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Benutzung eines Mobiltelefons im Pkw im Sinn von § 23 Abs. 1 a StVO

OLG Hamm

Az: 2 Ss OWi 1005/02

Beschluss vom 25.11.2002


In der Bußgeldsache wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 26. August 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. August 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 11. 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen „fahrlässiger Benutzung des Mobiltelefons“ und damit wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt worden ist (§ 80 Abs.2 OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus dem letzteren Grund kommt u.a. nur bei Rechtsfragen in Betracht, die noch offen oder zweifelhaft oder bestritten sind (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die auf die vom Betroffenen in seinem Zulassungsantrag erhobene allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfragen aufgezeigt, die in dem dargelegten Sinn zweifelhaft wären. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO nicht klärungsbedürftig.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 21.05.02 um 7.30 Uhr in R die D Straße/Einmündung L mit dem Pkw BMW B, polizeiliches Kennzeichen XXXXXX. Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon in der Hand und schaute darauf……

Der Betroffene erklärte, dass er sich am Vorabend dieser Fahrt eine Notiz auf seinem Handy gespeichert habe, Zur Tatzeit habe er sich diese Notiz durchlesen wollen, weil diese ihn an etwas erinnern sollte…..“

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Zur Auslegung des Begriffs „Benutzung“ hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

„Es wird nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird, so dass jegliche Nutzung untersagt ist, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. Es ist z.B. durchaus zulässig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, so lange dies mit Hilfe einer Freisprechanlage geschieht. Es wird demnach hinsichtlich der Zulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr nicht dahingehend differenziert, ob das Mobiltelefon als Organisator oder als Telefon genutzt wird. Diese Frage beurteilt sich alleine danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist somit eindeutig jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.“

Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei und weist zusätzlich auf Folgendes hin:

Die Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO durch das Amtsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft dahin, dass auch die ggf. mögliche Nutzung eines Mobiltelefons als „Organisator“ unter den Begriff der „Benutzung“ im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO fällt, entspricht der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der neuen Vorschrift. Die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 ist nämlich gerade im Hinblick darauf erfolgt, dass nur durch eine Bedienung des Mobiltelefons mittels einer Sprachsteuerung die aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen von der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ausgehenden Gefahren auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können. Bei einer anderen Art der Benutzung hat der Fahrzeugführer hingegen nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Demgemäss ist in der Begründung Gesetzesbegründung auch ausdrücklich formuliert (siehe die Begründung unter Ziffer zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 23) zu der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000):

„Die Vorschrift regelt die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer, also auch den Radfahrer. Sie gewährleistet, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein.

Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss……..“

Nach allem entspricht daher die Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO durch das Amtsgericht der gesetzgeberischen Intention und ist nicht zu beanstanden. Daher war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, da der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht geltend macht und diese auch sonst nicht ersichtlich ist, zu verwerfen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

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