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Haus mit Einliegerwohnung ein Einfamilienhaus?

Ein vermeintliches Zweifamilienhaus entpuppt sich als Einfamilienhaus und sorgt für gerichtlichen Streit um die Maklerprovision. Das Oberlandesgericht Köln kippt die Zahlungspflicht von 32.844 Euro, da die Maklerin das Objekt falsch deklariert und gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen hatte. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, wie wichtig die korrekte Einordnung von Immobilien als Ein- oder Zweifamilienhaus für die Rechtmäßigkeit von Maklerprovisionen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 04.09.2024
  • Aktenzeichen: 24 U 32/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Maklerrecht, Verbraucherschutz

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Immobilienmaklerin, die von den Beklagten die Zahlung eines Maklerhonorars in Höhe von 32.844,00 € nebst Zinsen fordert. Sie argumentiert, dass sie den Nachweis einer Vermittlung zum Abschluss eines Kaufvertrages erbracht habe und deshalb Anspruch auf Maklerprovision habe.
  • Beklagte: Käufer einer Immobilie, die sich gegen die Zahlung des Maklerhonorars wehren und argumentieren, dass der Maklervertrag den Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genügt und dass es sich bei der erworbenen Immobilie objektiv um ein Einfamilienhaus handelt, weshalb Sonderregelungen relevant seien. Zudem betonen sie, dass sie über ihr Widerrufsrecht nicht korrekt belehrt worden seien.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte den Beklagten ein als „Zweifamilienhaus“ beworbenes Objekt vermittelt, das von den Beklagten als Einfamilienhaus genutzt wird. Die Klägerin verlangt eine Maklerprovision, während die Beklagten die Zahlung mit Verweis auf die Unwirksamkeit des Maklervertrags und die Widerrufsmöglichkeit verweigern.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Immobilie als Ein- oder Zweifamilienhaus zu bewerten ist und ob die vereinbarte Maklerprovision aufgrund der Verbraucherschutzregeln unwirksam ist. Ebenso war strittig, ob der Beklagte über das Widerrufsrecht korrekt belehrt wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Immobilie objektiv als Einfamilienhaus zu betrachten ist, weshalb die Sonderregelungen des Verbraucherschutzes gelten. Der Maklervertrag erfüllte nicht die erforderlichen gesetzlichen Formvorschriften (§ 656a BGB). Zudem wurde kein gültiger Nachweis erbracht, dass die Beklagten korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts bleibt damit in Kraft und unangefochten, da der Senat keinen Erfolg der Berufung sah. Hierdurch wird bestätigt, dass die strengeren Verbraucherschutzvorschriften korrekt angewandt wurden.

Einliegerwohnung im Eigenheim: Chancen und rechtliche Rahmenbedingungen entdecken

Das Konzept eines Hauses mit Einliegerwohnung gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung. Besonders für Familien oder Mehrgenerationenhäuser bietet diese Wohnform ein attraktives Platzangebot und die Möglichkeit, Wohnraum zu erweitern. Einfamilienhäuser mit separaten Einliegerwohnungen sind nicht nur eine praktische Lösung, um das Zusammenleben verschiedener Generationen zu ermöglichen, sondern stellen auch eine interessante Immobilieninvestition dar. Sie können als Renditeimmobilien genutzt werden, um Mietpotential zu erschließen und finanzielle Vorteile zu erzielen.

In Zeiten steigender Grundstückswerte und angesichts der aktuellen Wohntrends 2023 suchen viele Hausbesitzer nach innovativen Wohnkonzepten, die sowohl funktional als auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Die Bauplanung einer Einliegerwohnung kann dabei eine wertvolle Option darstellen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, um die rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen dieses Themas zu beleuchten.

Der Fall vor Gericht


Maklercourtage für als Zweifamilienhaus beworbenes Objekt verweigert

Einfamilienhaus mit Haupteingang und separatem Zugang zur Einliegerwohnung
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte in einem aktuellen Fall die Ablehnung einer Maklerprovision für ein als Zweifamilienhaus beworbenes Objekt. Der Rechtsstreit zwischen einer Immobilienmaklerin und zwei Käufern eines freistehenden Hauses drehte sich um die Zahlung einer Maklerprovision von 32.844 Euro, die das Gericht für nicht gerechtfertigt hielt.

Unterschiedliche Einschätzungen zur Objektbeschreibung

Die Maklerin hatte das Objekt auf der Plattform Immobilienscout24 unter der Überschrift „Imposantes Zweifamilienhaus mit Pool/Sauna“ inseriert. In der Objektbeschreibung wurde das Haus allerdings als „freistehendes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung“ bezeichnet. Die 270 Quadratmeter Wohnfläche verteilten sich über drei Ebenen mit insgesamt vier Schlafzimmern und drei Bädern. Das Haus verfügte zwar über getrennte Stromkreisläufe und die Möglichkeit einer zweiten Küche im Obergeschoss, wurde aber vom Vorbesitzer durchgängig als Einfamilienhaus genutzt.

Gerichtliche Beurteilung der Immobilienart

Das OLG Köln stufte das Objekt trotz der teilweise widersprüchlichen Beschreibungen als Einfamilienhaus ein. Für diese Bewertung waren mehrere Faktoren ausschlaggebend: Zum einen wurde das Haus seit seiner Errichtung von einer Familie als Einheit genutzt. Zum anderen verfügte es im Kaufzeitpunkt nur über einen Stromzähler und eine eingerichtete Küche. Die vorhandenen baulichen Möglichkeiten für eine Nutzung als Zweifamilienhaus änderten nach Ansicht des Gerichts nichts an der tatsächlichen Charakteristik als Einfamilienhaus.

Rechtliche Konsequenzen für die Maklerprovision

Diese Einstufung hatte weitreichende Folgen für den Provisionsanspruch der Maklerin. Die vereinbarte Provision von 3,57% des Kaufpreises wurde als unwirksam eingestuft, da bei Einfamilienhäusern die besonderen Verbraucherschutzvorschriften der §§ 656a-656d BGB greifen. Nach diesen Regelungen war die geforderte Maklerprovision nicht durchsetzbar, da die Maklerin zwar für beide Parteien tätig wurde, die Provision aber ausschließlich von den Käufern verlangte. Zusätzlich erfüllte der Maklervertrag nicht die erforderlichen Formvorschriften, und es lag ein wirksamer Widerruf durch einen der Käufer vor.

Maßgebliche Kriterien für die Objekteinstufung

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass für die Einstufung als Ein- oder Zweifamilienhaus der tatsächliche Zustand zum Kaufzeitpunkt entscheidend sei. Spätere Umbaupläne oder theoretische Nutzungsmöglichkeiten spielten keine Rolle. Die bloße Bezeichnung als Zweifamilienhaus im Exposétitel reiche nicht aus, wenn die weiteren Beschreibungen und der Objektzustand ein Einfamilienhaus nahelegen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Köln stärkt mit diesem Urteil den Verbraucherschutz beim Immobilienkauf, indem es klarstellt, dass für die Einstufung als Ein- oder Zweifamilienhaus der tatsächliche Nutzungszustand zum Kaufzeitpunkt entscheidend ist – nicht die Bezeichnung im Exposé oder theoretische Nutzungsmöglichkeiten. Ein Haus mit Einliegerwohnung gilt dabei als Einfamilienhaus. Bei Einfamilienhäusern gelten besondere Verbraucherschutzvorschriften für Maklerverträge, die unter anderem eine faire Provisionsverteilung zwischen Käufer und Verkäufer vorschreiben.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Haus kaufen möchten, das aktuell als eine Einheit genutzt wird, gilt es rechtlich als Einfamilienhaus – auch wenn eine separate Wohneinheit möglich wäre. Als Käufer müssen Sie dann nicht die volle Maklerprovision alleine tragen, selbst wenn dies im Maklervertrag so vereinbart wurde. Achten Sie beim Hauskauf besonders auf den tatsächlichen Nutzungszustand und die Beschreibung im Exposé – widerspricht sich diese wie im vorliegenden Fall, spricht dies für ein Einfamilienhaus mit den entsprechenden Verbraucherschutzrechten. Prüfen Sie auch immer, ob Sie über Ihr Widerrufsrecht bei Maklerverträgen ordnungsgemäß belehrt wurden – fehlt diese Belehrung, können Sie den Vertrag auch später noch widerrufen.


Benötigen Sie Hilfe?

Die rechtliche Einordnung Ihrer Immobilie als Ein- oder Zweifamilienhaus hat weitreichende Auswirkungen auf Ihre Rechte und finanziellen Verpflichtungen beim Hauskauf. Unsere erfahrenen Experten im Immobilienrecht analysieren Ihre individuelle Situation und prüfen, ob Ihnen womöglich zu viel Maklerprovision in Rechnung gestellt wurde. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Unterlagen und den tatsächlichen Nutzungszustand zum Kaufzeitpunkt bewerten. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche baulichen Merkmale muss ein Haus aufweisen, um rechtlich als Einfamilienhaus zu gelten?

Ein Einfamilienhaus ist baurechtlich ein Wohngrundstück, das nicht mehr als eine Wohnung enthält. Die baulichen Merkmale müssen dabei bestimmte Kriterien erfüllen, damit eine rechtliche Einstufung als Einfamilienhaus möglich ist.

Grundlegende Anforderungen

Ein Einfamilienhaus muss auf einem eigenen Baugrundstück stehen und für eine einzige Bedarfsgemeinschaft ausgewiesen sein. Die Immobilie benötigt eine einzige Meldeadresse und muss für die dauerhafte Bewohnung durch mehrere Personen geeignet sein.

Bauliche Gestaltung

Die äußere Form des Hauses ist für die rechtliche Einstufung nicht entscheidend. Sowohl freistehende Häuser als auch Reihenhäuser oder Doppelhaushälften können als Einfamilienhaus gelten. Wenn Sie ein Reihenhaus besitzen, muss dieses über eigenen Grund vor und hinter dem Haus verfügen.

Wohnfläche und Raumaufteilung

Der Wohnraum muss ausreichend groß für mehrere Personen sein. Ein Bungalow mit nur einem Wohn- und einem Schlafzimmer erfüllt die Kriterien nicht, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen gegeben sind. Die Wohnung muss in sich abgeschlossen sein und über einen eigenen Zugang verfügen.

Einliegerwohnung und Nebengebäude

Wenn Sie eine Einliegerwohnung in Ihrem Haus haben, kann das Gebäude trotzdem als Einfamilienhaus gelten. Die Einliegerwohnung muss dabei deutlich kleiner als der Rest des Hauses sein und darf keine eigene Adresse haben. Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser oder Saunahäuser sind erlaubt, solange sie nicht gleichwertig zum Haupthaus sind.

Abgrenzung zum Zweifamilienhaus

Die Eigenschaft als Einfamilienhaus geht verloren, wenn zwei gleichwertige Wohneinheiten mit separaten Adressen existieren. Entscheidende Merkmale für getrennte Wohneinheiten sind separate Eingänge von außen, getrennte Versorgungseinrichtungen wie Küchen und Bäder sowie die unabhängige Vermietbarkeit.

Eine teilweise gewerbliche Nutzung ist möglich, solange dadurch die Eigenart des Einfamilienhauses nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wenn Sie beispielsweise ein Arbeitszimmer oder eine kleine Praxis im Haus betreiben, bleibt die Einstufung als Einfamilienhaus bestehen.


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Ab welchem Umfang macht eine Einliegerwohnung aus einem Einfamilienhaus ein Zweifamilienhaus?

Die rechtliche Einordnung einer Immobilie als Ein- oder Zweifamilienhaus hängt nicht von der Größe der zweiten Wohneinheit ab, sondern von deren baulicher Gestaltung und Erschließung.

Entscheidende Kriterien für die Einordnung

Ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung liegt vor, wenn die zweite Wohneinheit keinen eigenen, separaten Zugang besitzt. Der Zugang muss über denselben Weg wie zur Hauptwohnung erfolgen, beispielsweise durch einen gemeinsamen Flur oder ein gemeinsames Treppenhaus.

Ein Zweifamilienhaus entsteht, wenn folgende Merkmale vorliegen:

  • Die zweite Wohneinheit verfügt über einen eigenen, separaten Zugang
  • Beide Wohneinheiten sind rechtlich gleichwertig
  • Jede Wohneinheit hat eigene Versorgungseinrichtungen

Ausstattungsmerkmale und steuerrechtliche Betrachtung

Steuerrechtlich wird ein Haus mit Einliegerwohnung bereits als Zweifamilienhaus eingestuft, wenn die separate Wohneinheit über:

  • Sanitäre Anlagen
  • Eine feste Kochstelle verfügt

Bauliche Anforderungen

Die Einliegerwohnung muss für einen selbstständigen Haushalt geeignet sein. Dies bedeutet:

  • Eine eigene Küche oder Kochnische
  • Ein eigenes Bad
  • Eine klare räumliche Abgrenzung zur Hauptwohnung

Die gemeinsame Nutzung von Keller, Gas- und Wasserversorgung oder eine Verbindungstür zwischen den Wohneinheiten sind für die rechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend.


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Wie wirkt sich die Einstufung als Ein- oder Zweifamilienhaus auf die Maklercourtage aus?

Die Einstufung einer Immobilie als Ein- oder Zweifamilienhaus hat erhebliche Auswirkungen auf die Verteilung der Maklercourtage. Bei einem Einfamilienhaus gilt die gesetzliche Teilung der Maklerprovision, während bei einem Zweifamilienhaus diese Regelung nicht greift.

Regelung bei Einfamilienhäusern

Wenn Sie ein Einfamilienhaus erwerben möchten, profitieren Sie von der seit Dezember 2020 geltenden Provisionsregelung. Der Verkäufer und Sie als Käufer teilen sich die Maklerprovision zu gleichen Teilen. Ein Einfamilienhaus mit einer untergeordneten Einliegerwohnung fällt ebenfalls unter diese Regelung.

Besonderheiten bei Zweifamilienhäusern

Bei Zweifamilienhäusern gelten andere Regeln. Die Provision kann hier frei vereinbart werden, und es besteht keine Pflicht zur hälftigen Teilung zwischen Verkäufer und Käufer. Die Einstufung als Zweifamilienhaus erfolgt, wenn das Gebäude zwei vollständige Wohnungen aufweist und den Wohnbedarf zweier Familien befriedigen kann.

Maßgebliche Kriterien für die Einstufung

Die rechtliche Einstufung richtet sich nach der bestehenden Bebauung und Nutzung zum Zeitpunkt des Verkaufs. Ihre künftigen Nutzungspläne für die Immobilie spielen dabei keine Rolle. Entscheidend sind objektive Kriterien wie:

  • Die vorhandene Aufteilung der Wohneinheiten
  • Die Existenz separater Eingänge
  • Eigenständige Versorgungseinrichtungen wie Küche und Bad

Die Provisionsregelung gilt nur, wenn Sie als Privatperson (Verbraucher) kaufen. Bei gewerblichen Käufern oder beim Erwerb von Mehrfamilienhäusern finden diese Schutzvorschriften keine Anwendung.


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Welche Rolle spielt die bisherige Nutzung für die rechtliche Einstufung eines Hauses?

Die bisherige Nutzung einer Immobilie ist maßgeblich für deren rechtliche Einstufung und bestimmt den zulässigen Nutzungsrahmen. Eine Änderung der Nutzungsart, etwa von Wohnraum zu Gewerbe oder umgekehrt, erfordert in der Regel eine behördliche Genehmigung.

Rechtliche Bedeutung der Nutzungshistorie

Die aktuelle Nutzungsgenehmigung bestätigt die rechtskonforme Nutzung des Gebäudes und dient als wichtiges Beweismittel bei rechtlichen Auseinandersetzungen. Wenn Sie beispielsweise ein Einfamilienhaus mit einer nachträglich eingebauten Einliegerwohnung besitzen, muss diese Nutzungsänderung genehmigt sein.

Auswirkungen auf Nutzungsänderungen

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn Sie die Art der Nutzung grundlegend ändern möchten. Dies betrifft etwa:

  • Die Umwandlung von Wohnräumen in Büroflächen
  • Die Umgestaltung von Büros in ein Ladengeschäft
  • Die Umnutzung eines kulturellen Zentrums in einen Supermarkt

Genehmigungsrelevante Aspekte

Bei einer Nutzungsänderung müssen Sie verschiedene rechtliche Auflagen erfüllen. Die Änderung muss der Landesbauordnung entsprechen und eventuell sind denkmalrechtliche Erlaubnisse einzuholen. Im Fall von Teileigentum benötigen Sie die Zustimmung aller Miteigentümer für eine Nutzungsänderung.

Die bisherige Nutzung bestimmt auch die baulichen Anforderungen. So können bei einer Nutzungsänderung zusätzliche Auflagen im Bereich Brandschutz oder Gebäudesicherheit erforderlich werden. Die Landesbauordnung und das Baugesetzbuch legen dabei die konkreten Anforderungen fest.


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Welche Bedeutung haben separate Versorgungseinrichtungen für die Klassifizierung der Immobilie?

Separate Versorgungseinrichtungen spielen eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Klassifizierung einer Immobilie. Eine klare Trennung der Versorgungseinrichtungen ist für Einliegerwohnungen gesetzlich vorgeschrieben.

Technische Anforderungen

Bei einer Einliegerwohnung muss eine eindeutige Trennung zwischen Wasser-, Strom- und Heizungsverbrauch der verschiedenen Wohneinheiten möglich sein. Dies bedeutet konkret, dass separate Verbrauchszähler für die Einliegerwohnung installiert werden müssen.

Eigenständiger Haushalt

Die technische Trennung der Versorgungseinrichtungen ermöglicht den Bewohnern das Führen eines eigenständigen Haushalts. Wenn Sie eine Einliegerwohnung einrichten möchten, müssen Sie eine eigene Küche und ein eigenes Bad zur Verfügung stellen. Eine gemeinsame Nutzung von Küche oder Bad mit der Hauptwohnung ist nicht zulässig.

Rechtliche Abgrenzung zum Zweifamilienhaus

Die Versorgungseinrichtungen helfen bei der Unterscheidung zwischen einer Einliegerwohnung und einem Zweifamilienhaus. In einem Zweifamilienhaus sind die Wohneinheiten rechtlich und wirtschaftlich vollständig voneinander unabhängig. Die Versorgungseinrichtungen müssen hier komplett getrennt sein, während bei einer Einliegerwohnung Flur und Treppenhaus gemeinsam genutzt werden können.

Steuerrechtliche Bedeutung

Die Installation separater Versorgungseinrichtungen hat auch steuerrechtliche Auswirkungen. Nach dem deutschen Steuerrecht wird ein Haus mit Einliegerwohnung als Zweifamilienhaus eingestuft, sobald die separate Wohnung über eigene sanitäre Anlagen und eine feste Kochstelle verfügt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Maklerprovision

Eine Vergütung, die ein Immobilienmakler für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie erhält. Seit Dezember 2020 gelten für Privatverkäufe neue gesetzliche Regelungen (§§ 656a-656d BGB): Bei Vermittlung an Verbraucher muss die Provision zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt werden. Die Provision wird üblicherweise als Prozentsatz des Kaufpreises berechnet. Ein Immobilienmakler kann die Provision nur verlangen, wenn ein wirksamer Maklervertrag besteht und das Hauptgeschäft (Immobilienkauf) tatsächlich zustande kommt.


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Einliegerwohnung

Eine in ein Einfamilienhaus integrierte, aber baulich abgetrennte zusätzliche Wohneinheit mit eigenem Eingang und meist eigener Küche/Bad. Nach § 13 BauNVO ist sie der Hauptwohnung untergeordnet und macht das Haus nicht automatisch zum Zweifamilienhaus. Typischerweise umfasst sie maximal 30-40% der Gesamtwohnfläche. Beispiel: Eine 50m² große Einliegerwohnung im Untergeschoss eines 180m² Einfamilienhauses, die separat vermietet werden kann.


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Formvorschriften

Gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen an die äußere Form eines Rechtsgeschäfts (§§ 125 ff. BGB). Bei Maklerverträgen mit Verbrauchern müssen seit Dezember 2020 bestimmte Inhalte wie Höhe der Provision und Tätigkeitsumfang in Textform festgehalten werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften führt zur Unwirksamkeit des Vertrags. Beispiel: Ein nur mündlich vereinbarter Maklervertrag ist formunwirksam.


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Widerruf

Das gesetzliche Recht eines Verbrauchers, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist (meist 14 Tage) ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (§§ 312g, 355 BGB). Bei Maklerverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden, steht Verbrauchern dieses Widerrufsrecht zu. Der Makler muss über das Widerrufsrecht belehren, sonst verlängert sich die Frist auf 12 Monate.


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Verbraucherschutzvorschriften

Gesetzliche Regelungen zum Schutz von Privatpersonen (Verbrauchern) gegenüber Unternehmen. Im Maklerrecht (§§ 656a-656d BGB) gehören dazu Provisionsregelungen, Formvorschriften und Informationspflichten. Sie sind zwingend und können nicht durch Vereinbarungen umgangen werden. Bei Verstößen sind die entsprechenden Vertragsklauseln unwirksam. Beispiel: Eine Vereinbarung, dass der Käufer die gesamte Maklerprovision trägt, ist nichtig.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 652 BGB – Maklervertrag: Dieser Paragraph regelt die Grundlagen des Maklervertrags. Der Makler erhält Anspruch auf eine Provision, wenn er dem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweist. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Klägerin zwar Nachweis über den Vertragsabschluss erbrachte, jedoch die Art der Nutzung der Immobilie und die Verbraucherrechte maßgeblich entscheidend für die Provisionspflicht waren.
  • §§ 656a – 656d BGB – Besonderheiten bei Maklerverträgen mit Verbrauchern: Diese Vorschriften bieten speziellen Schutz für Verbraucher bei Maklerverträgen über Immobilien. Insbesondere für den Fall, dass der Vertrag über ein Einfamilienhaus abgeschlossen wird, gelten hier besondere Anforderungen. Die Beklagten hatten einen Maklervertrag über eine Immobilie abgeschlossen, die als Einfamilienhaus genutzt werden konnte, wodurch die speziellen Verbraucherschutzregelungen Anwendung fanden, die hier zur Unwirksamkeit der Provisionsforderung führten.
  • § 656c BGB – Unwirksamkeit des Maklerlohns: Nach diesem Paragraphen ist die Vereinbarung eines Maklerlohns unwirksam, wenn die speziellen Anforderungen der §§ 656a – 656d BGB nicht erfüllt sind. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass die vereinbarte Provision aufgrund fehlender Voraussetzungen nach diesen Vorschriften unwirksam war, was die Grundlage der Klage der Klägerin erheblich schwächte.
  • § 312c BGB – Fernabsatzverträge: Dieser Paragraph betrifft die Regelungen zu Fernabsatzverträgen, einschließlich der Rechte der Verbraucher auf Widerruf. Da der Vertrag als Fernabsatzvertrag qualifiziert wurde, stand dem Beklagten zu 2) das Recht zu, den Vertrag zu widerrufen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, was zur Gültigkeit des Widerrufs und zur Ablehnung der Klage führte.
  • § 540 Abs. 1 ZPO – Bezugnahme auf Vorinstanz: Dieser Paragraph erlaubt dem Berufungsgericht, die Entscheidung der Vorinstanz bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Berufung wurde zurückgewiesen, was bedeutet, dass die Argumente der Klägerin in Bezug auf das Vorverfahren und die dort getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, um die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben. Der auf die vorangegangene Entscheidung war entscheidend für die Auslegung des Sachverhalts und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus: OLG Hamm klärt Verwirrung
    Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein Gebäude mit zwei getrennten Wohneinheiten kein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB ist, selbst wenn eine Verbindungstür existiert und gemeinschaftliche Nutzungen vorliegen. Die Nutzung durch verwandte Personen oder spätere Umnutzungen sind für die rechtliche Einordnung unerheblich. → → Rechtslage zu Wohnungen mit zwei Einheiten
  • Einfamilienhaus-Anmietung: Gartenpflegepflichten Mieter
    Bei der Anmietung eines Einfamilienhauses wird in der Regel das gesamte Grundstück, einschließlich des Gartens, vermietet. Mieter haben daher das Recht und die Pflicht, den Garten zu nutzen und zu pflegen, sofern keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen. → → Gartenpflege und Mietverhältnisse
  • Grenzbebauung – Was gilt beim Abstand zum Nachbarn?
    Beim Bauen an der Grundstücksgrenze sind gesetzliche Mindestabstände einzuhalten, die je nach Bundesland variieren. In Deutschland gilt grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 Metern zum Nachbarn, wobei Unterschreitungen nur in bestimmten Fällen erlaubt sind. Die exakten Regelungen sind in den Landesbauordnungen, dem Nachbarschaftsrecht und den Bebauungsplänen festgelegt. → → Gesetzliche Abstandsregeln beim Bauen
  • Höchstzulässige Grenzbebauung: Carport in Rheinland-Pfalz
    Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass die Errichtung von zwei Fertigteilgaragen entlang der Grundstücksgrenze zulässig ist, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Ein Nachbar kann sich nicht auf eine unzumutbare Beeinträchtigung berufen, wenn die Bauarbeiten den rechtlichen Bestimmungen entsprechen. → → Rechtliche Rahmenbedingungen für Carports
  • Grenzanlage – Wann liegt eine vor?
    Eine Grenzanlage gemäß § 921 BGB liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient. Eine grenzscheidende Wirkung ist dabei nicht erforderlich. → → Erläuterung zu Grenzanlagen und ihren Funktionen

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: 24 U 32/24 – Beschluss vom 04.09.2024


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