Eine vollzeitbeschäftigte Klägerin forderte nach ihrem Prozess die Haushaltsführungsentschädigung nach JVEG sowie Fahrtkosten für einen Termin, zu dem sie ohne Ladung angereist war. Ob ihr trotz 40-Stunden-Woche dieser Ausgleich sowie der Fahrtkostenersatz ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens zustehen, sorgte für eine überraschende Entscheidung der Frankfurter Richter.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer hat Anspruch auf die Haushaltsführungsentschädigung nach JVEG?
- Das System der Entschädigung im Zivilprozess
- Der Streitfall: Vollzeitjob und Haushalt?
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
- Das rechnerische Ergebnis
- Konsequenzen für die Praxis
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekomme ich die Haushaltsführungsentschädigung nach JVEG auch, wenn ich nur in Teilzeit arbeite?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Fahrtkosten, wenn das Gericht mein Erscheinen nicht anordnete?
- Wie mache ich Fahrtkosten rechtssicher glaubhaft, wenn ich keine Belege für den PKW habe?
- Erhalte ich die Zeitversäumnispauschale automatisch, falls mein Antrag auf die höhere Haushaltsführungsentschädigung scheitert?
- Sollte ich lieber meinen konkreten Verdienstausfall statt der niedrigen Pauschalen nach JVEG fordern?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 30 W 97/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 04.07.2025
- Aktenzeichen: 30 W 97/25
- Verfahren: Kostenstreit nach Urteil
- Rechtsbereiche: Kostenrecht
- Relevant für: Vollzeitbeschäftigte Prozessparteien, Rechtsanwälte
Vollzeitbeschäftigte erhalten kein Geld für Haushaltsführung, aber Ersatz für Fahrtkosten und Zeitverlust.
- Wer voll arbeitet, bekommt keine Pauschale für Haushaltshilfe bei Gerichtsterminen.
- Das Gericht zahlt stattdessen eine Entschädigung für Zeitverlust von vier Euro pro Stunde.
- Fahrtkosten gibt es auch für Fahrten innerhalb einer Stadt oder ohne gerichtliche Anordnung.
- Das eigene Interesse am Prozess rechtfertigt die Anreise zum Gerichtstermin.
Wer hat Anspruch auf die Haushaltsführungsentschädigung nach JVEG?
Wer einen Zivilprozess gewinnt, atmet oft erst einmal auf. Doch nach dem Urteil folgt häufig der nächste Kampf: das Ringen um die Kosten. Ein gewonnenes Verfahren bedeutet zwar meist, dass die gegnerische Seite zahlen muss, doch über die Höhe der erstattungsfähigen Beträge entbrennt oft ein neuer Streit. Besonders bei der Entschädigung für den eigenen Zeitaufwand lauern rechtliche Fallstricke.

Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zeigt exemplarisch, wie detailliert das deutsche Kostenrecht regelt, was eine Partei für ihre geopferte Zeit verlangen darf. Im Zentrum des Streits stand eine vollzeitbeschäftigte Frau, die für ihre Gerichtstermine eine Entschädigung verlangte, als würde sie einen Haushalt führen. Die unterlegene Gegenseite wehrte sich vehement gegen diese Abrechnung. Der Senat musste klären: Wann greift die Haushaltsführungsentschädigung nach JVEG, und welche Rolle spielt dabei eine Vollzeiterwerbstätigkeit?
Der Beschluss des Senats vom 04.07.2025 (Az. 30 W 97/25) liefert wichtige Antworten für alle, die nach einem Prozess ihre Kosten geltend machen wollen.
Das System der Entschädigung im Zivilprozess
Bevor wir in die Details des Frankfurter Falles eintauchen, lohnt sich ein Blick auf das gesetzliche Fundament. Wenn Privatpersonen oder Unternehmen vor Gericht streiten, gilt im deutschen Zivilrecht der Grundsatz: Wer verliert, zahlt. Dies umfasst nicht nur die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren, sondern auch die notwendigen Auslagen der Gewinnerseite.
Die Berechnung dieser Entschädigung erfolgt kurioserweise nach Regeln, die eigentlich für Zeugen gemacht wurden. Über den § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) finden die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechende Anwendung auf die Parteien selbst. Das Gesetz unterscheidet hierbei strikt zwischen verschiedenen Arten der Zeitverwendung.
Der Unterschied zwischen Zeitversäumnis und Haushaltsführung
Das Gesetz kennt zwei wesentliche Kategorien für die Entschädigung von Privatpersonen, die keine Verdienstausfall geltend machen (etwa weil sie Urlaub genommen haben oder Freizeit opferten):
- Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG): Dies ist der „Basis-Tarif“. Er beträgt aktuell 4 Euro pro Stunde. Er steht quasi jedem zu, der Zeit für einen Gerichtstermin opfert und keinen konkreten Verdienstausfall erleidet.
- Die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG): Dies ist der „Premium-Tarif“. Er liegt bei derzeit 17 Euro pro Stunde. Diese Norm soll Personen entschädigen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen und durch den Gerichtstermin in dieser Tätigkeit behindert werden.
Die im Text genannten Pauschalen greifen vor allem dann, wenn Sie keinen konkreten Gehaltsverlust erleiden (z. B. bei Freizeit oder bezahlter Freistellung). Müssen Sie jedoch unbezahlten Urlaub nehmen oder entgeht Ihnen als Selbstständiger ein Auftrag, sollten Sie stattdessen den tatsächlichen Verdienstausfall nach § 22 JVEG geltend machen. Dieser wird bis zum gesetzlichen Höchstsatz ersetzt und ist oft lukrativer als die Zeitpauschalen.
Der finanzielle Unterschied ist beträchtlich. Bei einem langen Prozess mit mehreren Terminen summieren sich die Beträge schnell. Genau deshalb wird die Kostenfestsetzung im Zivilprozess oft zum Zankapfel. Die Frage, wer in welche Kategorie fällt, ist keine reine Formsache, sondern bares Geld wert.
Der Streitfall: Vollzeitjob und Haushalt?
Im konkreten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ging es um die Abrechnung einer erfolgreichen Prozesspartei. Die Frau hatte das vorangegangene Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main gewonnen. Das Urteil vom 07.02.2025 war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Nun ging es darum, die Kosten festsetzen zu lassen, die die Gegenseite ihr zu erstatten hatte.
Die obsiegende Frau machte in ihrem Kostenfestsetzungsantrag diverse Positionen geltend. Besonders strittig waren drei Punkte:
1. Eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) in Höhe von 17 Euro pro Stunde.
2. Der Ersatz von Fahrtkosten für die Anreise zu den Terminen.
3. Hilfsweise eine allgemeine Entschädigung für Zeitversäumnis.
Der Einwand der Gegenseite
Die unterlegene Klägerin aus dem Hauptprozess wollte diese Rechnung nicht akzeptieren. Sie legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 13.03.2025 ein. Ihre Argumentation zielte auf einen zentralen Punkt: Die Frau, die nun Geld für die Störung ihrer Haushaltsführung verlangte, sei voll berufstätig.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Haushaltsführungsentschädigung nach JVEG bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen sei. Wer 40 Stunden die Woche arbeite, könne nicht gleichzeitig geltend machen, während der Arbeitszeit oder der Freizeit primär den Haushalt zu führen. Zudem zweifelte die Gegenseite an, dass die Anreise der Frau zu den Terminen überhaupt notwendig gewesen sei. Sie hätte sich ja durch ihren Anwalt vertreten lassen können; das Gericht habe ihr persönliches Erscheinen nicht explizit angeordnet. Auch seien die Fahrtkosten nicht zu erstatten, da keine politischen Bezirksgrenzen überschritten worden seien.
Die obsiegende Frau hielt dagegen. Sie habe sehr wohl einen Haushalt zu führen und Nachteile erlitten. Zumindest aber stünden ihr die Fahrtkosten und die Zeitversäumnis zu. Sie legte Unterlagen vor, um ihre Fahrtkosten glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Der Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main musste nun im Beschwerdeverfahren entscheiden. Das Gericht prüfte die Positionen penibel und kam zu einem differenzierten Ergebnis, das den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts teilweise korrigierte.
Keine Haushaltsprämie für Vollzeitbeschäftigte
Der wohl wichtigste Punkt des Beschlusses betrifft die Auslegung des § 21 JVEG. Das Gericht stellte unmissverständlich klar: Wer vollzeitbeschäftigt ist, erhält in der Regel keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung.
Vollzeiterwerbstätigkeit schließt den Anspruch nach dieser Norm aus, und zwar unabhängig davon, ob an dem konkreten Terminstag ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht oder nicht.
Das Gericht begründete dies mit dem Schutzzweck der Norm. § 21 JVEG ist für Personen gedacht, die keine Erwerbsarbeit leisten (oder nur Teilzeit arbeiten) und deren „Arbeit“ die Führung des Haushalts für mehrere Personen ist. Wenn eine Person jedoch einer Vollzeittätigkeit nachgeht, wird vermutet, dass die Haushaltsführung ohnehin in die Randzeiten fällt und durch einen Gerichtstermin nicht in der spezifischen Weise gestört wird, wie es das Gesetz für Hausfrauen oder Hausmänner vorsieht.
Da die betroffene Frau dem Vortrag der Gegenseite, sie sei vollzeitbeschäftigt, nicht substantiiert entgegengetreten war, strich der Senat diesen Posten ersatzlos. Die vom Landgericht ursprünglich gewährten 153 Euro für diesen Punkt wurden kassiert. Damit bestätigte das OLG die herrschende Meinung in der juristischen Literatur (etwa *Toussaint/Weber*), dass ein Ausschluss der Haushaltsführungsentschädigung bei Vollzeiterwerbstätigkeit die Regel ist.
Während Vollzeitjobs die „Haushalts-Pauschale“ meist ausschließen, haben Teilzeitkräfte durchaus Chancen auf die höhere Entschädigung. Der Erfolg hängt in der Praxis von der Begründung ab: Sie müssen dem Gericht schlüssig darlegen, dass die Haushaltsführung den Schwerpunkt Ihrer verbleibenden Zeit bildet und durch den Gerichtstermin konkret gestört wurde. Pauschale Behauptungen reichen hierfür meist nicht aus.
Aber: Anspruch auf Zeitversäumnis bleibt
Doch die Frau ging nicht leer aus. Das Gericht prüfte sofort, ob stattdessen der „Basis-Tarif“ greift. Und tatsächlich: Auch wenn die Voraussetzungen für die 17 Euro pro Stunde nicht vorlagen, so hatte die Frau doch Zeit geopfert.
Das Gericht sprach ihr daher die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG zu. Der Satz beträgt hier bescheidenere 4 Euro pro Stunde. Der Senat rechnete konkret nach:
- 3 Termine waren wahrgenommen worden.
- Jeder Termin dauerte inklusive An- und Abreise etwa 3 Stunden.
- Daraus ergeben sich 9 Stunden Gesamtzeit.
Die Rechnung des Gerichts lautete also: 9 Stunden mal 4 Euro. Das ergab einen Anspruch von 36 Euro. Das ist zwar deutlich weniger als die ursprünglich geforderten Summen nach § 21 JVEG, aber es zeigt, dass die Zeit einer Partei vor Gericht niemals gänzlich wertlos ist.
Klare Worte zu den Fahrtkosten
Einen weiteren wichtigen Sieg errang die Frau beim Thema Fahrtkosten. Die Gegenseite hatte versucht, den Anspruch auf Fahrtkostenersatz mit formellen Argumenten zu torpedieren. Sie behauptete, Fahrtkosten gäbe es nur, wenn man die Grenzen eines politischen Bezirks überschreite oder wenn das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet habe.
Diesen Einwänden erteilte das Oberlandesgericht eine klare Absage. Der Senat stärkte hierbei die Rechte von Parteien erheblich.
Das persönliche Erscheinen einer Partei zu Gerichtsterminen ist grundsätzlich als notwendig anzusehen aufgrund des ureigenen Interesses der Partei am Verfahren.
Das Gericht stellte klar, dass es für die Erstattung von Fahrtkosten völlig unerheblich ist, ob der Richter das Erscheinen förmlich angeordnet hat. Es ist das gute Recht jeder Partei, an ihrem eigenen Prozess teilzunehmen, um den Verlauf zu verfolgen und gegebenenfalls kurzfristig Entscheidungen zu treffen oder Hinweise zu geben. Auch die Anwesenheit eines Anwalts ändert daran nichts.
Ebenso verwarf der Senat die veraltete Ansicht, dass Fahrtkosten innerhalb eines politischen Bezirks nicht erstattungsfähig seien. § 5 JVEG kennt eine solche Einschränkung im Wortlaut nicht. Solange tatsächliche Kosten entstanden sind und diese glaubhaft gemacht werden – was die Frau durch Unterlagen getan hatte –, müssen sie vom Verlierer erstattet werden. Die 52,50 Euro Fahrtkosten blieben somit bestehen.
Was ist die Glaubhaftmachung?
Im Kostenfestsetzungsverfahren müssen Parteien ihre Ausgaben nicht immer bis auf den letzten Cent beweisen (was einen Vollbeweis erfordern würde), sondern sie müssen sie „glaubhaft machen“. Das bedeutet, sie müssen dem Rechtspfleger oder Richter eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vermitteln, dass die Kosten entstanden sind.
Im vorliegenden Fall hatte die Frau Belege oder Aufstellungen eingereicht, die dem Gericht reichten. Da die Gegenseite keine konkreten Beweise hatte, dass die Frau *nicht* gefahren sei, sondern nur pauschal bestritt, war die Glaubhaftmachung der Fahrtkosten erfolgreich.
Das rechnerische Ergebnis
Durch die Entscheidung des OLG Frankfurt verschoben sich die Zahlen im Kostenfestsetzungsbeschluss. Während die Fahrtkosten (52,50 Euro) und sonstige Positionen blieben, reduzierte sich die Entschädigung für die Zeit erheblich von den beantragten Sätzen auf die 36 Euro Pauschale für Zeitversäumnis.
Am Ende legte das Gericht fest, dass die Gegenseite insgesamt 3.463,44 Euro an Kosten zu erstatten hat (dies beinhaltet auch Anwaltskosten und Gerichtskosten, die hier nicht im Detail streitig waren, sondern die Basis bildeten). Der Streit um die Differenzbeträge bei der Entschädigung führte dazu, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens geteilt wurden: 43 Prozent muss die Klägerin tragen, 57 Prozent die Beklagte.
Konsequenzen für die Praxis
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sendet klare Signale für die Abrechnung von Prozesskosten. Für Arbeitnehmer und Selbstständige ergeben sich daraus wichtige Lehren.
Vorsicht bei der Haushaltsführungspauschale
Wer in Vollzeit arbeitet, sollte im Kostenfestsetzungsantrag sehr vorsichtig mit § 21 JVEG sein. Die bloße Behauptung, man führe einen Haushalt, reicht nicht aus, wenn man gleichzeitig 40 Stunden pro Woche im Job ist. Gerichte wie das OLG Frankfurt sehen hier einen logischen Widerspruch. Wer diesen Punkt fälschlicherweise geltend macht, riskiert, dass der Antrag in diesem Punkt gekürzt wird und man – wie hier geschehen – einen Teil der Verfahrenskosten für die Festsetzung selbst tragen muss.
Recht auf Anwesenheit gestärkt
Positiv für alle Prozessparteien ist die Bestätigung beim Fahrtkostenersatz. Die Entscheidung macht deutlich, dass man sich nicht rechtfertigen muss, warum man zum eigenen Prozess erscheint. Das persönliche Erscheinen vor Gericht ist ein elementares Recht, und die daraus resultierenden Reisekosten sind vom unterlegenen Gegner zu tragen. Die Ausrede „Sie haben doch einen Anwalt“ zieht hier nicht.
Auch die oft zitierte „Grenze des politischen Bezirks“ ist kein Hindernis mehr für die Erstattung, solange tatsächliche Kosten (z.B. PKW-Kilometer oder ÖPNV-Tickets) entstanden sind.
Taktik im Kostenfestsetzungsverfahren
Für Anwälte und Parteien bedeutet dies:
1. Prüfen Sie genau, ob § 21 JVEG (Haushaltsführung) oder § 20 JVEG (Zeitversäumnis) einschlägig ist.
2. Machen Sie Fahrtkosten immer geltend, auch wenn das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat.
3. Reichen Sie Belege ein, um die Kosten glaubhaft zu machen.
Der Fall zeigt, dass sich der Blick ins Detail lohnt. Zwar ging es „nur“ um einige hundert Euro Differenz, doch im Massengeschäft der Justiz summieren sich diese Beträge. Wer seine Rechte kennt, verschenkt kein Geld an den Gegner. Insbesondere die Entschädigung für Zeitversäumnis sollte als Auffangposition immer zumindest hilfsweise beantragt werden, falls die höhere Haushaltsführungspauschale scheitert.
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, womit die Entscheidung rechtskräftig ist. Damit herrscht für Verfahren im Zuständigkeitsbereich des OLG Frankfurt Klarheit: Vollzeitjob und Haushaltsführungspauschale schließen sich in der Regel aus.
Kostenfestsetzung gewonnen? Ihre Ansprüche richtig geltend machen
Nach einem gewonnenen Prozess ist die korrekte Abrechnung Ihrer Auslagen entscheidend, um nicht auf Ihren Kosten sitzen zu bleiben. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Entschädigungen für Zeitversäumnis und Fahrtkosten rechtssicher gegenüber der Gegenseite durchzusetzen. Wir prüfen Ihre individuellen Ansprüche nach dem JVEG und stellen sicher, dass alle formellen Anforderungen im Kostenfestsetzungsverfahren erfüllt sind.
Experten Kommentar
Der Versuch, trotz Vollzeitjob die höhere Haushaltsführungspauschale mitzunehmen, erweist sich oft als klassischer Bumerang. Gegnerische Anwälte prüfen diesen Punkt routinemäßig und legen sofort Beschwerde ein, was die Auszahlung der gesamten Kostenfestsetzung unnötig verzögert. Am Ende warten Mandanten monatelang auf ihr Geld, nur weil über eine Differenz von wenigen Euro gestritten wird.
Ich rate dazu, lieber den konkreten Verdienstausfall nachzuweisen oder sich mit der Pauschale für Zeitversäumnis zu begnügen, statt einen Konflikt über die Haushaltsführung zu provozieren. Wer hier zu hoch pokert, zahlt am Ende drauf, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens den kleinen Gewinn schnell auffressen. Die sichere Bank ist oft wertvoller als der theoretische Höchstsatz.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich die Haushaltsführungsentschädigung nach JVEG auch, wenn ich nur in Teilzeit arbeite?
JA, bei einer Teilzeittätigkeit bestehen grundsätzlich gute Chancen auf den Erhalt der höheren Haushaltsführungsentschädigung gemäß § 21 JVEG. Während Vollzeitbeschäftigte meist leer ausgehen, können Teilzeitkräfte die Pauschale von 17 Euro pro Stunde beanspruchen, sofern sie die Haushaltsführung als ihren Tätigkeitsschwerpunkt darlegen. In diesen Konstellationen wird der Haushalt oft als gleichwertige oder überwiegende Hauptbeschäftigung neben dem reduzierten Beruf anerkannt.
Die gesetzliche Regelung im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sieht vor, dass Personen, die einen Haushalt für mindestens eine weitere Person führen, eine Entschädigung erhalten. Bei einer Vollzeitstelle gehen Gerichte davon aus, dass der Erwerb den Lebensmittelpunkt darstellt und die Haushaltsführung lediglich nebenbei erfolgt, was einen Anspruch meist ausschließt. Da Sie jedoch in Teilzeit arbeiten, liegt kein automatischer Ausschlussgrund vor, weshalb der Haushalt juristisch gesehen als Ihre primäre Beschäftigung eingestuft werden kann. Sie müssen dem Gericht gegenüber jedoch detailliert aufzeigen, dass der Termin tatsächlich zu einer spürbaren Beeinträchtigung bei Ihren häuslichen Verpflichtungen geführt hat. Ohne diese nachvollziehbare Begründung wird die Justizkasse den Antrag oft ablehnen und stattdessen lediglich die geringere Entschädigung für bloße Zeitversäumnis festsetzen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Anspruch auf die Haushaltsführungsentschädigung nur dann besteht, wenn Sie nicht gleichzeitig einen Verdienstausfall für dieselbe Zeitspanne geltend machen. Es findet keine Doppelentschädigung statt, sodass Sie im Vorfeld entscheiden müssen, welcher Entschädigungstatbestand für Ihre individuelle finanzielle Situation sowie die tatsächliche zeitliche Beanspruchung vorteilhafter ist.
Unser Tipp: Listen Sie in Ihrem Entschädigungsantrag konkret auf, welche spezifischen Aufgaben wie das Kochen, Reinigen oder die Kinderbetreuung durch den Gerichtstermin entfallen sind. Vermeiden Sie es, lediglich Ihren Teilzeitstatus zu nennen, ohne die tatsächliche Belastung durch die Haushaltsführung im Einzelnen substantiiert zu belegen.
Verliere ich meinen Anspruch auf Fahrtkosten, wenn das Gericht mein Erscheinen nicht anordnete?
NEIN. Sie verlieren Ihren Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nicht, auch wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich angeordnet hat. Die Rechtsprechung sieht die Anwesenheit einer Partei im eigenen Prozess zur Wahrung der Interessen grundsätzlich als sachdienlich und notwendig an.
Der Erstattungsanspruch richtet sich nach dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei dem Gegner alle zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten gemäß § 91 ZPO ersetzen muss. Die Gerichte betonen hierbei regelmäßig, dass die persönliche Teilnahme an der Verhandlung eine Form der sachgerechten Prozessführung darstellt, die unabhängig von einer Ladung ist. Da es Ihr ureigenes Interesse ist, den Prozess unmittelbar zu verfolgen und Ihren Rechtsbeistand sofort zu instruieren, gilt diese Reisezeit als erstattungsfähig. Die Abwesenheit einer expliziten gerichtlichen Anordnung ändert nichts an der Notwendigkeit, da Ihnen das Recht zusteht, Ihrem eigenen Verfahren jederzeit persönlich beizuwohnen. Folglich darf die Gegenseite die Erstattung dieser Auslagen nicht mit dem bloßen Argument verweigern, dass Ihr Rechtsanwalt allein zur Vertretung ausreichend gewesen wäre.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich in sehr seltenen Einzelfällen, in denen die Reisekosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen könnten. In der Regel erkennt das Kostenfestsetzungsverfahren die Fahrtkosten jedoch problemlos an, sofern sie die üblichen Kosten für die Anreise vom Wohnort zum Gerichtsort nicht unverhältnismäßig überschreiten.
Unser Tipp: Listen Sie sämtliche Gerichtstermine, an denen Sie persönlich teilgenommen haben, chronologisch auf und fügen Sie die entsprechenden Fahrtbelege oder Kilometerangaben konsequent Ihrem Kostenfestsetzungsantrag bei. Vermeiden Sie es, aus falscher Bescheidenheit auf die Geltendmachung zu verzichten, nur weil die Gegenseite die Notwendigkeit Ihrer Anwesenheit vorab schriftlich infrage gestellt hat.
Wie mache ich Fahrtkosten rechtssicher glaubhaft, wenn ich keine Belege für den PKW habe?
Sie machen PKW-Fahrtkosten ohne Belege glaubhaft, indem Sie eine detaillierte Kilometeraufstellung der Strecke von Ihrer Wohnanschrift zum Gericht einreichen und die gesetzliche Kilometerpauschale anwenden. Für die Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren reicht die Glaubhaftmachung der entstandenen Kosten aus, weshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anspruch genügt und kein lückenloser Beweis durch Tankquittungen erforderlich ist. Diese rechtliche Erleichterung ermöglicht es Ihnen, Ihre tatsächlichen Aufwendungen auch ohne tagesgenaue Belege für den Treibstoffverbrauch erfolgreich geltend zu machen.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen liegt in der Unterscheidung zwischen dem strengen Vollbeweis und der sogenannten Glaubhaftmachung, die im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO regelmäßig zur Anwendung kommt. Da das Gericht die tatsächliche Durchführung des Termins ohnehin aus der Gerichtsakte entnehmen kann, muss lediglich die Höhe der entstandenen Kosten durch eine nachvollziehbare Berechnung dargelegt werden. Hierbei dient die Entfernungspauschale nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als objektiver Maßstab, den Sie durch den Ausdruck eines gängigen Routenplaners transparent und seriös dokumentieren können. Solange die von Ihnen angegebene Strecke sowie die daraus resultierenden Kosten für einen objektiven Dritten plausibel erscheinen, gilt die Entstehung der Ausgaben als überwiegend wahrscheinlich.
Beachten Sie jedoch, dass die Glaubhaftmachung an ihre Grenzen stößt, wenn die geltend gemachten Kilometerangaben erheblich von der verkehrsüblichsten Route abweichen oder zusätzliche Parkgebühren ohne Beleg abgerechnet werden sollen. Während die reine Fahrstrecke anhand von Kartendiensten objektiv nachprüfbar bleibt, verlangen Gerichte für zusätzliche Auslagen wie Parkentgelte in Parkhäusern meist konkrete Nachweise, da diese nicht pauschal über die reine Kilometervergütung abgedeckt sind.
Unser Tipp: Erstellen Sie einen Ausdruck der vorgeschlagenen Route eines Online-Kartendienstes und fügen Sie diesen inklusive der Kilometerangabe direkt Ihrem Kostenfestsetzungsantrag bei, um unnötige Rückfragen des Gerichts zu vermeiden. Vermeiden Sie es unbedingt, lediglich pauschale Gesamtsummen ohne Angabe der gefahrenen Kilometer und des zugrunde gelegten Satzes pro Kilometer in Ihren Antrag zu schreiben.
Erhalte ich die Zeitversäumnispauschale automatisch, falls mein Antrag auf die höhere Haushaltsführungsentschädigung scheitert?
ES KOMMT DARAUF AN. Eine automatische Berücksichtigung durch das Gericht ist zwar die prozessuale Regel, jedoch rechtlich nicht garantiert, weshalb Sie zur Absicherung stets einen expliziten Hilfsantrag im Kostenfestsetzungsverfahren stellen sollten. Dies stellt sicher, dass der Rechtspfleger bei einer Ablehnung der höheren Entschädigung nach § 21 JVEG unmittelbar die Basispauschale prüft und somit keine unnötigen Verluste bei der Kostenerstattung entstehen.
Der Anspruch auf die höhere Entschädigung für Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG setzt den konkreten Nachweis voraus, dass durch den Termin tatsächlich die Führung eines eigenen Mehrpersonenhaushalts objektiv beeinträchtigt wurde. Scheitert dieser Nachweis an den oft sehr strengen rechtlichen Hürden der Rechtsprechung, so sind die Voraussetzungen für die geringere Zeitversäumnispauschale nach § 20 JVEG meist dennoch durch die bloße Anwesenheit gegeben. Da die Gerichte im formalen Kostenfestsetzungsverfahren jedoch grundsätzlich nur über die konkret gestellten Anträge der Beteiligten entscheiden dürfen, könnte ein Rechtspfleger den Posten ohne entsprechenden Zusatzantrag vollständig ablehnen. Durch die explizite Formulierung eines prozessualen Hilfsantrags schaffen Sie eine rechtssichere Brücke, die das Gericht zwingt, nach der Ablehnung des Primäranspruchs zwingend über diese alternative Auffangposition für den zeitlichen Aufwand zu befinden.
Es existieren jedoch Situationen, in denen auch die Zeitversäumnispauschale trotz eines Hilfsantrags nicht gewährt wird, insbesondere wenn ein gleichzeitiger Anspruch auf Verdienstausfall nach § 22 JVEG besteht. Das Gesetz schließt die Kumulierung verschiedener Entschädigungsarten für denselben Zeitraum konsequent aus, sodass die Pauschale nach § 20 JVEG lediglich als echtes Minimum für Personen ohne Erwerbseinkommen oder ohne messbaren Haushaltsschaden fungiert.
Unser Tipp: Formulieren Sie in Ihrem Antrag primär die Entschädigung nach § 21 JVEG und ergänzen Sie den Zusatz, dass hilfsweise eine Zeitversäumnispauschale nach § 20 JVEG zuzusprechen ist. Vermeiden Sie das blinde Vertrauen auf eine automatische Korrektur durch den zuständigen Rechtspfleger im laufenden Verfahren.
Sollte ich lieber meinen konkreten Verdienstausfall statt der niedrigen Pauschalen nach JVEG fordern?
JA. Wenn Sie einen konkreten Verdienstausfall nachweisen können, sollten Sie diesen nach § 22 JVEG geltend machen, da dieser Anspruch vorrangig und meist deutlich lukrativer als die Pauschalen ist. Diese Regelung greift immer dann, wenn Ihnen durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins tatsächlich Einkommen entgangen ist, welches Sie gegenüber der Justizkasse zweifelsfrei belegen können.
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sieht unterschiedliche Entschädigungsstufen vor, wobei der tatsächliche Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG als Spezialregelung gegenüber den allgemeinen Pauschalen stets rechtlichen Vorrang genießt. Während die Pauschale für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG lediglich den reinen Zeitverlust ohne finanziellen Schaden abdeckt, kompensiert die Regelung des § 22 JVEG den konkret entstandenen wirtschaftlichen Nachteil durch Ihre Abwesenheit. Um diesen Anspruch erfolgreich geltend zu machen, müssen Sie den Verlust gegenüber dem Gericht nachweisen, was in der Regel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder bei Selbstständigen durch geeignete Buchhaltungsunterlagen geschieht. Durch die Wahl des korrekten Antrags vermeiden Sie es, auf erhebliche Beträge zu verzichten, da die gesetzlichen Pauschalbeträge meist weit hinter dem realen Stundenlohn oder den entgangenen Gewinnen zurückbleiben.
Zu beachten ist hierbei jedoch die gesetzliche Höchstgrenze für den Verdienstausfall, die derzeit bei maximal 29 Euro pro Stunde liegt und somit auch bei sehr hohen Einkommen nicht überschritten werden darf. Falls Ihr tatsächlicher Verlust diesen Betrag übersteigt, erhalten Sie dennoch nur den gesetzlichen Höchstsatz, was im Vergleich zur minimalen Zeitpauschale von nur vier Euro dennoch den wirtschaftlich weitaus sinnvolleren Weg darstellt.
Unser Tipp: Fordern Sie von Ihrer Personalabteilung zeitnah eine schriftliche Bestätigung über den für den Termin einbehaltenen Lohn an. Vermeiden Sie es, aus Unkenntnis oder Bequemlichkeit lediglich die niedrige Zeitversäumnis-Pauschale im Entschädigungsformular des Gerichts anzukreuzen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 30 W 97/25 – Beschluss vom 04.07.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




