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Haushaltshilfe und Berechnung der Sozialhilfe

VG Mainz

Az.: 8 K 172/01.MZ

Verkündet am 18.10.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2001, für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von ihr als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährten Leistungen als Hilfe zur Pflege und wendet sich gegen die konkrete Berechnung ihrer Hilfe.

Die Klägerin steht seit längerem im Hilfebezug durch die Beklagte. Bestandteil dieser Hilfeleistung war ein Betrag in Höhe von monatlich maximal 630,00 DM, der der Klägerin als Aufwendungsersatz für die Versorgung ihres Haushaltes durch Dritte im Rahmen der Hilfe zur Pflege bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 05. Februar 1999 änderte die Beklagte mit Wirkung von März 1999 die Bewilligung der Leistungen dahingehend, dass sie die Kosten für eine Haushaltshilfe nunmehr im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernahm. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach den Bestimmungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen seien nicht gegeben. Gleichzeitig wurde der Klägerin ein pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 304,00 DM bewilligt.

Am 05. März 1999 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 05. Februar 1999 Widerspruch und führte hierzu an, dass sie zu 100% schwerbehindert und auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei. Mit Bescheid vom 23. März 1999 setzte die Beklagte die der Klägerin zu gewährenden Leistungen ab dem Monat März 1999 nochmals verändert fest. Unter dem vom 10. Mai 1999 legte die Klägerin dar, dass die Haushaltshilfe aus Mitteln des Landes getragen werde und nicht in ihre Unterhaltsberechnung einfliessen könne. Insoweit sei der Betrag von 630,00 DM ungeschmälert an sie auszuzahlen.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens erklärte das Amt für soziale Angelegenheiten in Mainz unter dem 26. März 2000, dass der Klägerin ab dem 02. Juli 1999 das Merkzeichen G in ihrem Schwerbehindertenausweis zugesprochen worden sei; ergänzend wurde ihr durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2000 das Merkzeichen B zuerkannt. Auf Grund dieses Umstandes erfolgte mit Bescheid vom 07. Juni 2000 eine Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei der Klägerin ein Mehrbedarfszuschlag wegen Alters zugesprochen wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten nach vorheriger Beteiligung der sozialerfahrenen Personen den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, dass in der Vergangenheit in fehlerhafter Weise die Aufwendungen einer Haushaltshilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen worden seien. Nunmehr werde der entsprechende Betrag als Bedarf der Klägerin im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Im Ergebnis ergebe sich für die Klägerin durch die veränderte Berechnung kein Nachteil.

Nachdem der Widerspruchsbescheid der Klägerin vom 30. Januar 2001 zugestellt worden war, hat sie am 19. Februar 2001 Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist sie auf ihre angegriffene gesundheitliche Situation, wegen derer sie ihren Haushalt nicht allein versorgen könne. Die Beträge für die Haushaltshilfe und ihr Wohngeld müssten ungeschmälert an sie ausgezahlt werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 05. Februar 1999 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2001 Sozialhilfe in Form der Hilfe -in besonderen Lebenslagen für eine Haushaltshilfe in Höhe von monatlich 630,00 DM zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Klägerin lediglich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt werden könne, da die Voraussetzungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, die für die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe einschlägig seien, nicht vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Klägerin fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Verfolgung ihres Begehrens. Zwar wird der geltend gemachte Betrag in Höhe von 630,00 DM monatlich als Bedarf im Rahmen der ihr gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Diese Art der Leistungsgewährung ist aber für die Klägerin prinzipiell nachteiliger als die Bewilligung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen, da in diesem Falle ihr Einkommen nicht in voller Höhe bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt wird. Vielmehr ist hierbei zumindest die allgemeine Einkommensgrenze des § 79 Abs. l Bundessozialhilfegesetz – BSHG – zu berücksichtigen, die bei der Hilfeleistung anrechnungsfrei bleibt. Wegen dieser grundsätzlichen Begünstigung bei einer Bewilligung von Hilfe in besonderen Lebenslagen ist es für die Bewertung des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin auch unerheblich, dass in einzelnen Monaten die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für sie vorteilhafter ist als die von ihr begehrte Leistungsgewährung.

Die Klage bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen erstattet wird.

Ihr Anspruch kann insbesondere nicht auf § 70 Abs. l Satz l BSHG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift soll Personen mit eigenem Haushalt zur Weiterführung desselben Hilfe gewährt werden, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und seine Weiterführung geboten ist. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie nicht einzelne hauswirtschaftliche Tätigkeiten betrifft, sondern sicherstellen soll, dass der Haushalt insgesamt erhalten bleiben kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18. August 1982 – 4 A 35/82 – in FEVS 33, 20). Im Falle der Klägerin geht es jedoch nicht um die Aufrechterhaltung des gesamten Haushaltes. Vielmehr ist sie selbst in der Lage insbesondere die Organisation der hauswirtschaftlichen Verrichtungen noch selbst zu übernehmen. Sie bedarf ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Quittungen lediglich für einzelne Verrichtungen, die Reinigung der Wohnung, die Besorgung der Wäsche, Einkäufe und die Zubereitung warmer Mahlzeiten einer Hilfskraft. Weiterhin ist zu beachten, dass die Hilfeleistung nach § 70 BSHG vorrangig den Fall betrifft, dass die Versorgung der Haushaltsangehörigen nicht mehr sichergestellt ist, wenn die Person, die den Haushalt führt, vorübergehend verhindert ist. Insoweit ist die Vorschrift nicht auf den Fall zugeschnitten, dass die Bewohnerin eines Ein-Personen-Haushaltes nicht mehr in der Lage ist, diesen Haushalt weiter aufrecht zu erhalten. Zudem stellt die Hilfeleistung zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 BSHG im Regelfall eine zeitlich begrenzte ‚Hilfe dar (vgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: August 2000, § 70 Rdnr. 23). Insoweit kann auf diese Vorschrift nur in Ausnahmefällen eine Hilfeleistung gestützt werden, die dauerhaft angelegt ist.

Die Kosten für die Tätigkeit einer Haushaltshilfe können im Falle der Klägerin auch nicht nach den Vorschriften der Hilfe zur Pflege in den §§ 68 ff. BSHG übernommen werden. Nach § 68 Abs. l Satz l BSHG wird Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege gewährt. Ob eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, orientiert sich an der an die Pflegeversicherung angelehnten Einordnung in unterschiedliche Pflegestufen in § 69 a BSHG. Eine Pflegebedürftigkeit nach dieser Vorschrift liegt bei der Klägerin offenkundig nicht vor, da sie im Hinblick auf die ihre eigene Person betreffenden Verrichtungen des täglichen Lebens, also die Körperpflege, die Ernährung, das Aufstehen, zu Bett Gehen, An- und Auskleiden nicht nennenswert beeinträchtigt ist. Hiernach kann bei ihr nicht davon gesprochen werden, dass sie in erheblichem oder höherem Maße hilfebedürftig ist. Nach § 68 Abs. l Satz 2 BSHG besteht allerdings die Möglichkeit Hilfe zur Pflege auch solchen Personen zu leisten, die einen geringeren Hilfebedarf aufweisen, als er nach Satz l gefordert wird. Auch auf diese Vorschrift kann jedoch die Klägerin ihren Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe nicht stützen. Zwar gehört zu den täglichen Verrichtungen, die zur Begründung einer Pflegebedürftigkeit herangezogen werden, nach § 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG auch die haus-wirtschaftliche Versorgung des Hilfebedürftigen. Indessen wird aus der Struktur der Vorschriften des § 69 a BSHG und des § 15 Abs. l SGB – XI, in denen bei der Beschreibung der einzelnen Pflegestufen jeweils die Rede davon ist, dass zusätzlich eine Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist, abgeleitet, dass allein der Umstand, dass eine Hilfebedürftigkeit bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen besteht, einen Anspruch, auf Hilfe zur Pflege nicht begründen kann (vgl. Mergler/Zink, a.a.O. § 68 Rdnr. 59; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, 15. Auflage 1997 § 68 Rdnr. 21; Lehr- und Praxiskommentar Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 1998 § 68 Rdnr. 26). Die Hilfe zur Pflege bezieht sich hiernach vorrangig auf personenbezogene Verrichtungen, die durch die Notwendigkeit einer Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen lediglich ergänzt werden.

Ergibt sich hiernach kein Anknüpfungspunkt der Leistungen im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, so kann der Hilfebedarf der Klägerin nur durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 BSHG gedeckt werden. In ihrem Falle besteht hierbei nicht die Möglichkeit die Hilfe nach § 11 Abs. 3 BSHG als erweiterte Hilfe in dem Sinne zu leisten, dass die Hilfegewährung zunächst einkommensunabhängig erfolgt und später ein angemessener Kostenbeitrag seitens des Sozialhilfeträgers gefordert werden kann. § 11 Abs. 3 BSHG greift als Sondervorschrift gegenüber Abs. l dieser Bestimmung nämlich lediglich in solchen Fällen, in denen der Betroffene über ein ausreichendes Einkommen verfügt, seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1995 – 5 C 8/94 – in FEVS 47, 63). Diese Möglichkeit ist indessen im Falle der Klägerin nicht gegeben,, da sie gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit der Beschäftigung von Haushaltshilfen nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt, mit dem sie sozialhilferechtlichen Bedarf decken kann.

Ist die Klägerin hiernach darauf zu verweisen, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch zu nehmen, so konnte ihr das Wohngeld nur als pauschales Wohngeld nach § 31 Abs. l Wohngeldgesetz bewilligt werden, wobei im Rahmen der Hilfeberechnung zunächst ihr Unterkunftsbedarf umfassend festgestellt wird und die ihr zufließenden Wohngeldzahlungen bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. l VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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