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Hausgrundstück – hälftiges Miteigentum des geschiedenen Ehegatten – Nutzungsentschädigung

AG Wolfenbüttel, Az.: 20 F 1072/15 RI, Beschluss vom 13.05.2016

1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller ab Mai 2016 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 350,00 € zu zahlen.

2. Ferner ist die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Gesamtschuldnerausgleich für Mai 2015 in Höhe von 113,29 €, für Juni bis November 2015 in Höhe von 105,30 € monatlich, für Dezember 2015 in Höhe von 142,80 € und ab Januar 2016 in Höhe von 212,91 € monatlich zu zahlen.

3. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin

zu 1/5.

5. Der Verfahrenswert wird auf 15.118,18 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, von der er seit dem 17.04.2007 rechtskräftig geschieden ist, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie die hälftige Erstattung von Zahlungen auf zwei gemeinsame Hausfinanzierungsdarlehen.

Hausgrundstück - hälftiges Miteigentum des geschiedenen Ehegatten – Nutzungsentschädigung
Symbolfoto: Von Lightspring /Shutterstock.com

Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks Straße, Ort. Im Zuge der Trennung trafen sie in einem Wohnungszuweisungsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Wolfenbüttel (20 F 1164/05 WH) am 29.04.2005 eine Vereinbarung, wonach sich der Antragsteller verpflichtete, ab dem 01.07.2005 das eheliche Wohnhaus der Antragsgegnerin allein zu überlassen und das Haus zu räumen. Dementsprechend zog der Antragsteller aus dem Haus aus und die Antragsgegnerin blieb mit den drei jüngeren von vier gemeinsamen Kindern, dem 1990 geborenen P., der 1991 geborenen A. und der 1996 geborenen M. in dem Haus.

Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht – Familiengericht – Wolfenbüttel (20 F 1163/05) am 03.11.2006 zur Zahlung von anteiligem Kindesunterhalt für die drei Kinder ab April 2005 verurteilt. Trennungsunterhalt wurde von der Antragsgegnerin für die Zeit von April bis September 2005 erfolglos erstinstanzlich geltend gemacht. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller mit Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10.07.2007 (2 UF 218/06) zur Zahlung von anteiligem Kindesunterhalt für die drei Kinder zuletzt ab Juli 2007 in Höhe von insgesamt 359,35 € verurteilt, wobei monatliche Hausbelastungen von 1.012,73 € bei dem Antragsteller als Abzugsposition Berücksichtigung fanden. Nachehelicher Unterhalt wurde weder geltend gemacht noch gezahlt. A. wohnte bis einschließlich August 2013 in dem Haus. P. zog zum 01.02.2016 aus, nachdem er bereits von April 2013 bis April 2014 auswärts gewohnt hat. M. wohnt weiterhin bei der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller erbrachte auf die zwei gemeinsamen zur Finanzierung des Hauses bei der Volksbank eG … aufgenommenen Darlehen Zahlungen bis Dezember 2014 in Höhe von monatlich 446,49 €, ab Januar 2015 in Höhe von monatlich 441,80 € und leistet ab Juni 2015 Zahlungen in Höhe von monatlich 425,82 €. Die Antragsgegnerin zahlte im Gegenzug auf ein gemeinsames Hausfinanzierungsdarlehen bei der N-Bank monatlich 110,62 € und zahlt ab Januar 2015 laufend monatlich 75,00 €. Ferner zahlte sie die für die Jahre 2009 bis 2015 angefallenen Grundsteuern und Wohngebäudeversicherungsbeiträge.

Für die Nutzung des Hauses leistete die Antragsgegnerin an den Antragsgegner ab September 2009 eine Nutzungsentschädigung in unterschiedlicher Höhe, seit April 2015 durchgängig in Höhe von monatlich 350,00 €.

Mit Schreiben vom 05.06.2013 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin, dass diese sich ab November an den Hypothekendarlehen beteiligen und ihm eine monatliche Nutzungsentschädigung von 450,00 € zahlen sollte. Zugleich forderte er sie ab Juli 2013 zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 579,60 € auf. Ende 2014 beantragte der Antragsteller die Zwangsversteigerung der ehelichen Immobilie.

Der Antragsteller trägt vor, er habe die Antragsgegnerin bereits im Oktober 2012 aufgefordert, sich zukünftig an den Darlehensraten zu beteiligen und eine Nutzungsentschädigung von monatlich 450,00 € zu zahlen. Ab Oktober 2014 hätten er und seine Verfahrensbevollmächtigte die Antragsgegnerin immer wieder aufgefordert, die entsprechenden Nutzungsentschädigungen zu leisten. Der objektive Mietwert sei mit mindestens 900,00 € anzusetzen, wobei ein Quadratmeterpreis von 6,00 € erzielbar sei.

Mit der Antragsgegnerin am 15.05.2015 zugestellten Anträgen vom 13.04.2015 und 06.05.2015 hat der Antragsteller zunächst die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von November 2012 bis März 2015 in Höhe von insgesamt 7.483,06 € zzgl. Verzugszinsen sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von monatlich 615,48 € ab April 2015 für die Dauer der Nutzung der gemeinsamen Immobilie begehrt. Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 beantragt der Antragsteller unter Berücksichtigung der während des laufenden Verfahrens von der Antragsgegnerin gezahlten Nutzungsentschädigungen von monatlich 350,00 € zuletzt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, rückständige Nutzungsentschädigung für die gemeinsame Immobilie Bahnhofsweg 15 in 38239 W. sowie hälftige Darlehensverpflichtungen abzgl. hälftiger Verrechnung des Darlehens bei der N-Bank für die Zeit von November 2012 bis einschließlich November 2015 in Höhe von 9.619,48 € zu zahlen,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab Dezember 2015 für die Immobilie Bahnhofsweg 15 in 38239 W. eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 450,00 € zu zahlen,

3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Darlehenszahlungen für die Immobiliendarlehen in Höhe von zurzeit 212,91 € zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung sei verwirkt und behauptet dazu, der Antragsteller habe den Zustand des Wohnens der Antragsgegnerin in dem Haus über viele Jahre akzeptiert. Im Hinblick auf die über Jahre stillschweigend wechselseitig bedienten Kredite habe ein Gesamtschuldnerausgleich nicht stattfinden sollen. Die Zahlungen der Hausbelastungen durch den Antragsteller seien auch im Unterhaltsverfahren bereits berücksichtigt worden. Sie ist ferner der Auffassung, die geltend gemachte Nutzungsentschädigung sei überhöht angesichts der Lage und des mangelhaften Zustandes des Hauses. Es sei allenfalls ein Quadratmeterpreis von 4,00 € erzielbar, wobei die Nutzungseinschränkungen durch die Kinder zu berücksichtigen seien.

Die Antragsgegnerin erklärt die (unbedingte) Aufrechnung mit den seit September 2009 geleisteten Nutzungsentschädigungszahlungen von insgesamt 24.268,75 € sowie einem hälftigen Erstattungsanspruch für die Zahlungen auf Grundsteuer und Gebäudeversicherung in den Jahren 2009 bis 2015 in Höhe von 2.519,07 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.04.2016 verwiesen.

II. Die Anträge sind zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Bei den aus Miteigentum hergeleiteten Ansprüchen eines geschiedenen Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das frühere Familienheim und auf Gesamtschuldnerausgleich handelt es sich um sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1421; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1506), so dass beide Ansprüche auch in einem Verfahren geltend gemacht werden.

2. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab Mai 2015 in Höhe von monatlich 350,00 € gemäß § 745 Abs. 2 BGB verlangen.

Ab der Trennung steht dem aus der ehelichen Immobilie weichenden Ehegatten ein Anspruch auf billige Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden vormaligen Ehewohnung zu, § 745 Abs. 2 BGB. Der sich aus dem Recht der Gemeinschaft ergebende Anspruch wird nicht durch die die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach Scheidung betreffende Vorschrift des § 1568 a BGB verdrängt.

Als Anspruchsgrundlage ist § 745 Abs. 2 BGB für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung immer maßgeblich, wenn unter den vormaligen Ehegatten Einigkeit darüber besteht, wer von ihnen die Ehewohnung bewohnen soll (BGH FamRZ 2010, 1630). Nur für die Fälle, in denen sich die Miteigentümer über die Nutzung der vormaligen Ehewohnung nicht einig sind, stellt § 1568 a Abs. 5 BGB eine Sonderregelung dar (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 33). Vorliegend haben sich die Beteiligten mit gerichtlicher Vereinbarung vom 29.04.2005 auf die Nutzung der ehelichen Immobilie durch die Antragsgegnerin geeinigt und dies in der Folgezeit entsprechend umgesetzt. Damit duldete der Antragsteller, wenn auch nach seinem Vortrag widerwillig, die Alleinnutzung durch die Antragsgegnerin. Der Antrag des Antragstellers auf Zwangsversteigerung Ende 2014 steht dem Einverständnis mit der Nutzung durch die Antragsgegnerin nicht entgegen.

Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der ehelichen Immobilie nach § 745 Abs. 2 BGB kann auch darin bestehen, dass der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein nutzt, dem anderen ein angemessenes Entgelt zahlt. Ein solcher Anspruch steht dem weichenden Ehegatten jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er die Nutzungsentschädigung mittels eines eindeutigen, hinreichend konkreten Zahlungs-verlangens geltend macht oder die Antragsgegnerin zum Verlassen des Hauses auffordert.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin seit September 2009 unstreitig eine monatliche Nutzungsentschädigung für die eheliche Immobilie in unterschiedlicher Höhe gezahlt und damit zu erkennen gegeben, dass sie selbst von einer entsprechenden Verpflichtung ausgeht. Das Gericht sieht darin eine zumindest konkludente Vereinbarung der Beteiligten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch die Antragsgegnerin. Solange der Antragsteller mit diesen Zahlungen auch der Höhe nach einverstanden ist, ist nach Auffassung des Gerichts ein eindeutiges Zahlungsverlangen entbehrlich. Wird jedoch eine höhere als die tatsächlich gezahlte Nutzungsentschädigung begehrt, bedarf es wiederum eines entsprechenden eindeutigen Zahlungsverlangens.

Soweit der Antragsteller nunmehr mit gerichtlichem Antrag die Zahlung einer höheren Nutzungsentschädigung von monatlich 450,00 € begehrt, liegt darin ein solches Zahlungsverlangen ab Rechtshängigkeit im Mai 2015. Für den vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitraum fehlt es vorliegend aber an einer hinreichenden konkreten Aufforderung zur Zahlung einer höheren Nutzungsentschädigung. Das Schreiben des Antragstellers vom 05.06.2013 enthält eine solche nicht. Vielmehr teilt der Antragsteller lediglich mit, dass die Antragsgegnerin ab November eine Nutzungsentschädigung von 450,00 € zahlen sollte und fordert ab Juli 2013 eine monatliche Summe von 579,60 € ein, die der Höhe und dem Grunde nach nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist der Antragsteller nach diesem Schreiben bis zur Einreichung der Antragsschrift vom 13.04.2015 über einen Zeitraum von fast 2 Jahren nicht mehr tätig geworden, sodass die Antragsgegnerin davon ausgehen konnte, dass eine höhere als die tatsächlich geleistete Nutzungsentschädigung gerade nicht mehr geltend gemacht und die bisherige stillschweigende Vereinbarung fortgesetzt wird.

Inwieweit nach den Angaben des Antragstellers bereits im Jahr 2010 eine Vereinbarung über die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 450,00 € getroffen worden ist, die allerdings mit dem Inhalt des Schreibens vom 05.06.2013 nicht in Einklang zu bringen wäre, kann dahinstehen, weil der Antragsgegner in den nachfolgenden Jahren die Zahlungen in der tatsächlich geringeren Höhe widerspruchslos akzeptiert hat und damit eine etwaige Vereinbarung als abgeändert anzusehen wäre.

Die gerichtliche Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung von monatlich 450,00 € führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung der Antragsgegnerin.

Bei der Entscheidung über die Höhe der Nutzungsentschädigung sind insbesondere der Mietwert des Hauses, Nebenkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, wobei bei Miteigentum die Hälfte des Wohnwertes anzusetzen ist, wenn auch die Gesamtschulden für die Hausfinanzierung hälftig geteilt werden. Das Gericht erachtet im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung einen objektiven Wohnwert von 700,00 € und damit ab Mai 2015 eine hälftige Nutzungsentschädigung von monatlich 350,00 € für angemessen.

Bei der Bemessung der objektiven Marktmiete hat das Gericht insbesondere das Baujahr des Hauses 1992, die Wohnfläche einschließlich eines ausgebauten Kellers von 190 qm, die laufenden Hausbelastungen für die drei Darlehen von rund 500,00 € und den Zustand des Hauses berücksichtigt, wonach seit Jahren nichts in die Renovierung investiert worden ist. Ferner war die ländliche Lage des Wohnhauses, welches sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Atommülllager Asse befindet, wertmindernd zu berücksichtigen. Ausgehend von einer zudem schwachen Nachfrage nach Mietimmobilien in W. ist im Wege der Schätzung nach §§ 113 FamFG, 287 ZPO von einem Quadratmeterpreis von 3,50 € bis maximal 3,80 €, mithin einer Marktmiete von 665,00 € bis 722,00 €, durchschnittlich also 700,00 € auszugehen. Eine darüber hinausgehende objektive Marktmiete erachtet das Gericht angesichts der Umstände für unrealistisch. Die Behauptung des Antragstellers, für ein solches Haus sei eine monatliche Kaltmiete von 1.250,00 € erzielbar, stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar, wofür es keinen realistischen Anhaltspunkt gibt. Auch der angebotene Sachverständigenbeweis ist auf unzulässige Ausforschung gerichtet.

Sofern in dem nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Antragstellers vom 11.04.2016 von derzeitigen Immobilienpreisen in W. von 6,10 € pro Quadratmeter die Rede ist, stellt der als Nachweis beigefügte Auszug der Internetseite Immobilien Scout 24 eine repräsentative Bewertung nicht dar, zumal er sich lediglich auf zwei zum Verkauf stehende Häuser bezieht und keine Informationen zu etwaigen Kauf- bzw. Mietinteressenten enthält. Was die gestiegenen Ackerlandpreise mit den Wohnungsmieten zu tun haben sollen, erschließt sich dem Gericht darüber hinaus nicht. Aus vorstehenden Gründen gibt der Schriftsatz vom 11.04.2016 auch keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

Dem Ansatz des hälftigen objektiven Wohnwertes auf Seiten der Antragsgegnerin steht auch nicht die Nutzungseinschränkung infolge der Mitbenutzung des Wohnraums durch die gemeinsamen Kinder entgegen. Zwar kommt eine Kürzung der zu zahlenden Nutzungsentschädigung in Betracht, wenn noch der Wohnbedarf gemeinsamer Kinder sicherzustellen ist. Vorliegend hat sich der gemeinsame Sohn P. in dem relevanten Zeitraum ab Mai 2015 bis zu seinem Auszug zum Februar 2016 unstreitig an den Wohnkosten beteiligt. Hinsichtlich der noch im Haus lebenden gemeinsamen Tochter M. ist zu berücksichtigen, dass seitens des Antragstellers Kindesunterhalt gezahlt wird, der auch den Wohnkostenanteil enthält. Insoweit ist unstreitig, dass die seinerzeit titulierten Kindesunterhaltszahlungen für die drei gemeinsamen Kinder in Höhe von rund 359,00 € zwischenzeitlich in voller Höhe allein für die Tochter M. gezahlt werden, womit der Wohnkostenanteil mangels anders lautendem Vortrag der Antragsgegnerin als gedeckt anzusehen ist.

Im Übrigen muss sich die Antragsgegnerin, wenn sie auf zu großen Wohnraum nicht verzichten will, den entsprechenden Mehrwert als Einkommen anrechnen lassen. Es steht ihr frei, nach dem Auszug der Kinder frei gewordene Räume ertragreich zu verwerten, indem sie diese untervermietet oder aber dem vom Antragsteller favorisierten Verkauf des Hauses zustimmt. Die Antragsgegnerin sollte ihre aktuelle Wohnsituation und die damit verbundenen Kosten überdenken und über eine Alternative zur jetzigen Wohnform nachdenken. Der Verkauf der ehelichen Immobilie würde neben dem ihr zustehenden Anteil am Verkaufserlös auch zu einem Wegfall aller – künftig auch von ihr hälftig zu tragenden – Hausverbindlichkeiten führen.

Der Anspruch auf laufende Nutzungsentschädigung scheidet vorliegend auch nicht deshalb aus, weil der Wohnwert des in der ehelichen Immobilie verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird. Es ist zwar naheliegend, dass der Wohnwert der Antragsgegnerin im Hinblick auf die seinerzeit fehlende Geltendmachung und Zahlung von Ehegattenunterhalt bei einer Unterhaltsbemessung bedarfsmindernd berücksichtigt worden ist. Dazu fehlt jedoch jeglicher Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin zu einem Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach.

 

Der ab Mai 2015 bestehende Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von monatlich 350,00 € ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Termin am 08.04.2016 durch die unstreitigen Zahlungen der Antragsgegnerin von monatlich 350,00 € bis einschließlich April 2016 (Monat der letzten mündlichen Verhandlung) erfüllt worden. Das Gericht geht insoweit vom Vorliegen konkludenter übereinstimmender Teilerledigungs-erklärungen der Beteiligten hinsichtlich der Zahlungen bis einschließlich November 2015 aus. Der Antragsteller hat seinen ursprünglichen Sachantrag entsprechend angepasst und die Antragsgegnerin hat insoweit nicht an ihrem Abweisungsantrag festgehalten. Hinsichtlich der für Dezember 2015 bis April 2016 erfolgten Zahlungen von monatlich 350,00 € war der Antrag zurückzuweisen. In die Beschlussformel war nur die Verpflichtung zur Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigungen ab Mai 2016 aufzunehmen.

1. Der Antragsteller hat gegen die Antragstellerin Gesamtschuldnerausgleichsprüche ab Mai 2015 in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Höhe gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.

Unstreitig haften die Beteiligten für die von ihnen gemeinsam aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB. Die sich daraus regelmäßig ergebene hälftige Ausgleichspflicht wird jedoch während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, wenn ein Ehegatte Erwerbseinkommen hat und der andere nicht berufstätig ist, so dass es einem Ehegatten aufgrund stillschweigender Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB verwehrt ist, Ausgleichszahlungen zu verlangen. Ein hälftiger Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich wieder nach dem Scheitern der Ehe für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen bis zur Vermögensauseinandersetzung, soweit nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt. Dies kann sich aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Beteiligten, aber auch aus der Natur der Sache und einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.

Für das Gericht ergibt sich vorliegend aus den Umständen eine von der Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB abweichende stillschweigend getroffene Vereinbarung der Ehegatten. Seit der Trennung und Scheidung im Jahr 2007 hat der Antragsteller über Jahre hinweg die beiden Hausdarlehen bei der Volksbank allein bedient und im Gegenzug die Antragsgegnerin das Darlehen bei der N-Bank sowie die Grundsteuern und Gebäudeversicherungsbeträge gezahlt, ohne dass einer der Ehegatten einen Gesamtschuldnerausgleich verlangt hat. Darin sieht das Gericht eine stillschweigende Vereinbarung der Beteiligten, dass ein Gesamtschuldner-ausgleich für die geleisteten Beträge im Innenverhältnis nicht erfolgen soll und damit eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt nach September 2005 Trennungs- bzw. nacheheliche Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat und zwar auch dann nicht, als sich die Hauslasten im Vergleich zum Zeitpunkt der Titulierung des Kindesunterhaltes deutlich reduziert hatten. Auch wenn mangels Vortrags der Antragsgegnerin von einem bestehenden Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann, so ist dennoch der Umstand zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Unterhaltsentscheidungen in Jahren 2006/2007 die von dem Antragsteller getragenen Hausbelastungen bei der Bemessung des Kindesunterhalts anspruchsmindernd berücksichtigt worden sind und sich eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht mehr ergab.

Jedoch kann der Umstand, dass Ausgleichsansprüche aufgrund konkludenter Vereinbarung zunächst nicht weiter verfolgt werden, nicht die Annahme rechtfertigen, die Beteiligten seien stillschweigend übereingekommen, dass es dabei auch künftig auf Dauer verbleiben soll. Vielmehr ist der Antragsteller berechtigt, für zukünftig fällig werdende Zahlungen einen Gesamtschuldnerausgleich zu verlangen, was er mit dem der Antragsgegnerin am 15.05.2015 zugestellten gerichtlichen Antrag vom 13.04.2015 und 06.05.2015 getan hat.

Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch für die Zahlungen ab November 2012 steht dem Antragsteller nicht zu, weil Aufforderungen ab Oktober 2012 bzw. Oktober 2014 lediglich pauschal behauptet, jedoch in keiner Weise hinreichend konkret vorgetragen worden sind. Auch das Schreiben vom 05.06.2013 begründet für die vor Rechtshängigkeit erbrachten Darlehenszahlungen keine Ausgleichspflicht. Das Schreiben enthält lediglich die Mitteilung, sich an den Hypothekendarlehen zu beteiligen und keine hinreichend konkrete Zahlungsaufforderung. Letztlich hat der Antragsteller nach diesem Schreiben bis zur Einreichung des Antrags bei Gericht über einen Zeitraum von fast zwei Jahren keine weiteren Maßnahmen unternommen, so dass die Fortsetzung der bisherigen konkludenten Vereinbarung bis zur Einreichung des Antrags bei Gericht anzunehmen ist.

Ausgehend von den Zahlungen auf die unstreitigen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Volksbank in Höhe von 441,80 € (237,11 € und 204,69 €) im Mai 2015 und in Höhe von monatlich insgesamt 425,82 € (221,13 € und 204,69 €) ab Juni 2015 ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsanspruch für Mai 2015 von 220,90 € und ab Juni 2015 von 212,91 € monatlich.

Für den Zeitraum von Mai bis November 2015 ist ausgehend von dem Antrag des Antragstellers und dem Vorbringen beider Beteiligter eine Verrechnung der vorstehenden Forderungen mit den Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen der Antragsgegnerin aus dem ihrerseits bedienten Darlehen bei der N-Bank ab Januar 2015 in Höhe von 75,00 € monatlich vorzunehmen. Der hälftige Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin beläuft sich damit ab Mai 2015 auf monatlich 37,50 €. Für die Zeit ab Dezember 2015 will sich der Antragsteller an einer Verrechnung mit den Ausgleichsansprüchen der Antragsgegnerin nicht mehr festhalten lassen. Mit dem im Termin am 08.04.2016 geänderten Zahlungsantrag des Antragstellers hat sich dieser mit einer Verrechnung des N-Bank Darlehens ab Dezember 2015 nicht mehr einverstanden erklärt.

Soweit die Antragsgegnerin Zahlungen auf das Darlehen bei der N-Bank ab Dezember 2015 geleistet hat, sind Gegenansprüche von ihr nicht erhoben worden und auch keine (hilfsweise) Aufrechnung erklärt worden. Einen etwaigen hälftigen Ausgleichsanspruch muss sie gegebenenfalls gesondert geltend machen.

Die ab Mai 2015 entstandenen und zur Zahlung fälligen Ansprüche des Antragstellers sind durch wirksame Aufrechnung der Antragsgegnerin mit weiteren eigenen Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen aus Begleichung der Grundschulden und Gebäudeversicherung ab Mai 2015 erloschen. Unter Auslegung des Vorbringens der Antragsgegnerin geht das Gericht insoweit von einer hilfsweisen Aufrechnung aus. Die Antragsgegnerin hat unstreitig im Jahr 2015 Grundsteuern in Höhe von 431,00 €, monatlich 35,92 €, und die Gebäudeversicherung in Höhe von 410,28 €, monatlich 34,19 € gezahlt. Die Hälfte davon kann sie für den Zeitraum von Mai 2015 bis Dezember 2015 von dem Antragsteller erstattet verlangen.

Mit Ausgleichsansprüchen aus Zahlungen für Grundsteuer und Gebäudeversicherung aus der Zeit vor Mai 2015 kann die Antragsgegnerin nicht aufrechnen, da ein solcher Ausgleich ebenso wie der Ausgleich der Zahlungen auf die Darlehen aufgrund konkludenter Vereinbarung ausgeschlossen ist. Für den Zeitraum ab Januar 2016 sind Gesamtschuldner-ausgleichsansprüche im Hinblick auf Grundsteuer und Gebäudeversicherung nicht mehr von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.

Danach ergeben sich folgende Ansprüche des Antragstellers:

Mai 2015: 220,90 € – 37,50 € – 35,92 € – 34,19 € = 113,29 €

Juni bis November 2015: 212,91 € – 37,50 € – 35,92 € – 34,19 € = 105,30 € monatlich

Dezember 2015: 212,91 € – 35,92 € – 34,19 € = 142,80 €

ab Januar 2016: 212,91 € = 212,91 € monatlich.

Antragsgemäß war auch für die künftigen Ausgleichsansprüche aufgrund der Bezifferung eine Zahlungsverpflichtung und nicht nur eine Feststellung zu beschließen. Etwaige Änderungen der Höhe der Darlehensraten bleiben einem Abänderungsverfahren vorbehalten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der beiden Beteiligten. Dabei war besonders zu berücksichtigen, dass der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände im vollen Umfang unterlegen ist, jedoch hinsichtlich der künftigen Zahlungsansprüche überwiegend obsiegt.

Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 35 FamFG i. V. m. § 51 FamFG analog für den Zeitraum bis einschließlich März 2015 auf die zuletzt geltend gemachten Rückstände (gemäß Aufstellung zum Schriftsatz vom 01.12.2015) von 7.542,70 € und ab April 2015 auf die geltend gemachten laufenden und zukünftigen wiederkehrenden Leistungen mit einer Begrenzung auf den Jahresbetrag von 7.575,48 € (April bis November 2015: 8 x  615,48 €, Dezember 2015 bis März 2016; 4 x 662,91 €), wobei das Gericht von der Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche spätestens zum Ende des Monats ausgeht.

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