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Handwerksuntersagung

Verwaltungsgericht Arnsberg

AZ.: l L 1582/04

Urteil vom 10.02.2005


Das VG Arnsberg hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2004 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner verlangt hat, den Betrieb des Friseurhandwerks in der Betriebsstätte T., einzustellen und dauerhaft zu unterlassen, und angeordnet, soweit der Antragsgegner ein Zwangsgeld angedroht hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der sinngemäß dem Ausspruch in Satz 1 der Entscheidungsformel entsprechende Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.

Zwar hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2004 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung ist jedoch Vorrang vor den für die sofortige Durchsetzung dieser Verfügung sprechenden Gesichtspunkten einzuräumen.

Die Kritik der Antragstellerin an der Begründung, die der Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung gegeben hat, greift nicht durch. Diese Begründung muss, dem Zweck des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend, erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtsystematischen Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist und muss deutlich machen, welche auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Gründe die Behörde bewogen haben, die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner nachgekommen.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob es die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherstellt. Diese Entscheidung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Beurteilung viel für die Rechtswidrigkeit der Untersagung spricht, den Betrieb des Friseurhandwerkes in der oben genannten Betriebsstätte auszuüben, und vor diesem Hintergrund auch bei der Interessenabwägung im Übrigen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes überwiegt.

Als Rechtsgrundlage der vorgenannten Untersagungsverfügung kommt nur § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung (HandwO), zuletzt geändert durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBI l Seite 2934, in Betracht. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (der Antragsgegner, vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November 1979, GV NW Seite 872 = SGV.NRW7124, in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 13. November 1979, GV NW Seite 867 = SGV.NRW 2023) die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn der selbständige Betrieb eines Zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO ist die Untersagung nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Es spricht viel dafür, dass die letztgenannten Anforderungen nicht erfüllt sind, weil es an einer entsprechenden gemeinsamen Erklärung fehlt.

Das Gericht braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klären, welche Anforderungen an die genannte gemeinsame Erklärung zu stellen sind. Der Zweck des neugefassten § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO, sicherzustellen, dass die Untersagung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO nur erfolgt, wenn sich Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer einig sind, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, und dies auch dokumentiert worden ist, vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfes, Bundestags-Drucksache 15/1206, S. 31 f, hätte die angesprochene gesetzliche Formulierung nicht notwendig gemacht; die Worte „in einer gemeinsamen Erklärung“ in § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO hätten entfallen können. Die Literatur zu der so genannten Novellierung der Handwerksordnung 2004 gibt, soweit ersichtlich, hierzu keine weiterführenden Hinweise.

Vgl. Kormann/Hüpers, Zweifelsfragen der HwO-Novelle 2004, Gewerbearchiv 2004, Seite 353 ff und Seite 404 ff (406); Müller, die Novellierung der Handwerksordnung 2004, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 403 (406); Schwan necke/Heck, die Handwerksordnungsnovelle 2004, Gewerbearchiv 2004, 129 ff.

Auch wenn, anders als es der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO nahe legt, nach Sinn und Zweck der fraglichen Regelung getrennte, aber sachlich übereinstimmende Erklärungen der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer im Sinne der genannten Vorschrift ausreichen sollten, ist in jedem Fall aber zu fordern, dass beide Stellen mit der gebotenen Eindeutigkeit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Das maßgebliche Schreiben der Handwerkskammer Arnsberg vom 22. Juni 2004 schließt mit der Bitte, eine Kontrolle der Betriebsstätte durchzuführen, da die Gewerbeanmeldung eindeutig Hinweise auf eine selbständige Ausübung des Friseurhandwerkes (entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung) ergebe; sollte eine unerlaubte Tätigkeit festgestellt werden, werde gebeten, dies durch ordnungsbehördliche Maßnahmen zu verhindern. Die klare Aussage, dass die Voraussetzungen einer Untersagung des Betriebes des Friseurhandwerkes nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO hinsichtlich der angesprochenen Betriebsstätte als gegeben angesehen werden, liegt darin nicht. Sie ist auch den späteren Äußerungen der Handwerkskammer Arnsberg, die im Wesentlichen Sachstandsmitteilungen und – anfragen enthalten, nicht zu entnehmen. Darauf, ob die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Hagen vom 30. Juni 2004, auf welche diese Kammer in ihrer Äußerung vom 11. Oktober 2004 noch einmal Bezug genommen hat, nach dem objektiven Erklärungsgehalt als Teil einer gemeinsamen Erklärung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO zu verstehen ist (obwohl der Antragsgegner in seiner Anfrage an die Industrie- und Handelskammer vom 6. Oktober 2004 auf § 16 Abs. 3 Satz 3 HandwO und damit auf eine Vorschrift Bezug genommen hat, die seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr in Kraft ist und welche die fragliche gemeinsame Erklärung noch nicht vorsah), kommt es unter diesen Umständen nicht an.

Da hiernach gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Rechtswidrigkeit der Untersagung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO auszugehen ist, fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich bestehende aufschiebende

Wirkung des Widerspruches gegen einen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen, besteht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht. Angesichts der voraussichtlich anzunehmenden Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung in ihrer gegenwärtigen Gestalt sind auch im Übrigen keine Gesichtspunkte erkennbar, die Vorrang vor der grundrechtlich geschützten Gewerbefreiheit der Antragstellerin und dem davon erfassten Interesse hätten, das Friseurhandwerk in der vorbezeichneten Betriebsstätte auszuüben.

Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches an, weil die Antragstellerin die ihr zugrundeliegende Regelung vorläufig nicht zu befolgen braucht und daher gegenwärtig kein öffentliches Interesse daran besteht, die Zwangsmittelandrohung zu beachten.

Auf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen kommt es hiernach nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie folgt den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 -, Gewerbearchiv 2005, Seite 77, für gewerberechtliche Verfahren entwickelten Grundsätzen, welche die Kammer auch in handwerksrechtlichen Streitigkeiten anwendet.

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