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Hausratsversicherung – Besteck aus Silber als Wertsache

KG Berlin

Az: 6 U 79/06

Beschluss vom 04.08.2006


In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts am 4. August 2006 beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 5. April 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat hat der Klägerin folgenden Hinweis erteilt:

„Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht.

A) Die Ausführungen des Landgerichts zur Wirksamkeit und zur Auslegung der Klausel in § 19 n n nn n VHB 92 sind zutreffend. Sie werden auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet.

§ 19 der Bedingungen definiert, welche Gegenstände als Wertsachen anzusehen sind. Das Argument der Klägerin, die Klausel werde von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer so verstanden, dass Silberbesteck Hausrat und keine Wertsache sei, überzeugt nicht, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt, dass auch andere in § 19 genannten Gegenstände unter den Begriff des Hausrats gemäß § 1 der Bedingungen fallen und die Klausel über Wertsachen Entschädigungsgrenzen für besondere Hausratsgegenstände regelt. Ein solcher Versicherungsnehmer wird die gesamte Klausel zur Kenntnis nehmen und diese dahin verstehen, dass ein Silberbesteck zu den Sachen zu zählen ist, die in Nr. 1 d) als „Sachen aus Silber“ bezeichnet werden.

Die Klausel 1. d) ist auch eindeutig gefasst, denn sie erfasst alle Gegenstände, die nicht unter Nr. 1 c) fallen und aus Silber sind. Durch die Formulierung, „nicht in c) genannte Sachen“ ist klar gestellt, dass damit gerade auch andere Gegenstände als Schmucksachen und Münzen und Medaillen unter den Begriff der Wertsache fallen sollen. Dass die Nr. 1c) schon anders hätte formuliert werden können, indem bereits dort auch die Sachen aus Silber hätten aufgeführt werden können, führt nicht zur Unklarheit der Klausel, denn ein Versicherungsnehmer wird die Klausel Nr. 19 insgesamt lesen. Missverständnisse sind dabei angesichts des eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der Eigentümer eines Besteckes im Wert von 15.287,- EUR ist, sieht ein solch wertvolles Besteck durchaus auch als Wertsache an.

B) Ein Beratungsverschulden scheidet vorliegend aus. Die Klägerin hat bei dem Beratungsgespräch im Jahr 1999 unstreitig nicht nach der Einordnung von Silberbesteck gefragt. Da über Wertsachen gesprochen wurde, wäre es Sache der Klägerin gewesen, mitzuteilen, dass sie Silberbesteck besitze und dabei nachzufragen, ob dieses unter die Wertsachenklausel falle. Dass der Agent eine Aufzählung von Wertsachen vorgenommen haben soll, bei denen er Silberbesteck nicht erwähnte, begründet keinen Beratungsfehler. Denn die Klägerin konnte nicht von einer abschließenden Aufzählung ausgehen, sondern musste die Aufzählung im Zusammenhang mit dem Wortlaut der Klausel würdigen. Sind dort in 1. d) alle Sachen aus Silber, soweit sie nicht in c) genannt sind, angeführt, so bedurfte es angesichts dieses klaren Wortlauts der Klausel keiner weiteren Beratung, dass auch über die mündlich aufgezählten Gegenstände hinaus, weitere Hausratsgegenstände als Wertsachen anzusehen sein können.

Ob der Agent eine falsche Auskunft erteilt hätte, wenn die Klägerin nach der Behandlung von Silberbesteck gefragt hätte, ist ohne Bedeutung, weil es insoweit um einen hypothetischen Sachverhalt geht.

C) Auf die streitige telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin der Beklagten, Silberbesteck sei als Hausrat anzusehen, es würden alle Schadenspositionen der Stehlgutliste anerkannt, kommt es nicht an, weil es an der erforderlichen Schriftform für ein bindendes Anerkenntnis fehlt. Es handelte sich bei dem angeblich genannten Betrag allenfalls um eine Erfüllungsankündigung. …“

Diese rechtlichen Erwägungen werden durch die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juli 2006 nicht entkräftet. Es spielt keine entscheidungserhebliche Rolle, dass der Zeuge Bnnn bei dem Beratungsgespräch Silberbesteck der Klägerin benutzt haben soll. Denn daraus ergab sich für den Zeugen angesichts des eindeutigen Wortlauts der Klausel über die Wertsachen – wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt – keine Pflicht im Rahmen des Beratungsgespräches, von sich aus darauf hinzuweisen, dass das Silberbesteck eine Wertsache im Sinne der Bedingungen sei. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang auch, ob er einen zutreffenden Hinweis des Inhalts erteilte, das zum Trinken von Kaffee während des Gesprächs benutzte Meißener Porzellan falle nicht unter den Begriff der Wertsache im Sinne der Bedingungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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