werden konnten. Der Plan im Maßstab 1:1000 trägt den Vermerk: „Der Plan ist nicht zur Maßentnahme geeignet“. Angesichts des großen Maßstabs und dieses besonderen Zusatzes ließ sich für die Beklagte nicht hinreichend sicher entnehmen, wo genau die Kabel unterirdisch verliefen. Die Lage des zerstörten Kabels mag nicht sicher an der tatsächlichen Stelle zu erwarten gewesen sein, hinreichend sicher auszuschließen war sie aufgrund der vorliegenden unsicheren Unterlagen und angesichts der ihr vorliegenden Kabelschutzanweisung nicht.

Die Beklagte durfte sich nicht auf den Plan verlassen. Sie durfte es schon nicht, weil die Kabelschutzanweisung dagegen sprach, sie durfte es aber erst recht nicht, weil dem Plan die Unverbindlichkeit bereits durch die Mitteilung, dass er nicht zur Maßentnahme geeignet ist, „auf die Stirn geschrieben“ stand. Jedenfalls in diesem Zusammenhang ist – ohne dass dies der Senat generell entscheiden muss – ein Plan des Maßstabes 1:1000 ungeeignet. Er ist keine ausreichend verlässliche Vertrauensgrundlage für derartig gefahrträchtige Tiefbauarbeiten mittels eines Baggers, zumal entgegen der Kabelschutzanweisung ohne Einweisung des Baggerführers. Der vorliegende Plan besagt lediglich, dass man dort generell die Kabelführung beachten muss. Er ist aber unverbindlich und damit ungenau im Hinblick auf den konkreten Kabelverlauf. Bei dem vorliegenden Maßstab von 1:1000, der zudem ausdrücklich nicht zur Maßentnahme geeignet war, entspricht bereits 1 mm auf dem Plan einer Abweichung von 1 m in der Realität. Bei dieser Erkenntnislage war die Beklagte gehalten, einen großen Abstand zu halten, solange sie ohne Einweisung, ohne Ortung und ohne Handschachtung mit schwerem Gerät im Erdreich arbeitete.

Ergänzend sei die Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.

b)

Die Beklagte hat ihre Sorgfaltspflichten auch verletzt, weil sie die Vorgaben des Kabelmerkblatts nicht ausreichend beachtet hat.

aa)

Die Kabelauskunft der Klägerin war mit einem Kabelmerkblatt versehen. Dieses Kabelmerkblatt, das einer Kabelschutzanweisung entspricht, hat zwar nicht den Charakter von Rechtsnormen. Es ist aber Ausdruck dessen, was den mit Baggern arbeitenden Tiefbauunternehmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) obliegt (BGH, Urt. v. 20.04.1971, Az: VI ZR 232/69; Urt. v. 09.07.1985, VI ZR 118/48; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urt. v. 18.09.2003, Az: 2 U 78/02; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.12.1992, Az: 1 O 126/91; Fundstelle juris).

bb)

Diesen Obliegenheiten hat die Beklagte nicht entsprochen.

In Ziffer 5 Abs. 3 des der Beklagten von der Klägerin übergebenen Kabelmerkblattes heißt es u.a.: „… arbeiten Baumaschinen (z.B. Bagger, Radlader usw.) in einem Abstand von weniger als 5 m zu den Kabeln, so muss ständig ein Mitarbeiter des bauausführenden Unternehmens zur Einweisung des Maschinenbedieners anwesend sein.“

Entgegen dieser Vorgabe hat die Beklagte die Baggerarbeiten ohne Einweisung des Baggerführers durchgeführt.

Sie durfte hiervon auch nicht absehen.

Anders als die Beklagte meint, ist vorliegend nicht ausschließlich die „40-cm-Abstandsregel“ des Kabelmerkblattes einschlägig. Weder aus der Ziffer 5 noch aus Satz 3 oder aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass diese Abstandsregel in einem Alternativverhältnis zu der „5-m-Abstandsregel“ steht. In Ziffer 5 Abs. 3 des der Beklagten von der Klägerin übergebenen Kabelmerkblattes heißt es u.a.: „… arbeiten Baumaschinen (z.B. Bagger, Radlader usw.) in einem Abstand von weniger als 5 m zu den Kabeln, so muss ständig ein Mitarbeiter des bauausführenden Unternehmens zur Einweisung des Maschinenbedieners anwesend sein.“ Die Regel des Einweisungserfordernisses gilt auch bei erdverlegten Kabeln und ist der Gefahrträchtigkeit der Arbeiten geschuldet, so dass sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung etwas anderes ergibt. Vielmehr gilt in Ansehung des Wortlautes und des Gesamttextes der Regelung, was auch technisch sinnvoll und nachvollziehbar ist, dass ab einem Abstand von 5 m aufgrund der besonderen Gefahrenlage bei Baggerarbeiten in der Nähe der Kabeltrasse ein Einweiser für den Maschinenführer, der bessere und zusätzliche Einsicht in das Baufeld hat als der Maschinenführer, dabei zu sein hat. Bei weiterer Annäherung an den Gefahrenbereich, d.h. ab einem Abstand von 40 cm, sind weitere Sicherheitsmaßnahmen, z.B. eine Suchschachtung, angezeigt. Unstrittig war vorliegend kein Mitarbeiter zur Einweisung des Baggerfahrers vor Ort.

cc)

Da bereits nach Vorstehendem die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten feststeht, kommt es auf die Würdigung der Zeugenaussagen – auch im Kontext zur Plananlage B8 – nicht mehr an. Der vorliegende Plan besagt nichts weiter, als dass sich im Böschungsbereich irgendwo ein Kabel befindet. Der tatsächliche Abstand von der eingezeichneten Linie war hier nicht streitentscheidend, weil sie keinerlei Aussagewert hinsichtlich der konkreten Lage des Kabels hatte. Wären die erforderlichen Erkundigungen und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden, wäre der Schaden vermieden worden.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

2.3

Die Pflichtverletzung der Beklagten war schuldhaft.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 2.2. kommt auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht. Die Klägerin hat der Beklagten keinen verbindlichen Plan zur Verfügung gestellt. Es ist in erster Linie Sache der für die Tiefbauarbeiten Verantwortlichen, sich über die Lage der im Boden verlegten Leitungen Gewissheit zu verschaffen (OLG Köln, Urt. v. 07.05.2014, Az: 16 U 135/13, a.a.O.).

Auch das vermeintliche Fehlen von Ortungsbällen oder einem Kabelwarnband ist hier ohne Belang. Aus dem Kabelmerkblatt ging lediglich hervor, dass die Lage der Kabel durch ein Trassenwarnband und Ortungsbälle gekennzeichnet sein könnte, nicht aber in jedem Fall ist. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in dem Arbeitsbereich seiner Mitarbeiter auch nicht damit gerechnet und folglich auch nicht danach Ausschau halten lassen. Insbesondere war kein Einweiser für den Baggerfahrer vor Ort, der besondere Ausschau hätte halten können. Mithin konnte die Beklagte weder auf einen „Warnschutz“ vertrauen, noch hätte er den Schaden verhindert. Im Übrigen hätten Ortungsbälle – für deren Vorhandensein die Pläne des I… sprechen – vor Beginn der Arbeiten geortet werden müssen – die Beklagte hat aber gerade einen Tag vor dem vereinbarten Einweisungstermin mit den Arbeiten begonnen.

3.

Da die Haftung der Beklagten bereits aus § 823 Abs. 1 BGB begründet ist, konnte die Frage einer Haftung nach § 831 BGB offenbleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten, deren Berufung gegen das Grundurteil in vollem Umfang zurückgewiesen wurde, waren schon in diesem Urteil die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (BGH, Urt. v. 29.05.1956, Az: VI ZR 205/55, BGHZ 20, 397; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rn. 26). Hinsichtlich der Streithelferin folgt die Kostenentscheidung aus § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos