OLG Bamberg
Az.: 7 UF 103/03
Urteil vom 10.06.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Ehegatten die voneinander getrennt leben haben kein Recht auf einen persönlichen Umgang mit einem früher gemeinsam gehaltenen Haustier. Die gesetzlichen Umgangsregelungen der §§ 1684 und 1685 BGB betreffen nur das Umgangsrecht mit Kindern, welches auf Haustiere keine Anwendung findet. Auch sieht die sonst einschlägige Hausratsverordnung (kurz HausratsVO) keine Regelungen bzgl. Haustieren vor, da es hiernach kein Umgangsrecht mit dem Hausrat gibt.
Sachverhalt:
Die streitenden Ehegatten, hatten sich während ihrer Ehe zwei Hunde zugelegt. Die Ehefrau verwehrte dem Ehemann nach der Trennung einen Umgang mit diesen.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung der Richter des OLG Bamberg hat der Ehegatte keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit den beiden Hunden. Die einschlägige HausratsVO, die die Hausratsaufteilung regelt, sieht einen Hund zwar als Hausratsgegenstand i.S.v. §§ 1361a BGB, 1 HausratsVO. Jedoch sieht die HausratsVO keine Umgangsregelung mit einem Hausratsgegenstand vor. Auch die gesetzlichen Regelungen bzgl. des Umgangsrechts mit Kindern, können auf Haustiere nicht angewendet werden. Eine richterliche Rechtsfortbildung ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen ebenfalls nicht möglich, so dass der Gesetzgeber gefragt ist.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



