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Mobilfunkstation auf dem Dach: Keine Mietminderung möglich!

Landgerichts Frankfurt am Main

Az.: 2-11 S 272/01

Urteil vom 04.03.2003


Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündlicher Verhandlung vom 04.03.2003 für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 25.6.2001 (Az.: 33 C 1237/01- 27) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz einschließlich der zweitinstanzlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 I ZPO a.F. abgesehen)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 25.6.2001 ist nicht begründet. Der Mietzins, den die Kläger für die bei der Beklagten angemietete Wohnung zu zahlen haben, ist nicht nach § 536 BGB wegen der Auswirkungen der Mobilfunkantenne der Streithelferin, die sich auf dem Hause Im Mainfeld 3 befindet, gemindert.

Das AG hat die Feststellungsklage der Kläger abgewiesen, weil ein Umweltfehler in Gestalt des von der Mobilfunkantenne ausgehenden elektromagnetischen Feldes nur dann eine Minderung rechtfertige, wenn die in der 26. BImSchVO festgelegten Grenzwerte überschritten seien. Die Messungen, die vorprozessual von dem im Auftrag der Beklagten tätigen TÜV Mannheim in der Wohnung der Kläger vorgenommen worden seien, hätten diese Grenzwerte aber mit Abstand nicht erreicht. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, daß die Grenzwerte der 26. BImSchVO unbrauchbar seien, was das AG im einzelnen näher ausgeführt hat.

Die Berufung der Kläger nimmt den rechtlichen Ausgangspunkt des AG zur Maßgeblichkeit der Grenzwerte der 26. BImSchVO, den auch die Kammer im Anschluß an die herrschende Meinung in der Rechtsprechung (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, § 537 BGB, Rn. 72 m.w.N.) teilt, an sich hin. Mit der Berufung wird auch nicht geltend gemacht, daß neue wissenschaftliche Untersuchungen neue Einsichten zu der Frage erbringen könnten, ob und gegebenenfalls die Immissionen von Hochfrequenzanlagen, die sich innerhalb der fraglichen Grenzwerte halten, gleichwohl nachteilig auf die Gesundheit wirken. Eine Notwendigkeit, die Grenzwerte der 26. BImSchVO selbst sachverständig zu überprüfen, ergab sich daher nicht (vgl. hierzu BVerfG NJW 2002, 1638, 1640). Die Berufung greift das amtsgerichtliche Urteil vielmehr nur dahin an, daß das AG bei seinen Schlußfolgerungen aus dem Privatgutachten des TÜV Mannheim verkannt und nicht bedacht habe, daß die Messungen des TÜV allein in den Zimmern der klägerischen Wohnung und zudem bei geschlossenen Fenstern durchgeführt worden seien. Die Grenzwerte der 26. BImSchVO würden aber bei geöffneten Fenstern in den Räumen der Wohnung und auch auf dem Balkon überschritten.

Das daraufhin von der Kammer eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. hat zwar bestätigt, daß elektromagnetische Wellen, die von Mobilfunksendern ausgingen, durch die leichte Metallbedämpfung, die an den Fensterscheiben vorhanden sei, erheblich gedämpft würden. Gleichwohl kommt der Sachverständige anhand seiner Messungen bei geöffneten Fenstern und auf dem Balkon zu dem Schluß, daß der Grenzwert nach der 26. BImSchVO auch insoweit an allen Meßpunkten deutlich unterschritten wird. Die hierbei gemessenen Werte erreichten nur zwischen 9,1 % und 18,9 % des Grenzwertes. Ansatzpunkte, die gegen eine Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. W. ist öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger auf dem Fachgebiet „Elektromagnetische Umweltverträglichkeit“. Der Zeitpunkt seiner Messungen war der Streithelferin, die den fraglichen Mobilfunksender betreibt, zuvor nicht bekannt. Einwendungen gegen das in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten sind von den Parteien nicht erhoben worden.

Da ihre Berufung hiernach erfolglos geblieben ist, haben die Kläger deren Kosten zu tragen, § 97 I ZPO. Die Kläger haben deshalb auch die zweitinstanzlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen, § 101 I ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache, die auf einer tatrichterlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beruht, auf der Grundlage des Berufungsvorbringens weder grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 543 II Nr. 2 n.F. ZPO, 26 Nr. 7 EGZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist (§§ 543 II Nr. 2 ZPO n.F., 26 Nr. 7 EGZPO).

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war zu entscheiden, da im Unterschied zu der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage Berufungsurteile der Landgerichte nunmehr wegen der grundsätzlichen Möglichkeit von Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr unmittelbar mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden. Der Vollstreckbarkeitsausspruch ergibt sich insofern aus § 708 Nr. 10 (in entsprechender Anwendung), wobei – da die Revision nicht zugelassen wurde und unzweifelhaft die für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO notwendige Beschwer nicht erreicht wird – die Schuldnerschutzanordnungen des § 711 ZPO nach § 713 ZPO unterbleiben konnten.

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