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Hausratsversicherung – Nachschlüsseldiebstahl

Oberlandesgericht Köln

Az: 9 U 125/10

Urteil vom 01.02.2011


In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2010 f ü r R e c h t e r k a n n t :

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.05.2010 – 20 O 194/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung für die Wohnung ……in … … / …, in die sie zum 01.11.2007 mit ihrem Ehemann eingezogen war, abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis lagen die VHB 2000 (Anlage K 2) zugrunde.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Entschädigung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl im Dezember 2007.

Die Klägerin hat behauptet, während eines Kurzurlaubs auf Sylt in der Zeit vom 06. bis 09.12.2007 sei in die von ihr und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung eingebrochen worden. Vor der Kurzreise hätten sie Fenster und Türen verschlossen. Als sie zurückgekehrt seien, hätten sie eine Eingangstür der Wohnung unverschlossen und die Wohnräume in Unordnung vorgefunden. Bei dem Einbruch seien zahlreiche Gegenstände entwendet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung in der Klageschrift (Bl. 5 -7) Bezug genommen. Alle sechs Schlüssel hätten sich im Gewahrsam der Klägerin oder ihres Ehemannes befunden. Es könne danach ausgeschlossen werden, dass mittels eines richtigen Schlüssels eingedrungen worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.606,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles bestritten und vorgetragen, aus einem von ihr vorprozessual eingeholten Gutachten des Sachverständigen H ergebe sich, dass die vier vorgelegten Schließzylinder nicht mittels Sperrwerkzeugen betätigt oder überwunden worden seien, vielmehr habe man passende Schlüssel verwendet. Auch seien an den sechs Schlüsseln keine Duplizierspuren festzustellen gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … vom 28.05.2009 (Bl. 126 ff) und des Ergänzungsgutachtens vom 13.08.2009 (Bl. 191 ff) nebst mündlicher Erläuterung im Termin vom 03.03.2010 (Bl. 231 ff). Sodann hat das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht dargetan, dass in die Wohnung im Sinne von § 5 Nr. 3 a VHB 2000 eingebrochen worden sei. Einbruchspuren lägen nicht vor. Einen Nachschlüsseldiebstahl durch Eindringen mittels eines falschen Schlüssels habe die Klägerin nicht nachweisen können. Der Versicherungsnehmer genüge seiner Beweislast schon dann, wenn er konkrete Umstände beweise, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass ein Nachschlüssel benutzt worden sei. An solchen Umständen fehle es. Kopierspuren hätten sich nicht feststellen lassen. Manipulationsspuren am Schließzylinder seien nicht vorhanden. Dies gelte insbesondere im Bezug auf die von der Klägerin hervorgehobenen frischen Schürfspuren an den Kernstiften des Schlosses. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L seien die Spuren dem Schlüssel Nr. 3 zuzuordnen und durch weitere Betätigungen überlagert. Zwar bestehe nach dem Gutachten theoretisch die Möglichkeit, einen Schlüssel, ohne Kopierspuren zu hinterlassen, nachzufertigen und diesen perfekt zu entgraten, so dass er keine Spuren aufweise. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass sich ein Täter solche Mühe mache. Die Klägerin hätte konkrete Beweisanzeichen darlegen und beweisen müssen, die es unwahrscheinlich machen, dass weitere Originalschlüssel oder andere richtige Schlüssel verwendet worden seien. Vorliegend sei die Verwendung eines weiteren Schlüssels nicht ausgeschlossen. Wie der Ehemann der Klägerin im Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, sei der Hausmeister mit einem Schlüssel in der Wohnung gewesen, als die Klägerin noch keinen Schlüssel gehabt habe. Auch sei nicht auszuschließen, dass noch weitere mit Billigung des Vormieters bzw. Voreigentümers hergestellte Schlüssel existierten oder dass die Hausverwaltung über einen Generalschlüssel verfüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend, es sei von dem unstreitigen Sachverhalt auszugehen, dass es außer den sechs eingereichten Originalschlüsseln keine weiteren echten gegeben habe, die mit Billigung eines Berechtigten hergestellt worden seien. Die Klägerin oder ihr Ehemann hätten keinen Nachschlüssel hergestellt. Auf dieser Grundlage würde eine unversicherte Begehungsweise ausscheiden. Streitig sei allein der Umstand, dass einer der sechs Originalschlüssel spurenlos kopiert worden sei. Hierzu sei vorgetragen, dass der vorbestrafte Hausmeister mehrfach im Besitz eines Schlüssels gewesen sei und damit Gelegenheit gehabt habe, einen Nachschlüssel anzufertigen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 49.606,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. 02.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, von der Klägerin nicht angegriffen würden die Feststellungen der Sachverständigen H und L, dass es überhaupt keine Möglichkeit gegeben habe, spurenlos zu kopieren. Damit sei die gutachtliche Feststellung nicht entkräftet, dass ein einmal unterstellter Nachschlüssel, der nach der Auffassung der Klägerin habe benutzt sein müssen, ein vollkommen anderes Spurenbild hätte hinterlassen müssen. Dies sei aber nicht festzustellen gewesen. Theoretisch bestehe zwar die Möglichkeit, einen Schlüssel zu kopieren, ohne Spuren zu hinterlassen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass ein Täter sich diese Mühe mache. Wenn mit einem vom Vormieter benutzten Schlüssel eingedrungen sei, handele es sich nicht um einen Nachschlüsseldiebstahl.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die zu Informationszwecken beigezogene Akten 341 Js 11362/08 Staatsanwaltschaft Neuruppin sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Der Klägerin steht wegen des behaupteten Schadenereignisses von Dezember 2007 gegen die Beklagte auf Grund der der Hausratversicherung nach den §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 3 a) VHB 2000 kein Entschädigungsanspruch zu.

Nach diesen Bestimmungen liegt ein Einbruchdiebstahl im Sinne der hier vereinbarten Fassung der VHB 2000 vor, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugen eindringt. Falsch ist ein Schlüssel nach dem Bedingungswerk, wenn seine Anfertigung nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist, wobei der Gebrauch falscher Schlüssel nicht schon dann bewiesen ist, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind.

2. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und nachweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH VersR 2007, 102; BGH VersR 1987, 146; BGH VersR 1990, 45 ). Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Zudem gehört dazu, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH VersR 2007, 102; BGH VersR 1995, 956). Die vom Versicherungsnehmer darzulegenden Spuren müssen ein stimmiges Spurenbild ergeben. Nur dann ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruchdiebstahl zu schließen (vgl. Senat, VersR 2006, 832; OLG Schleswig r+s 2011, 25). Der Versicherungsnehmer hat den Vollbeweis zu führen. Vorliegend sind keine Einbruchspuren vorhanden, so dass nur ein Nachschlüsseldiebstahl im Betracht kommt.

3. Ein Nachschlüsseldiebstahl kann auch in erleichterter Form bewiesen werden. Der Versicherungsnehmer genügt insoweit seiner Beweislast schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde.

Da allgemein die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, genügt es, dass die Verwendung richtiger Schlüssel unwahrscheinlich oder von mehreren möglichen Begehungsweisen die versicherte wahrscheinlicher ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 607; BGH VersR 1991, 297; Senat r+s 2005, 335, dazu Rixecker ZfS 2006, 463; BGH VersR 2005, 1077; KG VersR 2010, 1077; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 5 VHB 2000 Rn 4). Hierbei ist zu beachten, dass von einem falschen Schlüssel im Sinne der Bedingungen nur auszugehen ist, wenn seine Anfertigung nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst worden ist. Wenn ein Schlüssel einmal ein richtiger ist, so wird er nicht dadurch falsch, dass seine Verwendung nunmehr, etwa infolge Mieter- oder Eigentümerwechsels, nicht mehr berechtigt ist (vgl. Senat r+s 2005, 335; Rixecker ZfS 2006, 464 ). Es muss dargelegt und bewiesen werden, dass auch in der Zeit vor dem Einzug des Versicherungsnehmers kein weiterer Schlüssel gefertigt oder bei der Tat ein solcher nicht verwendet worden sein kann.

Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die den Schluss zulassen, dass die Verwendung eines richtigen Schlüssels unwahrscheinlich ist, beziehungsweise für die versicherte Möglichkeit eine größere Wahrscheinlichkeit spricht.

Aus dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen L in Übereinstimmung mit dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigen H ergibt sich, dass die vier Schließzylinderhälften der Doppelschließzylinder keine typischen Aufsperrspuren aufweisen, die darauf schließen lassen, dass sie mit Sperrwerkzeugen betätigt oder überwunden seien. In den Schlüsselkanalwandungen haben sich keine Hinweise auf die Anwendung eines Schlüssels mit profilmäßigen Abweichungen ergeben. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.

Demnach sind die Schließzylinder nur mit passenden Schlüsseln betätigt worden. Die sechs vorhandenen Schlüssel weisen keine mechanischen Duplizierspuren auf. Es kann auch nicht angenommen werden, dass Schlüssel nachgefertigt worden sind, ohne Spuren am Schlüssel oder im Schloss zu hinterlassen. Der Sachverständige L hat die kratzerartigen Schürfspuren an den Stiften Nr. 2 und 3 untersucht. Diese Spuren hat der Gutachter dem Schlüssel Nr. 3 zugeordnet. Es handele sich nicht um ganz frische Spuren, sondern sie seien von weiteren Betätigungsspuren überlagert worden. Wenn ein nachgefertigter Schlüssel existieren und diese Spuren verursacht haben sollte, müsse er ein entsprechendes Beschädigungsbild wie der Schlüssel Nr. 3 haben. Dies sei aber sehr unwahrscheinlich. Zwar sei es möglich, einen Schlüssel nachzufertigen und so perfekt zu entgraten, dass sich ein normales Spurenbild im Schloss zeige. Ein solcher Schlüssel würde übliche und nicht aus dem Gebrauchsrahmen herausfallende Spuren hinterlassen. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass jemand einen Schlüssel mit der Maßgabe nachfertigen lasse, dass dieser keine Spuren hinterlasse. Auf diesen Gedanken komme niemand.

Im übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es unwahrscheinlich ist, dass – über die vorhandenen sechs Originalschlüssel hinaus – weitere Originalschlüssel oder richtige Schlüssel verwendet worden sind. Dass es keine weiteren im Sinne der Versicherungsbedingungen richtigen Schlüssel gegeben hat, ist zwischen den Parteien keineswegs unstreitig. Auf die – jedenfalls bestehende – Möglichkeit der Existenz weiterer richtiger Schlüssel weist die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 15.10.2008 unter Bezug auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hin.

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Neuruppin – 341 Js 11362/08 – hat der Ehemann der Klägerin ausgesagt (Bl. 30 EA), dass der Hausmeister C vor dem Einzug der Klägerin die Telekom in die Wohnung gelassen habe. Dieser müsse im Besitz eines Schlüssels gewesen sein. Eventuell sei die Hausverwaltung beziehungsweise der Hausmeister im Besitz eines weiteren Schlüssels. Der Hausmeister P hat bekundet (Bl. 69 EA), der Hausmeister C habe Zugang zu allen im Büro hinterlegten Schlüsseln gehabt. Es sei durch den Vormieter bekannt gewesen, dass für die Wohnung der Klägerin vorher acht Schlüssel übergeben worden seien.

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Angesichts dieser Umstände fehlt eine Darlegung der Klägerin, dass es unwahrscheinlich ist, dass keine weiteren richtigen Schlüssel existieren.

4. Auf die Frage, welche Gegenstände entwendet worden sind, kommt es danach nicht mehr an, so dass es insoweit keiner weiteren Aufklärung bedarf.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 49.606,00 €.

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