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Hausverbot für ein Gerichtsgebäude


VG Osnabrück

Az: 6 B 3/14

Beschluss vom 21.02.2014


Tenor

Die in dem mit Klage vom 17.1.2014 – 6 A 13/14 – angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 12.12.2013 unter Ziffer 2 angeordnete sofortige Vollziehung wird bis zum 30.6.2014 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Antragstellerin

1. anberaumte Termine wahrnehmen kann, zu denen ihr als Verfahrensbeteiligte oder Bevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten Zutritt zu gewähren ist;

2. zur Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift beim Antragsgegner als Verfahrensbeteiligte oder Bevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten nach vorheriger telefonischer Terminsvereinbarung die ihr hierfür vom Antragsgegner zu benennende Räumlichkeit aufsuchen kann.

Mit Wirkung ab dem 1.7.2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Anordnung zu Ziffer 1 des Bescheids wiederhergestellt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ein ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteiltes und bis zum 31.12.2014 befristetes Hausverbot.

Nach gegenwärtiger Sachlage verfolgte die Antragstellerin das Interesse, persönliche Daten, die in einem Gutachten enthalten sind, das in einem Versteigerungsverfahren eingeholt wurde, entfernt zu bekommen. Über ihren diesbezüglichen Rechtsbehelf hat das Beschwerdegericht abschließend mit Beschluss vom 12.7.2013 abschlägig entschieden. Am Freitag, den 11.10.2013, sprach die Antragstellerin in Verfolgung ihres Anliegens beim Antragsgegner vor. Die sachbearbeitende Rechtspflegerin war im Urlaub. In ihrer Vertretung nahm eine dienstführende Rechtspflegerin einen Antrag der Antragstellerin entgegen, stellte ihr in Aussicht, dass zumindest das Geburtsdatum aus dem Gutachten gestrichen werden könne. Die Antragstellerin wurde auf die Rückkehr der sachbearbeitenden Rechtspflegerin am folgenden Montag verwiesen. Diese fand bei ihrem Dienstantritt den Aktenvorgang nebst Antrag auf ihrem Schreibtisch vor. Gegen 8.30 Uhr erschien die Antragstellerin bei ihr. Sie lehnte eine Neubefassung mit dem Antrag der Antragstellerin unter Hinweis auf die abschlägige Beschwerdeentscheidung ab. Die nachfolgende verbale Auseinandersetzung beider führte dazu, dass die Rechtspflegerin Gerichtswachtmeister zu ihrer Unterstützung anforderte. Im weiteren Fortgang wurden Polizeikräfte angefordert, um die Antragstellerin entfernen zu lassen. Unter Einsatz körperlicher Gewalt entfernten die Polizeikräfte die sog. passiven Widerstand leistende Antragstellerin.

Ergänzend wird insbesondere wegen des Hergangs der dem angegriffenen Hausverbot zugrunde gelegten Ereignisse im Einzelnen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, insbesondere auf die Aktenvermerke der sachbearbeitenden Rechtspflegerin vom 14.11.2012, 14.10.2013 sowie undatiert zum Aktenzeichen – E. – sowie einen unleserlich unterzeichneten Vermerk vom 7.1.2013 zum Aktenzeichen – F. – und die mit Vermerk vom 31.10.2013 protokollierten dienstlichen Äußerungen sowie die per Fragebogen von mehreren Beschäftigten eingeholten dienstlichen Stellungnahmen, u.a. des zu dem Vorfall hinzugezogenen Gerichtswachtmeisters, Bezug genommen.

Ausweislich eines Vermerks vom 31.10.2013 teilte die Polizei zur Vorgangsnummer G. mit, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Hausfriedensbruchs eingeleitet sei.

Am 31.10.2013 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Übersendung des Vermerks der sachbearbeitenden Rechtspflegerin vom 14.10.2013 zum beabsichtigten Erlass eines Hausverbots an. Mit Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten widersprach die Antragstellerin. Mit Bescheid vom 12.12.2013, zugestellt am 20.12.2013, erteilte der Antragsgegner ihr ein Hausverbot für alle Räumlichkeiten des Antragsgegners. Auf die vorgenannten Schriftstücke wird wegen deren Inhalts Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat am 17.1.2014 Klage erhoben – 6 A 13/14 – und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie macht geltend, der Antragsgegner habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt, das Hausverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig und es habe keine hinreichende Interessenabwägung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit stattgefunden. Sie sei keinesfalls „unangekündigt“ im Büro der Rechtspflegerin erschienen, sondern habe bereits am Freitag zuvor vorgesprochen (wird ausgeführt). Sie habe keinen Hausfriedensbruch begangen, denn weder von der Rechtspflegerin noch vom Wachtmeister sei erklärt worden, dass sie das Büro verlassen solle. Sie habe die Rechtspflegerin nicht bedroht oder beleidigt. Es habe eine rein verbale Auseinandersetzung gegeben. Sie habe lediglich nachdrücklich Aufklärung über den Umfang der persönlichen Daten sowie die Anzahl der Gutachten gefordert. Dass ihr ein Auskunftsanspruch zustehe, könne nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Sie habe gefordert, die Angelegenheit „hier und jetzt“ zu regeln, also ihr die Auskünfte zu erteilen. Einen Verweis auf eine schriftliche Erläuterung habe es nicht gegeben; hierauf hätte sie sich auch nicht einlassen müssen, zumal es um relativ einfach zu beantwortende Fragen gegangen sei. Richtig sei, dass sie mit massiver Polizeigewalt aus dem Gebäude verbracht worden sei; die Verhältnismäßigkeit dieses Einsatzes werde gesondert zu beurteilen sein. Die Arbeitsabläufe seien allenfalls durch den Polizeieinsatz bzw. die Polizeikräfte gestört worden. Ihr „Geschrei“ sei erfolgt, weil sie sich „willkürlicher Polizeigewalt ausgesetzt sah und insoweit um Hilfe schrie“ und „nach einem Anwalt“ verlangt habe. – Die Unverhältnismäßigkeit folge daraus, dass ihr ein Einzelfall vorgehalten werde, was nicht die Nachhaltigkeit einer Störung des Hausfriedens begründen könne. Zu Unrecht werde ihr ein „aggressives Verhalten“ vorgeworfen; dies habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Sein Schluss, sie werde auch zukünftig Störungen begehen, sei unbegründet. Als milderes Mittel habe es ausgereicht, ihr ein Hausverbot zunächst für den Wiederholungsfall anzudrohen. – Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend begründet worden. Es würden vielmehr ausschließlich die zur Begründung des Hausverbots herangezogenen Aspekte wiederholt, ohne ein besonderes öffentliches Interesse darzulegen. – Das Zwangsgeld sei weder in konkreter Höhe angedroht noch ausreichend begründet worden.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, die Antragstellerin sei am Vorfallstag unangekündigt im Büro der Rechtspflegerin erschienen. Im Gesprächsverlauf – wird im Einzelnen dargelegt – habe die Antragstellerin der Rechtspflegerin vorgeworfen, er herrschten „rechtlose, archaische Zustände“ und diese habe „jede Bodenhaftung verloren“. Die Rechtspflegerin habe die Antragstellerin aufgefordert, ihr Büro zu verlassen. Auch nach Ankündigung, einen Wachtmeister zu holen, sei diese indes geblieben. Der Wachtmeister habe die Antragstellerin vergeblich zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert. Die Antragstellerin habe stattdessen auf Sachfragen beharrt und der Aufforderung zum Gehen nicht Folge geleistet. Zwei angeforderte Polizeibeamte hätten versucht, die Antragstellerin mit körperlicher Gewalt zu entfernen. Diese habe sich hiergegen gesperrt und sei zu Boden gefallen. Sie habe sich weiterhin geweigert, das Büro zu verlassen. Unter Zuziehung weiterer zwei Polizeibeamter habe die lauthals um Hilfe schreiende Antragstellerin schließlich entfernt werden können. Der Vorfall habe annähernd eine Stunde gedauert und einen erheblichen Personaleinsatz gefordert. Hierdurch und durch das Geschrei der Antragstellerin seien die Arbeitsabläufe erheblich beeinträchtigt worden. Eine ähnliche Verhaltensweise habe die Antragstellerin bereits am 29.10.2012 an den Tag gelegt, trotz Aufforderung das Büro der Rechtspflegerin nicht verlassen und erklärt, „die Akte wegnehmen und selbst Hand anlegen“ zu wollen und sie lasse die Rechtspflegerin „nicht gehen …  wenn sie ihr die Akte nicht geben würde“. Bei derartigen unangekündigten Besuchen, wie auch beim Landgericht am 7.1.2013, sei die Antragstellerin mit Argumenten und Erklärungen nicht zu erreichen. Ihre Interessen seien mit der Ausgestaltung des Hausverbots angemessen  berücksichtigt. Das Vollzugsinteresse sei mit der Notwendigkeit des sofortigen Schutzes der Bediensteten und Besucher des Gerichtsgebäudes hinreichend begründet. Die Zwangsgeldandrohung sei dahingehend auszulegen, dass ein Zwangsgeld von 10.000.- € angedroht worden sei. Ein eventueller „Mangel in der Bestimmtheit“ sei „jedenfalls nachholbar“. Deshalb werde der Antragstellerin „hiermit hilfsweise für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung nach Ziffer 1. des Beschlusses vom 12.12.2013 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € angedroht“. Die Höhe des Zwangsgelds orientiere sich an dem Interesse an der Befolgung des Hausverbots und bewege sich „im unteren Bereich des Rahmens von § 67 Abs. 1 Nds. SOG“.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet. Für die Frage, ob für ein Hausverbot das öffentliche Recht oder das Privatrecht gilt, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen. Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. In einem Gerichtsgebäude steht das Hausrecht dem Behördenleiter als einem Organ der Justizverwaltung zu.

Ein öffentlich-rechtliches Hausverbot stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, der mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Einstweiliger Rechtsschutz kann daher gegen eine solche Maßnahme nach den Bestimmungen des § 80 VwGO in Anspruch genommen werden.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn eine einzelfallbezogene und nicht lediglich „formelhafte“ Begründung vorliegt, die über die Gründe hinausgeht, die für die Maßnahme selbst maßgeblich waren. Im vorliegenden Fall genügt die Sofortvollzugsanordnung den vorstehenden Anforderungen. Die dafür gegebene Begründung beschränkt sich nicht auf die Wiedergabe der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Hausverbots als solchem. Vielmehr stellt der Antragsgegner darauf ab, dass der aus seiner Sicht von der Antragstellerin ausgehenden Gefahr erneuter Störungen ohne Verzug wirksam begegnet werden muss. Dass diese Einschätzung maßgeblich aus der vorhergehenden Begründung für die zu vollziehende Maßnahme selbst hergeleitet wird, liegt in der Natur der Sache und ändert im Hinblick auf das Begründungserfordernis nichts an der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung, auch wenn die Antragstellerin die Einschätzung des Antragsgegners in der Sache nicht teilt.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen oder wiederherstellen. Diese Entscheidung beruht auf einer Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung einerseits mit den Interessen des Rechtsschutzsuchenden an der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich des zur Hauptsache verfolgten Rechtsschutzzieles andererseits. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegen vorliegend im ausgesprochenen Umfang die öffentlichen Interessen an der sofortigen Befolgung des Hausverbots durch die Antragstellerin, wobei deren Interessen mit den ausgesprochenen inhaltlichen Beschränkungen hinreichend gewahrt sind.

Das vom Direktor des Antragsgegners als Behördenleiter gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Hausverbot findet seine Ermächtigungsgrundlage in der Ausübung des gewohnheitsrechtlichen Hausrechts. Das Hausrecht des Behördenleiters umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienst- einschließlich des Sitzungsbetriebes abzuwenden, die Rechte der Mitarbeiter nach Maßgabe der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und die Belange der übrigen Besucher der Behörde zu wahren und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen.

Grenzen für die Ausübung des Hausrechts an Gerichtsgebäuden ergeben sich dabei aus der behördlichen Aufgabenstellung eines Gerichts, insbesondere der mit den subjektiven Rechten der Rechtsschutzsuchenden korrespondierenden Verpflichtung zur Justizgewährleistung, und für anberaumte (Gerichts-) Verhandlungen aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung sowie den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts. Bei Erlass eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots sind die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts (§§ 1 Abs. 1 und 4, 2 Abs. 3 Nr. 1 Nds. VwVfG) zu beachten.

So ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausübung des gewohnheitsrechtlichen Hausrechts nicht um eine gebundene, gesetzlich verbindlich vorgegebene Entscheidung handelt, sondern dass die Verhängung eines Hausverbotes im pflichtgemäßen Ermessen der Behördenleitung steht. Da ein Hausverbot eine freiheitsverkürzende Maßnahme präventiven Charakters darstellt, indem sie darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden, bedarf es entsprechend § 28 Abs. 1 BVwVfG regelmäßig der vorherigen (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung des Betroffenen. Ergeht ein Hausverbot nicht unmittelbar auf eine im Gerichtsgebäude eskalierende Konfliktsituation, ist dem Betroffenen grundsätzlich auch schriftlich der dem beabsichtigten Hausverbot zugrundeliegende Sachverhalt zu schildern, die Verhängung des Verbots anzukündigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vor dem Erlass des Hausverbotes zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Mit der Hausverbotsverfügung sind die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist auszuführen, dass und warum in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Da eine Behörde aber auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen muss, ist ihr die Möglichkeit der Verhängung eines Hausverbotes erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, das heißt mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört worden ist, weil beispielsweise Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist.

Als Verwaltungsakt muss das öffentlich-rechtliche Hausverbot hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 BVwVfG), das heißt, der Adressat, der Geltungsbereich, die Art und die Dauer des Hausverbots müssen genau bezeichnet werden. Ferner bedarf es einer Begründung unter Darlegung des sanktionierten Sachverhalts und der wesentlichen Entscheidungsgründe (§ 39 Abs. 1 BVwVfG). Begründungsanforderungen erwachsen auch aus dem Umstand, dass die Verhängung des Hausverbots dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Das Hausverbot muss auch die geeignete Maßnahme sein, die verursachte Störung zu beenden und/oder für die Zukunft den ordnungsgemäßen Ablauf der Geschäfte innerhalb des Gerichtsgebäudes sicherzustellen, es muss  gerade in Ansehung der für die Ausübung des Hausrechts an Gerichtsgebäuden bestehenden Grenzen das mildeste in Betracht kommende Mittel sein und es muss hinsichtlich des Bezugsbereiches, für den es verhängt wird, sowie bezüglich seiner Dauer auch insoweit angemessen sein, weshalb grundsätzlich mit der Verhängung des Hausverbotes eine dementsprechende Befristung auszusprechen ist. Dabei ist zu beachten, dass durch das Hausverbot nicht die Inanspruchnahme von gesetzlich zu erbringenden Leistungen der Behörde verhindert wird. Zudem ist gerade bei einer Ermessensentscheidung wie einem Hausverbot die hinreichende Begründung von besonderer Bedeutung, weil sich nur so feststellen lässt, ob die Behördenleitung das ihr zustehende Ermessen erkannt und von diesem in sachgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat.

Mangelt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und im Hauptsacheverfahren vom Gericht aufzuheben, es sei denn die Behörde zieht zuvor aus einer erkannten Rechtswidrigkeit die Konsequenzen und hebt ihren Bescheid auf oder ändert diesen entsprechend den rechtlichen Erfordernissen durch weiteren Bescheid ab.

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In Ansehung dieser Rechtsgrundsätze spricht nach gegenwärtiger Erkenntnislage die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das gegen die Antragstellerin ausgesprochene Hausverbot – jedenfalls mit Maßgabe der ausgesprochenen Einschränkungen – für den Zeitraum bis zum 30.6.2014, mithin für etwa 6 Monate, als rechtmäßig erweisen wird, hingegen eine längere Dauer des Hausverbots im Licht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als unangemessen und deshalb rechtswidrig zu bewerten sein wird, weil es dieses Ausmaßes zur Vermeidung künftiger Gefahrenlagen wegen einer voraussichtlich bereits hinreichenden Einwirkung auf die Antragstellerin und einer dementsprechend zu erwartenden Verhaltensänderung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht bedarf. Dabei begreift das erkennende Gericht die im Übrigen tenorierten Beschränkungen als Auslegung des im angefochtenen Bescheid wohl bewusst anstelle des zivilprozessualen Parteibegriffs verwendeten, einen größeren Personenkreis umfassenden Beteiligtenbegriffs. Ob die Antragstellerin bei Nachweis einer Bevollmächtigung ggf. an deren Ausübung gehindert ist, mag sich ggf. aus einer erst nach der jeweils einschlägigen Verfahrensordnung (vgl. z.B. § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO) ergehenden Entscheidung ergeben.

Eine ordnungsgemäße Anhörung der Antragstellerin nach § 28 BVwVfG vor Erlass des Hausverbots hat stattgefunden. Sie ist schriftlich unter Übersendung des die Vorkommnisse aus Sicht des Antragsgegners detailliert schildernden Vermerks der Rechtspflegerin über die beabsichtigte Regelung und deren Begründung informiert worden und hat sich hierzu über ihre Bevollmächtigten inhaltlich einlassen können.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Hausverbots lagen nach gegenwärtiger Sachlage vor. Danach kam es durch das Verhalten der Antragstellerin am 14.10.2013 zu einer erheblichen Störung des Dienstbetriebs, weil sich die Antragstellerin ohne hinreichenden Grund wiederholt und hartnäckig weigerte, das Büro der Rechtspflegerin zu verlassen, und diese dadurch daran hinderte, ihren dienstlichen Aufgaben nachzugehen. Die beharrlich fortgesetzte Störung des Dienstbetriebs wurde von der Antragstellerin offenkundig in Verkennung ihrer subjektiven Rechte in Kauf genommen, um die Rechtspflegerin zu zwingen, ihren Wünschen zu entsprechen. Dabei spielt es im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, ob die Antragstellerin – aus ihrer Sicht – die Rechtspflegerin nach Ankündigung ihres Besuchs am Freitag zuvor oder – aus der Sicht der zu diesem Zeitpunkt noch im Urlaub befindlichen und deshalb in Unkenntnis hiervon gebliebenen Rechtspflegerin – insofern „unangekündigt“ bei dieser erschienen ist. Für eine Berechtigung der Antragstellerin, das Verlassen des Büros und des Gebäudes zu verweigern, besteht – nachdem das Gespräch seitens der Rechtspflegerin ersichtlich für beendet erklärt worden war – keinerlei Anhaltspunkt. Unzufriedene Antragsteller und Rechtsschutzsuchende sind auf die Inanspruchnahme von förmlichen und nicht-förmlichen Rechtsbehelfen verwiesen, aber nicht berechtigt, einen Amtswalter durch Einsatz von „passiver“ oder „verbaler“ Gewalt zu einem Verhalten zu nötigen. Dabei stellt sich dem Verwaltungsgericht nicht – wie die Antragstellerin wohl meint – die Frage, ob sie verlangen kann, dass ihr seitens der Bediensteten des Antragsgegners „auch auf spontan vorgebrachte Fragen fundierte Auskünfte gegeben werden“. Hierauf kommt es nicht an und in dieser Allgemeinheit wäre die Frage ohnehin zu verneinen. Jedenfalls ist es der Antragstellerin verwehrt, ihr Begehren in der praktizierten Art und Weise im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen. In Anbetracht des Geschehensablaufs ist es auch vollkommen unglaubhaft, wenn die Antragstellerin insoweit ohne nähere Substantiierung behauptet, weder von der Rechtspflegerin noch vom Wachtmeister sei erklärt worden, sie solle das Büro verlassen. Bereits die von der Rechtspflegerin geschilderte Herbeirufung eines Wachtmeisters, erst recht die von Polizeibeamten und der von der Antragstellerin geleistete Widerstand erklären sich ausschließlich vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin sich weigerte, dem Verlangen der Bediensteten zu entsprechen, Büro und Gebäude zu verlassen. Die Zuziehung von Vollstreckungskräften konnte auch unzweideutig gar keinem anderen Zweck dienen. Ob das Verhalten der Antragstellerin letztlich im strafrechtlichen Sinn einen Hausfriedensbruch darstellt, ist hierbei nicht entscheidungserheblich. Nicht das Verhalten der Antragstellerin, sondern den durch ihr Verhalten erforderlich gewordenen Polizeieinsatz als Störung des Dienstbetriebs anzusehen, wie es die Antragstellerin vortragen lässt, hieße wegen der Zurechenbarkeit der Einsatzfolgen zum Verhalten der Antragstellerin jedoch, die Dinge auf den Kopf zu stellen. Gerade weil ein so erheblicher, vom üblichen Dienstbetrieb abweichender und diesen störender Einsatz von Ordnungskräften wegen des Verhaltens der Antragstellerin erforderlich wurde, stellte ihr Verhalten – und damit auch ihr „Geschrei“ – eine besonders nachhaltige Störung des Dienstbetriebs dar. Soweit sie meint, ihr werde zu Unrecht ein „aggressives Verhalten“ vorgeworfen, verkennt die Antragstellerin, dass auch die intensive und beharrliche Störung anderer durch „passiven“ und „verbalen“ Widerstand als ein im Wortsinn aggressives, nämlich ein an den anderen „herangehendes“ und diesen „angreifendes“, Verhalten bewertet werden kann.

Aufgrund von Dauer und Intensität des Vorfalls und seiner Begleiterscheinungen steht auch außer Frage, dass die Befürchtung des Antragsgegners berechtigt ist, es könne aus derzeitiger Sicht erneut zu Störungen des Dienstbetriebs durch die Antragstellerin kommen. Bei dieser Prognose hat der Antragsgegner neben der besonderen Intensität des Vorfalls am 14.10.2013 zu Recht die von mehreren Bediensteten ausgemachte Uneinsichtigkeit der Antragstellerin wie auch das von diesen beobachtete fordernde und unzureichend vernunftgesteuerte Verhalten einbezogen, das angesichts ihrer Bereitschaft zur kompromisslos erscheinenden und betont beharrlichen Verfolgung beanspruchter Rechtsstellungen eine ausgeprägte Prädisposition vermuten lässt, sich künftig erneut störend zu verhalten.

Allein der Umstand, dass es sich insofern um einen „Einzelfall“ – so die Antragstellerin – gehandelt hat, als die Antragstellerin ausweislich der aktenkundigen Angaben verschiedener Bediensteter des Antragsgegners ihr als uneinsichtig und beharrlich empfundenes Verhalten zuvor nicht in vergleichbarer Weise auf die Spitze getrieben hat, sondern schließlich doch bereit war, das Büro bzw. Gebäude zu verlassen, steht angesichts von Dauer und Intensität des Vorfalls am 14.10.2014 weder der Annahme einer ein Hausverbot rechtfertigenden hinreichend gravierenden Störung des Dienstbetriebs noch der Prognose zu befürchtender künftiger Störungen entgegen.

Waren somit die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbots insoweit gegeben, begegnet es keinen durchgreifenden Zweifeln, dass eine solche Maßnahme im Sinn des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignet ist, die Gefahr weiterer vergleichbarer Störungen seitens der Antragstellerin auszuschließen oder jedenfalls zu verringern. Das Hausverbot war indes nicht in vollem Umfang im Sinn dieses Rechtsgrundsatzes erforderlich, denn auch eine in zeitlicher Hinsicht begrenztere und mit Zwangsmitteln tatsächlich durchzusetzende Maßnahme – hier von der Dauer eines halben Jahres – ist jedenfalls im ersten Zugriff nach Einschätzung der Kammer ausreichend, eine maßgebende Verhaltensänderung der Antragstellerin herbeizuführen. Insoweit ist nicht erkennbar, dass es bereits zum jetzigen Zeitpunkt eines länger dauernden Hausverbotes bedürfte, um eine hinreichende Wirkung zu erzielen. Auch die erkennbar gewordene Bereitschaft der Antragstellerin, ihre Interessenwahrnehmung massiv zu betreiben und die Belange anderer dabei zu ignorieren, begründet noch nicht die Annahme, ein halbjähriges Hausverbot sei nicht in gleichem Maße geeignet, sondern es bedürfe bereits zum jetzigen Zeitpunkt einer längerwährenden Maßnahme. Eine Uneinsichtigkeit oder Unbelehrbarkeit als solche gereicht der Antragstellerin dabei solange nicht zum Nachteil, wie dies nicht – wie am Vorfallstag – in einer darüberhinausgehenden Störung des dienstlichen Betriebs kulminiert. Einsichtsfähigkeit und -bereitschaft wird auch der Antragsgegner von ihr nicht verlangen, muss sich mit deren Fehlen allerdings auch nur in Grenzen auseinandersetzen. Diese Grenzen hat die Antragstellerin überschritten. Um sie ihr aufzuzeigen genügt indes ein zeitlich begrenzteres Hausverbot, dessen obere Grenze nach Auffassung der Kammer in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Einzelfalls wie ausgesprochen festzulegen ist. Ein solchermaßen zeitlich und – wie klarstellend ausgesprochen – auch inhaltlich begrenztes Hausverbot wahrt weitgehend die Möglichkeiten der Antragstellerin, in Verfolgung ihrer Interessen beim Antragsgegner vorstellig zu werden und mit diesem in Kontakt zu treten. Ein subjektives Recht, sich vollkommen grundlos in den Räumlichkeiten des Antragsgegners aufzuhalten, steht der Antragstellerin nicht zu und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Ihr wird zwar die Verfolgung ihrer Anliegen dadurch erschwert, dass sie – sofern nicht bereits die Terminsbestimmung vom Gericht erfolgte – sich zuvor anmelden und vom Antragsgegner angeordnete Begleitumstände wie eine Begleitung während ihres Aufenthalts durch einen Justizwachtmeister vergegenwärtigen muss. Dabei bleibt ihr indes durch die ausgesprochenen Beschränkungen des Hausverbots bei Hinnahme dieser Kautelen eine in der Sache uneingeschränkte Verfolgung ihr berechtigt erscheinender Interessen im Umfang der dem Antragsgegner obliegenden Aufgaben möglich, ohne dass insofern eine qualitative oder quantitative Beschränkung der Wahrung subjektiver Rechte für die Antragstellerin zu befürchten wäre, so dass auch das Gericht entsprechend seinem Aufgabenkreis seiner besonderen Funktion auch ihr gegenüber in vollem Umfang entsprechen kann.

Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Zwangsgeldandrohung ist mit der gewählten Formulierung „von bis zu“ nicht – entgegen ihrem klaren Wortlaut – auslegungsfähig und deshalb rechtswidrig. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG muss sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und ein Zwangsgeld ist nach Abs. 5 der Bestimmung in bestimmter Höhe anzudrohen. Das bedeutet, dass das angedrohte Zwangsgeld konkret zu beziffern ist. Der Antragsgegner hat indes mit seiner Formulierung nur einen noch der Konkretisierung bedürftigen und deshalb unzureichenden Rahmen angegeben (vgl. Sadler, VwVG VwZG, 7. Auflage, § 13 VwVG Rn. 120 m.w.N.). Insoweit ist die aufschiebende Wirkung, die der Klage gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG fehlt, anzuordnen. Soweit der Antragsgegner seinen Bescheid durch Schriftsatz im vorliegenden Verfahren durch eine „hilfsweise“ getroffene Änderung ergänzt hat, stellt sich dies wohl bereits deshalb als rechtswidrig dar, weil die Verbindlichkeit einer durch Verwaltungsakt getroffenen Anordnung nicht von der Beurteilung der Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit einer anderen Regelung abhängig gemacht werden kann. Jedenfalls fehlt es jedoch an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass es einer Zwangsgeldandrohung in dieser Höhe bedürfte, um mittels der mit der Androhung verbundenen Einwirkung auf die Antragstellerin die bezweckte Änderung deren Verhaltens durchzusetzen. Nicht nachvollziehbar ist dabei die Einschätzung des Antragsgegners, ein solches Zwangsgeld bewege sich „im unteren Bereich“ des gesetzlichen Rahmens von 5 bis 50.000 € (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG). Für ein nach § 67 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG relevantes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin ist nichts erkennbar; im Übrigen hat der Antragsgegner diese Bestimmung auch gar nicht in den Blick genommen. In Höhe von 10.000 € ist  die Androhung weder erforderlich noch angemessen und deshalb wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig (vgl. Sadler, a.a.O., § 11 VwVG Rn. 34 zum Rahmen des § 11 Abs. 3 VwVG), weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen ist. Bei einer künftigen beharrlichen Uneinsichtigkeit der Antragstellerin könnten wiederholte Zwangsgelder „verhältnismäßig“ erhöht werden (vgl. Sadler, wie vor). Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung lässt jedoch den Grundverwaltungsakt unberührt und erfordert lediglich ggf. die Wiederholung der Androhung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG (Ziffer 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

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