Skip to content

Hauskauf – Schadensersatzanspruch wegen Feuchtigkeitserscheinungen gegen Verkäufer

LG Duisburg, Az.: 12 O 29/15, Urteil vom 11.01.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Hauskauf - Schadensersatzanspruch wegen Feuchtigkeitserscheinungen gegen Verkäufer
Symbolfoto: Von cunaplus / Shutterstock.com

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Oktober 2012 das Objekt J-Straße in E von den Beklagten. Der Kaufpreis betrug 235.000,- Euro. In dem als Schlafzimmer genutzten Raum im Souterrain des Hauses zeigte sich nach Übergabe des Objektes und Einzug der Kläger ein Feuchtigkeitsschaden.

Aufgrund dessen begehren die Kläger von den Beklagten nunmehr die Zahlung von Schadensersatz. Hinsichtlich der Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen und der Höhe der Schadensbeseitigungskosten führten die Parteien ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg ( Az. 3 H 44 / 14 ). Die von der im dortigen Verfahren veranschlagten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 7.900,- Euro netto begehren die Kläger im vorliegenden Verfahren von den Beklagten.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 7.900,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2013 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten von 892,02 Euro zu übernehmen sowie

3. den Beklagten neben den Kosten des Rechtsstreits die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, Az. 3 H 44 / 14, aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Die Akte Amtsgericht Duisburg – Az. 3 H 44 / 14 – wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägern stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Ein Schadensersatzanspruch der Kläger scheidet aus.

Ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß § 437 Nr. 3 BGB besteht zunächst schon deshalb nicht, weil nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht die Kaufsache, sondern das Objekt der Nachbarin einen Mangel aufweist. Denn die Kläger tragen selbst vor, dass Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen in ihrem Objekt eine mangelhafte Ausführung sowie Abdichtung des Grundstücks der Nachbarin sei. Zudem sei die Terrasse des Nachbargrundstücks beckenartig ausgeführt, so dass anfallendes Niederschlagswasser nicht abgeführt werden könne. Zudem seien auf dem Nachbargrundstück wasserführende Leitungen verlegt, die teilweise ein Kontergefälle aufweisen würden und nicht fachgerecht seien ( Bl. 77 GA ). Aus diesen Gründen verkündeten die Kläger ihrer Nachbarin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 auch den Streit.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 I BGB oder § 242 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht besteht aber ebenfalls nicht. Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung, den anderen Teil über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren. Hinsichtlich etwaiger Mängel des Nachbargrundstücks aber bestand eine solche Aufklärungspflicht der Beklagten vorliegend nicht. Denn es ist nicht feststellbar, dass die Beklagten überhaupt Kenntnis von einer Mangelhaftigkeit des Objektes der Nachbarin hatten. Auch hinsichtlich des Zustandes des verkauften Objektes selbst ist eine Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht feststellbar. Denn dass das den Klägern verkaufte Objekt im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen Feuchtigkeitserscheinungen aufwies, kann bereits nicht festgestellt werden. Auch kann nicht nachvollzogen werden, warum Feuchtigkeitserscheinungen den Beklagten, nicht aber den Klägern aufgefallen sein sollen. Das von den Klägern angeführte Vornehmen eines Anstriches des Raumes machte die Beklagten für sich genommen auch nicht aufklärungspflichtig. Im Hinblick auf den von den Beklagten eingeräumten einen Schadensfall ist anzuführen, dass eine Aufklärungspflicht hinsichtlich dieses einen beseitigten Schadens ebenfalls nicht bestand. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten insoweit von einer unzureichenden Schadensbeseitigung ausgehen mussten, bestehen nicht.

Unabhängig hiervon steht einem Schadensersatzanspruch der Kläger aber auch entgegen, dass gar nicht feststellbar ist, dass die von den Klägern geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten (7.900,- Euro), welche die Sachver- ständige S in ihrem Gutachten ausgeworfen hatte, für die Beseitigung von Schäden des Objektes der Kläger anfallen.

Auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss kam es aus den dargestellten Gründen nicht einmal mehr an.

Auch inwieweit den Klägern im Hinblick auf das von der Sachverständigen S angeführte Verhalten ( Entfeuchtung / Beheizung ) ein Mitverschulden an der Schadensentstehung gemäß § 254 BGB anzulasten ist, konnte aus den vorstehend dargelegten Aspekten letztlich dahinstehen.

Da den Klägern in der Hauptsache kein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, haben sie gegen diese auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens waren den Beklagten infolge ihres Obsiegens im Rechtsstreit auch nicht etwa aufzuerlegen.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 7.900,- Euro.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos