OLG Celle
Az: 14 U 73/06
Urteil vom 14.12.2006
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. März 2006 teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 3. August 1997 auf der L 156/… sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige übergangsberechtigte Dritte übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren noch nicht hinreichend sicheren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. August 1997 auf der L 156/… zu ersetzen.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung sowohl für die Zeit vom 3. August 1997 bis zum 10. Dezember 1997 als auch für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. März 2004 begehrt.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Klageanspruch „Erwerbsschaden für zwölf Monate“ an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt – auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 32.822,41 EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 3. August 1997 auf der L 156 hinter der … Brücke. Die Klägerin war damals Beifahrerin auf dem von ihrem (späteren) Ehemann geführten Krad, als dieses von einem – von dem Beklagten zu 2 gesteuerten und bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten – Pkw angefahren wurde. Die Klägerin wurde dabei erheblich verletzt. Unter anderem erlitt sie ein Polytrauma, eine Lendenwirbel und Wadenbeinfraktur sowie eine Stauchung/Distorsion der Hals, Brust und Lendenwirbelsäule. Zwei Monate lang musste sie Tag und Nacht ein Stützkorsett tragen.
Zum Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin in der Berufsausbildung bei der Fachschule für Sozialpädagogik mit dem Berufsziel Erzieherin. Sie lebte noch im Haushalt ihrer Eltern. Im Juli 1997 – also kurz vor dem Verkehrsunfall – hatte sie den ersten Ausbildungsabschnitt mit Erfolg beendet („Staatlich geprüfte Sozialassistentin“). Ende August 1997 begann das erste Schuljahr des zweiten Ausbildungsabschnitts (insgesamt das dritte Schuljahr der Ausbildung). An diesem konnte die Klägerin unfallbedingt erst ab Anfang Oktober 1997 teilnehmen. Dieses Schuljahr schloss die Klägerin nicht mit Erfolg ab; sie wurde in das nächste – letzte – Schuljahr nicht versetzt. Nach den auf das Jahrgangszeugnis folgenden Sommerferien 1998 brach die Klägerin die weitere Ausbildung ab. Sie war schwanger und heiratete im Dezember 1998. Im April 1999 wurde ihr erstes Kind geboren (vgl. Bl. 44 f. d. A.).
Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 195 f. d. A.).
Die Klägerin behauptet, unfallbedingt die Versetzung nicht geschafft zu haben. Wäre sie versetzt worden, hätte sie ihre Ausbildung auch erfolgreich zu Ende geführt. Daraus folgend sei ihr ein Erwerbsschaden für zwölf Monate in Höhe von insgesamt 9.203,25 EUR entstanden. Sie meint darüber hinaus, ihr stünde ein Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung für die Zeit vom 3. August bis zum 10. Dezember 1997 zu; in dieser Zeit wohnte sie noch bei ihren Eltern. Die Klägerin behauptet, täglich zwei Stunden im Haushalt mitgearbeitet zu haben. Sie macht deshalb einen Schaden von weiteren 1.530 EUR geltend. Darüber hinaus behauptet sie, sie habe wegen einer verbliebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. März 2004 ihren eigenen Haushalt nicht angemessen führen können. Deshalb begehrt sie unter Abzug einer Zahlung der Beklagten zu 1 in Höhe von 5.790,34 EUR insgesamt Schadensersatz in Höhe von 20.322,41 EUR (vgl. Bl. 9 d. A.). Außerdem macht sie einen materiellen und immateriellen Vorbehalt in Bezug auf künftige Schadensersatzansprüche geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es insbesondere eine Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und dem Abbruch der Ausbildung als nicht nachgewiesen angesehen hat. Die Schwangerschaft stelle eine Ersatzkausalität dar, die nicht schlüssig zu einer Verursachung der Folgen durch den Unfallgegner führe. Weil es sich bei der Klägerin nicht um eine überragend gute Schülerin gehandelt habe, liege es durchaus nahe, dass auch andere Gründe als ein verspäteter Schulbeginn zum Nichterreichen des weiteren Schuljahres geführt hätten (LGU 7). Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung für die Zeit vom 3. August bis 10. Dezember 1997 stehe der Klägerin nicht zu, da sie in dieser Zeit keinen eigenen Haushalt geführt habe und ihr somit kein eigener Schaden entstanden sei. Für die Zeit ab dem 1. August 1999 bestünde kein Schadensersatzanspruch wegen eines Haushaltsführungsschadens, weil bei der sachverständig festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % davon auszugehen sei, dass bei rein hauswirtschaftlicher Tätigkeit keine übermäßige Beeinträchtigung der Klägerin gegeben sei, die nicht durch Umorganisation oder mit maschineller Unterstützung in Griff zu bekommen sei (LGU 7/8). Jedenfalls sei ein entsprechender Schadensersatzanspruch bereits durch die gezahlten 5.790,34 EUR ausgeglichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre ursprünglichen Klageziele weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, ihr stünde aus §§ 823, 842, 843 BGB sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls unter dem Gesichtspunkt verzögerter Berufsausbildung als auch ein Haushaltsführungsschaden in der bezifferten Höhe zu. Ohne den Unfall hätte sie ohne weiteres die Versetzung erreicht und alsdann ihre Ausbildung zur Erzieherin fortgesetzt und abgeschlossen, trotz Heirat und Schwangerschaft. Dies habe sie bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 22. Mai 2006, Bl. 224 d. A. sowie S. 5 der Klageschrift, Bl. 5 d. A.). Soweit sie eine schwache Schülerin gewesen sei, hätte sie der Unfall nur umso schwerwiegender getroffen. Zum Beweis über die Höhe des geltend gemachten entgangenen Nettoverdienstes bezieht sich die Klägerin – wie bereits erstinstanzlich – auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auch im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 20.322,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2004 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 3. August 1997
a) sämtlichen künftigen materiellen Schaden, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist und
b) auch allen weiteren immateriellen Schaden, soweit dieser zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht sicher absehbar ist, jeweils in vollem Umfang zu ersetzen haben;
3. hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Landgericht zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagten verteidigen demgegenüber das angefochtene Urteil und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Klage ist hinsichtlich der Feststellungsanträge gerechtfertigt. In Bezug auf den geltend gemachten Erwerbsschaden ist weitere umfangreiche Aufklärung erforderlich, die das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat. Im Übrigen ist die Klage und dementsprechend die Berufung unbegründet.
1. Zu Unrecht hat das Landgericht die Feststellungsanträge der Klägerin abgewiesen. Sie sind jedoch begründet, weil die sachlichrechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, d. h. insbesondere ein haftungsrechtlich erheblicher Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut der Klägerin, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (vgl. BGH, NJW 2001, 1431 [II 2. der Entscheidungsgründe] m. w. N.). Angesichts der vom Landgericht festgestellten unstreitigen Verletzungen der Klägerin (u. a. ein Polytrauma mit Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers sowie ein Deckenplatteneinbruch des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers, eine Wadenbeinfraktur, eine Stauchung/Distorsion der Hals, Brust und Lendenwirbelsäule), für die – wiederum unstreitig – eine 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten besteht, lässt sich jedenfalls für die Zukunft nicht ausschließen, dass noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten. Wenn aber eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, nicht möglich ist, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Dies reicht für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus. Es darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH a. a. O.; BGH, NJW 2001, 3414 [II 3 a der Entscheidungsgründe]).
2. Unzutreffend hat das Landgericht auch einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen verzögerter Berufsausbildung verneint, weil ihr der Nachweis nicht gelungen sein soll, dass sie ihre Ausbildung unfallbedingt nicht zu Ende geführt hat. Die Annahme des Landgerichts, bei der Schwangerschaft der Klägerin habe es sich um eine „Ersatzkausalität, die nicht schlüssig zu einer Verursachung der Folgen durch den Unfallgegner“ führe, gehandelt, übergeht die Beweisantritte der Klägerin, sie hätte ohne den Unfall und trotz Schwangerschaft, Geburt und Hochzeit ihre Ausbildung erfolgreich und unverzögert abgeschlossen und anschließend ohne weiteres eine Stellung als Erzieherin angetreten (vgl. dazu insbesondere die Beweisantritte in der Klageschrift, Bl. 5 d. A.). Der Klägerin kann nicht von vornherein – ohne Beweisaufnahme, wie das Landgericht gemeint hat – abgesprochen werden, dass ihre unfallunabhängigen Lebensumstände ihrer weiteren Ausbildung und dem begehrten Berufsziel nicht entgegengestanden hätten. Nach den von ihr unter Beweis gestellten persönlichen Lebensverhältnissen – insbesondere einer Betreuung des Kindes durch ihre Eltern – erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass sie tatsächlich ihre Ausbildung erfolgreich beendet hätte. Das muss umso mehr gelten, als der Klägerin die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt.
In diesem Rahmen kann den zum Teil nur ausreichenden oder durchschnittlichen Schulleistungen der Klägerin vor dem Unfallereignis keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr sprechen die unfallunabhängigen mäßigen Schulleistungen der Klägerin eher dafür, dass sie unfallbedingt den schulischen Anforderungen nicht mehr genügte. Immerhin hat sie unstreitig infolge des Unfalls mehrere Monate Schul- und Unterrichtsausfall erlitten.
Das Landgericht hätte unter diesen Umständen nicht einfach die Beweisanträge der Klägerin, die allerdings eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme mit Vernehmung mehrerer Zeugen und gegebenenfalls auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Anspruchs (vgl. wiederum Bl. 5 d. A.) erfordern, übergehen dürfen. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verdienstausfall ist grundsätzlich auch möglich, wenn sie unfallbedingt lediglich eine Ausbildungsverlängerung hat hinnehmen müssen (vgl. nur BGH, NJWRR 1992, 791 – insbesondere Leitsatz 3). Nach der Darstellung der Klägerin zu ihrem voraussichtlichen Ausbildungsverlauf ohne den Unfall (vgl. Schriftsatz vom 2. Juni 2005, Bl. 163 d. A.) hätte sie aber bei gleichen Leistungen wie bis unmittelbar vor dem Unfallereignis noch zwei weitere Schuljahre zu absolvieren gehabt, um sodann als Erzieherin arbeiten zu können. Wäre sie ohne die unfallbedingten Beeinträchtigungen und insbesondere Unterrichtsausfälle am Ende des ersten Schuljahres des zweiten Ausbildungsabschnitts (Schuljahr 1997/98) „planmäßig“ versetzt worden, hätte sie nur noch das letzte Schuljahr absolvieren müssen. Hierzu ist es – wie erwähnt – nicht mehr gekommen. Der Vortrag der Klägerin, sie hätte aufgrund des Unfalls eine Ausbildungsverzögerung um ein Jahr erlitten, ist dementsprechend vom Ansatz her durchaus nachvollziehbar.
Soweit dieser Schaden nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweisaufnahme zu bejahen wäre, bedürfte allerdings auch die konkrete Höhe des Anspruchs weiterer Aufklärung (siehe dazu unten III.).
3. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung sowohl als es den Haushalt ihrer Eltern in der Zeit vom 3. August bis 10. Dezember 1997 als auch ihren eigenen Haushalt für die Zeit ab dem 1. August 1999 betrifft, verneint. In jedem Fall mangelt es hier an ausreichenden Angaben der Klägerin, die dann gegebenenfalls einer Schätzung gemäß § 287 ZPO zugänglich sein könnten. Auf diesen Punkt ist die Klägerin auch gemäß Verfügung des seinerzeitigen Senatsvorsitzenden vom 29. Mai 2006 hingewiesen worden (Bl. 231 d. A.). Die Klägerin hat gleichwohl ihren Vortrag nicht weiter konkretisiert (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 23. Oktober 2006, Bl. 243, 245 f. d. A.).
a) Im Ansatz unzutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bei reiner hauswirtschaftlicher Tätigkeit keine übermäßige Beeinträchtigung gegeben ist, die nicht durch Umorganisation oder mit maschineller Unterstützung auszugleichen wäre. Denn der Erfahrungssatz, dass Erwerbsminderungen von 20 % und weniger für die Haushaltsführungstätigkeit keine Auswirkung haben, greift nicht durch, wenn sich die Beeinträchtigung auf konkrete Anforderungen der Haushaltsführungstätigkeit auswirkt (vgl. nur Senat, ZfS 2005, 434). Diese Beeinträchtigung auf konkrete Anforderungen der Haushaltsführungstätigkeit hätte die Klägerin indes vortragen und gegebenenfalls beweisen müssen. Daran fehlt es aber.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens materiell nicht, lediglich abstrakt auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit hinzuweisen. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt (vgl. nur OLG Koblenz, NZV 2004, 33 [II 4. der Entscheidungsgründe] m. w. N.). Denn die auf Durchschnittsbetrachtungen beruhende „MdE“ des Sozialrechts wird gewonnen durch Vergleiche mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit abstrakt von den konkreten Anforderungen an die haushaltsspezifische Tätigkeit, auf die es aber im Rahmen der Schätzung eines konkret entstandenen Schadens maßgeblich ankommt (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 570).
Diese Anforderungen sind für die Klägerin weder unerfüllbar noch unzumutbar. Denn zunächst müsste sie natürlich selbst im Einzelnen vortragen können, welche Tätigkeiten sie im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann. Dieser Vortrag dürfte sich unschwer durch Zeugen unter Beweis stellen lassen (vgl. auch Diehl, ZfS 2006, 205). Für die Schätzung kann auch auf Tabellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. z. B. Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern, 6. Aufl.).
Die Klägerin hat demgegenüber – trotz des vorangehenden Hinweises – lediglich darauf abgestellt, ihre „konkrete Haushaltsführungstätigkeit“ sei „mindestens zu 1/5 unfallbedingt aufgehoben“, weshalb es „einer Vereinzelung einzelner Arbeitsschritte gewiss nicht“ bedürfe (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2006, Bl. 245 f. d. A.). Diese Auffassung ist – wie dargelegt – unzutreffend. Der abstrakte Vortrag der Klägerin wäre auch keiner Beweiserhebung zugänglich.
III.
Soweit das Landgericht – wie oben unter II. 2. dargelegt – den Vortrag der Klägerin zu dem geltend gemachten Erwerbsschaden einschließlich der dazugehörigen Beweisantritte übergangen hat und nunmehr eine Beweisaufnahme mit den bereits in der Klageschrift benannten Zeugen erforderlich ist, war das angefochtene Urteil wie das zugrundeliegende Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Sollte sich danach ein Anspruch der Klägerin ergeben können, bedürfte allerdings auch die Höhe des geltend gemachten Schadens weiterer Aufklärung. Die Klägerin hat hier ohne nähere Begründung einen entgangenen monatlichen Nettoverdienst von 1.500 DM angesetzt (Bl. 5 d. A.), sich allerdings zum Beweis auf Sachverständigengutachten berufen. Gegebenenfalls wäre also festzustellen, was sie als Erzieherin im ersten Arbeitsjahr nach Abschluss ihrer Ausbildung verdient hätte. Dabei wären allerdings ersparte Steuern und Sozialversicherungsbeträge anzurechnen (vgl. zu den Berechnungsmethoden vor allem BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 194/93, BGHZ 127, 391 = NJW 1995, 389).
IV.
Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538 Rn. 58).
Das Urteil war gem. §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1, 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, obwohl es keinen unmittelbar vollstreckungsfähigen Inhalt hat, weil das Vollstreckungsorgan eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil erst bei Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils einstellt und etwaig getroffene Maßnahmen aufhebt (vgl. OLG München, NZM 2002, 1032 [IV. der Entscheidungsgründe]; Zöller/Gummer/Heßler, a. a. O., Rn. 59; § 708 Rn. 12 m. w. N.).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.