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Trennungsunterhalt – Hausfrauenehe

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ – Az.: 9 UF 785/01 – Urteil vom 18.12.2002

Vorinstanz: AG Bingen, Az.: 8 F 391/01

In der Familiensache wegen Trennungsunterhalts hat der 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bingen am Rhein vom 12. November 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich im Voraus, fällig am 01. eines jeden Monats, Trennungsunterhalt nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem in jedem Monat entstandenen und noch entstehenden Rückstand wie folgt zu zahlen:

  • 927 € von Juli 2001 bis Oktober 2001,
  • 780 € von November 2001 bis Juni 2002,
  • 619 € ab Juli 2002,

bis einschließlich November 2002 abzüglich monatlich gezahlter 357,90 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 64% dem Beklagten und zu 36% der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 57% dem Beklagten und zu 43% der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Berufung und Anschlussberufung sind jeweils teilweise begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin für die Zeit von Juli bis Oktober 2001 weitergehenden und ab November 2001 geringeren Trennungsunterhalt als vom Familiengericht ausgeurteilt. Aufgrund der Rückübertragung der teilweise auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche (Bl. 183 f d.A.) gemäß § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG ist die Klägerin für die Geltendmachung dieses Unterhalts in vollem Umfang aktiv legitimiert.

Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB kann, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Hiernach war die Klägerin im ersten Jahr der Trennung nicht gehalten, ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, während sie ab Juli 2002 die Obliegenheit trifft, für den eheangemessenen Unterhalt, soweit ihr dies möglich ist, selbst zu sorgen.

Auch wenn die Klägerin während des ehelichen Zusammenlebens den Beklagten vereinbarungsgemäß versorgt und betreut hat, ist sie entgegen dessen Ansicht nicht so zu behandeln, als wenn sie außer Haus erwerbstätig gewesen wäre. Das vom Beklagten gezeichnete Bild entspricht der herkömmlichen Gestaltung der so genannten Hausfrauenehe. § 1361 Abs. 2 BGB dient gerade dem Schutz des bisher haushaltsführenden Ehegatten vor einer vorzeitigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sein bisheriger Status in der vereinbarten Haushaltsführungsehe soll auf Grund der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft infolge der Trennung zumindest für eine Klärungszeit nicht nachhaltig verändert werden. Solange noch offen ist, ob die ehelichen Schwierigkeiten zum endgültigen Scheitern der Ehe führen, sind einem Ehegatten solche Änderungen seiner Lebensstellung nicht zuzumuten, die sich im Falle einer möglichen Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft als nachteilig herausstellen würden. Es muss zumindest für eine geraume Zeit der bisherige Status des unterhaltsberechtigten Ehegatten beibehalten werden, schon um nicht das endgültige Scheitern der Ehe zu fördern, indem die Scheidungsfolgen vorweggenommen werden und damit die Trennung vertieft wird (vgl. BGH FamRZ 1979, 569; Wendl/Pauling, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdn. 18). Deshalb kann man im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltsführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten (BGH FamRZ 1990, 283, 286).

Gründe, abweichend von diesem Regelfall eine Erwerbsobliegenheit bereits vor Ablauf des Trennungsjahres anzunehmen, sind nicht ersichtlich. Auch wenn der Beklagte, wie er vorbringt, die Klägerin nur geheiratet haben sollte, um dieser eine Aufenthaltsgenehmigung zu ermöglichen und von ihr versorgt zu werden, ist zu berücksichtigen, dass die Parteien bis zur Trennung immerhin zehn Jahre verheiratet zusammenlebten, kein enger Mangelfall vorliegt und die Klägerin nicht über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt.

Andererseits besteht aber auch kein Anlass, die Klägerin über den Ablauf des Trennungsjahres hinaus von der Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu entbinden. Nach dem auch auf den Trennungsunterhalt entsprechend anwendbaren Grundsatz des § 1569 BGB hat jeder Ehegatten nach Möglichkeit für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Die Klägerin ist mit 53 Jahren auch zur erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch durchaus in der Lage. Die vorgelegten ärztlichen Atteste belegen nicht, dass ihr dies krankheitsbedingt nicht möglich sein soll. Zwar wird der Klägerin hierin bescheinigt, dass sie an psychovegetativen Störungen, arteriellem Bluthochdruck, Fibromyalgiesyndrom, Tarsaltunnelsyndrom, Gastritis, Spannungskopfschmerz, Hyperhidrosis und Lumbalgie leidet. Jedoch fehlt jede Aussage dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit der Klägerin hierdurch beeinträchtigt ist. Auch die behauptete Erkrankung für die Dauer einer Woche kurz nach Aufnahme der vollschichtigen Fortbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes gewährt insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse.

Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin bei ausreichendem Bemühen in der Lage wäre, trotz fehlender Ausbildung eine Stelle im Haushalt, Hotel- und Gaststättenbereich oder bei einem Pflegedienst zu finden. Die Tatsache, dass das Arbeitsamt der Klägerin eine Weiterbildung bewilligt hat, besagt nicht, dass sie ohne diese Maßnahme nicht vermittelbar ist. Der Klägerin eine solche Ausbildung zu ermöglichen, ist der Beklagte nicht verpflichtet. Unabhängig davon; ob die insoweit einschlägige Vorschrift des § 1575 BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts überhaupt entsprechende Anwendung finden kann (vgl. hierzu Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 10 m.w.N.), scheitert ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Klägerin hat weder in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, noch ist ersichtlich, dass ihr insoweit Nachteile in der Ehe entstanden sind.

Das von der Klägerin bei einer vollschichtigen Tätigkeit erzielbare Einkommen hat der Beklagte mit netto 1.200 DM in Ansatz gebracht. Dies entspricht einem Bruttoeinkommen von 1.516 DM (Steuerklasse I/0.0) und bei einer 40-Stunden-Woche einem Stundensatz von knapp neun DM, was der Senat auch unter Berücksichtigung einer fehlenden Ausbildung für realistisch hält.

Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese waren geprägt durch das Renteneinkommen des Beklagten, das mietfreie Wohnen im eigenen Haus, die Mieteinnahmen aus dem Haus in B…-B… sowie die Haushaltsführung durch die Klägerin, an deren Stelle ab Juli 2002 das dieser fiktiv zuzurechnende Erwerbseinkommen in die Berechnung einzustellen ist (vgl. BGH FamRZ2001, 986).

Die Höhe der seit Juli 2001 bezogenen gesetzlichen Rente ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Rentenbescheid (Bl. 68 d.A.). Diese Rente wurde ab Juli 2002 um 2,16% angehoben; unter Berücksichtigung der gleichzeitig erhöhten Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge bewirkt dies eine Nettoerhöhung um 1,88%. Der Auszahlungsbetrag der Betriebsrente ist durch den Kontoauszug vom 28. November 2001 (Bl. 70 d.A.) belegt.

Der Vorteil des mietfreien Wohnens ist zunächst nicht mit der objektiv erzielbaren Miete in die Unterhaltsberechnung einzustellen, sondern nur mit der vom Beklagten ersparten ortsüblichen Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung, weil das Haus nach Trennung der Parteien anfangs nicht mehr im bisherigen Umfang voll genutzt wurde (vgl. BGH NJW 1998, 899). Der Senat schätzt diese Mietersparnis nach Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten auf 600 DM monatlich.

Seit Einzug der Zeugin D… nutzt der Beklagte das Haus jedoch wieder in vollem Umfang, zieht also auch wieder die Nutzung aus dem mit dem Auszug der Klägerin entstandenen „toten“ Kapital. Den insoweit von der Klägerin in Ansatz gebrachte Mietwert von 10 DM pro Quadratmeter hält der Senat ausweislich der zu den Akten gereichten Fotografien des Anwesens (Hülle Bl. 182 und 201 d.A.) und dessen hieraus ersichtlicher Lage für realistisch. Bei einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern ist daher unter Berücksichtigung der vor der Klägerin zugestandenen verbrauchsunabhängigen Kosten von 200 DM ab November 2001 der vom Familiengericht in Ansatz gebrachte Wohnwert von 800 DM nicht zu beanstanden.

Trennungsunterhalt - Hausfrauenehe
Trennungsunterhalt – Hausfrauenehe (Symbolfoto: Von Just Life/Shutterstock.com)

Auch die Mieteinnahmen aus dem Haus in B…-B… sind bedarfsprägend zu berücksichtigen. Unerheblich ist insoweit, ob diese während des Zusammenlebens zum Lebensunterhalt verbraucht wurden. An einer solchermaßen übertrieben sparsamen Lebensführung muss die Klägerin sich nach der Trennung nämlich nicht fest halten lassen (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rdn. 999 m.w.N.). Im Übrigen vermochte der Beklagte seine Behauptung, dass die Mieten nicht zum Unterhalt zu Verfügung standen, nicht zu belegen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Mieteinnahmen zunächst um die mit dem Eigentum an dem Objekt verbundenen Kosten zu bereinigen sind. Diese schätzt der Senat auf 20% der Mieteinnahmen. Soweit der Beklagte höhere Reparaturkosten geltend macht, sind diese nicht in nachvollziehbar Weise dargelegt. Die als Anlage zum Schriftsatz vom 6. Mai 2002 zu den Akten gereichten Rechnungen aus der Zeit seit 1987 sind hierzu
nicht geeignet; es ist nicht Sache des Senates, diese ohne nähere Erläuterung durch den Beklagten auf ihre Berücksichtigungsfähigkeit zu überprüfen.

Fiktive Mieten wegen der kostenfreien Überlassung einer Wohnung an den Sohn sind dem Beklagten hingegen nicht zuzurechnen. Durch den vorgelegten Kaufvertrag vom 11. April 1985 (Bl. 154 ff d.A.) ist belegt, dass dem Sohn ein unentgeltliches Wohnrecht zusteht.

Soweit die Klägerin Einnahmen auch aus der Veräußerung von Gemüse und Obst aus dem zum Haus gehörenden Garten und den dem Beklagten gehörenden landwirtschaftlichen Parzellen sowie aus der Verpachtung eines Weinbergs behauptet, fehlt es an nachvollziehbaren Angaben zur Höhe hierdurch erzielter Einkünfte. Eine Beweisaufnahme über diese vom Beklagten bestrittenen Behauptungen ist daher nicht veranlasst. Dass Gemüse und Obst zum Eigengebrauch geerntet wurden, hat keinen unterhaltsrelevanten Geldwert.

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Der Beklagte hat einen alters- und krankheitsbedingten Mehrbedarf, den der Senat bis einschließlich Oktober 2001 mit 200 DM und ab November 2001 mit 700 DM monatlich einkommensmindernd berücksichtigt. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leidet der Beklagte u.a. an arterieller Hypertonie, Aortenklappensklerose, hypertensiver Herzerkrankung mit Herzinsuffizienz des Schweregrades II (NYHA II), koronarer Herzkrankheit, Muskelatrophie im Schultergürtelbereich, tiefer Beinvenenthrombose und degenerativen Wirbelsäulenschäden. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks hat der Senat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigungen in Frage zu stellen. Dass der Beklagte, wie die Klägerin geltend macht, in früheren Jahren trotz seiner Erkrankungen in der Lage war, im Haushalt zu arbeiten und beim Hausbau tätig zu sein, steht dem nicht entgegen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen aus Erkrankungen dieser Art erfahrungsgemäß im Alter zunehmen und der Beklagte inzwischen 75 Jahre alt ist. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Beklagte krankheitsbedingt sowohl auf die Nutzung eines PKW als auch auf eine Haushaltshilfe angewiesen ist. Allerdings zeigt die Tatsache, dass er während der aus Gründen des geltenden Ausländerrechts erforderlichen Abwesenheit der Zeugin D… auf die Dauer von jeweils drei Monaten auf deren Hilfe verzichten kann, dass er keinesfalls, wie behauptet, „rund um die Uhr“ hilfsbedürftig ist. Der vom Senat insoweit zunächst beabsichtigten Beweisaufnahme bedarf es daher nicht. Unabhängig davon, ob der Beklagte tatsächlich an die Zeugin ein Entgelt, ggf. in welcher Höhe, zahlt, schätzt der Senat den aus unterhaltsrechtlicher Sicht angemessenen Mehrbedarf für eine krankheitsbedingt notwendige Haushaltshilfe auf 500 DM monatlich. Die PKW-Kosten hat der Beklagte nachvollziehbar auf 200 DM monatlich beziffert; die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist ihm bereits aufgrund seiner auch anlässlich der Terminswahrnehmung unübersehbaren Gehbeschwerden nicht zumutbar.

Hiernach gestaltet sich die Berechnung des der Klägerin zustehenden Unterhalts wie folgt:

Juli bis Oktober 2001

Rente BfA (Bescheid Bl. 68 d.A.) 2.200,29 DM

Betriebsrente (Zahlungsbeleg Bl. 70 d.A.) 506,03 DM

Wohnwert des selbst genutzten Hauses 600,00 DM

Mieteinnahmen (80% von 650 DM) 520.00 DM

Gesamteinkommen 3.826,32 DM

abzüglich krankheitsbedingter PKW-Kosten 200.00 DM

3.626,32 DM.

Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf die Hälfte dieses prägenden Einkommens, somit auf 1.813,16 DM. Das sind rund 927 €.

November und Dezember 2001

Aufgrund der um 200 DM höheren Bewertung des Wohnwertes erhöht sich das maßgebliche Gesamteinkommen auf 3.826,32 DM.

Die krankheitsbedingten Mehrkosten sind nunmehr mit 500.00 DM

anzusetzen, sodass sich das prägende Einkommen auf 3.326,32 DM

ermäßigt. Hieraus errechnet sich ein Bedarf der Klägerin von 1.663,16 DM.

Zur Zahlung dieses Unterhalts ist der Beklagte jedoch nicht in vollem Umfang leistungsfähig. Für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestimmt § 1581 BGB, dass der Verpflichtete, wenn er außer Stande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Beim Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2002 (NJW 2002, 2701) gebietet jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Vorschritt des § 1581 BGB beim Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten hat. Im Fall des § 1581 BGB schlägt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten in einen Billigkeitsanspruch um, dessen Umfang das Gericht unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel sowie der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnisse nach individuellen Gesichtspunkten zu bestimmen hat (BGH FamRZ 1990, 260). Dieser ist i.d.R. nach unten begrenzt durch den für die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern maßgebenden „notwendigen“ Unterhalt und nach oben durch den gegenüber volljährigen Kindern geltenden „angemessenen“ Unterhalt (BGH a.a.O.) und beläuft sich nach der Rechtsprechung des Senates regelmäßig auf den Mittelbetrag zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen (Urteil vom 17. Juli 2002, 9 UF 40/02; so auch OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 1997, 426). Dies sind für das Jahr 2001 1.800 DM, so dass sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf 1.526,32 DM (3.326,32 DM – 1.800,00 DM) beschränkt; dies sind rund 780 €.

Januar bis Juni 2002

Aufgrund der Währungsumstellung in Euro sind die unveränderten bedarfsprägenden Einkünfte nunmehr mit 1.700,72 € (3.326,32 DM) anzusetzen, woraus sich ein Bedarf der Klägerin von 850,36 € ermittelt. Aufgrund der Neufassung der Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ist der dem Beklagten zu belassende Selbstbehalt nunmehr mit 920 € (Mitte zwischen 1.000 € und 840 €) anzusetzen. Eine wesentliche Änderung des Zahlbetrages ergibt sich hieraus nicht.

ab Juli 2002

Aufgrund der Rentenerhöhung um 21,15 € ist die BfA-Rente nunmehr mit 1.146,14 € anzusetzen. Hieraus errechnet sich bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten von 1.721,87 €.

Das fiktives Einkommen der Klägerin (1.200 DM) beläuft sich auf 613,55 €.

Abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (Mindestbetrag) von 50,00 €

verbleiben 563,55 €.

und nach Abzug des Anreizsiebtels 483,04 €.

Die Differenz der beiderseitigen Einkünfte d beläuft sich auf 1.238,83 €, wovon die Klägerin die Hälfte, somit rund 619 € als Aufstockungsunterhalt beanspruchen kann, ohne dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten berührt wird.

Ausweislich des Berufungsantrages geht der Senat davon aus, dass der Beklagte bis zu der dem Urteil vorausgegangenen mündlichen Verhandlung einen Unterhalt von monatlich 357,90 € (700 DM) an die Klägerin gezahlt hat, der von dem zu tenorierenden Betrag abzusetzen ist. Für die Zukunft besteht jedoch ein berechtigtes Titulierungsinteresse der Klägerin in Höhe des insgesamt geschuldeten Unterhalts.

Die vom Beklagten begehrte zeitliche Begrenzung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf den von Natur aus bis zur Rechtskraft der Scheidung begrenzten Trennungsunterhalt nicht anwendbar ist.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2, 1361 Abs. 4 S. 2 BGB, hinsichtlich des künftigen Unterhalts i.V.m. § 258 ZPO.

Der nicht vorbehaltene Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2002 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.751,25 € (Berufung 7.322,72 €, Anschlussberufung 1.428,53 €) festgesetzt; dem entspricht auch der Wert der der Klägerin bewilligten Prozesskostenhilfe.

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