Skip to content

Haushaltsführungsschaden bei geringfügiger Verletzung?

LG Kleve, Urteil vom 17.02.2017, Aktenzeichen: 3 O 68/16

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte (die zwischenzeitlich auf den Beklagten zu 2 erweiterte Klage ist mittlerweile zurückgenommen) auf Zahlung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 09.08.2002 in Kleve, K.. Straße, Höhe Haus Nr. 100 a ereignet hat.

Haushaltsführungsschaden bei geringfügiger Verletzung?
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz / Bigstock

Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher Unfallversicherungsträger. Die bei ihr versicherte Zeugin … befuhr am Unfalltag mit ihrem Fahrrad die K.. Straße Richtung stadtauswärts. Sie befand sich auf dem Heimweg von ihrem Arbeitsplatz in Kleve. Gegen 14:30 Uhr kam es in Höhe des Haus Nr. 100 a zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Versicherte der Klägerin durch eine bei der Beklagten haftpflichtversicherten Tanklastwagen mit dem amtlichen Kennzeichen … nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen …, gesteuert von dem vormaligen Beklagten …, verletzt wurde, als das Gespann versuchte, nach rechts in ein Grundstück abzubiegen und hierbei den Radweg, den die Versicherte der Klägerin nutzte, zu überqueren.

Durch den Unfall wurde die Versicherte der Klägerin verletzt. Sie erlitt eine zweitgradige offene distale Ulnartrümmerfraktur links, daneben eine nicht distozierte Fibulaköpfchenfraktur links, ein ausgedehntes Decollement distaler linker Unterarm sowie ausgedehnte Prellungen und Hauptablederungen am linken Bein. In der Zeit vom 09.08. bis 26.08.2002 wurde sie deshalb stationär im Krankenhaus behandelt. Nach zunächst ambulanter Weiterbehandlung wurde die Versicherte am 27.09.2002 erneut in stationärer Behandlung aufgenommen, wobei eine Stabilisierung der Fraktur im linken Bein mittels Drittelrohrplatte erfolgte. Bei einer weiteren Untersuchung am 16.01.2003 klagte die Versicherte weiter über Schmerzen im linken Handgelenk. Seither wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % bescheinigt; hieran hat sich in der Folgezeit nichts geändert.

Eine weitere Operation folgte am 15.05.2003. Die Titanplatte an der linken distalen Ulnar wurde entfernt, die Hoffnung auf eine Verbesserung der Beweglichkeit erfüllte sich allerdings nicht. Seit 2004 ist bei der Versicherten der Klägerin durch Rentengutachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % dauerhaft bestätigt.

Die Versicherte der Klägerin ist nach dem Unfall in ihre bisherige berufliche Tätigkeit als Hilfskraft in einer Betriebskantine zurückgekehrt, wo sie wiederum vollschichtig beschäftigt ist. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Wohnung im eigenen Haus, welches noch über eine weitere Wohnung verfügt, die von ihrem Sohn bewohnt ist. Bis zu ihrem Tode am 03.06.2015 lebte auch die Mutter der Versicherten in dem Haus, wo sie von der Klägerin mit erheblichem Aufwand betreut und versorgt wurde.

Die Klägerin zahlt an die Versicherte u.a. eine Verletztenrente. In der Zeit ab 01.01.2012 belief sich der Monatsbetrag auf 298,90 Euro, seit dem 01.07.2012 bis 30.06.2013 auf 305,42 Euro, vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 auf 306,18 Euro, vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 auf 311,29 Euro und seit dem 01.07.2015 auf monatlich 317,83 Euro.

Die Klägerin macht geltend, die Schadenersatzansprüche der Versicherten seien in dem Umfang auf sie übergegangen, der zu Schadenersatzansprüchen der Versicherten gegen die Beklagte kongruent seien. Es handele sich für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 03.06.2015 um einen Gesamtbetrag von 10.210,17 Euro. Für die Zeit nach dem Tode der Mutter bis 31.12.2015 ergäben sich weitere 563,11 Euro. Dem liege folgende Berechnung zugrunde:

Vor dem Unfall habe der im Haushalt der Versicherten zu betreibende Aufwand wöchentlich 42 Stunden betragen. Hiervon habe die Versicherte selbst zu Gunsten ihrer Angehörigen 13 Stunden im eigenen Haushalt geleistet; weitere 15 Stunden seien bei ihr durch die Pflege ihrer Mutter angefallen. Insgesamt ergebe sich ein wöchentlicher Stundenaufwand von 28 Stunden. Die gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalles hätten nicht nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % nach sich gezogen, sondern auch eine Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung im Umfang von 26,2 %. Daraus ergebe sich, dass im Zeitraum 01.01.2012 bis 03.06.2015 ein Ausfall von 7 Arbeitsstunden pro Woche zu verzeichnen sei. Die Versicherte habe gegen die Beklagte einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gehabt, der sich nach den Kosten einer Hilfskraft für den Haushalt, wiederum vergütet nach Tarif E2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, gerichtet haben würde. Hierbei sei davon auszugehen, dass der Ausfall der Versicherten im eigenen Haushalt zu 2/3 auf die mit versorgten Angehörigen entfallen würde; die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe seien daher zu 2/3 zu erstatten.

Für die Zeit vom 04.06.2015 bis 31.12.2015 sei zu berücksichtigen, dass die Mutter der Versicherten verstorben sei. Daher bleibe ein wöchentlicher Arbeitsaufwand im Haushalt von 13 Stunden. Der Ausfall betrage bei einer Quote von 26,2 % insgesamt 3 Stunden wöchentlich. Hieraus ergebe sich ein Erstattungsbetrag von 563,11 Euro.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.773,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.727,04 Euro seit dem 15.04.2015 und im Übrigen sei Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihrer Versicherten … vom 09.08.2002 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadenersatzansprüche der Versicherten der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind;

 

die zwischenzeitlich gegen den Beklagten zu 2 erhobene Klage hat die Klägerin zurückgenommen, nachdem festgestellt worden war, dass der Beklagte zu 2 vor Jahren verstorben ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Die Versicherte die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zurechnen lassen. Die Verletzungen, die die Versicherte der Klägerin davon getragen habe, seien unstreitig, nicht aber die Folgen für die Fähigkeit zur Haushaltsführung. Der Minderung der Erwerbsfähigkeit stehe nicht in gleichem Maße eine Minderung der Fähigkeit zur Führung des eigenen Haushaltes gegenüber. Im eigenen Haushalt könnten viele Arbeiten organisatorisch bzw. durch Arbeitsteilung so umgestellt werden, dass sie auch bei gewissen Einschränkungen noch problemlos zu verrichten seien. Hiervon sei auch im Streitfall auszugehen, zumal die Berufstätigkeit, der die Versicherte der Klägerin weiter vollschichtig nachgehe, durchaus Ähnlichkeit zu den im eigenen Haushalt anfallenden Arbeiten aufweise. Die restlichen Einschränkungen der Versicherten der Klägerin lägen bei unter 10, maximal unter 20 % bezogen auf die Haushaltsführungsfähigkeit. Solche Einschränkungen seien ohne weiteres zu kompensieren. Die Berechnungen der Klägerin zum Aufwand ihrer Versicherten bei Führung des eigenen Haushaltes würden bestritten; es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Ersatzkraft die geltend gemachte Vergütung hätte beanspruchen können.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung einer Zeugin. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2016 (Bl. 124 ff d.A.), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Parteien sind im Ausgangspunkt einig darüber, dass die Versicherte der Klägerin, deren Ersatzansprüche gegen die Beklagte – soweit kongruent – aufgrund des Erhaltes der Versicherungsrente auf die Klägerin übergegangen sind, durch den Unfall verletzt wurde und dass hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ein Endzustand eingetreten ist, der weitere Besserungen nicht mehr realistisch erscheinen lässt.

Unstreitig ist weiter, dass die Klägerin an die Versicherte Verletztenrente in behauptetem Umfang gezahlt hat; schließlich ist unstreitig, dass die Versicherte der Klägerin zeitlich nach ihrem Unfall ihre vollschichtige Berufstätigkeit wieder aufgenommen hat.

Dies voraus geschickt bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die Versicherte der Klägerin sich ein Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles vom 09.08.2002 zurechnen lassen muss.

Denn ein erstattungsfähiger und damit übergangsfähiger Schaden der hier zur Diskussion anstehenden Art ist nicht feststellbar.

Zwar ist der Versicherten der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % seit vielen Jahren attestiert; offenbar ist hier von einem Endzustand auszugehen. Indessen ist bei der Bestimmung der Beeinträchtigung der Haushaltsführungsfähigkeit zu beachten, dass die Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht gleich steht, da die Anforderungen an eine Tätigkeit im Haushalt in vielen Bereichen geringer sind und diese Arbeiten – ggf. unter Hinzuziehung technischer Hilfsmittel – weiterhin möglich sind. Die Kammer, die bereits in zahlreichen Fällen mit Fragen der Minderung der Erwerbsfähigkeit befasst war und in ebenso zahlreichen Fällen Fragen von Haushaltsführungsschäden zu prüfen hatte, kann ohne weitere sachverständige Beratung beurteilen, dass einer attestierten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände eine Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit in Höhe von allenfalls 20 % gegenüber steht.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Im Streitfall ist weiter zu beachten, dass die Versicherte der Klägerin weiterhin vollschichtig ihrer bisherigen Tätigkeit in einer Werkskantine nachgeht. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. die Ausgabe der Mahlzeiten; auch die sonst für eine Servierkraft typischen Tätigkeiten dürften zu den Aufgaben der Versicherten der Klägerin zu rechnen sein. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass viele dieser Tätigkeiten durchaus Ähnlichkeiten zu solchen Verrichtungen aufweisen, die im eigenen Haushalt üblicherweise anfallen. Ist aber davon auszugehen, dass die Versicherte der Klägerin den eigenen Beruf weiter ausüben kann, so muss dies erst Recht gelten für die Tätigkeiten im eigenen Haushalt, bei denen der Versicherten der Klägerin überdies die Möglichkeit offen steht, die anfallende Arbeit nach eigenem Wunsch zu organisieren. Darüber hinaus ist die Versicherte der Klägerin verheiratet; sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann. Schließlich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es ihr zwar schwerer fällt als vor dem Unfall, den eigenen Haushalt zu bewältigen, dass sie sich aber mit ihrem Ehemann arrangiert hat. Hierzu hat die Versicherte der Klägerin, die Zeugin B…, angegeben, dass sie den Haushalt gemeinsam mit ihrem Ehemann führe. Soweit sie helfen könne, helfe sie. Kochen sei bei ihr Sache des Ehemannes; waschen und putzen werde dagegen von ihr selbst erledigt. Diese Arbeiten mache sie so, wie sie sie gerade könne und Zeit habe. Gelegentlich helfe auch der Sohn. Dieser pflege auch gemeinsam mit dem Ehemann den Garten. Das sei vor dem Unfall ihre Aufgabe gewesen. Auch Einkäufe erledigte heute der Ehemann, während sie früher hieran beteiligt gewesen sei.

Diese Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung sieht, bestätigen zwar einerseits, dass die Zeugin nach wie vor unfallbedingt Einschränkungen hinnehmen muss. Andererseits beschreibt die Zeugin aber den aktuellen Zustand; zu berücksichtigen ist bei der Bewertung ihrer Aussage, dass die Zeugin – unstreitig – bis Mitte 2015 trotz ihrer Berufstätigkeit in der Lage gewesen ist, sich intensiv um die Pflege und Betreuung ihrer im Haus lebenden Mutter zu kümmern, also zwingend erheblich mehr im eigenen Haushalt und im Haushalt ihrer Mutter geleistet hat, als ihre heutige Aussage das für den gegenwärtigen Zustand erkennen lässt.

Hiernach vermag die Kammer aber einen erstattungsfähigen Haushaltsführungsschaden der Zeugin nicht zu erkennen. Ein solcher kommt bei geringfügigen Verletzungen, die über einen Mehraufwand von 10 % nicht hinausgehen, nicht in Betracht. Daneben können aber auch Beeinträchtigungen in einer Größenordnung von bis zu 20 % in der Regel durch Umorganisation bzw. Anpassung und Gewöhnung kompensiert werden bzw. zu zeitlich derart niedrigen Beeinträchtigungen führen, dass sie zu vernachlässigen sind. Von einer entsprechenden Anpassung und Gewöhnung einerseits, aber auch zeitlichen Aufteilung in kleinere Abschnitte und schließlich einer gewissen Kompensation durch Einspringen des Ehemannes und des Sohnes ist hier aber auszugehen. Danach ist der Zeugin B… ein Haushaltsführungsschaden, der die Grenze des entschädigungslos Hinzunehmenden überstiegen hätte, nicht erwachsen, so dass die Zahlungsklage der Abweisung unterliegt.

Nichts anderes gilt für die Feststellungsklage, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der Zustand der Zeugin auf Dauer verschlechtern könnte. Vielmehr ist offensichtlich ein Dauerschaden eingetreten, der in seinen Folgen für die Zeugin seit vielen Jahren stabil und unverändert geblieben ist.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: bis 12.000,– Euro

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos