Kein Angst, es gibt noch keinen neuen Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Es gibt lediglich seit dem 10.02.2003 einen Arbeitsentwurf zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung. Wann der neue Bußgeldkatalog in Kraft tritt, steht allerdings noch nicht fest.
Interessant ist jedoch, dass in diesem Änderungsentwurf wiederum die „Handy-Benutzung“ im Straßenverkehr ein Thema ist. Mit der Änderung werden die Verwarnungsgeldregelsätze für Zuwiderhandlungen gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbot des Telefonierens mit dem Hörer in der Hand, sog. „hand-held“-Verbot) in der Bußgeldkatalog-Verordnung gestrichen. Wie es die Erfahrungen der für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörden wohl gezeigt haben, reicht ein Verwarnungsgeld für die notwendige „Abschreckung“ nicht aus. Das Verbot wird immer noch in erheblichem Umfang von den Verkehrsteilnehmern missachtet. Aufgrund dieser Tatsache soll in Zukunft bei Zuwiderhandlungen statt eines Verwarnungsgeldes eine Geldbuße verhängt werden, die auch im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen wird!
Diese Verschärfung kann wegen der Regelung des § 1 Abs. 2 BKatV allerdings nicht im Rahmen des Bußgeldkataloges erfolgen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge gehen hiernach von fahrlässiger Begehung aus. Anders als bei den meisten Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten kommt ein fahrlässiger Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO aber kaum in Betracht. Selbst ein Fahrzeugführer, der die Vorschrift nicht kennen sollte, handelt im „vermeidbaren Verbotsirrtum“ und damit vorsätzlich.
Für die Zuwiderhandlung gegen § 23 Abs. 1a StVO soll die Geldbuße in Zukunft 40,00 € bei Kraftfahrern und 25,00 € bei Radfahrern betragen. Ferner erfolgt ein Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg!