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PV-Werbung ohne Handwerksrolle: Eintragspflicht trotz Subunternehmer

Solarsysteme installieren, Kundenmeinungen zeigen – der Shop wirbt vollmundig. Doch der Anbieter trägt keinen Meistertitel und verweist auf Subunternehmer. Ein vermeintlich cleveres Modell – warum das Oberlandesgericht Koblenz hier bei der Werbung und den Rezensionen ganz genau hinschaut.
Techniker montiert Solarmodul auf einem Ziegeldach; daneben liegt ein Tablet mit einer Firmenwebseite im Sonnenlicht.
Die Werbung für PV-Installationen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ist laut OLG-Urteil wettbewerbswidrig und abmahnfähig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 1015/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG Koblenz weist die Berufung zurück und bestätigt Unterlassung sowie Zahlung.
  • Die Beklagte verliert auch vor dem Oberlandesgericht.
  • Werbung für Photovoltaikarbeiten braucht hier eine Handwerksrolleneintragung.
  • Kundenbewertungen brauchen Hinweise zur Prüfung ihrer Echtheit.
  • Die Abmahnung war berechtigt; 374,50 Euro bleiben geschuldet.

  • Gericht: OLG Koblenz
  • Datum: 02.06.2026
  • Aktenzeichen: 9 U 1015/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Handwerksrecht
  • Streitwert: nicht genannt
  • Relevant für: Handwerksbetriebe, Online-Händler, Werbende Unternehmen

Gilt die Handwerksrolle bei Photovoltaikanlagen als Pflicht?

Ein Unternehmen aus dem Bereich Photovoltaik warb im Dezember 2024 auf seiner Website für Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Solaranlagen – ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung des Unternehmens gegen ein Unterlassungs- und Zahlungsurteil des Landgerichts Mainz zurück; die Firma verlor damit auch in zweiter Instanz.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO (Handwerksordnung) hängt die Ausübung zulassungspflichtiger Handwerke von der Eintragung in die Handwerksrolle ab. Diese Vorschrift gilt nach ständiger Bewertung der Gerichte als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weil sie nicht nur die Ausübung des Handwerks selbst, sondern auch die Werbung dafür sowie den Abschluss und die Durchführung entsprechender Verträge an die Eintragung koppelt. Das bedeutet konkret: Weil die Handwerksordnung als Marktverhaltensregel eingestuft wird, kann ein Verstoß dagegen von Wettbewerbsverbänden als unlauterer Wettbewerb abgemahnt werden – es geht also nicht nur um handwerksrechtliche Konsequenzen. Der Zweck liegt im Schutz der Verbraucher vor Leistungen, die von nicht hinreichend qualifizierten Betrieben erbracht werden.

Diese Frage – ob die beworbenen Leistungen tatsächlich zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten betrafen – musste der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Berufungsverfahren klären. Die Firma bewarb auf ihrer Website konkret die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen. Der Senat stufte diese Tätigkeiten als berufsbildprägenden Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks ein – maßgeblich seien die einschlägigen Ausbildungs- und Meisterverordnungen, die genau diese Arbeiten als typisch für beide Gewerke ausweisen. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung am 3. Dezember 2024 war das Unternehmen unstreitig nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Lediglich vom 15. Januar bis zum 31. März 2025 hatte kurzzeitig eine Eintragung für das Elektrotechniker-Handwerk bestanden, die anschließend von Amts wegen wieder gelöscht wurde – also automatisch durch die Behörde selbst, ohne dass jemand einen Antrag stellen musste.

Für die Frage, was als wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO qualifiziert werden kann, ist entscheidend, was den Kernbereich des betreffenden Handwerks darstellt, ihm sein Gepräge gibt. – so das Oberlandesgericht Koblenz

Als PV-Unternehmer bedeutet das für Sie: Bieten Sie Planung, Installation, Inbetriebnahme oder Wartung von Solaranlagen an, brauchen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle – entweder im Dachdecker- oder im Elektrotechnikerhandwerk. Prüfen Sie Ihren Eintragungsstatus jetzt. Fehlt die Eintragung, ist jede Werbung für diese Leistungen wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar; wer für Planung, Installation, Inbetriebnahme oder Wartung von Photovoltaikanlagen wirbt, ohne in die Handwerksrolle für das Dachdecker- oder Elektrotechnikerhandwerk eingetragen zu sein, handelt wettbewerbswidrig – unabhängig davon, ob die Arbeiten durch eigenes Personal oder durch Subunternehmer ausgeführt werden sollen.
  2. Macht ein Unternehmer Verbraucherbewertungen auf seiner Website zugänglich, ohne darüber zu informieren, ob und wie er die Echtheit dieser Bewertungen sicherstellt, liegt ein Verstoß gegen § 5b Abs. 3 UWG vor, der von klagebefugten Wirtschaftsverbänden als unlautere geschäftliche Handlung verfolgt werden kann.
  3. Die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr entfällt nicht bereits durch die nachträgliche Änderung des beanstandeten Internetauftritts; sie kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Infografik (Do's und Don'ts): Zeigt rechtliche Anforderungen für PV-Werbung und Bewertungen (Handwerksrolle & Echtheit).
Wettbewerbsrecht auf der Website: Vermeiden Sie teure Fehler

Wann ist PV-Werbung wettbewerbswidrig?

Wer gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die das Marktverhalten regeln, handelt nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG wettbewerbswidrig. Wirbt ein Betrieb für Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne die entsprechende Eintragung zu besitzen, ist diese Werbung unzulässig. Ein einmal begangener Wettbewerbsverstoß begründet zudem eine Wiederholungsgefahr – das Gesetz vermutet, dass der Verstoß erneut begangen wird, solange der Verletzer sich nicht förmlich verpflichtet, ihn zu unterlassen. Diese Vermutung kann nach ständiger Praxis nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden: eine schriftliche Erklärung, in der sich der Verletzer verpflichtet, bei erneuter Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Im Fall des Photovoltaik-Unternehmens wirkte sich das unmittelbar aus: Zwar sah der Gesellschaftsvertrag der Firma unter anderem „Elektrotechnik und Elektroarbeiten“ als Unternehmensgegenstand vor, eine Eintragung in die Handwerksrolle lag dafür jedoch nicht vor. Das Argument, die eigentlichen Arbeiten würden durch Subunternehmer erbracht, ließ der Senat nicht gelten. Die Werbung auf der Website habe aus Sicht der angesprochenen Verbraucher gerade den Eindruck erweckt, das Unternehmen setze ein eigenes Team ein – ohne Hinweis auf externe Handwerker. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO komme es ohnehin auf die tatsächliche Eintragung an, nicht auf die Qualifikation einzelner Mitarbeiter oder auf Eintragungsvoraussetzungen im Allgemeinen. Auch Stellungnahmen von Handwerkskammern und einer Industrie- und Handelskammer, auf die sich das Unternehmen berief, ließ der Senat nicht durchgreifen – sie beruhten nach seiner Einschätzung auf falschen oder unbekannten tatsächlichen Grundlagen.

Praxis-Hürde: Verbrauchereindruck bei Subunternehmern

Viele Betriebe verlassen sich darauf, dass sie keine eigene Eintragung in die Handwerksrolle benötigen, wenn sie die Ausführung an qualifizierte Subunternehmer delegieren. Das Gericht machte jedoch klar: Entscheidend ist, wie die Werbung beim Verbraucher ankommt. Erweckt der Internetauftritt den Eindruck, das Unternehmen arbeite mit einem eigenen Team, ohne ausdrücklich auf den Einsatz externer Handwerker hinzuweisen, wird die Werbung so behandelt, als führe der Betrieb die Arbeiten selbst aus. Formulierungen wie „Wir installieren“ oder „Unser Team“ können hier bereits zum Verhängnis werden.

Homepage-Änderung ohne Unterlassungserklärung reicht nicht

Das Unternehmen hatte seinen Internetauftritt nach der Abmahnung geändert und meinte, damit sei die Wiederholungsgefahr entfallen. Der Senat widersprach: Eine bloße Änderung der Homepage beseitige die Wiederholungsgefahr nicht, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werde. Eine solche Erklärung hatte die Firma zu keinem Zeitpunkt unterzeichnet.

Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Diese ist beklagtenseits nicht widerlegt worden; insbesondere hat die Beklagte unstreitig bislang keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. – so das Oberlandesgericht Koblenz

Wie muss die Kennzeichnung von Kundenbewertungen erfolgen?

Nach § 5b Abs. 3 UWG gilt die Information darüber, ob und wie ein Unternehmer die Echtheit veröffentlichter Bewertungen sicherstellt, als wesentlich. Betriebe müssen transparent offenlegen, ob sie überprüfen, dass Bewertungen tatsächlich von Personen stammen, die die Ware oder Dienstleistung genutzt oder erworben haben. Fehlt diese Information, liegt nach § 5a Abs. 1 UWG eine unlautere geschäftliche Handlung vor.

Für Ihre Website heißt das: Sie müssen sichtbar angeben, ob und wie Sie die Echtheit von Kundenbewertungen überprüfen. Fehlt dieser Hinweis, handelt es sich um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß. Ergänzen Sie die Information – zum Beispiel mit dem Satz: „Wir stellen sicher, dass Bewertungen von Kunden stammen, die unsere Dienstleistung tatsächlich genutzt haben.“

Auf der Website des Photovoltaik-Unternehmens waren Kundenrezensionen zugänglich, ohne dass über ein Prüfverfahren zur Echtheit informiert wurde. Das Gericht wertete dieses Fehlen als Wettbewerbsverstoß, weil Verbraucherbewertungen die Kaufentscheidung erfahrungsgemäß maßgeblich beeinflussen können – ein Umstand, den der Senat als allgemein bekannt voraussetzte. Das Unternehmen bestritt zwar, dass die fehlende Information unlauter sei, konnte dem aber keinen substantiierten Gegenvortrag entgegensetzen – also keine konkreten, mit Tatsachen untermauerten Argumente vorbringen, sondern blieb bei bloßen Behauptungen. Unstreitig blieb, dass überhaupt keine Angaben zur Echtheitsprüfung bereitgestellt wurden – womit der Verstoß gegen § 5b Abs. 3 UWG feststand.

Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten gemäß § 5b Abs. 3 UWG als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. – so das Oberlandesgericht Koblenz

Wer darf die PV-Abmahnung aussprechen?

Anspruchsberechtigt für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste eingetragen sind. Das sind branchenübergreifende Verbände wie etwa die Wettbewerbszentrale, die gesetzlich ermächtigt sind, Wettbewerbsverstöße im Namen der lauteren Marktteilnehmer gerichtlich zu verfolgen – auch ohne dass ein direkter Konkurrent selbst klagen muss. Diese Anspruchsberechtigung besteht auch dann, wenn die verletzten Normen – wie hier § 5b Abs. 3 UWG – primär dem Schutz der Verbraucher dienen. Zusätzlich kann ein solcher Verband die Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten nach § 13 Abs. 3 UWG verlangen.

Die klagende Institution im Koblenzer Verfahren ist eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft und als qualifizierter Wirtschaftsverband nach § 8b UWG in dieser Liste eingetragen. Das Gericht bestätigte, dass die Interessen der Verbandsmitglieder durch die unzureichende Information über die Echtheit der Bewertungen berührt waren – eine unzulängliche Verbraucherinformation könne die Wettbewerbslage zulasten dieser Mitglieder verschieben. Der Einwand des Unternehmens, es handele sich um rein verbraucherschützende Normen, änderte daran nichts. Am Ende musste das Photovoltaik-Unternehmen die geforderten 374,50 Euro Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen zahlen, die durch die Abmahnung vom 4. Dezember 2024 entstanden waren.

Ist „und/oder“ im Antrag bestimmt genug?

Ein Klageantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet: Der Kläger muss so präzise formulieren, dass das Gericht eindeutig erkennen kann, welches Verhalten genau verboten werden soll – denn nur ein klar umrissener Streitgegenstand ermöglicht ein Urteil, das später auch vollstreckt werden kann.

Das Unternehmen rügte im Berufungsverfahren, die Formulierung „und/oder“ im Unterlassungsantrag sei unbestimmt und missverständlich – es sei nicht erkennbar, was konkret verlangt werde. Das Oberlandesgericht Koblenz hielt den Antrag dennoch für zulässig. Durch den Verweis auf die konkrete Verletzungsform in Anlage KA und den Klagevortrag sei der Streitgegenstand ausreichend klar umrissen gewesen. Die Formulierung „und/oder“ mache nach Auffassung des Senats gerade deutlich, dass die einzelnen Tätigkeiten – Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung – sowohl gemeinsam als auch jeweils für sich genommen zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden sollten. Im Zuge der Entscheidung berichtigte der Senat außerdem von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO eine Falschbezeichnung im landgerichtlichen Tenor – also im zentralen Urteilsspruch, der wörtlich festlegt, was verboten wird: Statt der ursprünglich genannten Anlagen K 03 bis K 05 musste es richtig „Anlage KA“ heißen.

Das Unternehmen trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Sowohl das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz als auch das bestätigte Urteil des Landgerichts Mainz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar – das bedeutet: Der Kläger kann das Urteil sofort durchsetzen, etwa per Gerichtsvollzieher, ohne dass er zuerst eine Kaution hinterlegen muss und auch wenn das Unternehmen noch Rechtsmittel einlegen könnte. Für Betriebe im Photovoltaik-Bereich bedeutet die Entscheidung, dass Werbung für Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Solaranlagen ohne Eintragung in die Handwerksrolle wettbewerbsrechtlich angreifbar bleibt – unabhängig davon, ob ein Gesellschaftsvertrag entsprechende Tätigkeiten überhaupt vorsieht. Ebenso gilt für Online-Bewertungen: Fehlt die Information zur Echtheitsprüfung, drohen Unterlassungsansprüche durch klagebefugte Wirtschaftsverbände.

Was Solarunternehmer jetzt beachten müssen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat als Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Mainz vollumfänglich bestätigt und damit eine klare obergerichtliche Position bezogen: Die Eintragung in die Handwerksrolle ist für das Bewerben von PV-Planung, -Installation und -Wartung unverzichtbar. Dieses Urteil ist auf alle Betriebe übertragbar, die Solaranlagen-Leistungen anbieten – gleichgültig ob sie selbst ausführen oder Subunternehmer einsetzen.

Die Konsequenz für Ihre Praxis: Ohne entsprechende Eintragung ist jede Werbung für diese Leistungen angreifbar – und eine bloße Überarbeitung der Website nach einer Abmahnung reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung schützt vor einem kostspieligen Gerichtsverfahren.

Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie drei Punkte auf Ihrer Website: Sind Sie für die angebotenen PV-Leistungen in die Handwerksrolle eingetragen? Erweckt Ihre Werbung den Eindruck eigener Mitarbeiter, obwohl Subunternehmer arbeiten? Und informieren Sie bei Kundenbewertungen über Ihr Prüfverfahren zur Echtheit? Fehlt einer dieser Punkte, beseitigen Sie das Defizit sofort – bevor ein Wirtschaftsverband Sie abmahnt.


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Experten-Kommentar

Der eigentliche Knackpunkt in der Praxis ist das riskante „Dokumenten-Spiel“ mit Alibi-Betriebsleitern. Um die Handwerksrolle schnell auszutricksen, stellen viele PV-Startups einen Meister nur auf dem Papier für wenige Stunden an. Doch die Kammern prüfen heute extrem genau nach, ob diese Personen tatsächlich die fachliche Leitung im Alltag ausüben oder nur ihren Namen hergeben.

Für Gründer in der Solarbranche bedeutet das: Finger weg von solchen Scheinkonstrukten, die beim kleinsten Streitfall wie ein Kartenhaus einstürzen. Wenn die eigene Qualifikation fehlt, hilft nur eine echte, dauerhafte Anstellung mit realer Führungsfunktion oder der konsequente Schwenk hin zur reinen Vermittlungsagentur. Ein Alibi-Geschäftsmodell wird vor Gericht gnadenlos zerpflückt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich PV-Montagen bewerben, wenn ich die Ausführung komplett an Subunternehmer delegiere?

Nein, Sie dürfen PV-Montagen nicht bewerben, wenn Sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind, auch wenn Sie die Ausführung vollständig an Subunternehmer vergeben. Entscheidend ist der Verbrauchereindruck Ihrer Werbung, nicht nur die interne Auftragskette.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist die Werbung für zulassungspflichtige Handwerksleistungen an die Eintragung in die Handwerksrolle gebunden, und diese Vorschrift gilt als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Wer auf der Website mit Formulierungen wie „Wir installieren“ oder „Unser Team“ auftritt, erweckt regelmäßig den Eindruck eigener handwerklicher Ausführung. Genau dieser Eindruck reicht für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung aus, auch wenn tatsächlich externe Betriebe arbeiten. Wettbewerbsverbände können eine solche Werbung daher abmahnen und Unterlassung verlangen.

Ein Hinweis auf Subunternehmer hilft nur dann, wenn er klar und unmissverständlich den fremden Einsatz offenlegt, sodass keine eigene Handwerksausführung suggeriert wird. Verlassen Sie sich nicht auf den Gesellschaftsvertrag, auf qualifizierte Subunternehmer oder auf einzelne Meister im Umfeld; maßgeblich ist Ihre eigene Eintragung und die konkrete Werbeaussage. Fehlt die Eintragung, sollten Sie die Werbung entweder anpassen oder die Handwerksrolle beantragen.


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Reicht eine Änderung meiner Website aus, um eine teure Abmahnung rechtssicher abzuwenden?

Nein, eine bloße Änderung der Website beseitigt die gesetzlich vermutete Wiederholungsgefahr nicht; Sie brauchen regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, um die Abmahnung rechtssicher zu erledigen. Wer nach einem Wettbewerbsverstoß nur Texte löscht oder Inhalte umstellt, hat den Verstoß zwar technisch beendet, aber die rechtliche Gefahr noch nicht ausgeräumt.

Im Wettbewerbsrecht gilt nach §§ 8, 3, 3a UWG: Ein begangener Verstoß begründet die tatsächliche Vermutung, dass er sich wiederholen kann. Deshalb reicht es nicht aus, die beanstandete Werbung auf der Website einfach zu entfernen, weil der Abmahner sonst nicht sicher sein kann, dass das Verhalten dauerhaft unterbleibt. Erst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung schafft die nötige rechtliche Bindung, weil bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe fällig wird. Genau diese Verbindlichkeit räumt die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus und verhindert damit eine Unterlassungsklage mit weiteren Kosten.

Ausnahmen sind selten und betreffen vor allem Fälle, in denen der Verstoß ersichtlich nur einmalig und nicht wiederholbar war; bei typischen Website-Verstößen wird das aber meist anders gesehen. Wer die Frist der Abmahnung verstreichen lässt oder nur still ändert, riskiert deshalb ein gerichtliches Vorgehen und zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten.


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Muss ich auf meiner Homepage über die Echtheitsprüfung meiner Kundenbewertungen informieren?

Ja, Sie müssen auf Ihrer Homepage transparent und sichtbar darüber informieren, ob und wie Sie die Echtheit Ihrer Kundenbewertungen prüfen. Fehlt dieser Hinweis, kann das als Verstoß gegen § 5b Abs. 3 UWG und damit als abmahnfähige unlautere geschäftliche Handlung gewertet werden.

Der Grund ist, dass die Herkunft von Bewertungen für Verbraucher wesentlich ist, weil Sterne und Rezensionen die Kaufentscheidung spürbar beeinflussen. Das Gesetz verlangt deshalb nicht nur echte Bewertungen, sondern auch eine verständliche Information darüber, ob eine Prüfung stattfindet und nach welchem Grundsatz sie erfolgt. Ein bloß eingebundenes Widget reicht rechtlich regelmäßig nicht aus, wenn auf der Seite kein Hinweis zur Echtheitsprüfung erscheint. Sinnvoll ist eine kurze, leicht auffindbare Formulierung direkt am Bewertungsbereich, damit der durchschnittliche Besucher die Information ohne Suchen wahrnimmt.

Besonders riskant ist es, wenn Sie Bewertungen von Drittanbietern anzeigen, selbst aber keine eigene Prüfung erläutern. Auch wenn ein Tool im Hintergrund Filter nutzt, entbindet das nicht von der Pflicht zur Transparenz auf Ihrer Website. Wettbewerbsverbände können solche Verstöße verfolgen und Abmahnkosten verlangen.


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Benötige ich für den reinen Vertrieb von Solaranlagen bereits einen Eintrag in die Handwerksrolle?

Nein, für den reinen Vertrieb und Verkauf von Solaranlagen ohne Planung, Installation, Inbetriebnahme oder Wartung benötigen Sie keinen Eintrag in die Handwerksrolle. Der bloße Handel mit PV-Modulen ist ein klassisches Handelsgewerbe und kein zulassungspflichtiges Handwerk.

Die Eintragungspflicht nach § 1 Abs. 1 HwO greift nur, wenn Sie Tätigkeiten aus dem berufsbildprägenden Kernbereich eines Handwerks ausüben oder dafür werben. Bei Photovoltaikanlagen zählen dazu vor allem Planung, Montage, Inbetriebnahme und Wartung, weil diese Arbeiten typisch dem Dachdecker- oder Elektrotechnikerhandwerk zugeordnet werden. Wer dagegen nur Waren verkauft, ohne handwerkliche Leistungen anzubieten, bleibt rechtlich im Bereich des Handels.

Wichtig ist die Außendarstellung: Sobald Ihre Website oder Ihr Angebot Formulierungen wie „Montage“, „Installation“, „Inbetriebnahme“ oder „Wartung“ enthält, kann die Werbung als handwerkliche Leistung verstanden werden. Auch kostenlose Zusatzversprechen wie „Planungshilfe“ oder „Unterstützung bei der Inbetriebnahme“ sind riskant, wenn Sie tatsächlich nur Händler sind. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Auftritt klar beim reinen Vertrieb bleibt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Koblenz – Az.: 9 U 1015/25 – Urteil vom 02.06.2026




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