Skip to content

Hausfriedensstörung – Ruhestörung durch Alltagsgeräusche

AG Pinneberg

Az: 67 C 64/07

Urteil vom 31.10.2007


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begeht von den Beklagten die Räumung der von diesen gemieteten Wohnung wegen Störung des Hausfriedens.

Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis miteinander verbunden. Seit Übernahme der Wohnanlage durch die Klägerin Anfang Juli 2005 erhielt diese fortlaufend Beschwerden der Zeugin …t, die angab, unter dem von der Wohnung unter ihr ausgehenden Lärm zu leiden. Nach Angaben der Zeugin ging ein Großteil der belästigenden Geräusche auf ein anhaltendes Klopfen der Beklagten gegen die Zimmerdecke zurück.

Das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet, ist hellhörig, so dass man den Umstand, dass in einer Wohnung gesprochen oder gehustet wird, in den angrenzenden Wohnungen wahrnehmen kann. Die Beklagte zu 1) ist voll berufstätig, der Beklagte zu 2) hält sich jedes Jahr mehrere Monate in der Türkei auf.

Die Klägerin erteilte den Beklagten mit Schreiben vom 09.08.2005 (Anlage K6, Bl. 26 d. A.) eine Abmahnung. Nachdem sie unter dem 12.09.2005 ein weiteres Schreiben der Zeugin … mit einem ausführlichem Lärmprotokoll sowie jeweils mit der Überschrift „Eidesstattliche Versicherung“ versehene Schreiben der Zeuginnen …l und … – Bekannte der Zeugin … – erhielt, kündigte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 13.09.2005 fristlos. Hinsichtlich der Angaben der schriftlichen Angaben der Zeugin … wird auf die Anlage K9, Bl. 32 d. A. verwiesen.

Da die Beklagten in persönlichen Gesprächen mit der Verwalterin der Klägerin in der Folgezeit signalisierten, eine gütliche Lösung herbei führen zu wollen, verzichtete die Klägerin zunächst auf die Durchsetzung der fristlosen Kündigung. Bei einer im Rahmen der persönlichen Gespräche durchgeführten Wohnungsbesichtigung bei den Beklagten wiesen die Zimmerdecken der Wohnung zum Teil deutliche Eindellung auf.

Nachdem es im Februar 2006 erneut zu Beschwerden über das Verhalten der Beklagten durch die Zeugin … kam, erteilte die Klägerin diesen wiederum mehrere Abmahnungen. Nachdem die Klägerin ein weiteres Lärmprotokoll der Zeugin …t für den Zeitraum 24.06.2006 bis 07.07.2006 (Anlage K15, Bl. 39 ff. d. A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, erhielt, kündigte sie den Beklagten erneut mit Schreiben vom 08.03.2007. Die fristlose Kündigung (Anlage K16, Bl. 49 ff. d. A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, wurde den Beklagten am 09.03.2007 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt.

Die Klägerin behauptet, dass die in den Lärmprotokollen aufgeführten Ruhestörungen von den Beklagten ausgehen würden.

Sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung in …, EG links, bestehend aus 2,5 Zimmern, nebst Küche, Diele, Bad und einem Keller- oder Dachbodenraum, insgesamt ca. 50,94 m² Wohnfläche zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass nicht sie die Mitbewohner des Hauses stören würden, sondern dass sie ihrerseits gestört würden. Die Beklagten würden ständig durch laute Musik, Türknallen, aber auch durch Klopfgeräusche beeinträchtigt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.06.2007, 25.07.2007 und 10.10.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung nicht verlangen, da die fristlose Kündigung der Klägerin vom 08.03.2007 mangels Kündigungsgrund keine Wirkung entfaltet. Das Mietverhältnis ist nicht beendet, vgl. § 546 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass von den Beklagten eine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB ausgeht.

Zwar hat die Zeugin … angegeben, dass sie häufig Klopfgeräusche aus der Wohnung unter sich hört. Auch ihr Sohn, der Zeuge …, sowie ihre Bekannten Frau … und Frau … haben die Klopfgeräusche bestätigt und zugleich angegeben, dass in der Wohnung der Zeugin … kein Lärm, insbesondere nicht im Form von Klopfgeräuschen, erzeugt werde.

Die Zeugin … stellte bei ihrer Darstellung heraus, dass das Klopfen in erster Linie ihrem Sohn gelte. Die Formulierung, dass ihr Sohn praktisch keine Möglichkeit habe, in seinem Kinderzimmer zu schlafen und seit Jahren daraus vertrieben werde, lässt dabei auf eine Übertreibung schließen. Die weiteren Angaben der Zeugin lassen zudem erkennbar auf die von ihr empfundene Missachtung ihrer Person schließen, unter der sie leidet. Auffällig ist auch, dass die Zeugin – anders als in ihrem Lärmprotokoll – angab, die Klopfgeräusche nicht der Beklagten oder dem Beklagten im einzelnen zuordnen zu können, und sogar mutmaßte, dass jemand Drittes in der Wohnung gewesen sein müsse, was sie an den Rollos gesehen habe. Angesichts der behaupteten Häufigkeit der Klopfgeräusche und der Berufstätigkeit der Beklagten sowie der Abwesenheit von mehreren Monaten im Jahr des Beklagten erscheint nicht plausibel, wieso die Zeugin keinen Zusammenhang zwischen Anwesenheit der Beklagten und dem Auftreten der von ihr berichteten Klopfgeräusche sieht. Gegen die von der Zeugin angenommene Anwesenheit eines Dritten in der Wohnung der Beklagten spricht, dass die Zeugin … und ihr Sohn …t nicht berichtete haben, jemals eine andere Person als die Beklagten in oder aus deren Wohnung gehend gesehen zu haben.

Insgesamt wirken die Aussagen der Zeugen … und … tendenziell unsachlich verallgemeinernd, insbesondere, soweit der Zeuge … angibt, dass immer, alle 10 Minuten geklopft werde.

An der Aussage der Zeugin … fällt auf, dass diese ohne Begründung zu Beginn ihrer Aussage davon ausging, dass es die Beklagte ist, die „immer“ klopft. Bereits ihre mit „Eidesstattliche Versicherung“ überschriebene Erklärung vom 28.8.2005, Anlage K 5, schloss die Zeugin mit den Worten „Es steckt sehr viel Wucht dahinter, denn Frau … wiegt ca. zwischen 130-150 kg“. Der Zusammenhang zwischen Körpergewicht und Lautstärke eines Klopfgeräuschs ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben, zudem kann das Gericht aufgrund des Eindrucks von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigen, dass diese zumindest im Jahr 2007 keineswegs ein Körpergewicht von nur annähernd 130 kg hat. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Zeugin eine bei der Zeugin … vorhandene Abneigung gegen die Beklagte teilt bzw. übernommen hat und ihre Aussage stark subjektiv gefärbt ist.

Auch die Aussage der Zeugin …, dass die Klopfgeräusche seit zehn Jahren bei jedem ihrer mindestens einmal wöchentlich stattfindenden Besuche in der Wohnung der Zeugin … aufgetreten sind, wirkt generalisierend und übertreibend, zumal sich tägliche Klopfgeräusche auch nicht mit den von der Zeugin … angefertigten Lärmprotokollen in Einklang bringen lassen.

Auffällig war zudem, dass die Zeuginnen übereinstimmend die Formulierung „sich durch die Wohnung hacken“ benutzt haben, was dafür spricht, dass sie untereinander über die Klopfgeräusche unter Verwendung dieser Formulierung gesprochen haben.

Während die Aussage des Zeugen … nicht ergiebig war, haben die Zeugen … und … ausgesagt, dass umgekehrt aus der Wohnung über den Beklagten, die von den Zeugen … und … bewohnt wird, Lärm dringt, und zwar auch in Form von Klopfgeräuschen.

Die Aussage der Zeugin … war eher unbestimmt und – was ihre Kenntnis von der konkreten Lärmquelle bei dem Vorfall, der die Strafanzeige wegen Beleidigung nach sich gezogen hat, angeht – auch widersprüchlich.

Die Zeugen … und … haben jedoch konkret davon berichtet, dass in der Wohnung der Beklagten auftretende Geräusche wie zum Beispiel Husten in der Wohnung der Zeugin … nachgemacht werden. Der Zeuge … hat dabei auch von einem über fünf Minuten andauernden Klopfgeräusch berichtet.

Auch die Zeugin … hat von Klopfgeräuschen, begleitet von Schreien, berichtet. Diese Zeugin schien insofern um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht, als dass sie angegeben hat, dass sie nicht sehr oft bei der Beklagten zu Besuch war und dass das Klopfen nicht lange andauere. Hinsichtlich des von ihr berichteten Klopfgeräusches, das sie am Morgen des Tages ihrer Aussage vernommen hat, hat sie unaufgefordert eingeräumt, dass dieses auch daher rühren könnte, dass Sachen auf den Boden geschmissen wurden.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Das Gericht ist daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass aus der Wohnung der Beklagten heraus Lärm erzeugt wird, der den Hausfrieden im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB nachhaltig stört.

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sich noch andere Nachbarn als die Zeugin … und ihr Sohn über die Beklagten beschwert hätten.

Zwar scheint durchaus wahrscheinlich, dass die Zeugin … und die sie bestätigenden anderen Zeugen die Klopfgeräusche nicht frei erfunden haben, sondern diese durchaus vorgekommen sind. Hinsichtlich des Ausmaßes der Klopfgeräusche sieht das Gericht den Beweis durch die Klägerin allerdings als nicht erbracht.

Es spricht einiges für eine besondere Empfindlichkeit der Zeugin … und eine Übertreibung in ihrer Darstellung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme scheint es zudem genauso wahrscheinlich, dass auch in ihrer Wohnung Lärm – ebenfalls in Form von Klopfgeräuschen – erzeugt wurde und die Zeugen der Beklagten diesen Umstand ebensowenig frei erfunden haben wie die Zeugen der Klägerin.

Zwar müssen absichtlich erzeugte Geräusche anders als unvermeidliche Alltagsgeräusche von keiner Mietpartei hingenommen werden. Wer aber selber absichtlich Lärm erzeugt, um seine Nachbarn damit zu stören, kann eine Störung des Hausfriedens in Form der Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht für sich beanspruchen, so dass auch ein Kündigungsrecht des Vermieters diesbezüglich ausscheidet.

Das Gericht hält es zudem für möglich, dass seitens den Beklagten und den Zeugen … und … auch Verwechslungen von absichtlich und unabsichtlich erzeugten Geräuschen stattgefunden haben oder sogar Geräusche aus anderen Wohnungen irrtümlich der Wohnung der anderen Konfliktpartei zugeordnet wurden. So könnte sich die Vorstellung von Aktion und Reaktion in dem hellhörigen Haus bei den Beteiligten vermischt haben.

Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht die missliche Lage der Klägerin, die gewissermaßen zwischen den beiden miteinander in Konflikt geratenen Mietparteien steht, wenn sie sich auch bei ihrer Entscheidung zur Kündigung der Beklagten zunächst auf die Seite der Zeugin …. gestellt hat, von der sie wiederholt Beschwerden und Lärmprotokolle erhalten hat.

36Das Gericht ist allerdings der Ansicht, dass es der Klägerin nicht freisteht, einem der in Streit geratenen Mieter zu kündigen, nur weil feststeht, dass dadurch der Hausfrieden wieder hergestellt werden könnte, (vgl. Schmidt-Futterer, 9. Auflage, § 569 Rn. 26). Ein Kündigungsrecht kann nach Ansicht des Gerichts nur bestehen, wenn feststeht, dass der betroffene Mieter unter Berücksichtigung des Verhaltens des jeweils anderen Mieters und der allgemeinen Verhältnisse im Haus wirklich als der schuldhafte Verursacher der Störung des Hausfriedens anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos