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Hauskauf – Arglist bei Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden am Dach

Feuchtigkeit im Dach und eine alte Heizung – trotz dieser Mängel scheitert eine Käuferin vor Gericht mit ihrer Klage auf Kaufpreisminderung. Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag wurde ihr zum Verhängnis, denn die Richter sahen keine Arglist seitens der Verkäufer. Obwohl der Beklagte Jahre zuvor selbst am Dach gearbeitet hatte, reichten die Indizien nicht aus, um ihm Kenntnis von den Mängeln nachzuweisen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag, bei dem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
  • Die Klägerin kauft das Haus in einem offenbar guten Zustand, rechnet jedoch mit zukünftigen Renovierungskosten.
  • Nachträglich stellt die Klägerin feuchte Stellen im Dachbereich und Mängel an der Heizung fest, für die sie eine Kaufpreisminderung und Aufwendungsersatz verlangt.
  • Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart wurde und keine Arglist der Beklagten nachgewiesen werden konnte.
  • Die Klägerin legt Berufung ein und fordert die Änderung des Urteils sowie finanziellen Ersatz.
  • Das Oberlandesgericht teilt der Klägerin mit, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht hat und plant, diese durch Beschluss zurückzuweisen.
  • Die Klägerin hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzuziehen.
  • Das Gericht sieht keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung und beabsichtigt, den Streitwert festzusetzen.

Gerichtsurteil zu versteckten Mängeln: Käuferrechte im Immobilienrecht gestärkt

Der Kauf einer Wohnimmobilie ist für die meisten Menschen eine der größten finanziellen Entscheidungen, die sie je treffen werden. Dabei sind zahlreiche rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere im Immobilienrecht. Ein zentraler Punkt, der oft zu Konflikten führt, sind versteckte Mängel, wie beispielsweise Feuchtigkeitsschäden oder Dachschäden, die vom Verkäufer absichtlich verschwiegen werden. Im Rahmen der Sachmängelhaftung können Käufer Anspruch auf Schadensersatz erheben, wenn solche arglistig verschwiegenen Mängel im Kaufvertrag nicht korrekt offengelegt wurden.

Käuferrechte und Eigentümerpflichten spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Vor Abschluss eines Kaufvertrags ist es ratsam, eine umfassende Immobilienbewertung sowie eine gründliche Dachinspektion durchführen zu lassen. Fehler in der Bauüberwachung oder unzureichende Mängelanzeigen können schwerwiegende rechtliche Folgen nach sich ziehen, die nicht nur finanzielle Belastungen, sondern auch langwierige Rechtsstreitigkeiten mit sich bringen können.

Angesichts dieser Komplexität ist es unerlässlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der aufzeigt, wie das Gericht in einer solchen Streitfrage entschieden hat und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können.

Der Fall vor Gericht


Grundstücksstreit: Käuferin scheitert mit Minderungsklage vor Gericht

Ein Rechtsstreit um einen Grundstückskauf in L. wurde vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zugunsten der Verkäufer entschieden.

Rechtsstreit um versteckte Mängel beim Hauskauf
Ein Gerichtsurteil bestätigt, dass ein Gewährleistungsausschluss bei arglistigem Verschweigen von Mängeln nur bei nachweisbarer Arglist des Verkäufers unwirksam ist. (Symbolfoto: Flux gen.)

Die Käuferin hatte nach dem Erwerb eines Hausgrundstücks für 160.000 Euro eine Minderung des Kaufpreises gefordert, da sie Feuchtigkeitsschäden am Dach und Mängel an der Heizung geltend machte.

Gewährleistungsausschluss als entscheidendes Argument

Das Gericht wies die Berufung der Käuferin zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Ausschlaggebend war der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte für eine Arglist der Verkäufer, die den Ausschluss hätte unwirksam machen können.

Fehlende Beweise für Arglist der Verkäufer

Die Käuferin hatte argumentiert, dass die Verkäufer von den Mängeln gewusst haben müssten, da einer der Beklagten Anfang der 2000er Jahre Arbeiten am Dach in Eigenregie durchgeführt hatte. Das Gericht sah jedoch keinen hinreichenden Beweis dafür, dass den Verkäufern zum Zeitpunkt des Verkaufs im Jahr 2019 Feuchtigkeitsschäden bekannt waren. Der erhebliche zeitliche Abstand zwischen den Arbeiten und dem Verkauf sprach nach Ansicht der Richter gegen eine entsprechende Kenntnis.

Heizungszustand kein Sachmangel

Bezüglich der Heizung stellte das Gericht fest, dass kein Sachmangel vorlag. Die Käuferin konnte nicht darlegen, dass eine regelmäßige Wartung versprochen oder bei der Besichtigung thematisiert worden war. Das Gericht befand, dass bei einer zwanzigjährigen Ölheizung Inspektionen und Investitionen nach dem Gefahrübergang plausibel seien und nicht zwingend einen Mangel darstellten.

Bedeutung der Entscheidung für Immobilienkäufer

Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit von Sorgfalt beim Immobilienkauf. Käufer sollten sich bewusst sein, dass ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag ihre Rechte erheblich einschränken kann. Nur wenn dem Verkäufer Arglist nachgewiesen werden kann, greift der Ausschluss nicht. Das Gericht machte deutlich, dass für einen solchen Nachweis konkrete Beweise erforderlich sind und nicht allein auf Vermutungen oder lange zurückliegende Ereignisse gestützt werden kann.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die hohe Hürde für die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei Immobilienverkäufen. Für den Nachweis der Arglist des Verkäufers sind konkrete Beweise erforderlich; bloße Vermutungen oder lange zurückliegende Ereignisse reichen nicht aus. Käufer müssen sich der weitreichenden Konsequenzen eines Gewährleistungsausschlusses bewusst sein und bei Vertragsabschluss besondere Sorgfalt walten lassen, da ihre Rechte dadurch erheblich eingeschränkt werden können.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Hauskäufer. Es unterstreicht die enorme Bedeutung von Gewährleistungsausschlüssen in Kaufverträgen und die hohe Hürde, diese zu umgehen. Als Käufer müssen Sie besonders vorsichtig sein: Selbst wenn Sie nach dem Kauf Mängel wie Feuchtigkeitsschäden oder eine defekte Heizung entdecken, können Ihre Ansprüche durch einen Gewährleistungsausschluss blockiert sein. Um diesen Ausschluss anzufechten, müssten Sie dem Verkäufer Arglist nachweisen – was, wie das Urteil zeigt, äußerst schwierig ist. Lange zurückliegende Reparaturen oder erschwerte Besichtigungsbedingungen reichen dafür nicht aus. Das Gericht legt die Beweislast eindeutig auf Sie als Käufer. Daher ist es entscheidend, vor dem Kauf gründliche Untersuchungen durchzuführen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen und den Kaufvertrag, insbesondere Klauseln zum Gewährleistungsausschluss, sorgfältig zu prüfen.


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet ein Gewährleistungsausschluss beim Hauskauf und welche Folgen hat er für den Käufer?

Ein Gewährleistungsausschluss beim Hauskauf bedeutet, dass der Verkäufer seine gesetzliche Haftung für Mängel am Kaufobjekt vertraglich ausschließt oder einschränkt. Für Sie als Käufer hat dies zur Folge, dass Sie nach dem Kauf grundsätzlich keine Ansprüche wegen Mängeln geltend machen können.

Reichweite des Gewährleistungsausschlusses

Der Gewährleistungsausschluss erstreckt sich in der Regel auf alle offensichtlichen und versteckten Mängel des Hauses. Wenn Sie beispielsweise nach dem Kauf feststellen, dass das Dach undicht ist oder die Heizungsanlage defekt, können Sie vom Verkäufer weder eine Reparatur noch eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Sie tragen als Käufer das volle Risiko für den Zustand der Immobilie.

Grenzen des Gewährleistungsausschlusses

Trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses gibt es wichtige Ausnahmen:

  1. Arglistige Täuschung: Hat der Verkäufer Ihnen einen Mangel arglistig verschwiegen, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam. Wenn Sie also nach dem Kauf entdecken, dass der Verkäufer von gravierenden Feuchtigkeitsschäden am Dach wusste und diese bewusst nicht offengelegt hat, können Sie trotz Gewährleistungsausschluss Ihre Rechte geltend machen.
  2. Beschaffenheitsvereinbarungen: Wurden im Kaufvertrag bestimmte Eigenschaften des Hauses ausdrücklich zugesichert, gilt der Gewährleistungsausschluss für diese nicht. Wurde Ihnen beispielsweise ein neues Dach garantiert, können Sie bei Mängeln daran Ihre Ansprüche durchsetzen.
  3. Garantien: Hat der Verkäufer für bestimmte Teile des Hauses eine Garantie übernommen, bleibt diese trotz Gewährleistungsausschluss bestehen.

Folgen für den Käufer

Als Käufer müssen Sie bei einem Gewährleistungsausschluss besonders vorsichtig sein. Sie sollten das Haus vor dem Kauf gründlich untersuchen, idealerweise mit Hilfe eines Sachverständigen. Entdecken Sie nach dem Kauf Mängel, müssen Sie diese in der Regel auf eigene Kosten beheben lassen.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Haus mit der Klausel „gekauft wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. Kurz nach dem Einzug stellen Sie fest, dass die Elektroinstallation veraltet und nicht mehr sicher ist. In diesem Fall müssen Sie die Kosten für die Erneuerung selbst tragen, es sei denn, Sie können nachweisen, dass der Verkäufer von diesem Mangel wusste und ihn Ihnen arglistig verschwiegen hat.

Rechtliche Grundlagen

Die Möglichkeit zum Gewährleistungsausschluss ergibt sich aus § 444 BGB. Dieser legt fest, dass ein Verkäufer sich auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen kann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Gewährleistungsausschluss grundsätzlich zulässig ist.

Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten besondere Regeln. Hier ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 309 Nr. 8 b BGB unwirksam, wenn es sich um den Verkauf einer neu hergestellten Sache handelt.


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Wie kann ein Käufer Arglist des Verkäufers bei versteckten Mängeln nachweisen?

Der Nachweis der Arglist des Verkäufers bei versteckten Mängeln ist für den Käufer oft eine große Herausforderung. Um Arglist nachzuweisen, müssen Sie als Käufer belegen, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und bewusst verschwieg.

Beweismittel für Arglist

Folgende Beweismittel können hilfreich sein:

  • Schriftliche Dokumente: Wenn Sie Reparaturrechnungen, Gutachten oder andere Unterlagen finden, die belegen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste, stärkt dies Ihre Position erheblich.
  • Zeugenaussagen: Nachbarn, Handwerker oder frühere Mieter können möglicherweise bestätigen, dass der Verkäufer Kenntnis von dem Mangel hatte.
  • Sachverständigengutachten: Ein Gutachter kann oft einschätzen, ob ein Mangel schon länger bestand und ob er für den Verkäufer erkennbar gewesen sein muss.
  • Indizien: Auch indirekte Beweise können hilfreich sein. Wenn der Verkäufer beispielsweise kurz vor dem Verkauf Reparaturen durchführen ließ, die den Mangel nur oberflächlich beseitigten, kann dies auf Arglist hindeuten.

Rechtliche Anforderungen

Die Beweislast für die Arglist liegt bei Ihnen als Käufer. Sie müssen nachweisen, dass der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat. Bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass zumindest bedingter Vorsatz vorliegen muss. Das bedeutet, der Verkäufer muss den Mangel zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass Sie als Käufer den Vertrag bei Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätten.

Schwierigkeiten bei der Beweisführung

Die größte Herausforderung besteht darin, die subjektive Kenntnis des Verkäufers nachzuweisen. Oft liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. In solchen Fällen kommt es auf die Gesamtschau aller Umstände an. Gerichte prüfen, ob das Verhalten des Verkäufers plausibel erscheint oder ob die Umstände eher auf eine bewusste Täuschung hindeuten.

Vorgehen bei Verdacht auf Arglist

Wenn Sie einen versteckten Mangel entdecken, sollten Sie:

  1. Den Mangel sorgfältig dokumentieren (Fotos, Videos).
  2. Mögliche Zeugen identifizieren und kontaktieren.
  3. Einen Sachverständigen hinzuziehen, um den Mangel und dessen mögliche Entstehungszeit zu bewerten.
  4. Nach Dokumenten suchen, die auf eine frühere Kenntnis des Verkäufers hindeuten könnten.

Beachten Sie: Der Nachweis von Arglist ist komplex und hängt stark vom Einzelfall ab. Eine sorgfältige Dokumentation und Beweissicherung unmittelbar nach Entdeckung des Mangels kann Ihre Position deutlich verbessern.


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Welche Rechte hat ein Käufer bei entdeckten Mängeln nach dem Hauskauf?

Bei entdeckten Mängeln nach dem Hauskauf stehen dem Käufer grundsätzlich verschiedene Rechte zu. Diese Rechte können jedoch durch einen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag eingeschränkt sein.

Rechte ohne Gewährleistungsausschluss

Ohne Gewährleistungsausschluss hat der Käufer folgende Möglichkeiten:

Nacherfüllung: Sie können vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei einem Haus bedeutet dies in der Regel die Reparatur des Mangels.

Rücktritt: Bei erheblichen Mängeln können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertrags.

Minderung: Sie haben das Recht, den Kaufpreis entsprechend dem Minderwert der Immobilie herabzusetzen. Der Umfang des Preisnachlasses richtet sich nach dem Ausmaß des Mangels.

Schadensersatz: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ersatz für entstandene Schäden fordern, etwa für Folgeschäden oder entgangene Mieteinnahmen.

Rechte mit Gewährleistungsausschluss

Enthält der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss, sind Ihre Rechte als Käufer eingeschränkt. Dennoch gibt es Situationen, in denen Sie trotz Ausschluss Ansprüche geltend machen können:

Arglistig verschwiegene Mängel: Wenn der Verkäufer einen Mangel bewusst verschwiegen hat, greift der Gewährleistungsausschluss nicht. In diesem Fall stehen Ihnen die oben genannten Rechte zu.

Garantiezusagen: Hat der Verkäufer für bestimmte Eigenschaften der Immobilie eine Garantie gegeben, muss er dafür einstehen – unabhängig vom Gewährleistungsausschluss.

Vorgehen bei entdeckten Mängeln

Wenn Sie nach dem Hauskauf Mängel feststellen, sollten Sie diese unverzüglich dem Verkäufer melden. Dokumentieren Sie den Mangel sorgfältig, etwa durch Fotos oder Gutachten. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie den Verdacht haben, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Beachten Sie die Verjährungsfristen: Gewährleistungsansprüche verjähren in der Regel fünf Jahre nach Übergabe der Immobilie. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von dem Mangel Kenntnis erlangt haben.

Wenn Sie einen Feuchtigkeitsschaden am Dach entdecken, den der Verkäufer möglicherweise arglistig verschwiegen hat, können Sie trotz eines Gewährleistungsausschlusses Ihre Rechte geltend machen. In diesem Fall müssen Sie jedoch beweisen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und ihn bewusst nicht offengelegt hat.


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Welche Vorsichtsmaßnahmen sollten Käufer vor dem Abschluss eines Hauskaufvertrags treffen?

Vor dem Abschluss eines Hauskaufvertrags sollten Sie als Käufer eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um sich vor unliebsamen Überraschungen wie versteckten Feuchtigkeitsschäden zu schützen.

Gründliche Besichtigung und Dokumentation

Führen Sie mehrere Besichtigungen zu unterschiedlichen Tageszeiten und Wetterbedingungen durch. Achten Sie dabei besonders auf Anzeichen von Feuchtigkeit wie Stockflecken, muffigen Geruch oder abblätternde Tapeten. Dokumentieren Sie alle Auffälligkeiten mit Fotos und Notizen.

Einholung von Fachgutachten

Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen mit der Überprüfung der Immobilie. Ein Experte kann versteckte Mängel wie Feuchtigkeitsschäden im Dach oder in den Wänden aufdecken, die für Laien oft nicht erkennbar sind. Dies kann Ihnen im Ernstfall erhebliche Kosten ersparen.

Prüfung der Unterlagen

Fordern Sie vom Verkäufer alle relevanten Unterlagen an und prüfen Sie diese sorgfältig. Dazu gehören Baupläne, Renovierungsunterlagen, Energieausweis und gegebenenfalls Protokolle von Eigentümerversammlungen. Achten Sie besonders auf Hinweise zu früheren Sanierungen oder bekannten Problemen mit Feuchtigkeit.

Kritische Prüfung des Kaufvertrags

Lesen Sie den Kaufvertrag gründlich und achten Sie auf Klauseln zum Gewährleistungsausschluss. Beachten Sie, dass ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss den Verkäufer nicht von der Haftung für arglistig verschwiegene Mängel befreit. Bestehen Sie auf einer Klausel, die den Verkäufer zur Offenlegung bekannter erheblicher Mängel verpflichtet.

Gezielte Fragen an den Verkäufer

Stellen Sie dem Verkäufer konkrete Fragen zur Bausubstanz und zu möglichen Problemen. Erkundigen Sie sich nach früheren Feuchtigkeitsschäden, durchgeführten Sanierungen und dem allgemeinen Zustand des Gebäudes. Lassen Sie sich die Antworten schriftlich geben, um im Streitfall darauf zurückgreifen zu können.

Wenn Sie diese Vorsichtsmaßnahmen treffen, minimieren Sie das Risiko, nach dem Kauf mit unerwarteten Mängeln konfrontiert zu werden. Bedenken Sie, dass ein sorgfältiges Vorgehen vor dem Vertragsabschluss Ihnen langfristig Zeit, Geld und Ärger ersparen kann.


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Wie lange nach dem Kauf können Ansprüche wegen Mängeln geltend gemacht werden?

Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beim Immobilienkauf beträgt in der Regel 5 Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Immobilie an den Käufer. Wenn Sie also ein Haus kaufen und nach 4 Jahren einen Mangel entdecken, können Sie grundsätzlich noch Ansprüche geltend machen.

Besonderheiten bei der Verjährung

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten abweichende Regelungen. Wenn der Verkäufer Ihnen beispielsweise Feuchtigkeitsschäden am Dach bewusst verschwiegen hat, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ihrer Kenntnis des Mangels. In diesem Fall haben Sie ab dem Zeitpunkt der Entdeckung 3 Jahre Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Vertragliche Vereinbarungen

Beachten Sie, dass im Kaufvertrag häufig ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird. Dies ist bei gebrauchten Immobilien üblich und grundsätzlich zulässig. Ein solcher Ausschluss gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Wenn Sie also nach Jahren Feuchtigkeitsschäden am Dach entdecken und nachweisen können, dass der Verkäufer davon wusste, können Sie trotz Gewährleistungsausschluss Ansprüche geltend machen.

Verjährung bei Rechtsmängeln

Bei Rechtsmängeln, die im Grundbuch eingetragen sind, gilt sogar eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Grundstück und Jahre später stellt sich heraus, dass ein nicht offengelegtes Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist. In diesem Fall hätten Sie deutlich mehr Zeit, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Beweislast und Dokumentation

Denken Sie daran, dass Sie als Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels tragen. Es ist daher ratsam, entdeckte Mängel sorgfältig zu dokumentieren und den Verkäufer zeitnah zu informieren. Fotografieren Sie Schäden und notieren Sie das Datum der Entdeckung. Diese Vorgehensweise kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche auch nach längerer Zeit noch erfolgreich durchzusetzen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Gewährleistungsausschluss

Ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag bedeutet, dass der Verkäufer seine Haftung für bestimmte Mängel der Kaufsache ausschließt. Im Immobilienkauf wird oft vereinbart, dass der Verkäufer nicht für bereits bestehende Mängel haftet, es sei denn, sie wurden arglistig verschwiegen. Beispiel: Wenn das Dach eines Hauses undicht ist, der Mangel aber im Vertrag ausgeschlossen ist, haftet der Verkäufer nur, wenn er diesen Mangel absichtlich nicht offengelegt hat.

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Arglist

Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel der Kaufsache bewusst verschweigt oder falsche Angaben macht, um den Käufer zu täuschen. Nach § 123 BGB berechtigt Arglist den Käufer, den Vertrag anzufechten oder Schadensersatz zu fordern. Beispiel: Der Verkäufer streicht über Schimmelflecken, um sie bei der Besichtigung zu verbergen, in der Absicht, dass der Käufer den Mangel nicht erkennen und vom Kauf zurücktreten wird.

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Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 BGB). Beispiel: Eine Heizung, die nicht wie erwartet funktioniert und keinen Vertrag darüber gibt, dass sie gewartet wurde, stellt keinen Sachmangel dar, wenn sie bei Gefahrübergang zumindest grundlegende Funktionen erfüllt.

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Minderung

Minderung ist das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu reduzieren, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft ist (§ 441 BGB). Der Käufer kann den Preis in dem Umfang reduzieren, in dem der Mangel den Wert der Sache mindert. Beispiel: Bei undichten Stellen im Dach wurde der Wert der Immobilie gemindert, was eine Kaufpreisminderung rechtfertigen könnte, sofern kein Gewährleistungsausschluss greift.

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Beweislast

Die Beweislast beschreibt, wer in einem Rechtsstreit die Beweise für die behaupteten Tatsachen erbringen muss. Im Kontext des Immobilienkaufs trägt der Käufer die Beweislast, wenn er behauptet, dass Arglist des Verkäufers vorliegt. Beispiel: Um einen Gewährleistungsausschluss wegen arglistigen Verschweigens anzufechten, muss der Käufer Beweise vorlegen, dass der Verkäufer von den Mängeln wusste.

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Gefahrübergang

Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko für Beschädigungen oder den Verlust der Kaufsache trägt (§ 446 BGB). Bei Immobilienkäufen erfolgt der Gefahrübergang meist mit der Übergabe der Immobilie an den Käufer. Beispiel: Wenn nach der Übergabe unbekannte Mängel am Dach entdeckt werden, trägt der Käufer das Risiko, es sei denn, es liegt Arglist des Verkäufers vor.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 437 BGB: Dieser Paragraph regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln der gekauften Sache. Der Käufer hat demnach unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass Mängel an dem Dach und der Heizung vorliegen, weshalb sie eine Minderung des Kaufpreises fordert.
  • § 441 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Minderung des Kaufpreises im Falle eines Mängels. Er legt fest, dass der Käufer im Falle eines mangelhaften Kaufgegenstandes den Kaufpreis angemessen herabsetzen kann. Die Klägerin beruft sich auf diesen Paragraphen, um eine Minderung wegen der Feuchtigkeit im Dachbereich und der unzureichenden Heizung zu beantragen.
  • § 522 ZPO: Dieser Paragraph betrifft die Hinweise des Gerichts an die Parteien über die Aussicht auf Erfolg einer Berufung. In diesem Fall zeigt das Gericht auf, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, was die rechtlichen Möglichkeiten der Klägerin beeinflusst, ihre Ansprüche durchzusetzen.
  • § 513 ZPO: Dieser Paragraph legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung erfolgreich sein kann, insbesondere im Hinblick auf Rechtsverletzungen oder die Betrachtung neuer Tatsachen. Da das Gericht hier zu dem Schluss kommt, dass die vorherige Entscheidung des Landgerichts korrekt war und die Klägerin keine neuen Argumente vorbringt, wird ihre Berufung als unbegründet angesehen.
  • Gewährleistungsausschluss: Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, der es den Beklagten ermöglicht, sich von der Haftung für Mängel am Grundstück zu befreien. Dieser Ausschuss ist zentral für den vorliegenden Fall, da er die Grundlage dafür bildet, dass die Ansprüche der Klägerin auf Minderung des Kaufpreises nicht durchgreifen können, es sei denn, es läge Arglist vor, was jedoch nicht nachgewiesen wurde.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 83/23 – Beschluss vom 27.09.2023


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