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Hausratversicherung – Nachweis eines Einbruchdiebstahls – Vorliegen von Einbruchsspuren

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 252/16, Urteil vom 18.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Hausratversicherung in Folge eines behaupteten Einbruchdiebstahls.

Hausratversicherung – Nachweis eines Einbruchdiebstahls - Vorliegen von Einbruchsspuren
Symbolfoto: Von PRESSLAB /Shutterstock.com

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Hausratsversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … für das von ihm und seiner Familie bewohnte Anwesen … in … . Bestandteil des Versicherungsvertrags sind die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2011 und die Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung Klassik-Garant – Oktober 2012 (BBH). Zu den versicherten Gefahren zählt unter anderem das Risiko des Einbruchdiebstahls. Die Versicherungssumme beträgt 97.500,00 €.

In den Versicherungsbedingungen heißt es auszugsweise:

§ 3 Abs. 1 lit. a) VHB 2011: „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Eibruchdiebstahl … abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.“

§ 3 Abs. 2 lit. a) VHB 2011: „Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind.“

Nach § 13 Abs. 2 lit. b) lit. aa) VHB 2011 war für Bargeld eine Entschädigungsgrenze von 1.000,00 € vereinbart.

Am Morgen des 03.10.2015 meldete der Kläger der Polizei einen Einbruchdiebstahl in dem versicherten Anwesen. Im Tatortbefundbericht der Polizei wurde festgehalten, dass aufgrund fehlender Spuren die Einstiegssituation nicht sicher festzustellen sei. Der Kläger zeigte den Vorgang bei der Beklagten an. Diese forderte ihn mit Schreiben vom 06.10.2015 dazu auf, die Anschaffungsbelege der entwendeten Sachen und die bei der Polizei eingereichte Stehlgutliste vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.04.2016 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab mit der Begründung, dass bei den Ermittlungen keine Einbruchsspuren festgestellt worden seien.

Der Kläger behauptet, dass wohl mehrere Täter in der streitgegenständlichen Nacht bei ihm einen Einbruchdiebstahl begangen hätten. Einbruchsspuren, die einen solchen zumindest als möglich erscheinen ließen, ergäben sich insbesondere aus der offenstehenden Tür des Anwesens, der geöffneten und durchwühlten Schubladen der Möbel, einem auf dem Wohnzimmertisch abgelegten Schraubendreher sowie aus den Fundorten einzelner Gegenstände. Einbruchsspuren seien insbesondere im Bereich der Eingangstür, an der Terrassentür sowie an der Tür zum Werkzeugraum vorhanden gewesen. Auch habe eine Nachbarin am frühen Morgen des 03.10.2015 gegen 05:00 Uhr laut Schiebetüren zuschlagen hören. Letztlich habe die Polizei am Tatort fremde DNA-Spuren festgestellt, die eindeutig Tätern aus anderen Einbruchsfällen zugeordnet werden könnten. Sämtliche Türen des Anwesens seien vor der Tat ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Bei dem Vorfall seien zahlreiche Wertgegenstände im Wert von insgesamt 4.771,60 € sowie ein Gesamtgeldbetrag von 5.000,00 € entwendet worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.771,60 € sowie vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von 571,44 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ein versicherter Einbruchdiebstahl liege nicht vor, da hierfür erforderliche Einbruchsspuren, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Begehungsweise zuließen, nicht festgestellt worden seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Täter über eine nicht ausreichend verschlossene Kellertür in das Anwesen gelangt seien.

Die mündliche Verhandlung fand am 20.03.2017, 06.11.2017 und 26.02.2018 statt. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, …, … und … . Die polizeiliche Ermittlungsakte, Az. 24 UJs 1084/15, wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit Beschluss vom 03.08.2018 wurde ins schriftliche Verfahren übergegangen, nachdem die Parteien hierzu sowie der Verwertung der Beweisaufnahme durch den nunmehr zuständigen Einzelrichter jeweils ihre Zustimmung erteilten. Der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichsteht, war der 17.08.2018.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Saarbrücken ist nach § 215 Abs. 1 VVG örtlich und nach §§ 71Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht aus §§ 1 Abs. 1 lit. b), 3 Abs. 2 lit. a) VHB 2011 i. V. m. § 1 Abs. 1 VVG, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.

I.

Der Versicherungsdiebstahl des Einbruchdiebstahls nach §§ 1 Abs. 1 lit. b), 3 Abs. 2 lit. a) VHB 2011 liegt zur Überzeugung des Gerichts nach Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO nicht vor.

1.

Der Einbruchdiebstahl ist in § 3 Abs. 2 lit. a) VHB 2011 definiert. Einbrechen ist das gewaltsame Eindringen in einen Raum. Die Gewalt muss gegen Gebäudebestandteile ausgeübt worden sein, um sich Zugang zu verschaffen (Prölss/Martin/Klimke, VVG, 30. Aufl. 2018, VHB A. § 3, Rn. 4). Gewalt liegt vor bei Verletzung der Substanz des Gebäudeteils sowie dann, wenn zur Überwindung von Zugangshindernissen ein Werkzeug oder ein nicht unerheblicher Kraftaufwand ausgeübt wurde (OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2013, Az.: 10 U 1193/12; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.02.2000, Az.: 5 U 443/49). Einfaches Aufdrücken einer nur unzureichend verschlossenen Tür genügt nicht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2006, Az.: 19 U 140/05). Einsteigen verlangt nicht das Überwinden erheblicher Schwierigkeiten; das Gebäude oder der Raum muss auf einem dafür nicht vorgesehenen Weg (durch Fenster oder über Balkon) betreten werden (Prölss/Martin/Klimke, VVG, 30. Aufl. 2018, VHB A. § 3, Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht ist nach dem Maßstab von § 286 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend von dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls überzeugt. Ausreichend, aber auch notwendig hierzu ist für das Gericht ein ausreichendes Maß an persönlicher Gewissheit, das Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie vollständig auszuschließen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286, Rn. 19). Dieser Beweislast ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgekommen.

Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt. Sie beruhen auf der Überlegung, dass es wegen des für eine Entwendung typischen Bemühens des Täters, seine Tat unbeobachtet und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren zu begehen, oft nicht möglich ist, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Da sich der Versicherungsnehmer gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen will, kann nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Der Versicherungsnehmer genügt deshalb seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden sind. (BGH, Urt. v. 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13 und Urt. v. 20.12.2006, Az.: IV ZR 233/05).

Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen, so trifft den Versicherer die Beweislast dafür, dass die Tatbegehung in einer anderen Form erfolgt ist oder sie nur vorgetäuscht war. Er muss dann Tatsachen beweisen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung oder nicht versicherte Begehungsweise schließen lassen (Prölss/Martin/Klimke, VVG, 30. Aufl. 2018, VHB A. § 3, Rn. 27).

Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13).

Nach den vorgenannten Maßstäben kommen im vorliegenden Fall diese Beweiserleichterungen dem Kläger nicht zu Gute. Denn hierfür trifft ihn zunächst die volle Beweislast für die Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, mithin das Vorhandensein von Einbruchsspuren. Diesen Beweis hat er nicht erbracht. Fehlen Einbruchsspuren, ist der Nachweis des äußeren Bildes eines versicherten Einbruchdiebstahl nicht allein dadurch geführt, dass es theoretisch Einbruchmethoden gibt, die keine Spuren zurücklassen (van Bühren/Höra, Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl. 2017, § 3, Rn. 82).

2.

Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger den Nachweis von Einbruchsspuren nicht geführt.

Der Kläger selbst, informatorisch angehört, und seine Ehefrau als Zeugin haben bekundet, an der Haupteingangstür sowie an der Terrassentür Einkerbungen vorgefunden zu haben, die sie als Einbruchsspuren identifiziert haben.

Der Zeuge …, Polizeibeamter, hat bekundet, dass sich einwandfrei klären gelassen habe, wie die Täter in das Gebäude gelangt sind. Einbruchsspuren seien nach seiner Erinnerung nicht festgestellt worden. Insbesondere seien auf den Bildern in der Ermittlungsakte keine Einbruchsspuren zu erkennen. Wenn Türen zugesperrt seien, müsste ein Täter die Tür aufhebeln, wobei sehr deutliche Spuren zu erkennen seien müssten. Hinsichtlich der Werkstatttür habe sich nicht feststellen lassen, ob diese offen oder abgeschlossen war. Nach seiner Erfahrung seien immer deutliche Einbruchspuren vorhanden, wenn ein Täter versuche, eine Tür mit einem Brecheisen oder einem Schraubenzieher oder etwas ähnlichem aufzuhebeln. Zuletzt bekundet er, dass er plausible Einbruchspuren dokumentiert hätte, wenn er sie vorgefunden hätte.

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Der Zeuge …, Polizeibeamter, hat bekundet, dass keine Einbruch- oder Hebelspuren entdeckt worden seien und diese anderenfalls durch Lichtbilder dokumentiert worden wären.

Der Zeuge …, Schadensregulierer, hat bekundet, dass an den Türen minimale Einkerbungen vorgefunden worden seien. Diese seien nach seiner Erfahrung aber nicht ausreichend, beim Öffnen einer verschlossenen Tür wären weitaus größere Schäden verursacht worden.

Der Zeuge …, Polizeibeamter, hat bekundet, dass die Eingangstür bis auf Gebrauchsspuren nicht beschädigt gewesen sei und es an der Terrassentür weder Aufbruchspuren, noch Kontaktspuren oder sonstige Hinweise gegeben hätte. Er könne sich überhaupt nicht an Spuren erinnern, die in Zusammenhang mit einem Einbruch gebracht werden könnten, anderenfalls hätte er diese auch dokumentiert.

3.

Das Gericht ist – insbesondere durch die Bekundungen der Polizeibeamten …, … und … – davon überzeugt, dass keine Einbruchsspuren beim Anwesen des Klägers vorliegen, sodass ihm auch keine weitergehende Beweiserleichterung zu Gute kommt.

Diese haben übereinstimmend, auch unter Vorhalt der Ermittlungsakte, bekundet, dass keine Spuren an den Türen vorgefunden wurden, die mit einem gewaltsamen Eindringen – was Voraussetzung für den Versicherungsfall ist – vorgefunden werden konnten. Aufgrund der beruflichen Erfahrung der vorgenannten Zeugen erachtet das Gericht die Aussagen als glaubhaft. Insbesondere der inhaltlich übereinstimmende jeweilige Vergleich der vorgefundenen Einkerbungen mit üblicherweise vorhandenen Spuren bei einem gewaltsamen Eindringen führen für das Gericht überzeugend zu dem Schluss, dass keine Spuren vorhanden waren, die auf ein gewaltsames Eindringen hindeuten.

Ein Sachverständigengutachten war insofern nicht einzuholen. In Anbetracht der unabhängig voneinander getroffenen Aussagen der berufserfahrenen Polizeibeamten in Verbindung mit den Ablichtungen in der Ermittlungsakte ist das Gericht hinreichend davon überzeugt, dass die vorgefundenen Spuren nicht solchen eines gewaltsamen Eindringens entsprechen. Auch hinsichtlich des Angebots, den Schließzylinder der Werkstatttür durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, war die Einholung eines solchen Gutachtens nicht angezeigt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, inwiefern hier Spuren vorhanden sein sollen, die auf ein gewaltsames Eindringen schließen ließen. Hiermit ist der Kläger der vom Gericht im Beschluss vom 19.03.2018 geforderten Substantiierung nicht nachgekommen. Er trägt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vor, wo, in welcher Art und Weise und in welchem Ausmaß an dem Schließzylinder solche Spuren auf Gewalteinwirkung hindeuten sollen, sodass der Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein geführt wird (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vorb. zu § 384, Rn. 8c).

Auch der Vortrag dazu, dass DNA-Spuren gefunden wurden, die mit denen eines JVA-Insassen, der Einbruchdiebstähle begangen hat, korrespondieren, verfängt nicht. Denn diese Übereinstimmung ist nicht dafür geeignet zu beweisen, dass es sich vorliegend um einen versicherten Einbruchdiebstahl anstatt eines nicht versicherten einfachen Diebstahls handelt.

II.

Mangels eines Anspruchs dem Grunde nach kann die streitige Schadenshöhe dahinstehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

 

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