Skip to content

Hausratversicherung – Außerachtlassung konkreter Sicherheitshinweise

 Landgericht Kleve

Az.: 5 S 48/06

Urteil vom 24.07.2007


Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 17. Februar 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung geltend. Am 14.5.2005 gegen 20:30 Uhr geriet in der Mikrowelle des Klägers ein Kornsäckchen in Brand, wodurch es zur Beschädigung der Innenwände der Mikrowelle kam und die Mikrowelle unbrauchbar wurde. Für den Kauf und den Einbau einer neuen Mikrowelle desselben Typs Miele 621/1 S verlangt der Kläger 750,17 €.

Der Kläger hat vorgetragen, es handele sich um einen im Rahmen der Hausratversicherung versicherten Brand. Das durch das brennende Kornsäckchen verursachte Feuer in der Mikrowelle habe sich aus eigener Kraft auf die Wände der Mikrowelle ausgebreitet.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, zu Entschädigungsleistungen nicht verpflichtet zu sein, da ein Brand im Sinne des § 4 Nr. 1 VHB 92 nicht vorgelegen habe. Da die Wände einer Mikrowelle aus Metall, also einem nicht brennbaren Stoff bestünden, könnten diese nicht in Brand geraten sein und dass Feuer könne sich nicht aus eigener Kraft ausgebreitet haben. Im übrigen reichten die bei der Verbrennung eines Kornsäckchens entstehenden Temperaturen bei weitem nicht aus, Schäden an der Wand der Mikrowelle hervorzurufen. Der Schaden müsse durch einen technischen Defekt entstanden sein, der vom Versicherungsumfang nicht erfasst sei.

Das Amtsgericht hat der Klage statt gegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mikrowelle des Klägers sei durch einen Brand im Sinne des § 4 Nr. 1 VHB 92 zerstört worden. Das Feuer, welches ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sei, sei ausbreitungsfähig. Es habe schon so viel Hitze entwickelt, dass die aus hitzebeständigen und nicht brennbarem Material bestehenden Innenwände der Mikrowelle teilweise geschmolzen seien. Wenn das Feuer nicht von den Wänden der Mikrowelle aufgehalten worden wäre, hätte es auf brennbare Materialien übergreifen können. Darauf, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet habe, komme es bei der Frage der Beurteilung der Ausbreitungsfähigkeit im Sinne des § 4 Nr. 1 VHB 92 nicht an.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beruft sich weiterhin darauf, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 VHB 92 lägen nicht vor, weshalb kein Versicherungsschutz zu gewähren sei. Da die Wände einer Mikrowelle aus Metall, einem nicht brennbaren Stoff bestünden, könnten diese Wände nicht in Brand geraten seien und es fehle folglich an jeglicher Ausbreitungsfähigkeit des Feuers.

Im Übrigen sei die Beklagten schon wegen grob fahrlässigen Verhaltens von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Inbetriebnahme einer Mikrowelle entgegen den Warnungen und Sicherheitshinweisen stelle sich als grob fahrlässig dar.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungssumme in Höhe von 750,17 € aus dem mit dieser geschlossenen Hausratversicherungsvertrag zu. Hierbei kann dahinstehen, ob ein Brand im Sinne des § 4 Nr. 1 VHB 92 überhaupt vorgelegen hat und der Versicherungsfall gemäß § 3 Nr. 1 VHB 92 eingetreten ist. Denn die Beklagte ist gemäß § 61 VVG schon deshalb nicht verpflichtet, Entschädigungsleistungen zu erbringen, weil das Schadensereignis vom 14.05.2005 auf einem grob fahrlässigen Verhalten der mitversicherten Ehefrau des Klägers beruht, was sich der Kläger zurechnen lassen muss.

Grob fahrlässig verhält sich nach ständiger Rechtssprechung, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen allgemein einleuchtet. Die völlige Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln oder Sicherheitsvorschriften, die zur Verhütung typischer Gefahren aufgestellt sind, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn der Versicherer nach der Art der Sicherungsbestimmungen und des versicherten Risikos ihre Beachtung erwarten durfte, also mit solchem Fehlverhalten im Rahmen des kalkulierten Nachlässigkeitsrisikos nicht zu rechnen brauchte (BGH, VersR 1977, 465).

Begründet schon die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln oder Sicherheitsvorschriften, die zur Verhütung typischer Gefahren aufgestellt sind, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, ist bei der Außerachtlassung konkreter Sicherheitshinweise, die in der Gebrauchsanweisung eines technischen Gerätes schriftlich fixiert sind, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit erst recht begründet.

So liegen die Dinge hier. Die Ehefrau des Klägers hat objektiv grob fahrlässig gehandelt. Sie hat nämlich bei der Benutzung des Mikrowellengerätes die hierfür ausgegebene Gebrauchsanweisung nicht beachtet. Hierin heißt es wörtlich: „Mit Körnern, Kirschkernen oder Gel gefüllte Kissen nicht im Mikrowellengerät erwärmen. Diese Kissen können sich entzünden, auch wenn sie nach der Erwärmung aus dem Gerät genommen werden. Brandgefahr!“ Gleichwohl hat sie ein Kornsäckchen in der Mikrowelle erhitzt. Dieses Körnerkissen ist in der Mikrowelle in Brand geraten, womit sich die in der Bedienungsanleitung angesprochene Gefahr realisiert hat.

Dieses Verhalten ist auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig. Daran ändert der Umstand, dass der Kläger die Bedienungsanleitung mit 35 Textblöcken auf fünf Seiten für unübersichtlich hält, nichts. Bei einer Mikrowelle handelt es sich um ein technisches Gerät, von dem bei unsachgemäßer Benutzung – wie der Streitfall zeigt – erhebliche Gefahren ausgehen können. Deshalb ist es unerlässlich, vor Inbetriebnahme die Bedienungsanleitung, insbesondere die Sicherheitshinweise und Warnungen, denen, wie sich aus dem Inhaltsverzeichnis der Bedienungsanleitung ergibt, ein eigenes Kapitel gewidmet ist, zu lesen. Dem Rechnung tragend enthält die Gebrauchsanweisung auf Seite 1 den eindringlichen Hinweis: „Lesen Sie unbedingt (Hervorhebung durch Fettdruck im Original) die Gebrauchsanweisung vor Aufstellung – Installation – Inbetriebnahme. Dadurch schützen Sie sich und vermeiden Schäden an Ihrem Gerät.“ Die Pflicht zur Beachtung einer Gebrauchsanweisung besteht in gesteigertem Maße, wenn das technische Gerät wie hier nicht seiner ursprünglichen Bestimmung gemäß, nämlich zum Erwärmen von Speisen, sondern zu anderen Zwecken eingesetzt wird.

Zumindest in diesem Fall muss sich der Benutzer vorher Gewissheit darüber verschaffen, ob die anderweitige Nutzung überhaupt zulässig ist.

Sollten der Kläger bzw. seine Ehefrau die Sicherheitshinweise und Warnungen vor Inbetriebnahme gar nicht gelesen haben, so stellt sich ein solches Verhalten als grob fahrlässig dar. Gleiches gilt, wenn sie die Sicherheitsvorschriften zwar zur Kenntnis genommen, aber im Hinblick auf die Gebrauchsanleitung des Körnerkissens außer Acht gelassen haben. Denn dann haben sie eine ausdrückliche Sicherheitsregel des Herstellers für den Betrieb eines elektrischen Geräts im Hinblick auf eine ganz erhebliche Gefahr (Brandgefahr) bewusst ignoriert. Auch das wäre grob fahrlässig. Die Darstellung des Klägers, man habe die Gebrauchsanweisung zwar gelesen, die entscheidende Textpassage aber übersehen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Kläger und seine Ehefrau die Absicht hatten, die Mikrowelle auch zum Erhitzen von Körnerkissen zu verwenden, kann ihnen beim Lesen der Gebrauchsanweisung die Textpassage, die genau diesen Fall betrifft und das beabsichtigte Verhalten verbietet, schlechterdings nicht entgangen sein. Soweit der Kläger sich des weiteren auf sein Allgemeinwissen beruft und meint, die Erwärmung von Körnerkissen in Mikrowellen sei ein allgemein üblicher Vorgang des täglichen Lebens, so ist diese Einstellung ebenfalls als grob fahrlässig einzustufen. Angesichts der zahlreichen auf dem Markt angebotenen Mikrowellengeräte der verschiedenen Hersteller mit möglicherweise unterschiedlichen Warnhinweisen ist es grob fahrlässig, wenn der Benutzer die Gebrauchsanweisung des von ihm erworbenen Gerätes nicht beachtet und sich statt dessen auf sein Allgemeinwissen verlässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Es besteht kein gerechtfertigter Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Die Gründe, die im Streitfall zur Bejahung der groben Fahrlässigkeit geführt haben, sind einzelfallbezogen – insbesondere soweit sie auf die optische Aufmachung der vorliegenden Gebrauchsanweisung abstellen – und daher nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen übertragbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 750,17 €

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos