LG Kassel
Az.: 1 S 503/96
Urteil vom 30.01.1997
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich):
Selbst wenn laut Mietvertrag die Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters möglich ist, kann die Haltung von Kleintieren (z.B. Fische, Hamster oder Wellensittich) nicht verboten werden. Ein Yorkshire-Terrier ist – obwohl ein Hund – ein Kleintier und bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters.
Sachverhalt:
Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier anschaffen und bat um die Zustimmung der Vermieterin, da die Tierhaltung laut Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters möglich war. Als die Vermieterin die Zustimmung verweigerte, kam es zur Klage der Mieterin.
Entscheidungsgründe:
Das LG Kassel gab der Mieterin recht. Zwar sei es zulässig, wenn ein Vermieter die Haustierhaltung von einer Zustimmung abhängig mache, da Belästigungen für andere Hausbewohner und stärkere Wohnungsabnutzung damit verbunden sein können. Aber es müsse jeder Antrag auf Genehmigung im Einzelfall geprüft werden. Bei Yorkshire-Terriern handele es sich jedoch um Kleintiere, die nicht der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Das liege daran, dass sie so winzig klein seien (vergleichbar mit Meerschweinchen). Selbst wenn man nicht von einem zustimmungsunabhängigen Kleintier ausgehe, müsse die Zustimmung erteilt werden. Ein Yorkshire-Terrier nutze die Wohnung nicht stärker ab und störe andere Hausbewohner nicht, denn diese Hunde können sich höchstens durch „leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen“.