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Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall – Berechnung

OLG Celle

Az: 14 U 55/10

Urteil vom 06.10.2010


Auf die Berufung der Kläger wird das am 10. März 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 weitere 12.111,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.419,60 € seit 29. April 2008 und aus 1.692 € seit 21. Oktober 2008 sowie an den Kläger zu 2 weitere 4.069,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.966,56 € seit 29. April 2008 und aus 103,36 € seit 21. Oktober 2008 zu zahlen.

Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 382,41 € zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen beider Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

– Kosten des ersten Rechtszugs:

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 26 %, die Klägerin zu 1 48 % und der Kläger zu 2 26 %; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs der Beklagten zu 1 und 2 tragen 26 % diese selbst, 48 % die Klägerin zu 1 und 26 % die Klägerin zu 2; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs der Klägerin zu 1 tragen diese selbst 70 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 30 %; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges des Klägers zu 2 tragen 84 % dieser selbst und 16 % die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner;

– Kosten des Berufungsverfahrens:

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 21 %, die Klägerin zu 1 53 % und der Kläger zu 2 26 %; von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 1 und 2 tragen 21 % diese selbst, 53 % die Klägerin zu 1 und 26 % der Kläger zu 2, von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 1 tragen diese selbst 77 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 23 %, von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Klägers zu 2 tragen dieser selbst 83 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Kläger verlangen von den Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz für Haushaltsführungsschaden sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls am 9. November 2006 in Celle, für dessen Folgen unstreitig die Beklagten in vollem Umfang allein einzustehen haben. Der Unfall ereignete sich in der Weise, dass die Beklagte zu 1 innerorts von hinten auf den vor ihr wegen eines beabsichtigten und angekündigten Linksabbiegemanövers zum Stillstand gebrachten klägerischen Pkw auffuhr, in dem der Kläger zu 2 als Fahrer und die Klägerin zu 1 als Beifahrerin mitfuhren.

Die Parteien streiten um Art und Ausmaß der unfallbedingten Verletzungen beider Kläger sowie die daraus abzuleitende Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes und den entstandenen Haushaltsführungsschaden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ….. und eines psychosomatischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ….. sowie Anhörung der beiden Sachverständigen mit am 10. März 2010 verkündetem Urteil, auf das der Senat auch im Übrigen zur weiteren Sachdarstellung Bezug nimmt, der Klage teilweise stattgegeben. Es hat der Klägerin zu 1 ein weiteres Schmerzensgeld von 6.000 € (über vorgerichtlich bereits gezahlte 1.500 € hinaus) zugesprochen. Hinsichtlich des Klägers zu 2 hat es hingegen den vorgerichtlich gezahlten Schmerzensgeldbetrag von 5.000 € für ausreichend erachtet. Den Haushaltsführungsschaden der Klägerin zu 1 hat das Landgericht auf der Basis eines ersatzfähigen Aufwandes von 6,9 Stunden für die ersten 12 Wochen nach dem Unfall und 2,25 Stunden für die restlichen klagegegenständlichen 87 Wochen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 8 € und Abzug bereits vorgerichtlich gezahlter 672 € auf 1.556,40 € bemessen. Für den Kläger zu 2 hat das Landgericht einen Haushaltsführungsschaden von 706,08 € errechnet. Hierbei hat es für die ersten 12 Wochen nach dem Unfall einen ersatzfähigen Aufwand von 2,9 Stunden pro Woche und für die restlichen 87 Wochen einen Aufwand von 1,58 Stunden pro Woche ermittelt. Den Stundensatz hat es wiederum mit 8 € zugrunde gelegt und auch hier vorgerichtlich gezahlte 672 € in Abzug gebracht.

Die jeweils weitergehenden Ansprüche zum Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden sowie auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten hat das Landgericht für unbegründet erachtet.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre vom Landgericht aberkannten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgen.

Die Kläger rügen, das Landgericht habe jeweils den Haushaltsführungsschaden rechtsfehlerhaft viel zu gering eingeschätzt und die Schmerzensgelder zu niedrig bemessen.

Die Schätzung des Landgerichts zum Haushaltsführungsschaden beider Kläger sei insgesamt nicht plausibel. Zum einen habe das Landgericht nicht dargelegt, welches Arbeitsvolumen für den klägerischen Haushalt es für den Zeitraum vor dem Unfall zugrunde lege. Nach dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Pardey sei im vorliegenden Fall von einem Zeitaufwand von 59 Stunden pro Woche auszugehen. Auch der Sachverständige Dr. …… habe einen Aufwand von 60 Stunden in Anbetracht des Zuschnitts des klägerischen Haushalts als nachvollziehbar erachtet. Das Landgericht habe in seinem Urteil stattdessen allein die Zahl der unfallbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden mitgeteilt. Die von ihm ermittelten 2,25 Stunden pro Woche für die Klägerin zu 1 und 1,32 Stunden (richtig: 1,58 Stunden) für den Kläger zu 2 seien indessen nicht mit den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den erheblichen unfallbedingten Behinderungen der beiden Kläger in Einklang zu bringen. Diese rechtfertigten nicht die offenbar vom Landgericht zugrunde gelegte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von nur wenigen Prozent. Insbesondere die Klägerin zu 1 sei weitestgehend nicht mehr zur Leistung von Hausarbeit in der Lage.

Des Weiteren habe das Landgericht einen Teil des Haushaltsführungsschadens der Klägerin zu 1 aufgrund eines grundsätzlich rechtsfehlerhaften Verständnisses der Pflicht zur Umorganisation unberücksichtigt gelassen. Das betreffe den Einkauf, die Ernährung, die Produktion von Marmelade und die Wäschepflege. Die Argumentation des Landgerichts, insoweit sei der Klägerin zu 1 kein Haushaltsführungsschaden entstanden, da dies durch andere Familienmitglieder (nämlich den Kläger zu 2) übernommen worden sei, sei rechtsfehlerhaft. Denn die Mehrarbeit des Klägers zu 2 könne die Schädigerin nicht entlasten, weil die Klägerin zu 1 nicht im Gegenzug andere Tätigkeiten des Klägers zu 2 habe übernehmen können. Das Einspringen des Klägers zu 2 gehe deshalb über eine schadensrechtlich gebotene Umorganisation weit hinaus. Auch die Auffassung des Landgerichts, dass auf das Bügeln der Bett- und Tischwäsche im Rahmen einer Umorganisation des Haushalts verzichtet werden müsse, sei unrichtig. Denn der erzwungene Verzicht auf eine vor der Schädigung regelmäßig durchgeführte Haushaltsmaßnahme stelle keine Umorganisation, sondern einen originären Schaden dar. Insoweit sei es auch unerheblich, dass das Landgericht offensichtlich gebügelte Bettwäsche als entbehrlich erachte. Denn für die Schadensermittlung komme es allein auf die konkrete Haushaltsführung im Haushalt der Geschädigten vor dem Unfallereignis an. Entsprechendes gelte für das vom Landgericht nicht in Ansatz gebrachte Bügeln von Tischdecken. Hierzu habe das Landgericht im Übrigen den anfallenden Aufwand zu Unrecht als verschwindend gering erachtet.

Des Weiteren habe der Zeitaufwand bei der – nunmehr unfallbedingt nicht mehr möglichen – Bewirtung von Gästen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Denn die aufwendige Bewirtung von Gästen sei vor dem Unfall ein prägendes Element des klägerischen Haushaltes gewesen. Keinesfalls habe darin lediglich eine Gefälligkeit für Dritte gelegen.

Hinsichtlich der Fußbodenpflege beruhe die Schadensschätzung des Landgerichts auf einer falschen Anknüpfungstatsache, weil das Gericht lediglich von einer Fläche von 160 m² ausgegangen sei, wogegen tatsächlich für das Obergeschoss und das Kellergeschoss jeweils nochmals Flächen in gleicher Größenordnung hinzuträten.

Bei der Reinigung – insbesondere auch der Fenster – dürften die Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf verwiesen werden, ersatzlos auf die früher in engeren Zeitabständen durchgeführten Reinigungsmaßnahmen zu verzichten.

In Bezug auf die Gartenarbeit habe das Landgericht den Vortrag der Klägerin zu 1 im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2010 übergangen, wonach sie vor dem Unfall das Unkrautjäten, das Zupfen der verblühten Rhododendrenblüten und das Beerenpflücken übernommen gehabt habe.

Ferner habe das Landgericht den unfallbedingt nicht mehr durchführbaren Umfang der handwerklichen Arbeiten des Klägers zu 2 deutlich zu gering bemessen. Dieser habe die Instandhaltung und erforderliche Renovierungsarbeiten und Reparaturen weitestgehend selbst durchgeführt. Dies sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus Gründen der Freizeitgestaltung erfolgt, sondern weil die Kläger sich die Beauftragung von Handwerkern finanziell nicht hätten leisten können. Seitens der Kläger sei auch konkret auf unfallbedingt nicht mehr ausführbare, aber geplante Maßnahmen – wie z. B. die Sanierung der undichten Dachfenster, das Streichen des Zaunes, die Reparatur der Mikrowelle, die Anbringung einer Dachantenne sowie den Einbau von Rollläden – verwiesen worden. Der für diese Arbeiten geltend gemachte Stundensatz von 20 € sei ebenfalls sehr maßvoll bemessen.

Insgesamt sei daher festzuhalten, dass die mit der Klagschrift geltend gemachten Beträge des Haushaltsführungsschadens beider Kläger durchaus angemessen gewesen seien.

Die Schmerzensgelder für beide Kläger seien ebenfalls fehlerhaft zu gering bemessen worden. Für die Klägerin zu 1 sei ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 25.000 € angemessen. Denn deren gesamtes Leben werde nunmehr durch die Folgen des Unfalls geprägt. Sie leide unter chronischen starken Schmerzen und erheblichen psychischen Unfallfolgen. Außerdem schränkten sie die Darm- und Blasenfunktionsstörungen in ihrem Aktionsradius erheblich ein. Deshalb habe sich ihre gesamte Lebensführung negativ verändert. Für den Kläger zu 2 sei ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 10.000 € angemessen. Denn auch er leide unter chronischen Schmerzen und werde dadurch täglich schmerzhaft an die Unfallfolgen erinnert, sodass sich auch sein Leben durch den Unfall dauerhaft grundlegend zum Negativen verändert habe.

Die Kläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. April 2009 zu zahlen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus jedoch mindestens weitere 17.500 €,

2. an die Klägerin zu 1 über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 35.639,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.779,60 € seit 29. April 2009 und aus 9.859,50 € seit 21. Oktober 2008 zu zahlen,

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3. an den Kläger zu 2 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. April 2009 zu zahlen, mindestens jedoch weitere 5.000 €,

4. an den Kläger zu 2 über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 19.411,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.070,60 € seit 29. April 2009 und aus 5.341,36 € seit 21. Oktober 2008 zu zahlen,

5. an die Kläger zu 1 und 2 weitere 2.601,82 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

I.

Die Berufungen beider Kläger haben teilweise in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin zu 1 war ein weiteres Schmerzensgeld von 4.500 € sowie ein zusätzlicher Haushaltsführungsschaden von 7.611,60 €, dem Kläger zu 2 ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000 € und ein zusätzlicher Haushaltsführungsschaden von 1.069,92 € zuzusprechen. Aufgrund dessen hat sich zugleich der Betrag der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten um 382,41 € erhöht.

Die weitergehenden Berufungen sind hingegen unbegründet.

Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

1. Schmerzensgeld:

a) Klägerin zu 1:

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin zu 1 zwar infolge des Unfalls weder Wirbelbrüche noch eine Rückmarksprellung oder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder Depression erlitten. Die Klägerin zu 1 leidet jedoch nach der Beweiswürdigung des Landgerichts unfallbedingt an einer somatoformen Schmerzstörung, die aufgrund neurotischer Fehlverarbeitung chronifiziert ist. Infolgedessen hat sie regelmäßig und dauerhaft belastungsunabhängige Schmerzen, leidet unter einem belastungsabhängigen Muskelzucken in den Beinen, starkem Harn- und Stuhldrang sowie Schlafstörungen, wobei sie sich aber dennoch in einer psychisch dem Altersdurchschnitt entsprechenden vitalen Verfassung befindet.

Hiergegen hat die Klägerin zu 1 keine Berufungsangriffe erhoben. Soweit in Abschnitt II. 1. der Berufungsbegründung der erstinstanzliche Vortrag wiederholt worden ist, die Klägerin zu 1 leide auch unter einer PTBS und einer reaktiven Depression und die chronische Schmerzkrankheit habe das Stadium II erreicht (sei also wesentlich gravierender als vom Sachverständigen Dr. B. festgestellt), fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den – überzeugenden – Ausführungen des Landgerichts und den zugrundeliegenden, auf die Ergebnisse anerkannter Testungen gestützten Feststellungen des Sachverständigen. Daher liegt diesbezüglich kein zulässiger Berufungsangriff vor. Im Übrigen wären die dahingehenden Einwendungen auch in der Sache nicht begründet, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Einzelnen näher dargelegt worden ist. Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 15. Juli 2009 (S. 37) nachvollziehbar, schlüssig und für den Senat in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt, dass sich für eine PTBS oder reaktive Depression weder in der klinischen Untersuchung der Klägerin zu 1 noch in ihrer Krankheitsgeschichte oder den Testergebnissen ausreichende Hinweise ergeben haben.

bb) Auf dieser Tatsachengrundlage ist das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von insgesamt 7.500 € (1.500 € vorgerichtliche Zahlung sowie weiter ausgeurteilte 6.000 €) nach Einschätzung des Senats zur Abgeltung der immateriellen Verletzungsfolgen nicht ausreichend. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung von Vergleichsrechtsprechung eine deutliche Erhöhung erforderlich. Dabei hat sich der Senat u. a. an den Entscheidungen des OLG Hamm vom 21. Februar 1994 (NJW-RR 1995, 599), des OLG München vom 24. November 1992 (NZV 1993, 434) und des OLG Brandenburg vom 8. April 2004 (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 27. Aufl., Nr. 1451) orientiert. Das OLG Hamm hat dem dortigen Geschädigten 12.500 € (was inflationsbereinigt gut 15.000 € entspricht) für einen Stauchungsbruch des 1. Lendenwirbelkörpers mit einem einmonatigen Krankenhausaufenthalt und anschließender PTBS mit phobischen Vermeidungshaltungen, nächtlichen Albträumen, ausgeprägten Schlafstörungen und in das Tagesgeschehen eindringenden Panikattacken zugesprochen, die auch 6 Jahre nach dem Unfall noch andauerten. Die Klägerin zu 1 hat zwar unfallbedingt keine Wirbelbrüche erlitten und leidet auch nicht an einer PTBS, sondern an einer somatoformen Schmerzstörung. Letztere wirkt sich aber ebenfalls gravierend auf ihr tägliches Leben aus, wobei insbesondere der ihre Bewegungsfreiheit deutlich beeinträchtigende ständige Harn- und Stuhldrang und das unkontrollierbare Muskelzittern der Beine sowie die Schlafstörungen sehr belastend sind, und wegen der Chronifizierung zudem keine durchgreifende Besserung zu erwarten ist. Zwar befand sich die Klägerin zu 1 direkt nach dem Unfall nicht in stationärer Behandlung, unterzog sich aber später wegen der Schmerzerkrankung einer 4-wöchigen stationären Reha-Maßnahme sowie einer langwierigen schmerztherapeutischen Behandlung. Deshalb erscheint insgesamt ein wegen des Fehlens schwerwiegender körperlicher Primärverletzungen bei letztlich vergleichbaren Dauerfolgen ein etwas unter dem vom OLG Hamm zugesprochenen Betrag liegendes Schmerzensgeld angemessen. Dieses muss aber wegen der gravierenden körperlichen Auswirkungen der Schmerzstörung höher als die vom OLG Brandenburg und OLG München bei weniger ausgeprägten somatoformen Beschwerdebildern (nach jeweils mittelschweren HWS-Traumata) zugesprochenen rd. 8.200 € bzw. 10.100 € (jeweils inflationsbereinigt) liegen. Unter Abwägung aller Umstände hat der Senat den der Klägerin zu 1 zustehenden Betrag deshalb auf insgesamt 12.000 € bemessen, wobei auch der ideelle Verlust durch das Einstellen der Bewirtung von größeren Gästerunden mit kompletten Mahlzeiten und die Aufgabe des Beerensammelns im Wald hierdurch mit abgegolten ist. Ein noch höherer Gesamtbetrag in der Größenordnung der von der Klägerin zu 1 begehrten 25.000 € ist demgegenüber nicht gerechtfertigt. Soweit von der Rechtsprechung für psychische Folgereaktionen auf ein Unfallereignis vergleichbare Schmerzensgelder zugesprochen worden sind, liegen dem in der Regel entweder deutlich schwerere Primärverletzungen zugrunde (vgl. z. B. Oberlandesgericht Brandenburg vom 30. August 2007 – 12 U 55/07 – Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Nr. 2113: 20.000 € für verbleibende PTBS nach mehrfachen Wirbelfrakturen, Oberschenkelfraktur, stumpfem Bauchtrauma mit Milzkapseleinriss, sublingualer Bissverletzung, Armbruch und Krankenhausaufenthalten von rd. 7 Wochen mit verbleibenden Bewegungseinschränkungen und Beschwerden an Arm, Knie und Wirbelsäule; OLG Schleswig, OLGR 2009, 205: 30.000 € bei schwerer PTBS und Primärverletzungen in Form eines Schädelhirntraumas 1. Grades, eines stumpfen Bauchtraumas, einer Sternumprellung, Beckenprellungen und einer Radiusfraktur; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 761 – juris-Rdnr. 78 ff.: 25.000 € bei etwa gleicher Schwere der Primärverletzungen, aber zusätzlich verbliebenem ständigen Tinnitus; OLG Celle, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 5 U 196/02 -, Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Nr. 2440: 31.022,58 € für eine von Suizidgedanken geprägte und langzeittherapierte PTBS und Primärverletzungen in Form eines Kapselrisses eines Wirbelgelenks mit Rissen der Flügelbänder bei HWS-Distorsion mit anschließender operativer Versteifung der HWS und daraus folgender dauerhafter 50 %iger körperlicher Schwerbehinderung) oder erheblich stärkere Auswirkungen der psychischen Erkrankung (vgl. Senatsurteil vom 6. Januar 2010 – 14 U 115/09: 22.000 € bei schwerer depressiver Erkrankung mit nahezu vollständigem Rückzug aus dem sozialen Leben).

Der Klägerin zu 1 waren demnach auf ihre Berufung weitere 4.500 € nebst Verzugszinsen zuzusprechen.

b) Kläger zu 2:

aa) Der Kläger zu 2 hat bei dem streitgegenständlichen Unfall nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts eine mit Knickbildung und keilförmiger Deformierung verheilte Deckplattenimpressionsfraktur des 8. Brustwirbelkörpers erlitten. Diese Fraktur, derentwegen der Kläger allerdings nicht operativ oder stationär im Krankenhaus behandelt wurde, hat zu chronischen Rücken- und Kopfschmerzen geführt, die vor allem belastungsabhängig, aber auch belastungsunabhängig auftreten, den Kläger jedoch insgesamt in seiner Leistungsfähigkeit und Lebensqualität im Vergleich zum Durchschnitt gleichaltriger Personen nicht schwerwiegend beeinträchtigen. Lediglich schwere körperliche Tätigkeiten kann der Kläger zu 2 seit dem Unfall nicht mehr selbst verrichten; seinen sonstigen Freizeitbeschäftigungen geht er aber weiter nach, und auch normale Haushaltsarbeiten kann er – wenn auch mit vermehrten Pausen – nach den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen nach wie vor erledigen.

bb) Zur Abgeltung dieser Unfallfolgen ist das vom Landgericht für ausreichend erachtete Schmerzensgeld in Höhe der schon vorgerichtlich gezahlten 5.000 € nach Auffassung des Senats nicht angemessen. Von der Rechtsprechung sind vielmehr in vergleichbaren Fällen Beträge zwischen 7.500 € und 10.000 € ausgeurteilt worden (vgl. dazu das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 – 14 U 101/06 – abrufbar bei juris – m. w. N.). Zum Ausgleich der unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers zu 2 erscheint hier ein etwas unter dem in der vorgenannten Entscheidung des Senats zugesprochenen Betrag von 10.000 € liegendes Schmerzensgeld angemessen, da der Kläger zu 2 – anders als die dortige Verletzte – wegen des Wirbelbruchs nicht operiert werden musste und zu keiner Zeit auf die Benutzung von Unterarmgehstützen angewiesen war. Allerdings musste er sich einer stationären (Reha-)Behandlung von 4-wöchiger Dauer und einer langwierigen schmerztherapeutischen Behandlung unterziehen, und auch die verbliebenen körperlichen Dauerfolgen sind vergleichbar. Deshalb hält der Senat unter Abwägung aller Umstände für den Kläger zu 2 ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000 € für erforderlich, aber auch ausreichend.

Demnach waren dem Kläger zu 2 auf seine Berufung weitere 3.000 € nebst Verzugszinsen zuzusprechen.

2. Haushaltsführungsschaden:

a) Hinsichtlich der Schätzung des Haushaltsführungsschadens ist von folgenden Grundlagen auszugehen:

aa) Unstreitig haben die Kläger ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 160 m² im Erdgeschoss, 140 m² im Obergeschoss und einem Kellergeschoss von 160 m² sowie Fensterflächen von 277,05 m² und ein Grundstück von 1.600 m² Größe zu bewirtschaften. Das Haus bewohnen die beiden (schon vor dem Unfall nicht mehr erwerbstätigen) Kläger allein. Der Haushalt ist mit Waschmaschine, Trockner und Geschirrspüler sowie einem Kaminholzofen im Wohnzimmer ausgestattet. Sowohl vor als auch nach dem Unfall werden täglich drei selbst zubereitete Mahlzeiten sowie ein Nachmittagskaffee konsumiert. Der handwerklich begabte Kläger zu 2 hat alle in Haus und Grundstück anfallenden Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten selbst erledigt. Vor dem Unfall haben die Kläger (wegen einer Lebensmittel-Spritzmittelallergie der Klägerin zu 1) eine umfangreiche Vorratshaltung mit selbst eingekochten und eingefrorenen Garten- und Waldfrüchten sowie selbstgemachter Marmelade betrieben. Das ist – wie die Anhörung beider Kläger durch das Landgericht ergeben hat – infolge des Unfalls beschränkt, allerdings nicht ganz eingestellt worden (denn der Kläger zu 2 hat eingeräumt, dass z. B. weiterhin Johannisbeermarmelade mit Früchten aus dem eigenen Garten gekocht wird). Der Garten ist im Übrigen so umgestaltet worden, dass er jetzt weitgehend aus Rasenfläche besteht. Die vor dem Unfall gern und häufig stattfindenden Einladungen größerer Gästerunden mit traditioneller Bewirtung durch komplette Mahlzeiten haben die Kläger eingestellt, weil sie sich dem aufgrund der unfallbedingten Beschwerden nicht mehr gewachsen fühlen.

bb) Zu den unfallbedingten Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Haushaltsführung hat der vom Landgericht bestellte Sachverständige Dr. ….. unter Einbeziehung des Ergebnisses der neurochirurgischen Begutachtung des weiteren Sachverständigen Dr….. in seinem Gutachten vom 8. Juli 2009 Folgendes festgestellt (S. 37 ff. des Gutachtens vom 15. Juli 2009, Bl. 242 ff. d. A.):

(1) Hinsichtlich der Klägerin zu 1 ergäben die durchgeführten Tests ein letztlich positives Leistungsbild, das im durchschnittlichen Bereich der vergleichbaren Altersgruppe liege. Die durch den Unfall objektiv eingetretene Minderung der Mitarbeitsfähigkeit im Haushalt sei (auch wenn sie von der Klägerin zu 1 subjektiv wesentlich höher empfunden werde) lediglich auf ca. 20 % zu bemessen. Letztlich könne der Haushalt im Wesentlichen weitergeführt und aufrechterhalten werden. Es könnten die einzelnen Tätigkeiten nur nicht mehr im früher üblichen (besonders gründlichen) Umfang fortgeführt werden; außerdem seien mehr Pausen erforderlich. Etwas anderes gelte lediglich für die ersten Tage und Wochen nach dem Unfall, wo wegen der degenerativ vorgeschädigten Wirbelsäule aufgrund der unfallbedingten muskulären Verspannungen mit Wahrscheinlichkeit erhebliche Schmerzen aufgetreten seien. Dabei könne es in den ersten Tagen durchaus zu einer 85 %igen MdH gekommen sein; der weitere konkrete Verlauf sei allerdings nicht mehr rekonstruierbar.

(2) Hinsichtlich des Klägers zu 2 schränkten die unfallbedingt verbliebenen Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen den allgemeinen Alltag nicht mehr wesentlich ein. Die MdH sei auf höchstens 10 % einzuschätzen. Der Kläger zu 2 könne lediglich schwerere körperliche Renovierungsarbeiten (wie etwa Terrassenbau oder Fenstereinbau) nicht mehr leisten. Alle übrigen Haushaltstätigkeiten (einschließlich der Gartenarbeit) könne er aber – mit vermehrten Pausen – weiterhin erledigen. Nur in der akuten Phase nach dem Unfall, die üblicherweise mit bis zu 12 Wochen angesetzt werden könne, sei von einer erhöhten Einschränkung der Belastbarkeit auszugehen, wobei deren konkreter Umfang aber im Nachhinein nicht mehr hinreichend sicher einzuschätzen sei.

(3) Diese Feststellungen des Sachverständigen, gegen die von den Klägern mit ihrer Berufungsbegründung keine Einwendungen erhoben worden sind, erscheinen vor dem Hintergrund der Ergebnisse der vom Sachverständigen …. durchgeführten Testungen, der verbliebenen (geringen) objektiven körperlichen Einschränkungen der Kläger durch den Unfall und ihre eigenen umfangreichen Schilderungen ihrer nach dem Unfall weiterhin ausgeübten Haushaltstätigkeiten insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Der Senat legt sie deshalb seiner Schadensschätzung zugrunde.

Die vom Sachverständigen geschätzten Prozentsätze der MdH entsprechen im Übrigen auch den aus der Tabelle 6 nach Schulz-Borck/Hofmann zu entnehmenden Werten. Dort wird für eine stabil verheilte Wirbelsäulenverletzung eine MdH von im Durchschnitt unter 10 % angegeben; für Behinderungen der unteren Extremitäten, die zu geringfügigen Bewegungseinschränkungen führen (was dem Muskelzittern der Klägerin zu 1 noch am ehesten vergleichbar erscheint), wird die MdH im Durchschnitt ebenfalls nicht auf deutlich über 20 % bemessen.

b) Die landgerichtliche Schätzung des sich auf vorstehender Grundlage ergebenden Haushaltsführungsschadens der Kläger weist Rechtsfehler auf, wie die Kläger mit ihrer Berufungsbegründung zu Recht geltend machen.

Die vom Landgericht angewandte Schätzungsmethode ist zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sie aber nicht rechtsfehlerfrei umgesetzt. Namentlich hat es die Folgen der Pflicht zur Umorganisation verkannt. Zwar folgt aus der Schadensminderungspflicht, dass der geschädigte Haushaltsführende gehalten ist, durch Umorganisation – insbesondere durch den Einsatz von Haushaltsgeräten und anderer Einteilung der Arbeit (z. B. Einschub von Pausen, wenn insgesamt über den Tag verteilt dafür genügend Zeit ist) – die Behinderung so weit wie möglich zu kompensieren (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdnr. 211 und 199 a. E.). In einer Ehe mit beiderseitiger Haushaltsführung müssen dabei die Eheleute durch eine Umverteilung der Hausarbeit dafür sorgen, dass sich die Behinderung des Verletzten möglichst geringfügig auswirkt (Küppersbusch, a. a. O., Rdnr. 199). Das darf aber nicht dazu führen, dass ein anderer als der Geschädigte als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als ohne diesen im Haushalt mitarbeiten muss, um so den Schädiger zu entlasten. Vielmehr geht es um eine Umverteilung der im Haushalt anfallenden Arbeit, bei der am Ende weder der Geschädigte noch sein Familienangehöriger oder Ehegatte mehr arbeiten muss als vor dem Unfall (vgl. KG, VersR 2005, 237 – juris-Rdnr. 11). Lediglich kleinere Hilfeleistungen, die über eine geringfügige und zumutbare Unterstützung nicht hinausgehen, haben keinen vermögenswerten und damit ausgleichswürdigen Charakter (vgl. Pardey, Berechnung von Personenschaden, 4. Aufl., Rdnr. 2507 m. w. N.).

Deshalb kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass etwa für das Zubereiten der Marmelade und das Wischen der Fußböden ein höherer ersatzfähiger Aufwand der Klägerin zu 1 unter Verweis auf das Einspringen des Klägers zu 2 versagt wird. Denn beide Kläger haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass der vermehrte Einsatz des Klägers zu 2 bei den Haushaltstätigkeiten im engeren Sinne zu Lasten der vor dem Unfall von ihm in wesentlich größerem zeitlichem Umfang ausgeführten Arbeiten im Garten, bei der Hof- und Straßenreinigung und bei den Reparaturen und handwerklichen Arbeiten geht.

Auch der Umstand, dass die Kläger nunmehr hinter ihren vor dem Unfall eingehaltenen Standards bei der Art und Häufigkeit bestimmter Haushaltsarbeiten zurückbleiben, vermag nicht generell den Schädiger zu entlasten. Zum Beispiel ist es keine zumutbare Umorganisation mehr, wenn – notgedrungen – auf das Bügeln von Bett- und Tischwäsche verzichtet wird oder Fenster nur noch so selten geputzt werden, dass sie zwischenzeitlich sehr unsauber werden. Denn dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Arbeitsgestaltung ohne intersubjektiv messbaren Wert, bei dem letztlich die Verfolgung eines immateriellen Lebensplans im Vordergrund steht, der sich der Umrechnung in einen entschädigungsfähigen materiellen Schaden entzieht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Pardey, DAR 2010, 14 ff. – Abschnitt II. 1.). Vielmehr ist das Bügeln von Bett- und Tischwäsche – gerade in der Altersgeneration der Kläger – eine allgemein anerkannte und nach wie vor übliche Haushaltstätigkeit, deren unfallbedingter Wegfall bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen ist. Dasselbe gilt für eine den Rahmen des Üblichen nicht deutlich übersteigende Frequenz beim Fensterputzen. Danach wird zwar beispielsweise ein wöchentliches Putzen sämtlicher Fenster nicht mehr als ausgleichspflichtig angesehen werden können. Man wird andererseits aber dem Geschädigten, der vor einem Unfall alle zwei Monate die Fenster gereinigt hat, nicht ersatzlos auf ein zweimal jährliches Putzen verweisen können. (Die konkrete Handhabung der Kläger vor dem Unfall lässt sich allerdings mangels entsprechenden Vortrags hier nicht feststellen, weshalb hierzu eine Schätzung erforderlich ist; s. dazu unten.)

Auch den Arbeitsumfang beim Wischen der Fußböden hat das Landgericht offensichtlich zu niedrig bemessen. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Bodenfläche von insgesamt 460 m² in drei Geschossen nicht in zwei Stunden pro Woche angemessen sauber gehalten werden kann.

Demgegenüber ist es andererseits entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Schätzung des auszugleichenden Arbeitsausfalls die Gästebetreuung und das Beerensammeln im Wald nicht berücksichtigt hat. Denn diese Tätigkeiten haben die Kläger nach ihrem Vortrag seit dem Unfall vollständig eingestellt. Ein ersatzloser Wegfall bestimmter vor dem Unfall angefallener Arbeiten wegen Änderung des Haushaltszuschnitts kann indessen nicht zu einem weitergehenden Schaden führen. Insofern kann die Beurteilung keine andere sein, als wenn ein Verletzter nach dem Unfall in eine kleinere Wohnung umzieht, weil er wegen seiner Verletzungen die früheren häuslichen Verhältnisse (z. B. großes Haus mit pflegeintensivem Garten) nicht aufrechterhalten kann. Dann bemisst sich der ersatzfähige Schaden aber ebenfalls nur nach den tatsächlichen neuen Lebensverhältnissen und räumlichen Gegebenheiten. Die betreffenden organisatorischen Veränderungen sind stattdessen ggf. bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen und dort mit auszugleichen, wenn die Änderung des Haushaltszuschnitts als immaterielle Schadensfolge zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall ist dies zu bejahen. Denn bei der Bewirtung großer Gästerunden mit traditionellem, besonders hohem Aufwand und dem Sammeln von Beeren zur Eigenversorgung im Wald stand der ideelle Wert dieser Tätigkeiten gegenüber der reinen haushaltsmäßigen Bedürfnisbefriedigung im Vordergrund. (Der Senat hat deshalb das der Klägerin zu 1 zuerkannte Schmerzensgeld u. a. wegen dieser immateriellen Verletzungsfolgen angehoben; s. dazu oben.)

c) Insgesamt bedarf es wegen der dem Landgericht bei seinen Berechnungen unterlaufenen Rechtsfehlern einer Neubewertung des Haushaltsschadens beider Kläger.

Deren Stundenangaben zu den vor und nach dem Unfall erledigten Arbeiten bilden allerdings für sich genommen hier noch keine geeignete Schätzungsgrundlage. Denn es handelt sich ersichtlich um gegriffene Werte. Das zeigt sich insbesondere daran, dass die Kläger gegenüber dem Sachverständigen Dr. ….. noch nicht einmal die konkrete Arbeitsverteilung nur kurz zurückliegender Tage mit dem jeweiligen tatsächlichen Aufwand zeitmäßig näher eingrenzen konnten. Die nachträglichen Schätzungen der Kläger für den Zeitraum vor und nach dem Unfall sind deshalb lediglich als Anhaltspunkt für eine gewisse Größenordnung der in ihrem Haushalt tatsächlich anfallenden Tätigkeiten geeignet, die jedoch unter Berücksichtigung weiterer objektiver Anknüpfungspunkte näher zu konkretisieren ist. Nachdem auch der Vortrag der Kläger zu den verbliebenen unfallbedingten Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit letztlich insgesamt trotz umfangreicher Darlegungen eher vage geblieben ist, erscheint es dem Senat im vorliegenden Fall angemessen, zur Schadensschätzung ergänzend auf das Tabellenwerk bei Schulz-Borck/Hofmann zurückzugreifen. Dabei kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des anfallenden Arbeitsaufwandes nur die Tabelle 1 als Orientierung herangezogen werden. Die Tabelle 8 ist hingegen nach zutreffender Auffassung (vgl. dazu das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 – 14 U 101/06 unter Abschnitt B. I. 2. b) a. E.; ebenso Pardey, DAR 2006, 671/672 f. und Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdnr. 193 i. V. m. Fußnote 349) nicht verwertbar, da diese Tabelle lediglich auf Befragungen beruht und nur subjektive Einschätzungen über die tatsächlich aufgewendete Zeit der Haushaltsführung wiedergibt. Der Bundesgerichtshof hat zwar in einer Entscheidung vom 3. Februar 2009 – VI ZR 183/08 – nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht dort die Tabelle 9 nach Schulz-Borck/Hofmann (welche auf Tabelle 8 aufbaut) herangezogen hat. Der BGH hatte sich aber insoweit mit der Problematik auch nicht näher zu befassen, weil die sich nach der Tabelle 9 ergebende Stundenzahl von der Revision ausdrücklich hingenommen worden war. Der erkennende Senat sieht deshalb keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage abzurücken.

Die Tabelle 1 in der Fassung der 6. Aufl. weist für einen 2-Personen-Haushalt gehobener Ausstattung einen Aufwand von 43 Stunden pro Woche aus. Dieser ist hier im Hinblick auf die Besonderheiten des klägerischen Haushalts deutlich zu erhöhen. Zum einen sind (in Anlehnung an Tabelle 2) für die anfallenden Gartenarbeiten rd. 10 Stunden pro Woche hinzuzusetzen. Des Weiteren ist mit Blick auf die großen Wohnflächen, den Keller, die ganz überdurchschnittlich großen Fensterflächen und die von den Klägern betriebene eigene Vorratshaltung ein weiterer Aufschlag erforderlich, der pauschal mit 9 Stunden pro Woche bemessen wird (wobei berücksichtigt worden ist, dass die Fenster ca. viermal pro Jahr gereinigt werden müssen und die Vorratshaltung nur an wenigen Wochen im Sommer Zusatzarbeit verursacht und auf der anderen Seite auch zu gewissen Einsparungen bei den Einkäufen führt). Für notwendige Reparaturen in Haus und Garten erscheint im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 2 – wie er glaubhaft dargelegt hat – vor dem Unfall sämtliche anfallenden Arbeiten selbst ausgeführt hat, was im Normalfall nicht zu erwarten ist und deshalb im Tabellenwerk keine Berücksichtigung gefunden haben dürfte, ein Zuschlag von 3 Stunden pro Woche angemessen. Allerdings sind dabei Tätigkeiten wie der Bau des Carports und einer Terrasse mit Hebedach nicht enthalten, da dies – auch nach eigener Aussage des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht – dem Bereich des Hobbys zuzuordnen ist.

Insgesamt ergibt sich damit ein anfallender Stundenaufwand im Haushalt der Kläger von 65 Stunden pro Woche. Davon schreibt der Senat unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger zur Aufteilung der beiderseits erledigten Arbeiten vor dem Unfall der Klägerin zu 1 47 Stunden (38 Stunden Haushaltstätigkeit im engeren Sinne, 2 Stunden Gartenarbeit, 7 Stunden des Zusatzaufwandes für Wischen der Böden, Fensterputzen und Vorratshaltung) und dem Kläger zu 2 18 Stunden (5 Stunden Haushaltsarbeit im engeren Sinne, 8 Stunden des zusätzlichen Aufschlags für Gartenarbeiten, 2 Stunden des zusätzlichen Aufschlags für Böden wischen, Fensterputzen und Vorratshaltung sowie 3 Stunden aus zusätzlichem Aufschlag für Reparaturarbeiten) zu. Diese Stundenaufteilung erscheint insgesamt realistisch. Das gilt insbesondere auch für die Klägerin zu 1, die danach täglich in der Woche durchschnittlich 7 Stunden und am Sonntag 5 Stunden – jeweils ohne Pausen – durchgängig im Haushalt tätig gewesen wäre, was mit ihrer Schilderung gut in Einklang zu bringen ist. Beim Kläger zu 2 mögen zwar im Sommer durchaus mehr als 3 Stunden an den Werktagen einschließlich samstags angefallen sein. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass sich insbesondere die Gartenarbeiten im Winter deutlich reduzieren.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ….., dem der Senat aus den bereits oben näher dargelegten Gründen folgt, ist die Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit der Klägerin zu 1 nach Ablauf von rd. 12 Wochen nach dem Unfall dauerhaft mit 20 %, die des Klägers zu 2 mit 10 % zu bemessen. Daraus errechnet sich ein ersatzfähiger Ausfall für die Klägerin zu 1 von (aufgerundet) 10 Stunden pro Woche (= 20 % x 47 Stunden = 9,4 Stunden) und für den Kläger zu 2 von (ebenfalls aufgerundet) 2 Stunden pro Woche (= 10 % x 18 Stunden = 2 Stunden). Diese Zeiten sind ausreichend, damit ein Dritter die dem Kläger zu 2 – lediglich – nicht mehr möglichen schweren Arbeiten am Gebäude und im Garten übernehmen und die Klägerin zu 1 beim Putzen und Fensterreinigen unterstützen könnte.

Für die ersten 12 Wochen nach dem Unfall schätzt der Senat aufgrund des nach den Ausführungen des Sachverständigen hier deutlich schwerwiegenderen Beschwerdebildes beider Kläger deren MdH auf jeweils 60 %, sodass für diesen Zeitraum für die Klägerin zu 1 ein zusätzlicher ersatzpflichtiger Ausfall von (aufgerundet) 20 Stunden pro Woche (weitere 40 % x 47 Stunden = 18,8 Stunden) und für den Kläger zu 2 von 9 Stunden pro Woche (= weitere 50 % x 18 Stunden) hinzu kommt.

Insgesamt errechnen sich daraus für die Klägerin zu 1 1.230 Stunden (= 99 Wochen x 10 Stunden/Woche + 12 Wochen x 20 Stunden/Woche) und für den Kläger zu 2 306 Stunden (= 99 Wochen x 2 Stunden/Woche + 12 Wochen x 9 Stunden/Woche) als auszugleichender Haushaltsschaden. Der Stundensatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf 8 € pro Stunde zu bemessen. Das gilt auch für die Reparaturarbeiten des Klägers zu 2 in Haus und Garten, da zu berücksichtigen ist, dass der Kläger zu 2 hierbei – soweit nicht Schlosserarbeiten betroffen sind – als ungelernter Laie tätig geworden ist. Dass er vor dem Unfall zu einem ins Gewicht fallenden Anteil Schlosserarbeiten im gemeinsamen Haushalt verrichtet hat und diese ihm nunmehr nicht länger möglich sind, hat der Kläger zu 2 nicht dargetan.

d) Die vorstehende Schadensschätzung führt zu folgender Abrechnung:

– für die Klägerin zu 1:

1.230 Stunden x 8 €/Stunde = 9.840 € abzüglich 672 € vorgerichtliche Zahlung = 9.168 € abzüglich 1.556,40 € zusätzlich vom Landgericht ausgeurteilter Zahlbetrag = 7.611,60 € offener Restbetrag.

– für den Kläger zu 2:

306 Stunden x 8 €/Stunde = 2.448 € abzüglich 672 € vorgerichtliche Zahlung = 1.776 € abzüglich 706,08 € vom Landgericht zusätzlich ausgeurteilter Zahlbetrag = 1.069,92 € noch offener Restbetrag.

e) Hinsichtlich der Verzinsung hat der Senat die Berufungsanträge dahin ausgelegt, dass – wie auch in erster Instanz – für die unter Fristsetzung zum 28. April 2008 angemahnten, bis 1. April 2008 fällig gewordenen Teilbeträge (vgl. dazu S. 10 der Klagschrift) eine Verzinsung ab 29. April 200 8 begehrt werden sollte. Der abweichende Zinsbeginn in der Berufungsbegründung (29. April 200 9 ) beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler. (Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich des Schmerzensgeldes).

Bis zum 1. April 2008 sind von dem der Klägerin zu 1 zuzusprechenden weiteren Haushaltsführungsschaden 5.919,60 € und hinsichtlich des Klägers zu 2 966,56 € angefallen, weitere 1.692 € (Klägerin zu 1) bzw. 103,36 € (Kläger zu 2) danach.

3. Vorgerichtliche Anwaltskosten:

Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten sind auf der Grundlage der letztlich berechtigten Gesamtansprüche beider Kläger zu ermitteln (vgl. § 7 Abs. 1 RVG i. V. m. § 22 Abs. 1 RVG). Dabei ergibt sich ein Gegenstandswert von 42.288 € (10.000 € Feststellung entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts, 12.000 + 8.000 € Schmerzensgelder, 9.840 € + 2.448 € Haushaltsführungsschäden). Hieraus ist eine 1,3-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer anzusetzen, was einen Betrag von 1.530,58 € ausmacht. Eine weitere Erhöhung um 0,3 der Geschäftsgebühr gemäß VV 1008 RVG kommt entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 nicht derselbe ist (vgl. Anmerkung 1 zu VV 1008 RVG).

Von dem errechneten Betrag von 1.530,58 € sind die seitens der Beklagten zu 2 schon gezahlten 1.148,17 € in Abzug zu bringen, da die Kläger trotz entsprechender Rüge der Beklagten nicht dargelegt haben, weshalb der von ihnen bereits im Vorfeld des Rechtsstreites vollzogene Anwaltswechsel erforderlich gewesen ist.

Damit verbleibt ein noch zu ersetzender offener Restbetrag von 382,41 €. Zinsen hierauf haben die Kläger nicht geltend gemacht.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 93, § 100 Abs. 2, 4, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.

 

 

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