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Hauptverhandlung – Entbindung vom persönlichen Erscheinen

– Oberlandesgericht Bamberg

Az: 2 Ss OWi 543/11

Beschluss vom 13.09.2011


Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht in dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit – nach dem SGB III am 13. September 2011 folgenden Beschluss:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 19. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Rosenheim zurückverwiesen.

Gründe:

Das Hauptzollamt Rosenheim verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 03.03.2010 wegen Ausübung einer Beschäftigung ohne Arbeitsgenehmigung eine Geldbuße von 280,00 EUR. Den dagegen eingelegten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht Rosenheim mit Urteil vom 19.01.2011 nach § 74 Abs. 2 OWiG. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde; er rügt die Verletzung formellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Stellungnahme vom 15.04.2011 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da die erhobene Formalrüge der fehlerhaften Anwendung der §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 2 OWiG nicht den Formerfordernissen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genüge. Der Rechtfertigungsschrift könne nämlich nicht entnommen werden, dass ein zulässiger Entpflichtungsantrag gestellt worden sei. Es werde zwar mitgeteilt, dass der Verteidiger beantragt habe, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Dass dem Verteidiger vom Betroffenen besondere Vertretungsvollmacht erteilt worden und er damit zur Antragstellung legitimiert gewesen sei, ergebe sich jedoch aus der Rechtfertigungsschrift nicht. Die mit der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegte Vollmacht vom 18.08.2009 enthalte gerade keine besondere Bevollmächtigung zur Vertretung des Betroffenen in Abwesenheit, sondern lediglich eine allgemeine Verteidigervollmacht. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führe bei Fehlen der Sachrüge zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der formgerecht erhobenen Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) rechtsfehlerhafter Anwendung der §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 2 OWiG Erfolg.

1. Soweit seitens der Verteidigung beantragt worden ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist dies unschädlich. Gemäß § 300 Abs. 1 StPO ist das Rechtsmittel des Betroffenen nämlich als Rechtsbeschwerde auszulegen. Da im Bußgeldbescheid eine Geldbuße in Höhe von 280,00 € angeordnet worden war, ist die Rechtsbeschwerde das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsmittel.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil der Betroffene eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht genügende Verfahrensrüge erhoben hätte. In hinreichender Weise hat die Verteidigung in der Rechtsbeschwerdebegründung auch zum In¬. halt der vom Betroffenen erteilten Vertretungsvollmacht vorgetragen, wenn ausgeführt wird, die vom Betroffenen erteilte Vollmacht habe wie folgt gelautet (auszugsweise zitiert):

„Der Unterzeichnende erteilt hiermit den Rechtsanwälten allgemeine und umfassende Vollmacht, …zur Vertretung gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten aller Art.

Die Vollmacht umfasst: die Vertretung in Straf-, Verwaltungs- Sozial- Finanz- und Insolvenzverfahren …“

Somit wird in hinreichender Weise vorgetragen, dass der den Entpflichtungsantrag stellende Verteidiger über eine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügte, die, da mit Schriftsatz vom 01.09.2009 zur Akte vorgelegt, dem Gericht auch nachgewiesen war. 3. a) Nach dem durch die Verfahrensakten bewiesenen Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers liegt der Rüge der rechtsfehlerhaften Anwendung der §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 2 OWiG im Wesentlichen folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Verteidiger des Betroffenen beantragte mit Schriftsatz vom 11.01.2011, beim Amtsgericht Rosenheim eingegangen am selben Tag, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 19.01.2011 zu entbinden. Zur Begründung führte er u.a. aus, der Betroffene habe sich im Verwaltungsverfahren umfassend eingelassen. Weitere Angaben werde der Betroffene in der Hauptverhandlung zur Sache nicht machen. Die bloße Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung werde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nichts beitragen. Bei den Akten befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits die schriftliche Vollmacht des Betroffenen vom 18.08.2009.

Den Entbindungsantrag lehnte das Amtsgericht Rosenheim mit Beschluss vom 12.012011 mit folgender Begründung ab:

„Die Anwesenheit des Betroffenen ist zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich.

Fragen, die ggf. die Übersetzung seiner im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben betreffen könnten entstehen, wozu der Betroffene womöglich Stellung nehmen will.

Darüber hinaus hat das Gericht bereits bei der Ladung darauf hingewiesen, dass eine Verbindung der zur gleichen Uhrzeit angesetzten Termine beabsichtigt ist, weshalb ggf. dessen Verteidiger und Vertretung nicht gesichert ist, bzw. wäre.“

Die Ablehnung der Entbindung des Betroffenen unterlegte das Gericht noch mit dem Inhalt eines Vermerks vom 14.01.201’1, der allerdings offenbar weder der Verteidigung, noch dem Betroffenen mitgeteilt wurde.

Zur Hauptverhandlung am 19,01.2011 erschienen der Betroffene nicht, wohl aber Rechtsanwalt… als Verteidiger. Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch des Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.

b) Die Verwerfung des Einspruchs hält rechtlicher Überprüfung. nicht, stand, da das Amtsgericht den Betroffenen rechtsfehlerhaft nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 19.01.2011 entbunden hat. Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Das Gericht ist verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (BayObLG DAR 2002, 133 f. KK-Senge OWiG 3. Auflage § 73 Rn. 23).

Im Entbindungsantrag des Verteidigers vom 11.01.2011 hat der Bettoffene eindeutig und unmissverständlich erklären lassen, er werde, nachdem er sich im Verwaltungsverfahren und auch über seinen Verteidiger bereits eingelassen habe, keine weiteren Angaben zur Sache machen. Seine persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung wäre allenfalls dann einer weiteren Sachaufklärung dienlich gewesen, wenn hierfür die bloße physische, Präsenz des — berechtigterweise — schweigenden Betroffenen genügt hätte. Dies war und ist nach Sachlage hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb von einem in der Hauptverhandlung anwesenden, jedoch schweigenden Betroffenen Auswirkungen auf das Aussageverhalten eines zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichteten Zeugen zu erwarten wären. Dass der Betroffene zu „Fragen, die ggf. die Übersetzung seiner im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben betreffen könnten“, „womöglich Stellung nehmen will“, erweist sich schon nach der Formulierung im Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 12.01.2011 als reine Spekulation. Schließlich stand auch die „beabsichtigte“ Verbindung zur gleichen Uhrzeit angesetzter Termine, „weshalb ggf. dessen Verteidiger und Vertretung nicht gesichert ist, bzw. wäre,“ einer Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG nicht entgegen; dies schon deshalb nicht, weil die bloße Absicht, eine Verfahrensverbindung vornehmen zu wollen, jedenfalls vor ihrer tatsächlichen Umsetzung die. gerichtliche Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, nicht berührt.

Schließlich war der Verteidiger r den Entbindungsantrag vom11.01.2011 gestellt hat, vom Betroffenen auch in hinreichender Weise zur Vertretung schriftlich bevollmächtigt. Die vom Betroffenen unter dem 18.08.2009 erteilte Vollmacht ermächtigte den Verteidiger, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Aufnahme des Begriffs „Vertretung“ ergibt, nicht nur zu einer Tätigkeit als Verteidiger, sondern auch als Vertreter des Betroffenen. Unbeachtlich ist, dass in der Vollmachtserklärung nicht ausdrücklich auf eine Vertretung auch in Bußgeldsachen hingewiesen ist. Die Vertretung im Rahmen eines .Strafverfahrens, die in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt ist, hat regelmäßig weiterreichende Bedeutung und Gewichtigkeit als eine Vertretung im .Bußgeldverfahren (vgl. OLG Bamberg NStZ 2007, 180 f.). Wenn eine solche Vertretungsvollmacht, vom Betroffenen nach Bekanntgabe, dass gegen ihn ein OWiG-Verfahren eingeleitet wurde, erteilt wird, erstreckt sie sich jedenfalls dann ersichtlich auch auf die Vertretung in diesem Bußgeldverfahren. Dass die Vollmacht nicht auf höchstens 3 Mitglieder der Rechtsanwaltskanzlei …. beschränkt war, ändert nichts an der Wirksamkeit des Entbindungsantrags vom 11.01.2011; selbst dann, wenn — wie nicht — Verteidiger gemäß § 146 a StPO i.V.m. § 46 OWG zurückgewiesen worden wären, blieben ihre Prozesshandlungen wirksam (§ 146 a Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

c) Die somit rechtsfehlerhafte Verwerfung des Entbindungsantrags des Betroffenen sperrte die. Einspruchsverwerfung nach §. 74 Abs. 2 OWG mit der Folge, dass das dennoch ergangene Verwerfungsurteil vom 19.01.2011 ebenfalls rechtsfehlerhaft ist (KK-Senge § 74 Rn. 36 m.w.N.).

Nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 353 StPO war das angefochtene Urteil deshalb auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit den Feststellungen aufzuheben. Gemäß § 79 Abs. 6 OWG war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Rosenheim zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben wird.

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG. Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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