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Handydiebstahl: keine außerordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrages möglich!

AG Düsseldorf

Az.: 235 C 8761/99

Urteil vom 12.11.1999


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.1999 für Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig, die Widerklage ist bis auf geringfügige Zinsen begründet.

Die Klage ist unzulässig, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der vorzeitigen Beendigung des D2-Mobilfunkvertrages hat und daher der Zahlungsklage der Beklagten stattzugeben war.

Die Vertragslaufzeit ist nicht durch Kündigung vom 05.10.98 verkürzt worden. Eine Berechtigung des Klägers zur außerordentlichen Kündigung bestand nicht.

Nach dem am 19.01.98 geschlossenen Dienstleistungsvertrag ist die Beklagte lediglich verpflichtet, dem Kläger D2-Karte zur Verfügung zu stellen und ihm den Zugang zum Netz zu ermöglichen. Dies hat die Beklagte auch getan. Nach Verlust der D2-Karte hat sie dem Kläger erneut eine Telefonkarte zur Verfügung gestellt, so daß er wieder freien Zugang zum Netz hatte. Diese Karte kann der Kläger auch nach Verlust des Handy mit anderen dafür geeigneten Telefonen weiter verwenden.

Der Verlust des Mobilfunktelefons berührt nicht den mit der Beklagten abgeschlossenen Netzkartenvertrag.

Es handelt sich bereits nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei selbständige, voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte (AG Hannover vom 04.03.97 520 C 18839/95, Blatt 41, 42 der Akte; AG Düsseldorf vom 21.03.97 53 C 272/97, Blatt 29 der Akte; AG Bingen vom 07.07.97 1 C 201/97, Rücks. Blatt 32 der Akte).

Der Verlust eines Handy stellt auch keinen wichtigen Grund dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Das Risiko eines Telefonverlustes ist der Sphäre des Klägers zuzurechnen (AG Bremen vom 24.2.98 17 C 409/96, Blatt 35 der Akte), ebenso wie das Fehlen finanzieller Mittel zum Kauf eines neuwertigen Funktelefons in seinen Risikobereich fällt (AG Zossen vom 30.03.98 2 C 271/97, Blatt 45 der Akte). Die Kündigung aus wichtigem Grund wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse ist nur dann möglich, wenn die Störung nicht im eigenen Risikobereich begründet ist (BGH NJW 96, 714).

Entgegen einer Entscheidung des Amtsgerichtes Osnabrück (NJW- RR 98, 1430) ergibt sich ein Kündigungsrecht des Klägers auch nicht dadurch, daß ihm die Beklagte nach Verlust des Telefons ein Ersatzgerät lediglich zum normalen Verkaufspreis von 499,00 DM anbietet. Der Sonderpreis von 49,00 DM ist ein Angebot für das Erstgerät in Verbindung mit dem Abschluß eines Kartenvertrages. Zwar hat sich für den Kläger das Preisleistungsverhältnis zum Nachteil verändert, dem liegt aber nicht der für ein Ersatzgerät geforderte Preis zugrunde, sondern die Tatsache, daß ihm sein Gerät abhanden gekommen ist. Seit Jahren begegnen dem Kunden Angebote, in denen für den Erwerb eines Mobiltelefons zu einem besonders günstigen Preis bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages geworben wird. Bekannt ist daher, daß durch die Gegenleistungen im Rahmen des Kartenvertrages das erworbene Handy mitfinanziert wird (BGH NJW 99, 211, 213). Vergleichbar einer Ratenabzahlung können nur bei Zahlung der Grundgebühr in der vereinbarten Vertragslaufzeit die subventionierten Gerätepreise angeboten werden. In dieser Kalkulation sind weder ein vorzeitiges Ausscheiden, noch die Abgabe eines Zweitgerätes zum Sonderpreis vorgesehen.

Aus den oben genannten Gründen ist daher die Widerklage begründet.

Der Beklagten steht ein Anspruch auf die monatliche Grundgebühr bis zur von der Beklagten durchgeführten Deaktivierung gem. § 611 BGB in Verbindung mit dem abgeschlossenen Telefonvertrag sowie Schadensersatz gem. Ziffer 4.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von insgesamt 400,37 DM zu. Der Telefonkartenvertrag ist gem. den obigen Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht durch die Kündigung des Klägers beendet worden, so daß er weiterhin bis zur Deaktivierung die monatliche Grundgebühr schuldet. Da weitere Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes nicht erhoben wurden und auch nicht erkennbar sind, war der Kläger antragsgemäß zu verurteilen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284, 288 BGB. Der Beklagten war nur der gesetzliche Zinssatz zuzusprechen, da zu dem geltend gemachten Zinssatz kein Beweis angetreten wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 92 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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