LG Duisburg, Az.: 12 O 29/15, Urteil vom 11.01.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Oktober 2012 das Objekt J-Straße in E von den Beklagten. Der Kaufpreis betrug 235.000,- Euro. In dem als Schlafzimmer genutzten Raum im Souterrain des Hauses zeigte sich nach Übergabe des Objektes und Einzug der Kläger ein Feuchtigkeitsschaden.
Aufgrund dessen begehren die Kläger von den Beklagten nunmehr die Zahlung von Schadensersatz. Hinsichtlich der Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen und der Höhe der Schadensbeseitigungskosten führten die Parteien ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg ( Az. 3 H 44 / 14 ). Die von der im dortigen Verfahren veranschlagten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 7.900,- Euro netto begehren die Kläger im vorliegenden Verfahren von den Beklagten.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 7.900,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2013 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten von 892,02 Euro zu übernehmen sowie
3. den Beklagten neben den Kosten des Rechtsstreits die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, Az. 3 H 44 / 14, aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
Die Akte Amtsgericht Duisburg – Az. 3 H 44 / 14 – wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger scheidet aus.
Ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß § 437 Nr. 3 BGB besteht zunächst schon deshalb nicht, weil nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht die Kaufsache, sondern das Objekt der Nachbarin einen Mangel aufweist. Denn die Kläger tragen selbst vor, dass Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen in ihrem Objekt eine mangelhafte Ausführung sowie Abdichtung des Grundstücks der Nachbarin sei. Zudem sei die Terrasse des Nachbargrundstücks beckenartig ausgeführt, so dass anfallendes Niederschlagswasser nicht abgeführt werden könne. Zudem seien auf dem Nachbargrundstück wasserführende Leitungen verlegt, die teilweise ein Kontergefälle aufweisen würden und nicht fachgerecht seien ( Bl. 77 GA ). Aus diesen Gründen verkündeten die Kläger ihrer Nachbarin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 auch den Streit.
Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 I BGB oder § 242 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht besteht aber ebenfalls nicht. Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung, den anderen Teil über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren. Hinsichtlich etwaiger Mängel des Nachbargrundstücks aber bestand eine solche Aufklärungspflicht der Beklagten vorliegend nicht. Denn es ist nicht feststellbar, dass die Beklagten überhaupt Kenntnis von einer Mangelhaftigkeit des Objektes der Nachbarin hatten. Auch hinsichtlich des Zustandes des verkauften Objektes selbst ist eine Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht feststellbar. Denn dass das den Klägern verkaufte Objekt im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen Feuchtigkeitserscheinungen aufwies, kann bereits nicht festgestellt werden. Auch kann nicht nachvollzogen werden, warum Feuchtigkeitserscheinungen den Beklagten, nicht aber den Klägern aufgefallen sein sollen. Das von den Klägern angeführte Vornehmen eines Anstriches des Raumes machte die Beklagten für sich genommen auch nicht aufklärungspflichtig. Im Hinblick auf den von den Beklagten eingeräumten einen Schadensfall ist anzuführen, dass eine Aufklärungspflicht hinsichtlich dieses einen beseitigten Schadens ebenfalls nicht bestand. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten insoweit von einer unzureichenden Schadensbeseitigung ausgehen mussten, bestehen nicht.
Unabhängig hiervon steht einem Schadensersatzanspruch der Kläger aber auch entgegen, dass gar nicht feststellbar ist, dass die von den Klägern geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten (7.900,- Euro), welche die Sachver- ständige S in ihrem Gutachten ausgeworfen hatte, für die Beseitigung von Schäden des Objektes der Kläger anfallen.
Auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss kam es aus den dargestellten Gründen nicht einmal mehr an.
Auch inwieweit den Klägern im Hinblick auf das von der Sachverständigen S angeführte Verhalten ( Entfeuchtung / Beheizung ) ein Mitverschulden an der Schadensentstehung gemäß § 254 BGB anzulasten ist, konnte aus den vorstehend dargelegten Aspekten letztlich dahinstehen.
Da den Klägern in der Hauptsache kein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, haben sie gegen diese auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens waren den Beklagten infolge ihres Obsiegens im Rechtsstreit auch nicht etwa aufzuerlegen.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 7.900,- Euro.