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Hauptverhandlung – ungebührliches Verhalten – Beifall

Kammergericht Berlin

Az: 5 Ws 305/01

Beschluss vom 11.06.2001


In der Strafsache wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 11. Juni 2001 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß für den Fall, daß das Ordnungsnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 200 DM ein Tag Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat durch den angefochtenen Beschluß in der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2001 gegen den Angeklagten wegen ungebührlichen Benehmens nach § 178 GVG ein Ordnungsgeld von 1.000 DM festgesetzt, weil er am Ende der mündlichen Urteilsbegründung Beifall geklatscht hat. Zu der nach § 181 Abs. 1 GVG zulässigen Beschwerde des Angeklagten hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wie folgt Stellung genommen:

„Die Verhängung eines Ordnungsmittels setzt voraus, dass sich der Betroffene in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht hat (§ 178 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Begriff der Sitzung umfaßt in zeitlicher Hinsicht nicht nur die Verhandlung, sondern geht weiter und erstreckt sich auch auf kurze Sitzungspausen und die Zeitspanne, in der sich“ die Beteiligten aus der Sitzung entfernen (vgl. KG, Beschluß vom 5. August 1999 – 4 Ws 464/99 – m.w.N.). So war es hier. Ausweislich des Sitzungsprotokolls klatschte der Angeklagte „am Ende der Urteilsbegründung“, mithin zu einem Zeitpunkt, als er, die Vorsitzende, und die Vertreterin der Amtsanwaltschaft den Sitzungssaal noch nicht verlassen hatten.

Ungebühr ist ein vorsätzlicher erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPC 44. Auflage, § 178 GVG Rdn. 2). Sie ist beeinträchtigt, wenn ein zu beachtendes Mindestmaß an äußeren Formen überschritten wird. Als einen solchen Angriff gegen die Ordnung in der Sitzung stellt sich das Beklatschen der mündlichen Urteilsbegründung dar. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung (vgl. OLG Köln NJW 1989, 2515) des Verhaltens des Angeklagten, gegen den in derselben Sitzung wegen Ungehorsams zeitlich befristet Ordnungshaft, verhängt worden war, der dem Gericht Antipathie gegen seine Person unterstellt und den Antrag der Vertreterin der Amtsanwaltschaft in seinem letzten Wort mit. „Das ist doch alles Lüge“ kommentiert hatte, macht deutlich, dass der Beschwerdeführer dem Gericht durch sein nicht als spontane Entgleisung anzusehendes Klatschen bewußt seine Mißachtung ausdrückte. Da die Ungebühr und der Ungebührwille vorliegend völlig außer Frage stehen, ist es ausnahmsweise auch unschädlich, dass dem Angeklagten – ausweislich des Sitzungsprotokolls – vor Festsetzung des Ordnungsmittels kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 178 GVG Rdn. 14 m. w. N.).“

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen an. Gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes ist nichts zu erinnern. Der Beschwerdeführer verfügt nach seiner eigenen Einlassung über ein geregeltes Einkommen. Zwar ist durch sein Verhalten der Gang der Hauptverhandlung nicht verzögert worden. Zu seinen Lasten war aber zu berücksichtigen, daß wiederholte Ermahnungen der Vorsitzenden und die Verhängung und Vollstreckung einer zweistündigen Ordnungshaft (§ 177 GVG) zuvor nicht geeignet waren, ihn genügend zu beeindrucken. Der Senat verwirft daher die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet.

Dabei war der angefochtene Beschluß zu ergänzen. Nach § 178 Abs. 1 Satz 2 GVG ist bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Dies hat das Amtsgericht versehentlich unterlassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Entscheidungen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sind in § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Gerichtskostengesetzes nicht aufgeführt.

Der Senat weist abschließend darauf hin, daß zur Entscheidung über die ebenfalls eingelegte, wenn auch unstatthafte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Auflage, § 177 GVG Rdn. 15) Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergartens vom 20. Februar 2001, durch den gegen den Angeklagten nach § 177 GVG eine Ordnungshaft von etwa zwei Stunden Dauer verhängt worden ist, nach § 73 Abs. 1 GVG die zuständige Strafkammer des Landgerichts Berlin zu entscheiden hat.

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