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Hausfriedensstörung Nachbarhaus – Kündigung Mietvertrag

AG Lichtenberg

Az: 11 C 476/08

Urteil vom 15.04.2009


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 16.06.2004 einen Mietvertrag über die Wohnung des Beklagten im Hause …. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 09.12.2008 wegen Störung des Hausfriedens infolge Lärms. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 06.03.2009 und 02.04.2009 verwiesen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die im Hause …, …, gelegene Wohnung mit einer Wohnfläche von 34,60 qm, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Flur und einem Außen-WC an die Klägerin geräumt herauszugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die klagebegründenden Tatsachen und verteidigt sich mit Rechtsansichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 28.01.2009 und 08.04.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die auf § 546 Abs. 1 BGB gestützte Klage ist unbegründet, weil die Klägerin das Mietverhältnis mit dem Beklagten durch das Schreiben vom 09.12.2008 und auch nachfolgend nicht wirksam gekündigt hat. Der Kündigungsgrund nach § 569 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, weil eine Störung des Hausfriedens durch den Beklagten nicht gegeben ist. Voraussetzung dazu wäre eine Beeinträchtigung der Mieter im Hause …. Vorliegend sind jedoch Mieter im Hause … von den behaupteten Lärmbeeinträchtigungen betroffen. Eine derartige Beeinträchtigung unterfällt nicht § 569 Abs. 2 BGB, weil sie nicht das vom Beklagten bewohnte Miethaus, sondern ein anderes Miethaus betrifft. In derartigen Fällen ist die Anwendbarkeit der Norm nicht eröffnet (Schmidt-Futterer, Mietrecht 9. Aufl. § 569 Rz. 19; KG ZMR 2004, 261).

Soweit die Klägerin nach dem vom Gericht erteilten rechtlichen Hinweis ihren Vortrag ergänzt hat und nunmehr behauptet, es fühlten sich auch Mieter aus dem Hause … gestört, war eine Vernehmung der benannten Zeugen … nicht durchzuführen. Die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen sind zu vage, um einer Vernehmung im Zivilprozess zugänglich zu sein. Zudem liegt insoweit kein Lärmprotokoll vor, so dass eine Beweisvernehmung auch aus diesem Grunde ausscheidet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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