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Mobilfunkvertrag: Wandelung des Mobilfunkgeräts erfasst auch den Vertrag

AG Staufen

Az.: 2 C 193/98

Urteil vom 14.12.1998


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Staufen auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.1998 für Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 495 a ZPO)

1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist statthaft.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Vergütungsanspruch aus Telekommunikationsdienstleistungen aus abgetretenem Recht zu. Der Beklagte, der am 12.12.1997 mit einem Verkäufer einen Kaufvertrag über ein Handy im Paket mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen mit der X geschlossen hat, hat am 23.12.1997 wirksam den Kaufvertrag gemäß §§ 465, 462, 459 BGB gewandelt. Es lag ein Mangel des Gerätes vor, denn das Handy funktionierte spätestens seit dem 23.12.1997 nicht mehr, wie durch den Beklagten und einen Mitarbeiter festgestellt wurde. Es war trotz 3-maliger Reklamation und Vorsprache des Beklagten nicht funktionstüchtig, zeigte vielmehr stets „Karte einlegen“ an, obwohl eine funktionstüchtige Karte eingesetzt war. Der Beklagte hat am 23.12.1997 einem Angestellten gegenüber die Wandelung des Kaufvertrages erklärt und dieser hat sich mit dem Verlangen des Klägers einverstanden erklärt. Mit der Wandelung des Kaufvertrages ist für den Netzkartenvertrag, aus dem die Klägerin Ansprüche geltend macht, die Geschäftsgrundlage entfallen. Zwar hat der Beklagte 2 Verträge abgeschlossen, nämlich den über ein Handy und den über Telekommunikationsdienstleistungen, jedoch stellen die beiden Verträge solch eine wirtschaftliche Einheit dar, daß die Wandelung des einen Vertrages auch die Aufhebung des anderen Vertrages zur Folge hat. Bei Handy und Kartenvertrag handelt es sich um eine zusammengehörige Waren- und Leistungseinheit (GRUR 98, 27 (29)). Kein Vertrag wäre ohne den anderen geschlossen worden. Für den Beklagten als Käufer des Sofortpaketes erscheinen die beiden Verträge als ein Gesamtpaket, denn wer über Mobilfunk telefonieren will, braucht sowohl ein Gerät als auch einen Netzkartenvertrag zum Freischalten des Gerätes (OLG Nürnberg MDR 98, 429) . Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein verbundener Vertrag auch dann vorliegen, wenn Vertragspartner des Netzkartenvertrages ein anderer als der des Kaufvertrages ist. Dieser Gedanke hat im § 9 VerbrKrG eine ausdrückliche Regelung erfahren, der jedoch hier mangels Vorliegens eines Kreditvertrages nicht anwendbar ist. Der in § 9 VerbrKrG geregelte Einwendungsdurchgriff wurde aus dem allgemeinen Gedanken des § 242 BGB entwickelt, auf den hier zurückgegriffen werden kann. Bei einem wirtschaftlich einheitlichen, innerlich zusammengehörenden Geschäft, das in 2 rechtlich selbständige Verträge aufgespalten ist, rechtfertigt es der Grundsatz von Treu und Glauben, die Trennung nicht zu beachten (BGHZ 83, 303).

Der Klägerin ist es nicht gelungen die Gesprächsgebühren zu beweisen. Die Klägerin ist nicht gemäß § 6 IV S. 2 TDSV von dem Beweis der Gebühren befreit. Die A durfte nach § 6 III S. 2 TDSV die Verbindungsdaten bis zu 80 Tage nach Versendung der Rechnung speichern. Erhebt der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen, dürfen die Verbindungsdaten nach § 6 III S. 4 TDSV so lange gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Am 11. Januar wurde die Rechnung verschickt, wonach die Vergütung sofort fällig war. Der Beklagte bezahlte die Rechnungen nicht, was zumindest als konkludente Einwendung verstanden werden muß, zumal der A am 03.01.1998 ein Schreiben per Fax zugegangen ist, in dem der Beklagte die Wandelung des Vertrages erklärt. Die A hätte somit die Daten länger speichern können. Sie muß den Beweis der Gesprächsgebühren erbringen. Das „Sofortpaket“ beinhaltete zudem eine Stunde kostenloses Telefonieren. Ob der Beklagte in der Zeit vom 12.12. bis 23.12.1997 mehr als das telefonierte, ist ungeklärt. Wegen des engen Zusammenhangs beider Verträge hat die Klägerin auch keine Ansprüche auf Ersatz der Vermittlungsprovision für den Kartenvertrag gegen den Beklagten, muß sich möglicherweise insoweit an den „Handy“-Hersteller bzw. -Verkäufer halten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

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