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Hausanschlusskabelerneuerung nach Zerstörung durch Kellerbrand

LG Saarbrücken, Az.: 12 O 87/16, Urteil vom 12.07.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Netzbetreiber unter anderem eines Stromversorgungsnetzes, an welches das von der Beklagten bewohnte Wohnhaus mit einem 0,4 kV Niederspannungskabel angeschlossen ist.

Durch einen von der Beklagten nicht verschuldeten Kellerbrand im Wohnhaus der Beklagten wurde am 15.03.2015 das Hausanschlusskabel zerstört und in der Folge von der Klägerin erneuert.

Die Klägerin behauptet, dass das Kabel durch den Brand so beschädigt gewesen sei, dass es vollständig habe erneuert werden müssen. Es habe Gefahr im Verzug bestanden, da nicht nur die Beklagte sondern der komplette Straßenzug ohne Strom gewesen sei.

Die für die Erneuerung des Kabels erforderlichen Aufwendungen beliefen sich auf 5001,48 €, bestehend aus eigen- und Fremdleistungen.

Die Klägerin meint, dass sich eine Anspruchsgrundlage insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 8 und 9 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ergebe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5001,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass für den geltend gemachten Anspruch keine durchgreifende Anspruchsgrundlage vorhanden sei.

Die Beklagte verweist darauf, dass nicht ersichtlich und vorgetragen sei wo und an welcher Stelle, welche Arbeiten und Reparaturen durch die Fremdfirma durchgeführt worden seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen und der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen, die soweit sich aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen nichts Gegenteiliges ergibt, vollständig zum Gegenstand des Parteivortrages in den mündlichen Verhandlungen gemacht wurden sowie auf den übrigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

I.

Hausanschlusskabelerneuerung nach Zerstörung durch Kellerbrand
Symbolfoto: kk5hy/bigstock

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Kostenersatz bezüglich der erneuerten Hausanschlussleitung zu.

A. Deliktische Ansprüche, insbesondere solche aus § 823 BGB, aber auch aus allen anderen denkbaren deliktischen Haftungsnormen, würden ein Verschulden der Klägerin voraussetzen. Das Kabel ist durch einen Brand zerstört worden, dessen Ursache ungeklärt ist. Die für die Grundlagen einer deliktischen Haftung der Beklagten darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen; aus den Umständen ist auch nichts hinsichtlich eines deliktischen Handelns und eines Verschuldens der Beklagten ersichtlich.

Damit scheiden deliktische Ansprüche aus.

B. Ansprüche aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bestehen ebenfalls nichts.

§ 8 NAV kommt als Anspruchsgrundlage schon seinem Wortlaut nach nicht in Betracht. § 8 NAV regelt keine Kostentragungspflichten. Geregelt wird, dass (nur) der Netzbetreiber die Netzanschlüsse zu unterhalten, zu erneuern, zu ändern, abzutrennen und zu beseitigen hat.

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 NAV sind bezogen auf den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Dass § 9 Abs. 1 Nr. 2 NAV nicht einschlägig ist, ist evident. Es liegt keine Änderung des Netzanschlusses vor, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage vom Anschlussnehmer veranlasst worden wäre.

Es liegt auch keine Herstellung des Netzanschlusses im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 NAV vor.

Unter der Herstellung des Anschlusses wird (nur) die erstmalige Erstellung verstanden (de Wyl Eder Hartmann, Praxiskommentar Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2. Aufl. 2016 § 9 NAV Rn. 7).

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ergibt sich aus dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen VIII ZR 156/06 (recherchierbar über juris) nichts zu ihren Gunsten. Zwar ist die Klägerin zurecht der Auffassung, dass sich dieses in Bezug auf § 10 AVBWasserV ergangene Urteil auf die Vorschriften des § 9 NAV grundsätzlich übertragen lässt, weil der Regelungsinhalt übertragen auf die Stromversorgung der gleiche ist. Das Urteil belegt jedoch die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1 Nr. 1 NAV nicht, sondern im Gegenteil die hier vertretene Auffassung.

Das Urteil führt unter anderem wie folgt aus (Unterstreichungen und Hervorhebung durch das hier erkennende Gericht):

… § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungsunternehmen nur, vom Anschlussnehmer Kostenerstattung für die Erstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und für die Veränderung des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus (…). Sie umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses (…). Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden.

Nach diesen Grundsätzen hätte der BGH in dem von ihm entschiedenen Fall die Klage abweisen müssen, hat jedoch im dort entschiedenen Fall dem Versorger die Kostenerstattung zugesprochen.

Dies beruhte jedoch auf der gegenüber dem hiesigen Fall vorhandenen Besonderheit des dort entschiedenen Falles. Insofern führt der BGH nämlich weiter aus:

(…) Dies gilt im laufenden Vertragsverhältnis.

(…) Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage in dem Versorgungsvertrag im Sinne des § 2 AVBWasV hat, endet jedoch wenn der Kunde das Versorgungsverhältnis beendet.

(…) So liegt der Fall hier. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der frühere Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer 1999 den Wasserbezug eingestellt und das Versorgungsverhältnis mit dem Kläger beendet. (…) Deshalb handelt es sich, weil in der Zwischenzeit im Hinblick auf das Grundstück der Beklagten keine Anschluss- und Versorgungspflicht des Klägers bestand, nicht mehr um eine diesem obliegende Unterhaltungsmaßnahmen, sondern um eine erneute „erstmalige“ Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasV.

So liegt der hier zu entscheidende Fall gerade nicht.

Die Beklagte hatte im Gegensatz zum vom BGH entschiedenen Fall ihren Bezug (hier von Strom) niemals eingestellt und niemals das Vertragsverhältnis (zum Versorger, über welches die Rechtsbeziehung zur Klägerin als Netzbetreiber vermittelt wird) beendet.

Deshalb liegt im hiesigen Fall auch bei einer Reparatur des Schadens, der so tiefgreifend war, dass er die Erneuerung der Leitung vorausgesetzt hat (von Beklagtenseite bestritten, aber zu Gunsten der Klägerin unterstellt) keine „Herstellung des Netzanschlusses“ vor, sondern (siehe oben BGH) eine von der Klägerin geschuldete Unterhaltungsmaßnahme für ihre Netzanschlussleitung. Diese Erneuerungskosten (siehe oben BGH), kann sie nur über den Strompreis (als Kosten für die Netznutzung im Strompreis enthalten) weitergeben.

Damit ist die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 in Verbindung mit 711 ZPO.

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