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Hausratversicherung – Entschädigungsgrenze für entwendetes Bargeld

LG Koblenz – Az.: 10 U 868/12 – Beschluss vom 29.11.2012

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 14. Januar 2013.

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Hausratversicherung - Entschädigungsgrenze für entwendetes Bargeld
Symbolfoto: Von SpeedKingz /Shutterstock.com

Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung weiterer 7.850 € als Versicherungsleistung aus der von der Klägerin unterhaltenen Hausratversicherung verurteilt, da sich die Beklagte nicht auf die Wertbegrenzung des § 29 Nr. 3 der vereinbarten Versicherungsbedingungen (VHB) für das entwendete Bargeld berufen kann. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Nach § 29 Nr. 3 VHB ist maßgeblich für die Entschädigungsgrenze von 1.500 € für Bargeld, dass sich dieses außerhalb eines verschlossenen Behältnisses befunden hat. Das Landgericht hat insoweit zutreffend in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass nach den vom Bundesgerichtshof zu dem Merkmal „verschlossen“ aufgestellten Grundsätzen der Tresor der Klägerin „verschlossen“ war, da unstreitig der Tresorschlüssel in einem anderen Raum in einem Hohlraum zwischen Decke und Holzdecke versteckt gewesen sei und somit ein möglicher Täter den Schlüssel nicht ohne weiteres und ohne eigene Anstrengungen in unmittelbarer Griffnähe zum Bestimmungsschloss des Tresors habe auffinden können.

Die Berufung macht hierzu ohne Erfolg geltend, es komme nicht allein darauf an, ob objektive Kriterien gegeben seien, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass das gewählte Versteck des Tresorschlüssels einen unzureichenden Schutz biete. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schlüssel in einem anderen Raum versteckt gewesen sei. Nach der Vernehmung des Zeugen … A in dem Strafverfahren wegen des hier streitgegenständlichen Einbruchs in das Haus der Klägerin habe der Täter … B dem Zeugen … A nämlich mitgeteilt, dass sich der Schlüssel auf dem Tresor befunden habe, also nicht in einem anderem Raum.

Unabhängig davon, dass die Beklagte selbst mit der Klageerwiderung vorgetragen hat, dass nach den Feststellungen des damals ermittelnden Polizisten … C der Tresorschlüssel in einem anderen Kellerraum aufbewahrt wurde (Bl. 16 d. A.), hat die Beklagte auch gegen die von dem Landgericht im unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass der Schlüssel in einem anderen Raum des Kellers unterhalb der Holzdecke versteckt gewesen sei, nicht angegriffen. Der Senat ist daher gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an diese Feststellung gebunden.

Entgegen der Auffassung der Berufung bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme dazu, ob der Sohn der Klägerin dem Täter … B nicht nur den Inhalt des Tresors, sondern auch den Aufbewahrungsort des Schlüssels gezeigt hatte und der Zeuge deshalb bereits vor dem Tattag einmal den Tresor geöffnet und nach dessen Inhalt gesehen habe. Hierauf kommt es nämlich nicht entscheidungserheblich an, da dies allenfalls im Rahmen der Frage einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles von Bedeutung sein könnte, die Beklagte jedoch insoweit nach § 33 Nr. 2 Satz 3 VHB auf eine Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet hat.

Die Berufung verweist ohne Erfolg darauf, dass bei einer Kenntnis des Täters vom Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels der Tresor seine eigentliche Funktion, dem Täter ein Hindernis gegen den Zugriff auf den Inhalt des Tresors zu bieten, in keiner Weise erfüllen könne. Soweit die Beklagte darauf verweist, es könne nicht zu Lasten des Versicherers gehen, wenn Freunde eines Familienangehörigen das ihnen entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen und es sei äußerst leichtfertig, in Gegenwart dritter Personen den Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels erkennbar zu machen, handelt es sich wiederum um die Geltendmachung einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Mit dieser Einwendung ist die Beklagte jedoch, wie ausgeführt, ausgeschlossen.

Die Kenntnis des Täters vom Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht mit dem Fall gleichzusetzen, dass der Täter den Schlüssel griffbereit in der Nähe des Tresors vorfindet und deshalb der Tresor nicht mehr als „verschlossen“ anzusehen ist. Allein nach dem Wortlaut ist ein Behältnis bereits dann „verschlossen“, wenn der Verriegelungsmechanismus betätigt wurde, ohne dass es dabei im strengen Sinne des Wortlauts darauf ankommen kann, wo sich der Schlüssel zu dem Behältnis letztlich befindet. Da Versicherungsbedingungen – und somit auch die vorliegende Klausel zur Entschädigungsgrenze von Bargeld – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH VersR 2012, 1253 m. w. N.), kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an, der sich in erster Linie am Bedingungswortlaut orientieren wird. Da der Wortlaut der Klausel jedoch allein an das objektive Merkmal „verschlossen“ anknüpft, kann die Kenntnis des Täters vom Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels das Behältnis nicht „unverschlossen“ machen, da es sich bei der Kenntnis um ein rein subjektives Element handelt. Die Kürzung der Versicherungsleistung durch die Beklagte hinge dann davon ab, ob der Täter Kenntnis vom Aufbewahrungsort des Schlüssels hatte oder diesen mit oder ohne eigene Anstrengung ermittelt hat. Eine entsprechende Aufklärungsmöglichkeit dürfte in der Regel kaum gegeben sein, so dass die von der Beklagten herangezogene Interpretation des objektiven Begriffs „verschlossen“ die Haftung des Versicherers für den Versicherungsnehmer völlig unkalkulierbar machen würde.

Eine Revisionszulassung kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind, da der Senat die fragliche Versicherungsbedingung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auslegt.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.850 € festzusetzen.

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