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Gelegentliches Haschischrauchen reicht nicht für Führerscheinentzug

BVerfG

Az.: 1 BvR 2428/95

Entscheidung vom 08.07.2002


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 2428/95 –

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen

a)

den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1995 – BVerwG 11 B 121.95 -,

b)

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1995 – 11 B 94.3241 -,

c)

den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. August 1994 – M 6 K 94.2062 -,

d)

den Bescheid des Landratsamts Weilheim-Schongau vom 11. Januar 1994 – EAPl. 143-Sg. 31 S/schl – in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 1994 – 310-3615.2-G-1/94 –

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Juli 2002 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von Fahrerlaubnissen.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Denn mit der Neuerteilung der dem Beschwerdeführer zuvor entzogenen Fahrerlaubnisse ist sein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verfassungsbeschwerde entfallen.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen Behörden- und Gerichtsentscheidungen ist im Allgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidungen zur Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidungen über die Kosten belastet wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Prüfung der gesamten Behörden- und Gerichtsentscheidungen wird hier nur ausnahmsweise anzunehmen sein (vgl. BVerfGE 33, 247 <256>; 37, 305 <312>; 38, 206 <212>; 39, 276 <292>; 59, 336 <349>; 70, 180 <190>; 85, 109 <113 f.>). Dies wäre etwa der Fall, wenn der geltend gemachten Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht zukäme oder wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen trotz zwischenzeitlich erfolgten Wegfalls der Hauptsachebeschwer weiterhin existenziell betroffen wäre.

Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen, die ihm in den Jahren 1988 und 1991 erteilt worden waren. Sie bezogen sich auch auf die Fahrgastbeförderung und das Führen eines Taxis. Im Mai 1996 sind ihm auf seinen Antrag hin Fahrerlaubnisse neu erteilt worden, die den entzogenen inhaltlich entsprechen. Damit ist die Hauptsachebeschwer des Beschwerdeführers aus dem Ausgangsverfahren entfallen. Seine aktuelle Beschwer besteht vor allem noch darin, dass er die im Ausgangsverfahren angefallenen Kosten zu tragen hat. Sein Interesse, von diesen Kosten entlastet zu werden, begründet jedoch – wie gezeigt – grundsätzlich kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsbeschwerde, deren Hauptsachegegenstand sich bereits erledigt hat. Dasselbe gilt für sein Interesse, die Kosten des Verfahrens zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht tragen zu müssen.

Besondere Umstände, die es im vorliegenden Fall gebieten, ausnahmsweise von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis trotz Wegfalls der Hauptsachebeschwer auszugehen, sind nicht gegeben.

Der geltend gemachten Grundrechtsverletzung kommt kein besonderes Gewicht zu (vgl. zu diesem Begriff BVerfGE 90, 22 <25>). Zwar stand die frühere behördliche und fachgerichtliche Praxis zur Überprüfung von Fahrerlaubnisinhabern mit Verfassungsrecht – insbesondere dem grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – nicht in Einklang, soweit die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Cannabis für sich allein bereits zum Anlass genommen worden ist, dem Betroffenen ein fachärztliches Gutachten auf der Grundlage eines Drogenscreenings abzuverlangen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 -; BVerwG, NJW 2002, S. 78 ff.). Solche Bedenken bestehen jedoch nicht, wenn über den bloßen Besitz von Cannabis hinaus konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür ermittelt worden sind, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist.

Heute wird weitgehend übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser, NZV 2000, S. 57 <59>; Brandt, Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und Kriminaldelikten, 2000, S. 121 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rd. 101; World Health Organization, Cannabis: a health perspective and research agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89, 69 <77 ff.>; 90, 145 <181>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 -). Sind hinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente festzustellen, dass jemand während der Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonst wie unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, ihn einer Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen. Diese kann auch die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings umfassen. Verweigert der Betroffene die Mitwirkung an der Überprüfung, darf dies in dem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu seinen Lasten gewürdigt werden.

Die Verkehrsbehörde hat im vorliegenden Fall die ihrer Gutachtensanforderung zu Grunde gelegte Gefahrenprognose nicht allein auf den beim Beschwerdeführer festgestellten unerlaubten Besitz einer kleinen Menge Haschisch gestützt. Vielmehr hat sie im Zuge einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtschau mehrere tatsächliche Erkenntnisse gewürdigt, die Zweifel am Vermögen und an der Bereitschaft des Beschwerdeführers begründeten, zwischen dem Konsum von Haschisch und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Maßgebend war insbesondere, dass im Verlauf einer polizeilichen Kontrolle im Aschenbecher des Fahrzeugs des Beschwerdeführers die Reste eines mit Haschisch versetzten Joints gefunden worden waren. Dies legte die Annahme nahe, dass im Fahrzeug selbst und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr Haschisch konsumiert worden war. Da der Beschwerdeführer hierzu keine Erklärungen abgegeben hat, konnte der Verdacht nicht entkräftet werden, dass er selbst Konsument gewesen war.

Die polizeilichen Feststellungen anlässlich der Kontrolle des Beschwerdeführers, also der Fund einer kleinen Menge Haschisch an dessen Person und die Feststellung frischer Konsumspuren in seinem Fahrzeug, legten in hinreichender Weise den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Annahme seines Hausarztes – den für einen früheren Zeitpunkt unstreitigen Konsum von Drogen nicht eingestellt hatte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen ungeachtet der Neuerteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnisse anhaltend existentiell betroffen ist.

Sonstige Umstände, aus denen ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Gelegentliches Haschischrauchen ist kein Grund, einem Verkehrsteilnehmer den Führerschein zu entziehen. Gegen ein Drogenscreening – und bei Weigerung gegen einen Führerscheinentzug – ist nichts einzuwenden, wenn über den bloßen Cannabisbesitz hinaus der konkrete Verdacht bestehe, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen kann.

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