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Harley Davidson – Anbringung eines Kennzeichens

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: 7 A 10754/06.OVG

Beschluss vom 26.09.2006

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 4 K 1442/05.KO


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Anbringung eines Kennzeichens hier: Zulassung der Berufung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 26. September 2006 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2006 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Zulassungsgründe der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Art greifen nicht durch.

Die zunächst vom Antrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) teilt der Senat nicht. Soweit diese Zweifel zunächst daraus hergeleitet werden, das Verwaltungsgericht habe für die von ihm angestellte Verhältnismäßigkeitsprüfung (Verhältnis des Zeitwerts des Motorrads zu den erforderlichen Umbaukosten für den Träger des Kennzeichens) von einem anderen Sachverhalt ausgehen müssten, nämlich einen Kostenbetrag von mehr als 400,– bis 500,– € zugrunde legen müssen, verkennt der Antrag, dass die Würdigung des Rechtsmittelgerichts im Zulassungsverfahren von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, soweit dieser nicht mit Verfahrensrügen angegriffen ist oder auf einer Würdigung unter Verstoß gegen die Denkgesetze beruht. Soweit der Antrag in diesem Zusammenhang auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz abhebt, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in erster Instanz – was ihm oblegen hätte – zu der Frage der Höhe der aufzuwendenden Kosten einen Beweisantrag gestellt hat bzw. dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung in dieser Richtung aufdrängen musste. Ausweislich der Niederschrift vom 15. Mai 2006 ist ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden. Im Übrigen hat der Kläger selbst im Schriftsatz vom 2. März 2006 einen Beweisantrag durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dahingehend angekündigt, dass der erforderliche Umbau etwa 400,– € zuzüglich Mehrwertsteuer kosten werde.

Weitere Ermittlungen mussten sich dem Verwaltungsgericht auch deshalb nicht aufdrängen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, seine eigenen Angaben zum Umbau beruhten auf einem telefonisch eingeholten Angebot eines Harley Davidson Händlers. Das Verwaltungsgericht hat aus diesen Angaben geschlossen, dass (S. 10 des Urteils) die Anbringung eines Saisonkennzeichens in normaler Größe am Heck des Motorrades des Klägers technisch möglich sei und auch nicht ersichtlich sei, dass die notwendigen Veränderungen Sicherheitsbedenken unterliegen würden. Dass sich ein erhöhter Prüfungsaufwand ergeben könnte, lag für das Verwaltungsgericht angesichts der Angaben des Klägers nicht nahe, so dass seine Schlussfolgerung nicht verfahrensfehlerhaft getroffen ist, dass auch angesichts einer möglicherweise erforderlichen Vorführung des Motorrads beim TÜV mit einem Gesamtaufwand von nicht mehr als 500,– € zu rechnen sei.

Soweit der Zulassungsantrag weitere Richtigkeitsbedenken daraus herleitet, das Verwaltungsgericht habe eine Kostenbelastung in Höhe von 10 % des Zeitwertes des Motorrades für zumutbar angesehen, indessen ohne auf die Frage einzugehen, ab welcher Grenze von einer Überschreitung auszugehen sei, vermag der Senat keine durchgreifenden Bedenken zu erkennen. Zwar mag es zutreffen, dass das bloße Abstellen auf den Zeitwert des Motorrades bei einem älteren Fahrzeug dann zu einer Unzumutbarkeit der Umbaukosten führen müsste. Es könnte sich insoweit anbieten, die Höhe der Kosten auch an dem sonstigen Unterhaltungsaufwand für das Fahrzeug zu bemessen. Indessen wäre eine solche Fragestellung nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen, da die Frage angesichts der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls nicht entscheidungserheblich war.

Auch die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Rechtliche Schwierigkeiten werden schon von der Antragsbegründung selbst insoweit verneint. Auch der Senat geht in dieser Hinsicht davon aus, dass sich die vom Verwaltungsgericht für die Entscheidung zugrunde gelegte Rechtslage hinreichend deutlich aus dem Gesetz selbst ergibt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO ermessensgerecht abgelehnt worden ist, weil die Ablehnung wegen der Ausgestaltung der in der Anlage V b zu § 60 Abs. 1 c StVZO mit seiner Inbezugnahme der Anlage V a tatbestandlich ausgeformten Ausnahme für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h gleichsam gesetzlich indiziert ist und daher eine Ausnahme für Kraftfahrzeuge mit einer höheren Geschwindigkeit vom Sinn und Zweck der Bestimmung her – nämlich die Lesbarkeit des Schildes sicherzustellen – entsprechend dem Tatbestand der Anlage V a nur in Betracht zu ziehen wäre, sofern die vom Halter zur Anbringung des vorschriftsmäßigen Kennzeichens vorzusehenden Änderungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderten.

Auch eine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht vermag der Antrag nicht darzulegen: Der Zulassungsantrag beruft sich letztlich darauf, dass für das Berufungsverfahren nunmehr Beispielsfälle nachgewiesen werden könnten, in denen auch für den Zulassungsbezirk der Beklagten kleinere Kennzeichen zugelassen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe indessen maßgeblich darauf abgestellt, dass kein Gleichheitsverstoß vorliege, weil der Beklagtenvertreter angegeben habe, anderen Verkehrsteilnehmern seien keine verkleinerten Kennzeichen zugeteilt worden. Im Berufungsverfahren könne nunmehr anhand von Lichtbildern der Gegenbeweis angetreten werden.

Das (neue) tatsächliche Vorbringen wäre indessen für die Entscheidung in einem künftigen Berufungsverfahren unerheblich. Schon das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgeführt, im Hinblick auf die vorgelegten Fotos von Personenkraftwagen fehle es an einem vergleichbaren Sachverhalt, und dabei auf den unterschiedlichen technischen Aufwand für die Veränderung des Kennzeichenträgers bei Personenkraftwagen einerseits und Motorrädern andererseits hingewiesen.

Zudem hat es zwar dem Kläger die Berufung auf die Ausnahmepraxis in anderen Zulassungsbezirken abgesprochen, sich dabei aber nicht etwa nur darauf bezogen, dass Anspruch auf eine gleichmäßige Ermessenspraxis jeweils nur im Bereich des jeweils betroffenen Hoheitsträgers bestehe; vielmehr hat es angenommen, die Beklagte müsse unter dem Gesichtspunkt, dass es keine Gleichheit im Unrecht gebe, nicht im Hinblick auf eine unrechtmäßige Ermessenspraxis in anderen Zulassungsbezirken ihre rechtmäßige Entscheidungspraxis ändern. Selbst wenn nunmehr der Kläger für das Berufungsverfahren nachzuweisen vermöchte, dass auch im Bezirk der Beklagten eine Ungleichbehandlung vorgekommen sei, würde die Berufung auf den Gleichheitssatz allenfalls dann zu einem Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung führen können, wenn nachzuweisen wäre, dass insoweit nicht lediglich Abweichungen in wenigen Einzelfällen bestünden, sondern sich eine anderweitige Ermessenspraxis nachweisen ließe.

Einen Beleg dafür kann indessen im Hinblick auf die Praxis bei Motorrädern vergleichbarer Art die dem Zulassungsantrag beigefügte Fotosammlung des Klägers nicht erbringen.

Aus diesem Grund sind auch die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

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