Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 101/06
Urteil vom 17.01.2007
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden im ersten Absatz seines Tenors dahingehend berichtigt, dass es statt „2007“ „2006“ und statt „Kalenderjahr“ „Kalendervierteljahr“ heißt; das angefochtene Urteil in seiner berichtigten Fassung wird teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 1.650 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2004 sowie weitere 1.496 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 92 EUR seit 30. Oktober 2004, auf 156 EUR seit 30. November 2004, auf 156 EUR seit 30. Dezember 2004, auf 156 EUR seit 30. Januar 2005, auf 156 EUR seit 28. Februar 2005, auf 156 EUR seit 30. März 2005, auf 156 EUR seit 30. April 2005, auf 156 EUR seit 30. Mai 2005, auf 156 EUR seit 30. Juni 2005 und auf 156 EUR seit 30. Juli 2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. August 2005 eine drei Monate im Voraus fällige Rente von 468 EUR je Kalendervierteljahr zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gesamtstreitwert für den ersten Rechtszug wird in Abänderung der Festsetzung des Landgerichts im Tenor des angefochtenen Urteils auf bis 50.000 EUR festgesetzt (6.641,50 EUR + 5.109,76 EUR + 22.911,60 EUR + 10.000 EUR + 1.000 EUR). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 10. August 2005 auf bis 35.000 EUR festgesetzt (6.641,50 EUR + 5.109,76 EUR + 18.591,60 EUR + 1.000 EUR).
Gründe:
A.
Die Klägerin verlangt nach einem unstreitig von der Beklagten zu 1 allein verursachten Verkehrsunfall am 8. Dezember 2003, bei dem die Klägerin durch eine Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2 versicherten Pkw der Beklagten zu 1 von ihrem Fahrrad geschleudert wurde und einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers erlitt, Schadensersatz von den Beklagten. Nachdem die Beklagte zu 2 vorprozessual verschiedene Sachschäden reguliert und auf den von den Parteien unstreitig auf 4.618,01 EUR bemessenen Haushaltsführungsschaden in der Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 3.976,26 EUR gezahlt sowie weitere Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt 10.000 EUR erbracht hat, von denen sie 1.641,75 EUR auf einen weiteren Haushaltsführungsschaden bis einschließlich November 2004 verrechnet hat, macht die Klägerin mit ihrer Klage folgende Schadenspositionen geltend:
Zunächst verlangt sie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in der Größenordnung von mindestens 15.000 EUR, wobei sie sich den aus der Vorschusszahlung von 10.000 EUR verbliebenen Restbetrag von 8.358,25 EUR anrechnet und meint, noch 6.641,50 EUR verlangen zu können.
Darüber hinaus begehrt sie Zahlung für einen rückständigen Haushaltsführungsschaden im Zeitraum vom 3. April 2004 bis 31. Juli 2005 in Höhe von 16 Monaten x 381,86 EUR netto = 6.109,76 EUR. Hierauf rechnet sie sich einen Betrag von 1.000 EUR als von den Beklagten bereits erbrachte Zahlung an und verlangt noch restliche 5.109,76 EUR. Ihrer Berechnung hat sie einen in dem ZweiPersonenHaushalt auf sie selbst entfallenden Zeitaufwand von 40,5 Stunden pro Woche und einen Grad der haushaltsspezifischen Erwerbsminderung von 20 % sowie eine Vergütung der fiktiven Ersatzkraft nach Vergütungsgruppe IX b BAT zugrunde gelegt. Daneben verlangt die Klägerin Zahlung einer monatlichen laufenden Rente wegen ihrer Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ab 1. August 2005 in Höhe von 381,86 EUR, also 1.145,58 EUR pro Kalendervierteljahr. Für den Fall, dass das Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen der Zahlung einer Monatsrente für den Haushaltsführungsschaden ablehne, hat die Klägerin ferner hilfsweise ein weiteres Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 EUR geltend gemacht.
Ferner begehrt sie die Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht der Beklagten für „sämtliche weiteren Schäden“ aus dem Unfallereignis, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung zu den unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin und der daraus folgenden haushaltsspezifischen Erwerbsminderung mit am 30. Mai 2006 verkündetem Urteil, auf das der Senat auch insoweit zur Sachdarstellung Bezug nimmt, die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kläger eine drei Monate im Voraus fällige Rente von 216 EUR je Kalendervierteljahr ab dem 1. Februar 2006 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Unfall davongetragen habe. Denn bedingt durch eine mit einer Fehlstatik einhergehende Heilung der Wirbelfraktur habe sie Beschwerden bei häufigem Bücken, schwerem Heben und Tragen und extrem langem Gehen oder Stehen. Andererseits seien nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten weitere Folgeschäden nicht zu erwarten; insbesondere sei mit einer Verschlimmerung der Beeinträchtigung nicht zu rechnen. Unter Berücksichtigung des ansonsten komplikationslosen Heilungsverlaufes und des Umstandes, dass der Unfall von der Beklagten zu 1 nicht gewollt gewesen sei, sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000 EUR als ausreichend anzusehen. Dieses sei durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten bereits voll beglichen.
Als Ersatz für den unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschaden stehe der Klägerin lediglich ein Anspruch in Höhe von monatlich 72 EUR zu. Denn nach den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. M. sei die Klägerin lediglich zu 15 % in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt. Dabei seien lediglich Teilbereiche der Hausarbeit von den Unfallfolgen betroffen, deren Zeitaufwand unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die schwereren Gartenarbeiten ohnehin vom Ehemann der Klägerin erledigt würden, mit maximal 2 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Monat zu bemessen sei. Hiervon könne die Klägerin 15 %igen Ersatz, mithin Entschädigung für 9 Stunden pro Monat beanspruchen, wobei ein Stundensatz einer fiktiven Ersatzkraft von 8 EUR/Std. zugrunde zu legen sei. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits vorprozessual erbrachten Zahlungen sei damit der Haushaltsführungsschaden bis einschließlich Januar 2006 ausgeglichen. Die Klägerin könne daher lediglich laufende monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 72 EUR ab 1. Februar 2006 verlangen.
Dem Hilfsantrag auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sei nicht zu entsprechen gewesen, da ein solcher Anspruch nicht bestehe.
Auch das Feststellungsbegehren habe ohne Erfolg bleiben müssen. Zwar sei ein Feststellungsinteresse der Klägerin ungeachtet der von der Beklagten zu 2 am 12. Mai 2004 abgegebenen Erklärung (Bl. 60 f. d. A.), sie stelle die Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus dem Verkehrsunfall so, als habe sie ein die Beklagten verpflichtendes, rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt, zu bejahen. Das Begehren sei jedoch in der Sache nicht begründet, weil nach dem eingeholten Sachverständigengutachten eine zukünftige Verschlechterung des Zustandes der Klägerin nicht ernsthaft zu erwarten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klaganträge weiterverfolgt. Die Klägerin rügt:
Die Zubilligung eines Schmerzensgeldbetrages von lediglich 8.000 EUR sei ermessensfehlerhaft. Die unfallbedingten dauernden gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin seien in die vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung nur in unzureichender Weise eingeflossen. Andere Gerichte hätten in vergleichbaren Fällen höhere Beträge zugesprochen.
Die Minderung der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit sei mit 15 % zu gering bemessen worden. Anzusetzen seien 20 %, denn das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen berücksichtige nicht hinreichend das gesundheitliche Gesamtbild der Klägerin. Außerdem sei die vom Landgericht auf § 287 ZPO gestützte Berechnung des Arbeitsaufwandes der Klägerin im Haushalt, bei dem sie unfallbedingt beeinträchtigt sei, nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe übersehen, dass auch im Falle einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO grundsätzlich die diesen Sachverhalt regelnden Tabellen nach Schulz-Borck/Hofmann heranzuziehen seien. Hier finde insbesondere die Tabelle 8 Anwendung, nach der in einem Zwei-Personen-Haushalt wie demjenigen der Klägerin ein Arbeitszeitaufwand von insgesamt 65 Stunden pro Woche anfalle, wovon auf die Klägerin 40,5 Stunden pro Woche entfielen. Der Bundesgerichtshof habe dieses Tabellenwerk bereits mehrfach als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt. Deshalb habe das Landgericht hiervon allenfalls mit besonderer Begründung abweichen dürfen, die sich in dem angefochtenen Urteil indessen nicht finden lasse. Im Übrigen sei auch unabhängig davon die Schätzung des Landgerichts fehlerhaft, weil die Klägerin tatsächlich weit mehr als 2 Stunden pro Tag für die Haushaltsführung aufwende und infolge der unfallbedingt verbliebenen Schmerzen letztlich die gesamte Haushaltsführung beeinträchtigt sei.
Rechtsfehlerhaft sei darüber hinaus der Ansatz eines Stundenbetrages von lediglich 8 EUR. Insoweit sei auf die Entlohnung nach dem Bundesangestelltentarif abzustellen.
Fehlerhaft sei ferner die vom Landgericht in den Urteilsgründen ausgesprochene Begrenzung der Schadensrente auf den Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit des Ehemannes.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens habe das Landgericht rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Verschlechterung des bestehenden Zustandes der Klägerin verneint. Diese Annahme werde durch das Sachverständigengutachten nicht getragen. Außerdem sei bereits das derzeitige Beschwerdebild der Klägerin so ausgeprägt, dass schon aus der Natur der Sache heraus eine weitere Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2004 zu zahlen,
2. abändernd die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 5.109,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz auf 145,58 EUR seit dem 30.06.2004, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.07.2004, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.08.2004, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.09.2004, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.10.2004, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.11.2004, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.12.2004, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.01.2005, auf weitere 381,86 EUR seit dem 28.02.2005, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.03.2005, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.04.2005, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.05.2005, auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.06.2005 und auf weitere 381,86 EUR seit dem 30.07.2005 zu zahlen,
3. abändernd die Beklagten über den erstinstanzlich ausgeurteilten Rentenbetrag hinaus gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.08.2005 eine 3 Monate im Voraus fällige Rente von 1.145,58 EUR je Kalendervierteljahr zu zahlen,
4. abändernd hilfsweise anstatt der Anträge 2. und 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres erhöhendes in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. abändernd festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.12.2003 im Kreuzungsbereich zwischen B. und F.straße in A. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Senat hat zunächst das angefochtene Urteil in seinem Tenor gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die zugesprochene Rente wegen des Haushaltsführungsschadens sich auf 216 EUR je Kalendervierteljahr beläuft und ab dem 1. Februar 2006 zu zahlen ist. Dies entspricht den Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen. Die abweichenden Angaben im Tenor beruhen offenbar auf einem Übertragungsirrtum bei der Abfassung der Urteilsformel.
Über den danach ausgeurteilten Schadensersatz hinaus kann die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.650 EUR sowie rückständigen Haushaltsführungsschaden von 1.496 EUR verlangen. Ferner steht ihr eine höhere als vom Landgericht zugebilligte monatliche Schadensrente (468 EUR statt 216 EUR pro Quartal) zu. Die weitergehende Berufung war dagegen unbegründet.
1. Die Klägerin hat wegen ihrer unfallbedingten Verletzungen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.650 EUR.
Das Landgericht hat zwar entgegen dem Berufungsangriff der Klägerin die nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. M. vom 1. Februar 2006 bei der Klägerin infolge des Unfalls verbliebenen Dauerschäden in seine Schmerzensgeldbemessung ausdrücklich einbezogen, wie auf Seiten 4 unten und 5 oben der Urteilsgründe dargelegt ist. Jedoch erscheint dem Senat der vom Landgericht auf dieser Basis ermittelte Betrag von insgesamt 8.000 EUR in Anbetracht der Schwere der Verletzungen zu niedrig bemessen. Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen Beträge zwischen 7.500 EUR und 10.000 EUR ausgeurteilt (vgl. beispielsweise Hacks/Ring/Böhm, 23. Aufl., Nrn. 1643, 1708, 1737, 1755, 1782, 1793, 1802, 1942). Nahezu identisch scheint dabei der einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle – 5. Zivilsenat – aus dem Jahr 1995 (Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Nr. 1802) zugrundeliegende Fall zu sein, wo 9.000 EUR zuerkannt worden waren. In Anbetracht der seit dem eingetretenen Geldentwertung und unter Berücksichtigung dessen, dass im vorliegenden Fall die Klägerin 15 Tage im Krankenhaus – nahezu durchgängig liegend – verbringen musste, danach sich mindestens drei Monate nur mit Unterarmstützen fortbewegen konnte und in dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig war, anschließend noch einen weiteren Monat zu 50 % arbeitsunfähig war und die vom Landgericht festgestellten Dauerbeschwerden (Verheilung der Wirbelfraktur mit zurückgebliebener – verstärkter – Fehlstatik und daraus resultierende Beschwerden bei häufigem Bücken, schwerem Heben und Tragen sowie extrem langem Sitzen, Stehen oder Gehen) zurückgeblieben sind, erschien deshalb dem Senat hier unter Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld von insgesamt rd. 10.000 EUR angemessen. Unter Anrechnung der von der Beklagten zu 2 bereits vorgerichtlich gezahlten 8.358,25 EUR waren deshalb weitere 1.650 EUR auszuurteilen. Die Zinsen rechtfertigen sich aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 15. September 2004 (Anlage K 7, Bl. 29 ff. d. A.) aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
2. Zum Ausgleich ihres unfallbedingten Haushaltsführungsschadens kann die Klägerin Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 156 EUR ab 1. August 2005 sowie rückständige Beträge für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Juli 2005 in Höhe von 1.496 EUR nebst anteiliger Zinsen verlangen.
a) Die aufgrund der unfallbedingt verbliebenen Beschwerden sich ergebende Einschränkung der Hausarbeitsfähigkeit der Klägerin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler in Anlehnung an das Gutachten der Sachverständigen Dr. M. vom 1. Februar 2006 auf 15 % bemessen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin sind ohne Substanz. Denn sowohl die Gutachterin als auch das Landgericht haben das sich ergebende „gesundheitliche Gesamtbild“ der Klägerin hinreichend berücksichtigt. Insoweit ist namentlich darauf zu verweisen, dass die Klägerin bereits seit dem 3. April 2004 wieder ohne Einschränkungen ihrer auch zuvor monatlich ausgeübten 20stündigen Tätigkeit im Unternehmen des Ehemannes nachgeht. Obwohl es sich dabei um eine Bürotätigkeit handelt, die üblicherweise längeres Sitzen erfordert, scheint die Klägerin hier nach ihrem Vortrag keine besonders ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen mehr zu verspüren. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb dies im Bereich der Haushaltsführung grundlegend anders sein sollte.
b) Allerdings ist die konkrete Ermittlung der Schadensrente durch das Landgericht im Ergebnis fehlerhaft. Denn das Landgericht hat nicht den von der Sachverständigen festgestellten Grad der Minderung der Hausarbeitsfähigkeit der Klägerin zu deren Gesamtarbeitsaufwand im Haushalt ins Verhältnis gesetzt, sondern diejenigen Haushaltstätigkeiten ermittelt, bei denen sich die beklagten Beschwerden konkret auswirken, und sodann den dafür erforderlichen Stundenaufwand geschätzt. Dieses schadensbedingte Arbeitszeitdefizit hat das Landgericht jedoch anschließend nochmals durch Multiplikation mit dem Faktor der Minderung der Hausarbeitsfähigkeit von 15 % reduziert. Damit hat das Landgericht zwei verschiedene Berechnungsmethoden in unzulässiger Weise vermischt und dadurch einen zu geringen Haushaltsführungsschaden der Klägerin ermittelt.
Entgegen den Berufungsangriffen der Klägerin war das Landgericht allerdings nicht verpflichtet, seiner Schätzung das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zugrunde zu legen. Denn derartige Tabellen können allenfalls Anhaltspunkte für die Schätzung des im konkreten Einzelfall anzunehmenden Haushaltsführungsschadens bieten (vgl. dazu näher Pardey, Berechnung von Personenschäden, 3. Aufl., Rn. 1161 und 1169 sowie Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 194). Dass der Bundesgerichtshof eine Schätzung auf der Basis dieses Tabellenwerks nicht für rechtsfehlerhaft hält, bedeutet nicht umgekehrt, dass eine an anderen Gesichtspunkten orientierte Feststellung des Haushaltsführungsschadens nicht mehr zulässig wäre. Namentlich in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung wird deshalb vielfach mehr auf die konkrete Behinderung in den einzelnen Haushaltsbereichen abgestellt (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 190 m. w. N.), wie es auch das Landgericht getan hat. Nach dieser Schätzmethode ist zunächst festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte tatsächlich ohne das Unfallereignis verrichtet hätte. Sodann ist – ggf. mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen – zu ermitteln, welche dieser Arbeiten unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar sind und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind. Anschließend wird die Zeit geschätzt, die eine Hilfskraft für die Erledigung dieser Arbeiten benötigen würde, welche sodann mit dem ortsüblichen Stundenlohn für Hilfskräfte bewertet wird (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 190 m. w. N.). Diese Methode hat hier ersichtlich das Landgericht anwenden wollen. Dabei durfte es dann jedoch nicht diejenigen Tätigkeiten und den dafür ermittelten Zeitaufwand, der unfallbedingt nur noch mit Schmerzen erbracht werden kann, zusätzlich um den abstrakten Faktor der Minderung der Hausarbeitsfähigkeit reduzieren. Vielmehr ist bei einer derartigen Schadensermittlung der Lohn für eine fiktive Haushaltshilfe zu erstatten, wobei die Zeit zugrunde zu legen ist, die eine solche Hilfe für die betreffenden Arbeiten benötigen würde.
Unter Berücksichtigung des Beschwerdebildes bei der Klägerin hat das Landgericht hier mit Recht darauf abgestellt, dass der Klägerin das wöchentliche Putzen, das Fenster reinigen und Betten beziehen nicht mehr zuzumuten ist. Dagegen hat die Gartenarbeit aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts – auf die der Senat insoweit verweist – bei der Bemessung des Schadens außer Betracht zu bleiben. Das Gleiche gilt für die übrigen Hausarbeiten. Für das Spülen steht der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen ein Geschirrspüler zur Verfügung. Das Kochen, Bedienen der Waschmaschine und tägliche Aufräumen erfordert keine längeren Zwangshaltungen, die der Klägerin unfallbedingt nur unter erheblichen Beschwerden möglich sind. Das Bügeln kann durch zumutbare zeitliche Umorganisation auf kürzere Zeitphasen beschränkt werden, sodass es ebenfalls noch von der Klägerin selbst weiter erledigt werden kann.
Für das Putzen, Fenster reinigen und Betten beziehen würde eine Zugehfrau bei dem von der Klägerin mit ihrem Ehemann allein bewohnten Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 120 m² zuzüglich Keller in der Woche nach der Erfahrung des Senats rd. 4,5 Stunden benötigen. Bei einem Stundensatz von 8 EUR, den das Landgericht insoweit in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. NJWRR 2004, 1674 und Urteil vom 28. April 2005 – 14 U 200/04 ) zutreffend zugrunde gelegt hat, weil dies dem üblicherweise für Zugehfrauen aufzuwendenden Betrag entspricht und der Berufungsangriff keinen Anlass gibt, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, errechnet sich ein Monatsbetrag von 156 EUR (4,5 Std./Woche x 8 EUR/Std. = 36 EUR/Woche = 1.872 EUR/Jahr : 12 = 156 EUR/Monat).
Der gleiche Betrag errechnet sich im Übrigen unter Anwendung des Tabellenwerks von Schulz-Borck/Hofmann. Auf dieser Basis ist wie folgt zu rechnen (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 189 m. w. N.):
Zunächst ist anhand des Tabellenwerks der objektiv erforderliche Zeitaufwand für die Weiterführung des (gesamten) Haushalts durch eine Hilfskraft im bisherigen Standard zu ermitteln. Dieser Aufwand ist mit dem Prozentsatz der konkreten Behinderung der Haushaltsführungsfähigkeit zu multiplizieren. Die sich daraus ergebende Stundenzahl, für die eine Ersatzkraft benötigt wird, ist mit deren Nettostundenlohn zu multiplizieren. Allerdings ist zu beachten, dass die Ermittlung des wöchentlichen Zeitaufwandes lediglich unter Zugrundelegung der Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hofmann erfolgen kann. Die von der Klägerin herangezogene Tabelle 8 ist dagegen nach zutreffender Auffassung nicht verwertbar (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 193 i. V. m. Fußnote 415), da diese Tabelle lediglich auf Befragungen beruht und nur subjektive Einschätzungen über die tatsächlich aufgewendete Zeit der Haushaltsführung wiedergibt. Nach der Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Hofmann, 6. Aufl. 2000, ergibt sich für eine teilberufstätige Ehefrau ein Arbeitsaufwand in einem gehobenen Zwei-Personen-Haushalt von durchschnittlich 31,6 Stunden pro Woche. Multipliziert man diesen Zeitaufwand mit dem Grad der konkreten Behinderung der Klägerin in ihrer Haushaltsführungsfähigkeit von 15 %, ermittelt sich ein auszugleichendes Arbeitszeitdefizit von 4,74 Stunden pro Woche. Dies entspricht letztlich dem vorstehend aufgrund konkreter Differenzberechnung ermittelten Schaden.
c) Ausgehend von einem unfallbedingten Haushaltsführungsschaden der Klägerin von 156 EUR pro Monat errechnet sich ein noch nicht durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten ausgeglichener Rückstand von 1.496 EUR.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der rückständige Haushaltsführungsschaden im Zeitraum von Dezember 2003 bis März 2004 mit insgesamt (3.958,29 EUR + 659,72 EUR =) 4.618,01 EUR zu bemessen ist. Darauf hat die Beklagte vorprozessual bereits einen Betrag von 3.976,26 EUR gezahlt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 24. Februar 2005 (Bl. 58 f. d. A.) ergibt. Aus diesem Zeitraum stand mithin noch ein offener Rest in Höhe von 641,75 EUR für den Monat März 2004 offen. Auf diesen offenen Teilbetrag sowie den sich für die Monate April bis November 2004 ergebenden weiteren Rückstand wollte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.641,75 EUR aus ihrer vorgerichtlichen Vorschusszahlung von insgesamt 10.000 EUR verrechnet haben, wie sich ebenfalls aus dem Schreiben vom 24. Februar 2005 (Bl. 58 f. d. A.) ergibt. Mit dieser Verrechnung war die Klägerin einverstanden.
Nachdem sich der seit April 2004 monatlich geschuldete Haushaltsführungsschaden auf 156 EUR bemisst (s. dazu oben), errechnet sich für den Zeitraum von April bis November 2004 ein zu zahlender Betrag von (8 x 156 EUR =) 1.248 EUR. Zusammen mit dem für den Monat März 2004 offen stehenden Restbetrag von 641,75 EUR ergibt dies eine Summe von 1.889,75 EUR. Hierauf sind die aus den freien Vorschüssen zur Verfügung stehenden 1.641,75 EUR zu verrechnen, sodass eine noch nicht durch Zahlung erloschene Restforderung von 248 EUR verbleibt (92 EUR für den Monat Oktober 2004 und 156 EUR für den Monat November 2004). Hinzu kommen weitere Rückstände für den Zeitraum Dezember 2004 bis Juli 2005 in Höhe von (8 x 156 EUR =) 1.248 EUR. Es errechnet sich damit ein Gesamtrückstand bis einschließlich Juli 2005 in Höhe von (248 EUR + 1.248 EUR =) 1.496 EUR.
Dieser Rückstand war auf den Klagantrag zu 2 auszuurteilen und – antragsgemäß – gemäß § 286 Abs. 1 S. 1, § 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Verzugszins auf 92 EUR seit 30. Oktober 2004 sowie auf jeweils weitere 156 EUR für jeden Folgemonat ab 30. des betreffenden Folgemonats zu verzinsen. Denn die Beklagten waren aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 15. September 2004 (Anlage K 7, Bl. 29 ff. d. A.) seit 1. Oktober 2004 auch mit der Zahlung der monatlichen Haushaltsrente in Verzug.
d) Als laufende Rente war auf den Klagantrag zu 3 ein Betrag von monatlich 156 EUR ab 1. August 2005, zahlbar quartalsweise im Voraus, auszuurteilen.
e) Der Berufungsangriff gegen die in den Urteilsgründen des Landgerichts angesprochene zeitliche Begrenzung des Haushaltsführungsschadens ist in der Sache unbegründet. Denn mit Eintritt des Ruhestandes ist auch der Ehemann seiner Ehefrau gegenüber zur „grundsätzlich hälftigen“ Mitarbeit im Haushalt rechtlich verpflichtet (vgl. dazu Küppersbusch, a. a. O., Rn. 209). Insoweit ist zu vermuten, dass der Ehemann ohne den Unfall nach Eintritt seines Ruhestands auch tatsächlich in verstärktem Umfang im Haushalt mitgeholfen hätte. Ab diesem Zeitpunkt muss daher neu ermittelt werden, in welchem Umfang sich jetzt noch die unfallbedingte Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit der Klägerin auswirkt.
Allerdings hat das Landgericht mit Recht keine zeitliche Begrenzung für die ausgeurteilte Schadensrente in den Urteilstenor aufgenommen. Dies scheitert schon daran, dass der Zeitpunkt der Inruhestandversetzung des selbständig tätigen Ehemannes der Klägerin nicht bekannt ist. Eine entsprechende Anpassung des Urteils muss deshalb einer etwaigen Abänderungsklage der Beklagten überlassen bleiben.
3. Über den Hilfsantrag zu 4 der Klägerin bedurfte es keiner Entscheidung, da die dafür gestellte Bedingung nicht eingetreten ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall gestellt sein sollte, dass der Senat der Klägerin keine Rente für den Haushaltsführungsschaden zubilligen würde.
4. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Feststellungsbegehrens (Klagantrag zu 5) ist unbegründet. Denn der Feststellungsantrag ist entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits unzulässig. Durch ihre Erklärung vom 12. Mai 2004 (Bl. 60 f. d. A.) haben die Beklagten ausdrücklich und uneingeschränkt ihre Einstandspflicht für künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 8. Dezember 2003 erklärt. Dabei haben sie die Klägerin ausdrücklich so gestellt, als habe diese ein die Beklagten verpflichtendes, rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt. Damit richtet sich die Verjährung der Ersatzansprüche der Klägerin für Zukunftsschäden nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F. (entspricht § 218 BGB a. F.; vgl. dazu BGH, NJW 1985, 791). Dies hat zur Folge, dass ein auf mögliche Verjährung der Zukunftsschäden gestütztes Feststellungsinteresse der Klägerin entfallen ist (vgl. OLG München, RuS 1992, 180; OLG Karlsruhe, VersR 2001, 1175; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 817; Pardey, a. a. O., Rn. 692). Da zudem die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % zwischen den Parteien unstreitig ist, besteht deshalb hier kein Feststellungsinteresse. Eine Unsicherheit besteht lediglich hinsichtlich der Höhe etwaiger künftiger Ansprüche. Daran würde aber auch eine gerichtliche Feststellung nichts ändern.
II.
1. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.
2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.
3. Die Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug war durch einen Rechenfehler des Landgerichts bei der Addition der zutreffend bestimmten Einzelstreitwerte für die einzelnen Klaganträge veranlasst.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt den vom Landgericht bestimmten Einzelstreitwerten und berücksichtigt hinsichtlich des Klagantrags zu 3, dass das Landgericht von der von der Klägerin begehrten Quartalsrente in Höhe von 1.145,58 EUR einen Teilbetrag von 216 EUR pro Quartal bereits zugesprochen hatte, sodass Gegenstand des Berufungsverfahrens noch der Differenzbetrag von 929,58 EUR pro Quartal war, wobei für den Streitwert hiervon gemäß § 42 Abs. 2 GKG der fünffache Betrag des einjährigen Bezugs maßgebend war (929,58 EUR x 4 x 5 = 18.591,60 EUR).
Da über den Hilfsantrag zu 4. vom Senat nicht zu entscheiden war, blieb dieser gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Streitwertbestimmung für das Berufungsverfahren außer Betracht.