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Durchsuchungsbeschluß ohne konkreten Tatvorwurf bzw. ohne konkret aufzufindende Beweismittel

Bundesverfassungsgericht

Az.: 2 BvR 2212/99

Beschluss vom 5. Mai 2000


Leitsätze vom Verfasser:

Aus Art. 13 Abs.1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Richters, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass ein Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt.

Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den durchsuchenden Beamten überlassen bleiben! Vielmehr muss der Richter von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge tragen.

Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalte und zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der aufzufindenden Beweismittel erkennen lasse, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Ein solcher Durchsuchungsbeschluß ist daher rechtswidrig und folglich auch verfassungswidrig!

C. Kotz

(Ref. iur.)


Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnung

Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat einen Beschluss des Landgerichts Paderborn aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Das Landgericht hatte die Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn verworfen.

I .

Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt auf einem Flughafen einen duty-free-shop. Das Amtsgericht hatte in einem Ermittlungsverfahren gegen sie „wegen Steuerhinterziehung“ die Durchsuchung ihrer Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Räume angeordnet, weil zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, „insbesondere Aufzeichnungen, Rechnungen usw.“ führen werde. Noch am selben Tag waren die Räume der Bf durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt worden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht als unbegründet. Zwar sei der Tatvorwurf im amtsgerichtlichen Beschluss möglicherweise nicht hinreichend konkret bezeichnet gewesen. Auch die Beschlagnahmeanordnung möge verfrüht gewesen sein, weil vor der Durchsuchung die zu beschlagnahmenden Gegenstände nicht mit der erforderlichen Genauigkeit hätten umschrieben werden können. Der amtsgerichtliche Beschluss hätte aber durch Auflistung der einschlägigen Straftatbestände problemlos nachgebessert werden können. In der Sache sei die Anordnung des Amtsgerichts nicht zu kritisieren, weil die Bf durch recht konkrete Hinweise in den Verdacht geraten sei, zollfreie Ware an nicht berechtigte Kunden zu verkaufen. Da die Durchsuchung abgeschlossen sei, beschlagnahmte Gegenstände an die Bf zurückgegeben worden seien und das Ermittlungsverfahren eingestellt, bestehe für das Landgericht keine Anlass, den Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts zu überarbeiten.

Mit der Verfassungsbeschwerde (Vb) rügte die Bf eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 GG.

II. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat die Vb als begründet angesehen und dazu unter anderem ausgeführt:

Aus Art. 13 Abs.1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Richters, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass ein Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibe. Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen dürfe nicht allein den durchsuchenden Beamten überlassen bleiben, vielmehr müsse der Richter von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge tragen. Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalte und zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der aufzufindenden Beweismittel erkennen lasse, werde diesen Anforderungen im Regelfall nicht gerecht.

Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts erfülle diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht. Das Landgericht habe in seiner Entscheidung den Verfassungsverstoß des Amtsgerichts fortgesetzt. Nach seiner Auffassung genüge es, wenn eine hinreichend konkrete Durchsuchungsanordnung hätte ergehen können, ohne dass sie tatsächlich vorlag. Diese Ansicht lasse den vom Grundgesetz vorgesehenen vorsorglichen Schutz durch den Richter ins Leere laufen. Der Beschluss des Landgerichts verletze die Bf zudem in ihrem Recht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Aus dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes folge, dass ein Betroffener auch nach Beendigung eines schwer wiegenden, aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs dessen Berechtigung gerichtlich könne klären lassen. Die Wohnungsdurchsuchung auf Grund richterlicher Anordnung stellte einen solchen tief greifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG dar, der seiner Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet ist. Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung gehörte eine richterliche Anordnung, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Das Vorliegen einer solchen Anordnung habe das Landgericht nicht geprüft und damit der Bf effektiven Rechtsschutz verweigert.


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau W…

a) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 1. Oktober 1999 – 2 Qs 221 /99 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Mai 1998 – 21 Gs 398/98 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2000 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Mai 1998 – 21 Gs 398/98 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 1. Oktober 1999 – 2 Qs 221/99 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e

I.

1. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. Mai 1998 „in der Ermittlungssache gegen“ die Beschwerdeführerin „wegen Steuerhinterziehung“ die Durchsuchung ihrer Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Räume an, weil zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, „insbesondere Aufzeichnungen, Rechnungen usw.“ führen werde. Weitere Angaben enthielt der Beschluss nicht. Noch am selben Tag wurden die Räume der Beschwerdeführerin durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt.

2. Die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 1999 als unbegründet. Es möge sein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Tatvorwurf im amtsgerichtlichen Beschluss konkreter hätte ausformuliert werden müssen. Auch die Anordnung einer Beschlagnahme sei verfrüht gewesen, weil die Durchsuchung noch bevorgestanden habe und die zu beschlagnahmenden Gegenstände naturgemäß nicht mit der erforderlichen Genauigkeit hätten umschrieben werden können. Der Beschluss des Amtsgerichts hätte aber durch Auflistung der einschlägigen Straftatbestände problemlos nachgebessert werden können. Im Kern sei gegen die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme nichts zu erinnern, weil die Beschwerdeführerin durch recht konkrete

Hinweise in den Verdacht geraten sei, bei dem Verkauf zollfreier Ware an nicht berechtigte Kunden mitgewirkt zu haben. Die erforderliche Verdachtsintensität des § 102 StPO sei allemal erreicht worden. Angesichts der Tatsache, dass die Durchsuchung abgeschlossen sei, beschlagnahmte Gegenstände an die

Beschwerdeführerin zurückgegeben worden seien und das Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt worden sei, sehe sich die Kammer nicht dazu aufgerufen, den Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts zu überarbeiten. Dem eigentlichen Anliegen der Beschwerdeführerin, nachträglich festzustellen, dass für die Anordnung einer Durchsuchung von vornherein kein Raum gewesen sei, könne nicht entsprochen werden.

II.

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 GG. Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts habe keine tatsächlichen Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, sondern nur die Bezeichnung „Steuerhinterziehung“ enthalten. Die Argumentation des Landgerichts, dass der amtsgerichtliche Beschluss jederzeit hätte nachgebessert werden können, gehe fehl, weil die Durchsuchung tatsächlich gerade aufgrund des mangelhaften Beschlusses durchgeführt worden sei.

2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer kann der Verfassungsbeschwerde stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen Fragen bereits entschieden hat und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. a) Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verpflichtet den eine Durchsuchung anordnenden Richter als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt.

Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Es ist vielmehr Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen (BVerfGE 42, 212 <220>). Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind. Die nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts des § 102 StPO genügen in einem solchen Fall nicht (BVerfGE 42, 212 <220 f.>; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 – 2 BvR 910/88 -, StV 1990, S. 483).

b) Diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen erfüllt der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht. Er enthält keinerlei tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, sondern beschränkt sich auf den Hinweis „wegen Steuerhinterziehung“. Nicht einmal die Art der angeblich hinterzogenen Steuern oder ein konkreter Straftatbestand werden genannt. Aus den beispielhaft angeführten Beweismitteln – „Aufzeichnungen und Rechnungen“ – lässt sich auch kein Rückschluss auf den Inhalt des Tatvorwurfs ziehen. Zum Tatzeitraum fehlen ebenfalls jegliche Angaben. Damit hat das Amtsgericht die Begrenzung des Grundrechtseingriffs vollständig den die Durchsuchung durchführenden Beamten überlassen.

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c) Das Landgericht setzt den Verfassungsverstoß des Amtsgerichts fort. Es verkennt die verfassungsrechtliche Begrenzungsfunktion der richterlichen Durchsuchungsanordnung, wenn es zur Begründung der Verwerfung der Beschwerde anführt, dass die Durchsuchungsanordnung problemlos hätte nachgebessert werden können. Das Grundgesetz hat die Anordnung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs der Durchsuchung regelmäßig dem Richter vorbehalten, damit von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge getragen wird (BVerfGE 42, 212 <220>). Dieser Schutz liefe leer, wäre es entsprechend den Ausführungen des Landgerichts ausreichend, dass eine Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Anforderungen möglicherweise hätte genügen können.

2. a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67,43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96,27 <39>; stRspr). In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen kann, gebietet es effektiver Grundrechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr

fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 96, 27 <40>). Die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Anordnung stellt einen solchen tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG dar, der seiner Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet ist (BVerfGE 96, 27 <40>).

b) Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss des Landgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art.13 GG. Das Landgericht hat der Beschwerdeführerin die von Verfassungs wegen gebotene Klärung der Berechtigung der Durchsuchung versagt. Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung gehört regelmäßig eine

rechtsstaatlichen Erfordernissen genügende richterliche Anordnung (Art. 13 Abs. 2 GG). Das Vorliegen einer solchen Anordnung hat das Landgericht aber nicht geprüft.

Vielmehr hat es festgestellt, es sei nicht dazu aufgerufen, den Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses zu überarbeiten. Damit hat es der Beschwerdeführerin effektiven Rechtsschutz verweigert.

IV.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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