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Hausgeldforderung dinglicher Arrest – WEG-Anlage

Landgericht Stuttgart

Az: 10 S 51/09

Beschluss vom 01.12.2009


Im Rechtsstreit wegen Arrestes hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart beschlossen:

1. Der Antrag vom 04.11.2009 auf Erlass eines dinglichen Arrests wegen Hausgeldforderungen für den Zeitraum Januar 2007 bis April 2009 in das Grundstück Wohnungsgrundbuch XXX 22/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück XXX, Str. XXX, 47/001 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 2/1 im II. Obergeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. 2/1 bezeichnet, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 1.200,00 €.

Gründe:

I.
Der Antrag auf Anordnung des Arrestes ist nicht nach §§ 916 ff. ZPO gerechtfertigt. Gemäß § 916 Abs. 1 ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruches statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, wie er vorliegend allein gegen die Antragsgegner in Betracht kommt, einem Geldanspruch gleichsteht (so Zöller, 28. Auflage ZPO, § 916 ZPO, Rn. 6; a.A.: Musielak, 7. Auflage ZPO, § 916, Rn. 13), da der Arrestantrag bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.

Hinsichtlich des Arrestanspruchs führt die Antragstellerin aus, ihr stünden gegen die Voreigentümer der streitgegenständlichen Wohnung Hausgeldforderungen i.H.v. insgesamt 1.067,94 € zu. Diese untergliederten sich in Hausgeldforderungen für das Jahr 2007 i.H.v. insgesamt 960,– €, sowie in Hausgeldforderungen für das Jahr 2009. Hinsichtlich der Hausgeldforderungen für das Jahr 2007 besteht ein Vollstreckungstitel des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.09.2007 (Geschäftsnummer: 07-148814-0-1).

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG könne entnommen werden, dass es sich bei dem Anspruch auf Hausgeld gemäß § 16 WEG um einen dinglichen Anspruch handle, für welchen die streitgegenständliche Wohnung als verselbständigte Vermögensmasse ohne Rücksicht auf den aktuellen Eigentümer hafte. Aus diesem Grund müssten die Antragsgegner mit ihrem Wohnungseigentum für die Wohngeldschulden der Voreigentümer haften.

Lehnt man die Verdinglichung der Hausgeldansprüche aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG ab, so fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Arrestanspruches.

Selbst wenn man dieser Auffassung jedoch folgte, würde es der Antragstellerin hinsichtlich der Hausgeldforderungen für das Jahr 2007 am Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung des dinglichen Arrests fehlen. Konsequenz dieser Auffassung wäre nämlich, dass die Antragstellerin den gegenüber der Voreigentümerin bestehenden Titel in Form des Vollstreckungsbescheids vom 14.09.2007 gegen den Erwerber umschreiben lassen könnte (vgl. Hintzen, ZInsO 9/2008, 480, 486; Schneider, ZMR 2009, 165, 168). Zwar wäre der Erwerber der Wohnung nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich der persönlichen Zahlungsverpflichtungen seines Voreigentümers. Er würde allerdings die dingliche Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum in dem durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG begrenzten Vorrangsrahmen übernehmen und wäre daher insoweit Rechtsnachfolger.

Die Rechtsauffassung der Antragstellerin zugrunde gelegt, fehlt es demnach bezüglich der Hausgeldforderungen für das Jahr 2007 am Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung des dinglichen Arrests, da sie den bestehenden Titel für die Hausgeldforderungen aus dem Jahr 2007 gegenüber der Voreigentümerin umschreiben lassen könnte (vgl. OLG Köln, FamRZ 95, 824).

Der auf die Schwierigkeiten der praktischen Umsetzung einer solchen Titelumschreibung mangels praktischer Erfahrungswerte bezogene Einwand der Antragstellerin kann vorliegend nicht greifen. Gibt es einen einfacheren und billigeren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen, so muss die Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechte diesen beschreiten und kann nicht deshalb den aufwendigeren Weg wählen, weil sie sich hiervon höhere Erfolgsaussichten verspricht. Anderenfalls würde sie sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Auffassung begeben, wonach die Titelumschreibung das folgerichtige, einfachere und billigere Mittel ist. Die rechtlichen Schwierigkeiten sind dabei unerheblich, da allein entscheidend ist, welche Verfahrensart die einfachere und billigere ist. Das ist vorliegend das Verfahren der Titelumschreibung.

Letztlich muss auch die Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes verneint werden. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, dass lediglich mit einem vollstreckbaren Titel aus dem Jahr 2009 eine dingliche Privilegierung der Ansprüche aus dem Jahr 2007 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erreicht werden könne. Richtig ist, dass das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht gemäß Satz 2 der Regelung lediglich die laufenden Beträge und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten beiden Jahren erfasst. Sofern eine Verdinglichung der Hausgeldansprüche aufgrund dieser Regelung bejaht wird, kann sie sich nur auf die in dieser zeitlichen Beschränkung enthaltenen Ansprüche erstrecken. Für frühere Hausgeldansprüche würde das Wohnungseigentum nicht mehr haften. Die Antragstellerin muss sich jedoch hinsichtlich der Eilbedürftigkeit entgegen halten lassen, dass es ihr seit der Eintragung der Antragsgegner in das Grundbuch am 22.05.2009 möglich war, eine Titelumschreibung zu beantragen, sie dies jedoch nicht getan hat. Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass eine Titelumschreibung voraussichtlich nicht rechtzeitig erfolgen würde, denn diesen Umstand hätte sie aufgrund ihrer Untätigkeit hinsichtlich der Titelumschreibung selbst zu vertreten.

Ebenso wenig besteht unabhängig von der Frage nach der Glaubhaftmachung eines Arrestanspruch eine Glaubhaftmachung des Arrestgrundes hinsichtlich der Hausgeldansprüche aus dem Jahr 2009, da diese von der Privilegierung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bei Titulierung bis einschließlich des Jahres 2011 erfasst sind.

Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung aus § 3 ZPO.

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