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Haustürgeschäft Widerruf – Voraussetzungen des Wertersatzanspruchs

AG Dülmen – Az.: 3 C 282/17 – Urteil vom 13.03.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2017 und 378,83 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2017 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Haustürgeschäft Widerruf - Voraussetzungen des Wertersatzanspruchs
(Symbolfoto: gianni31 joker /Shutterstock.com)

Die Parteien schlossen am 18.08.2017 in der Wohnung des Klägers einen Kaufvertrag über ein neuwertiges Elektromobil der Marke Gatzby zu einem Kaufpreis von 4.000,00 EUR. Der Beklagte trat in Rechtsverkehr unter der Bezeichnung „XXS Elektromobile“ auf. Der Kläger erwarb das Elektromobil zu privaten Zwecken. Am gleichen Tag fand die Übergabe des Elektromobil an den Kläger statt. An diesem Tag zahlte der Kläger 2.000,00 EUR an. Ein gebrauchtes E-Bike nahm der Beklagte zur kostenlosen Entsorgung mit. In der der Bestellung beigefügten Widerrufsbelehrung, die vom Kläger unterzeichnet wurde, heißt es (Bl. 6 der Gerichtsakte):

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: XXS.“

Weiter heißt es dort zu den Widerrufsfolgen:

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.“

Auf die Rechnung des Beklagten vom 22.08.2017 (Bl. 5 der Gerichtsakte) zahlte der Kläger die noch offenen 2.000,00 EUR per Überweisung an den Beklagten.

Ca. drei Wochen nach dem Vertragsschluss widerrief der Kläger gegenüber dem Beklagten telefonisch den Vertragsschluss. Der Beklagte wies den Widerruf zurück und teilte dem Kläger mit, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist abgelaufen sei. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.09.2017 erklärten diese erneut den Widerruf des Vertrages gegenüber dem Beklagten und forderten ihn unter Fristsetzung bis zum 05.10.2017 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Elektromobil auf. Daraufhin erklärte sich der Beklagte bereit, das Elektromobil zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten abzüglich etwaiger Schäden.

Der Beklagte holte das Elektromobil am 09.10.2017 beim Kläger ab und zahlte einen Teilbetrag i.H.v. 3.500,00 EUR an den Kläger. Der Kläger hatte mit dem Elektromobil bereits 35 km zurückgelegt; bei Übergabe an ihn wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 1,5 km auf. Im Hinblick auf die gefahrenen Kilometer und behauptete Verschmutzungen und Beschädigungen des Elektromobils hielt der Beklagte die restlichen 500,00 EUR ein.

Für ihre außergerichtliche Tätigkeit im Hinblick auf die Rückabwicklung des durch den Kläger persönlich widerrufenen Kaufvertrages haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem nach einem Gegenstandswert von 4000 EUR Kosten in Höhe einer 1,3 -fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt (1,3 -fache Gebühr = 327,60 EUR, 20 EUR Pauschale, 66,04 EUR Mehrwertsteuer, insgesamt 413,64 EUR).

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 500,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2017 nebst 378,83 EUR außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30.12.2017) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, das Elektromobil sei in einem völlig verdreckten Zustand und mit Kratzern im Einstiegsbereich und an der Stoßstange zurückgegeben worden. Er ist der Auffassung, im Hinblick auf den Zustand und die gefahrenen Kilometer sei er zur Einbehaltung eines Wertersatzes i.H.v. 500,00 EUR berechtigt. Dies sei im Hinblick auf den Verlust der Bezeichnung „neuwertig“ aufgrund der 33,5 gefahrenen Kilometer sowie unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer durch den Kläger von etwa 1,5 Monaten gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises nach dem erklärten Widerruf aus den §§ 433, 357 Abs. 2, 356, 355, 312g Abs. 1 BGB.

1. Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Elektromobil zum Kaufpreis von 4.000,00 EUR geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne der §§ 310, 312 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist Verbraucher; der Beklagte ist Unternehmer.

2. Der Kaufvertrag wurde außerhalb von Geschäftsräumen in der Wohnung des Klägers abgeschlossen (§§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB).

3. Der Widerruf wurde wirksam erklärt und fristgerecht abgegeben, § 355 Abs. 2 BGB. Zwar hat der Kläger die 14-tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten; jedoch beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die von dem Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht der Muster-Widerrufsbelehrung der seit dem Jahr 2014 geltenden Fassung der Anl. 1 zu Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Der Beklagte verwendete eine alte Fassung, nach der der Widerruf nur in Textform möglich war; diese Beschränkung auf die Textform ist in der Neufassung nicht mehr vorgesehen; nunmehr ist der Widerruf auch mündlich möglich.

Wegen der fehlerhaften Belehrung ist das Widerrufsrecht nicht bereits nach 14 Tagen, sondern erst spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt erloschen. Der Kläger war demnach noch zum Widerruf berechtigt, als er etwa drei Wochen nach Vertragsschluss telefonisch den Vertrag gegenüber dem Beklagten widerrief.

Durch den Widerruf ist der Kaufvertrag ex nunc erloschen; dem Kläger steht demnach ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 2 S. 1 BGB zu.

4. Dem Beklagten steht ein zur Aufrechnung berechtigender Wertersatzanspruch aus § 357 Abs. 7 BGB nicht zu.

Zwar dürften entgegen der Einschätzung des Klägers die Voraussetzung des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB vorliegen. Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger dürfte zu einem Wertverlust geführt haben, der nicht auf eine erforderliche Prüfung der Beschaffenheit oder der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware zurückzuführen war. Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Funktionsweise ist der im Ladenlokal übliche Nutzungsumfang. Es erscheint lebensfremd, dass Kunden in einem Ladenlokal über 30 km Wegstrecke mit dem Kaufobjekt zu Testzwecken zurücklegen. Üblicherweise dürften hierzu einige hundert Meter Fahrtstrecke genügen.

Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, insbesondere ob die Verschmutzung und möglicherweise auch Kratzer am Fahrzeug ebenfalls zu einer Wertminderung berechtigen würden. Jedenfalls liegt die weitere Voraussetzung des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB nicht vor. Der Beklagte hat den Kläger nicht nach Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß unterrichtet.

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Die Voraussetzung aus § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB muss kumulativ neben dem eingetretenen Wertverlust vorliegen. Durch den Verweis auf Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und damit die Muster-Widerrufsbelehrung wird deutlich, dass nur eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Widerrufsrecht diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt. Es kann diesem Regelungskontext auch nach seinem Sinn und Zweck nicht entnommen werden, dass irgendeine, wie auch immer gestaltete – also nicht regelkonforme – Widerrufsbelehrung genügen soll. Hätte der Gesetzgeber hier eine „Widerrufsbelehrung light“ genügen lassen wollen, so hätte er nicht Art. 246a EGBGB in Bezug nehmen müssen, sondern der Gesetzgeber hätte diese Regelung ganz entfallen lassen können. Offensichtlich war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nur derjenige Unternehmer den Wertersatzanspruch bekommen solle, der sich letztlich korrekt und regelkonform verhält. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit eindeutig. Entgegen einer vereinzelten Meinung in der Literatur (Nordholtz/Bleckwenn NJW 2017, 2497) vermag hier auch weder aus der Entstehungsgeschichte, noch im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung, ein anderes Ergebnis gefunden werden. Dass es die Absicht des Gesetzgebers war, als Sanktion für das Vorliegen von Belehrungsfehlern ausschließlich die Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage vorzusehen, nicht aber andere Rechtsfolgen damit zu verbinden, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 357 Abs. 7 BGB nicht festzustellen. Zieht man die Gesetzesmaterialien des bundesdeutschen Gesetzgebers hinzu, so wird deutlich, dass die Gesetzesfassung keineswegs nur ein „Redaktionsversehen“ war. In der Bundestagsdrucksache 17/12637 Seite 63 heißt es zu § 357 Abs. 7 BGB:

„Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Die Muster Widerrufsbelehrung enthält auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für den Wertverlust.“

Hier macht der Gesetzgeber deutlich, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegen muss.

Die Regelung entspricht der Verbraucherrechte-Richtlinie und setzt wortlautgetreu die Richtlinie um. Nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 VRRL haftet der Verbraucher in keinem Fall für den Wertverlust, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h VRRL über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Damit nimmt auch der Europarechts-Gesetzgeber ausdrücklich Bezug auf das Muster-Widerrufsformular. Dementsprechend liegt auch keine Abweichung der bundesdeutschen Regelung von der Verbraucherrechte-Richtlinie vor.

Ist dementsprechend die Widerrufsbelehrung – wie vorliegend – unzureichend, so schlägt dies auf die Verpflichtung zum Wertersatz durch (wie hier: MüKo/Fritsche, BGB, 7. Aufl., § 357 BGB Rn. 32).

5. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch kein Rückgriff auf die §§ 346, 347 ff. BGB möglich, da die Regelungen in den §§ 357 ff. BGB abschließend sind, denn die nach früherem Recht normierte Verweisung auf die Rücktrittsvorschriften der §§ 346 ff. BGB ist entfallen (Palandt/Grüneberg, BGB, 47. Aufl. § 355 BGB Rn. 12 und § 357 Rn. 8).

6. Der Zahlungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Widerruf nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen war. Dies wird angenommen, wenn etwa der Verbraucher im Rahmen einer formell nicht ordnungsgemäßen Widerrufserklärung jedenfalls über die Verpflichtung zum Wertersatz aufgeklärt worden ist und er nach unsorgfältigem Umgang mit der Sache von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat (so MüKo/Fritsche, BGB, 7. Aufl., § 357 BGB Rn. 32). Zwar ist vorliegend der Kläger über die Widerrufsfolgen, nämlich über die Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, aufgeklärt worden, jedoch widerspricht das Verhalten des Klägers nicht Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Nicht jede Nutzung des Kaufgegenstandes, die die Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB auslöst, stellt zugleich ein treuwidriges Verhalten dar, nur weil auch über die Wertersatzpflicht aufgeklärt worden ist. Denn grundsätzlich ist auch über diese Folgen nach der Muster-Widerrufsbelehrung (Anl. 1 zu Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB, Fußnote 5c) aufzuklären. Wenn also der Gesetzgeber bei ordnungsgemäßer Belehrung und Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist als Folge lediglich eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers annimmt, kann nicht jeder unsorgfältige Umgang/Nutzung der Kaufsache zum Verlust des Widerrufsrechts führen. Es muss auf Ausnahmefälle begrenzt sein, die über das erträgliche Maß weit hinausgehen. Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich. Hier werden lediglich Verschmutzungen und kleine Kratzer sowie eine Nutzung für eine übergroße Wegstrecke geltend gemacht, was allein das unerträgliche Maß nicht erreicht.

7. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB; spätestens mit Schreiben vom 20.09.2017 hat der Kläger den Beklagten mit der Rückzahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung bis zum 05.10.2017 in Verzug gesetzt.

II.

Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 286 BGB. Nachdem der Kläger telefonisch den Widerruf erklärt hatte, hat der Beklagte den Widerruf zunächst als unberechtigt zurückgewiesen und sich dabei auf die Versäumung der zweiwöchigen Widerrufsfrist berufen. Erst nach Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten hat sich der Beklagte auf die Rückabwicklung des Vertrages eingelassen. In diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Verzug mit der Rückabwicklung. Der Tätigkeit der Anwälte lag ein Gegenstandswert i.H.v. 4.000,00 EUR zugrunde (1,3 fache Regelgebühr 327,60 EUR, 20 EUR Auslagenpauschale und 66,04 EUR Mehrwertsteuer, insgesamt 413,64 EUR). Anzurechnen ist die hälftige Verfahrensgebühr nach einem reduzierten Gegenstandswert von 500 EUR (1,3 -fache Gebühr 58,50 EUR zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer). Von der außergerichtlichen Kosten i.H.v. 413,64 EUR sind demnach 34,81 EUR abzuziehen, so dass die ausgeurteilten 378,83 EUR verbleiben.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Der Streitwert war auf 500,00 EUR festzusetzen; bei der Aufrechnung handelt es sich um eine Primäraufrechnung.

 

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