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Hausratversicherung: Kürzung bei verspäteter Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei

LG Hannover, Az.: 8 O 312/09

Urteil vom 08.07.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: Euro 8.152,00

Tatbestand

Hausratversicherung: Kürzung bei verspäteter Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Die Klägerin schloss im Jahr 1978 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Hausratversicherungsvertrag, zu dem ein Nachtrag vom 05.02.2009 gehört. Danach ist der Hausrat unter anderem zum Neuwert gegen Einbruchschäden versichert. Die Versicherungssumme beträgt Euro 42.948,52. Wertsachen sind bis maximal 20% der Versicherungssumme (also Euro 8.589,70) versichert. Für den Vertrag sind die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) in der Fassung Januar 1995 maßgeblich.

Unter § 19 VHB 92 heißt es:

1. Wertsachen sind

a) Bargeld

b) …

c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;

d) Pelze, … sowie nicht in c genannte Sachen aus Silber;

e) …

§ 21 („Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall“) lautet:

1. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich

a) …

b) …

c) der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen,

2. …

3. Verletzt der Versicherungsnehmer … diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei.

Sind abhandengekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.

4. ….

Am 6. Juni 2009 kam es zu einem Einbruchdiebstahl in der Wohnung der Klägerin, den die Klägerin noch am selben Tag der Polizei und der Beklagten meldete.

Im Tatbefundbericht der Polizei vom 06.06.2009 sind überwiegend pauschale Angaben der Klägerin festgehalten, wie „diverser Goldschmuck sowie Armbanduhren“, „die Spiegelreflexkamera sowie eine Digitalkamera ihres Mannes“. Ferner ist im Bericht vermerkt:

Eine genaue Schadensaufstellung werde sie [gemeint: die Klägerin] unaufgefordert der sachbearbeitenden Dienststelle nachreichen.

Derzeit könne sie keine detaillierten Angaben zu den entwendeten Fotoapparaten machen, da dieses alles Gegenstände ihres verstorbenen Mannes gewesen seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9 der beigezogenen Beiakte des Staatsanwaltschaft Hildesheim UJs 2009 00 738 355 (Kopie: Anlage B 4, Bl. 51 d.A.) Bezug genommen.

Diejenigen Gegenstände, die von beiden Parteien übereinstimmend als Hausrat eingestuft werden, haben einen Gesamtwert von Euro 2.020,00. Hierauf zahlte die Beklagte Euro 1.616,00 (80%).

Diejenigen Gegenstände, die von beiden Parteien übereinstimmend als Wertsachen (einschließlich Bargeld) eingestuft werden, haben einen Gesamtwert von Euro 8.120,00. Zudem gehören zum Diebesgut von der Klägerin ständig verwendete Silberbestecke mit Messerschneiden aus Edelstahl im Wert von insgesamt Euro 6.500,00. Ob die Silberbestecke als Hausrat (so die Klägerin) oder als Wertsachen einzustufen sind (so die Beklagte) ist streitig. Für die Gegenstände, die nach Ansicht de Beklagten Wertsachen sind, zahlte sie an die Klägerin 80% des vertraglichen Entschädigungs-Höchstbetrags für Wertsachen, nämlich Euro 6.872,00.

Den Abzug von 20% begründete die Beklagte bereits vorgerichtlich damit, dass die Klägerin eine vollständige Stehlgutliste nicht unverzüglich, sondern verspätet bei der Polizei eingereicht habe. Tatsächlich hatte die Klägerin eine schriftliche Aufstellung der gestohlenen Gegenstände erst am 22. Juni 2009 (so die Klägerin) oder 23. Juni 2009 (so die Beklagte unter Hinweis auf den polizeilichen Eingangsstempel) vorgelegt, also 16 oder 17 Tage nach dem Versicherungsfall.

Im vorliegenden Zivilprozess streiten die Parteien zum einen darüber, ob das Silberbesteck versicherungsrechtlich dem Hausrat oder aber den Wertsachen zuzuordnen ist. Ferner streiten die Parteien darüber, ob der von der Beklagten vorgenommene Abzug von 20% berechtigt ist. Schließlich begehrt die Klägerin – als Verzugsschadenersatz – die Zahlung von Euro 359,50 nebst Rechtshängigkeitszinsen wegen der Deckungsanfrage ihrer Bevollmächtigten bei ihrem Rechtsschutzversicherer.

Die Klägerin behauptet, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Stehlgutliste früher zu erstellen und vorzulegen. Im Übrigen könne sich die Beklagte auch deshalb nicht auf eine Obliegenheitspflichtverletzung berufen, weil sie, die Klägerin, (unstreitig) weder von der Beklagten noch der Polizei am oder nach dem 6. Juni 2009 auf das Unverzüglichkeitsgebot im Zusammenhang mit der Vorlage einer solchen Liste hingewiesen wurde. Die Klägerin meint, unter diesen Umständen sei es der Beklagten verwehrt, sich auf die Versicherungsbedingungen zu berufen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 8.152,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 359,50 Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Klägerin sei im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Vorlage der Stehlgutliste jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass ein Abzug von mindestens 20% gerechtfertigt sei. Anwaltskosten für die Beantragung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers seien von ihr schon deshalb nicht zu erstatten, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für diese Anfrage nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf ihre vorbereitenden anwaltlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat die Klägerin im Termin persönlich angehört.

Der die Klage erweiternde Schriftsatz (Klageantrag zu 2) ist der Beklagten am 01.02.2010 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zutreffend ist der beklagte Versicherer davon ausgegangen, dass die Silberbestecke als „Wertsachen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen sind. Ferner ist der Abzug von 20% nach dem Versicherungsvertrag gerechtfertigt. Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage bei ihrem Rechtsschutzversicherer. Im Einzelnen:

1. Besteck aus Silber fällt unter den Begriff der Wertsachen im Sinne von § 19 Nr. 1 lit. d VHB 92 (so auch KG Berlin, 04.08.2006 – 6 U 79/06 – ZfSch 2006, 640). Dass die Messerklingen nicht aus Silber, sondern Edelstahl sind, ändert daran nichts. Auch sie sind nach allgemeinem Verständnis jedenfalls dann als „Sachen aus Silber“ anzusehen, wenn die Messer Teile eines Bestecksets sind, deren übrigen Teile (wie Gabeln, Löffel) vollständig aus massivem Silber sind. Dass die Bestecke nicht nur versilbert, sondern aus massivem Silber sind, hat die Klägerin bei ihrer Anhörung bestätigt.

2. Zu Recht hat die Beklagte den nach dem Versicherungsvertrag grundsätzlich geschuldeten Entschädigungsbetrag um 20 Prozent gekürzt. Zu der Kürzung war sie gem. § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. § 21 Nr. 1 lit. c, Nr. 3 VHB 92 berechtigt, weil der Klägerin eine grob fahrlässige Obliegenheitspflichtverletzung anzulasten ist und die Klägerin nicht dargelegt und beweisen hat, dass die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben ist.

a) Die Klägerin hat ihre Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer sog. Stehlgutliste bei der Polizei (§ 21 Nr. lit. c VHB 92) grob fahrlässig verletzt. Ein Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er es unterlässt, sich sofort nach Eintritt des Versicherungsfalls durch Prüfung der Versicherungsbedingungen oder Anfrage beim Versicherer über seine Obliegenheiten zu erkundigen und die maßgeblichen Klauseln der Versicherungsbedingungen sich erforderlichenfalls erklären zu lassen. Die vertragliche Obliegenheit, unverzüglich bei der Polizei eine Stehlgutliste vorzulegen, ist im Übrigen auch nicht fernliegend, sondern drängt sich vielmehr auf. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Einreichung einer schriftlichen Stehlgutliste mit der Polizei abgesprochen ist. Auf das Gebot der Unverzüglichkeit musste die Polizei dabei nicht hinweisen (vgl. OLG Celle, 29.01.2009 – 8 U 187/08 – VersR 2009, 631).

Die Einreichung der Stehlgutliste ist regelmäßig jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Versicherungsnehmer deutlich mehr als zwei Wochen verstreichen lässt (OLG Celle, a.a.O.).

Im Einzelfall können allerdings besondere Schwierigkeiten der Erstellung (Beispiel: Erfordernis der Betriebsunterbrechung wegen Inventur bei sehr umfangreichen Entwendungen aus Warenbestand) sowohl bei der Frage der Rechtzeitigkeit als auch beim Verschulden berücksichtigt werden (OLG Koblenz, 15.12.2006 – 10 U 1678/05 – VersR 2007, 1694). Derartige besondere Schwierigkeiten hat die Klägerin hier jedoch nicht hinreichend dargelegt. Der Tod des Ehemanns lag bereits ca. ein halbes Jahr zurück. Die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung, zum einen sei der Einbruch an genau jenem Tag erfolgt, an dem auf dem Grab ihres verstorbenen Ehemanns der Grabstein gesetzt wurde, und zum anderen sei sie bis zum Einbau einer neuen Haustür besonders unruhig gewesen, ändern nichts daran, dass von der Klägerin eine weitaus frühere Vorlage der Stehlgutliste erwartet werden durfte, zumal sie selbst angegeben hat, ihr Sohn sei so lange bei ihr geblieben, bis die neue Tür eingebaut war. Demnach hatte sie durch die Präsenz ihres Sohns gerade in den ersten Tagen nach dem Einbruch, in denen die Liste zu erstellen war, zumindest psychisch eine besondere Unterstützung durch einen ihr nahe stehenden Dritten.

b) Aufgrund der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist die Beklagte zur Kürzung ihrer Leistung berechtigt (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG).

(1) Der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nach deren Meldung des Einbruchs nicht schriftlich auf die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei hinwies, steht dem Kürzungsrecht der Beklagten nicht entgegen. Zwar bestimmt § 28 Abs. 4 VVG, dass die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aufklärungsobliegenheit die Leistungspflicht des Versicherers nur dann einschränkt, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Dies gilt jedoch nicht für spontan zu erfüllende Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls (Marlow, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch, § 13 Rn. 152), zu denen auch die Einreichung einer Stehlgutliste gehört (OLG Düsseldorf, 15.08.2008 – I-4 U 114/08 – VersR 2009, 354; Marlow, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O.).

(2) Das Unterlassen eines Hinweises durch die Beklagte ist vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhalts bedeutsam. Zwar hat der Bundesgerichtshof zum VVG a.F. entschieden, bei rechtzeitiger Anzeige des Versicherungsfalls habe der Versicherer dann, wenn er vom Versicherungsnehmer nähere Angaben zum Versicherungsfall und zu der Anzeige bei der Polizei sowie eine Liste der abhanden gekommenen Sachen anfordert, den Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben über die Obliegenheit der Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu belehren. Tue er das nicht, komme es auf den Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit nicht darauf an, denn die Berufung auf die Leistungsfreiheit seitens des Versicherers sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich (BGH, 17.09.08 – IV ZR 317/05 – NJW 2008, 3643 = VersR 2008, 1491). Aus jener Entscheidung ist jedoch keine allgemeine Hinweispflicht abzuleiten. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Versicherer nur dann, wenn er beim Versicherungsnehmer einen Irrtum über dessen Obliegenheiten erweckt oder sich anderweitig widersprüchlich verhält, denn grundsätzlich hat sich der Versicherungsnehmer im Schadenfall anhand der Versicherungsbedingungen selbst darüber zu informieren, was er unternehmen muss, um Versicherungsschutz zu erlangen (BGH, Hinweisbeschluss vom 13.01.2010 – IV ZR 28/09 – betreffend das Urteil des OLG Celle vom 29.01.2009 – 8 U 187/08).

(3) Die Klägerin hat den sog. Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt. Beim Einbruchdiebstahl ist die Verspätung der Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei in diesem Sinne generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen, weil die Ermittlung nach dem Verbleib der gestohlenen Sachen erschwert wird (OLG Celle, a.a.O.). Bei verspäteter Vorlage der Stehlgutliste führt der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis nur, wenn er dartut, dass bei unverzüglicher Einreichung einer vollständigen Stehlgutliste polizeiliche Maßnahmen nicht zu einer Sicherstellung von Diebesgut geführt hätten (BGH, 17.09.2008 – IV ZR 317/05 – NJW 2008, 3643 = VersR 2008, 1491). Insoweit hat die Klägerin nichts näher vorgetragen und unter Beweis gestellt. Die geringe statistische Wahrscheinlichkeit einer Aufklärung trotz unverzüglicher Einreichung einer Stehlgutliste genügt für den Kausalitätsgegenbeweis nicht (OLG Celle, 25.10.2006 – 8 W 76/06 – ZfSch 2007, 637).

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(4) Der von der Beklagten angesetzte Kürzungsquotient (20%) ist im vorliegenden Fall nicht unangemessen hoch. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kann der Versicherer bei grobfahrlässiger Obliegenheitsverletzung seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Bedeutsam für das Ausmaß der zulässigen Kürzung sind nach Ansicht der Kammer insbesondere die vergleichsweise kurze Dauer der Verspätung der Vorlage der Stehlgutliste, das Fehlen von Anhaltspunkte dafür, dass bei früherer Vorlage der Stehlgutliste die polizeiliche Aufklärung im konkreten Einzelfall eine deutlich größere Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und der Umstand, dass weder die Polizei noch die Beklagte im Sinne eines „Nachhakens“ in den ersten Tagen nach der Schadensanzeige die Obliegenheit in Erinnerung brachten. Auch wenn das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das Unverzüglichkeitsgebot der Berechtigung zur Leistungskürzung nicht entgegensteht, ist es für die Schwere des grob fahrlässigen Verschuldens und damit für den Umfang der Leistungskürzung bedeutsam. Konkrete Umstände, die das Verschulden bezogen auf den Einzelfall besonders schwerwiegend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, so dass die zulässige Kürzung auf deutlich weniger als die Hälfte beschränkt war. Ob auch eine Kürzung um 25% noch angemessen wäre, bedarf keiner Klärung. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung um ein Fünftel ist jedenfalls nicht zu hoch.

3. Schon weil sich die Beklagte nicht in Leistungsverzug befand, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung der Deckungszusage.

Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch jedoch auch deshalb nicht, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, von ihren Anwälten insoweit eine Gebührenrechnung erhalten und bezahlt zu haben. Es fehlt mithin an der Darlegung eines Schadens.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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