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Hausverbot für Fußpfleger im Altenheim –  Interessen- und Grundrechtsabwägung

LG Detmold – Az.: 10 S 25/11 – Urteil vom 25.05.2011

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 12. Januar 2011 teilweise abgeändert.

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin den Zutritt zu der von ihr unterhaltenen Heimanlage des Wohnstifts … nicht aufgrund des Hausverbots vom 13. Dezember 2010 zu verweigern, sofern diese folgende Auflagen erfüllt:

1. Die Tätigkeit der Verfügungsklägerin wird auf die Durchführung kosmetischer Fußpflege beschränkt.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Einhaltung der Hygiene-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen durch

a. Vorlage eines Hygieneplans, welcher Angaben zu den erforderlichen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Personalschutz sowie Angaben darüber enthalten soll, welche Personen mit der Durchführung und Überwachung der einzelnen Maßnahmen beauftragt sind, und

b. die Dokumentation dieser Maßnahmen, soweit nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

3. Die Verfügungsklägerin hat der Verfügungsbeklagten eine Liste aller von ihr behandelten Heimbewohner vorzulegen, die geschäftsunfähig und/oder in eine Pflegestufe eingeordnet sind.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten jeweils zu 50% auferlegt.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Hausverbot für Fußpfleger im Altenheim -  Interessen- und Grundrechtsabwägung
Symbolfoto: Von Alexander Raths/Shutterstock.com

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist teilweise begründet.

1. Dem Anspruch der Verfügungsklägerin aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB auf eine unbeeinträchtigte Ausübung ihrer freiberuflichen Praxis für Fußpflege steht das aus dem privatrechtlichen Eigentum (§ 903 BGB) abzuleitende Hausrecht der Verfügungsbeklagten gegenüber. Insofern war eine Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls geboten. Diese führte im Streitfall dazu, dass der Verfügungsklägerin die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Heimanlage der Verfügungsbeklagten nicht durch das Hausverbot vom 13. Dezember 2010 verboten werden kann, sondern unter Auflagen zu gestatten war.

1.1. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer mit seinem Eigentum nur insoweit nach Belieben verfahren, als Rechte Dritter nicht entgegenstehen [vgl. Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 903 Rn.27]. Im vorliegenden Fall ist die Verfügungsbeklagte durch die Zweckbestimmung ihres Eigentums und der damit verbundenen Öffnung für den Geschäftsverkehr in der Ausübung ihrer Rechte aus § 303 BGB beschränkt. Die Verfügungsbeklagte kann ihr Hausrecht nicht uneingeschränkt wie ein privater Eigentümer ausüben, sondern ist durch die Widmung des Objektes als Altenstift gebunden. Denn damit hat sie ihr Haus bewusst dem Besucherverkehr, also auch etwaigen Dienstleistern der Heimbewohner eröffnet. Dem Hausverbot steht mithin nicht nur das Recht der Heimbewohner, selbst zu bestimmen, von wem sie pflege- bzw. krankheitsbedingte Leistungen an sich vornehmen lassen, entgegen, sondern auch das Recht der Verfügungsklägerin auf freie Berufsausübung. Es bedarf mithin besonderer, tragfähiger Gründe, um das Hausverbot rechtfertigen zu können [vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1181; OLG München, OLGR 1994, 56].

1.2. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen kann die Kammer hinreichende Gründe für die Aufrechterhaltung des von der Verfügungsbeklagten am 13. Dezember 2010 ausgesprochenen Hausverbots nicht feststellen. Soweit der Tätigkeit der Verfügungsklägerin in der von der Verfügungsbeklagten unterhaltenen Heimanlage berechtigte Interessen der Verfügungsbeklagten entgegenstehen, erachtet die Kammer diese durch die von ihr angeordneten Auflagen für ausreichend gewahrt.

a) Die Verfügungsbeklagte kann das von ihr erteilte Hausverbot nicht darauf stützen, dass die Verfügungsklägerin keine Podologin ist.

Seit dem 01. Januar 2003 bedarf es nach § 1 Podologengesetz (PodG) einer Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen Fußpflege, die bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist. Die Verfügungsklägerin hat eine solche Erlaubnis nicht, sie darf deshalb nur kosmetische Fußpflege durchführen. Gleichwohl kann eine mangelnde Qualifikation der Verfügungsklägerin nicht als Begründung für das Hausverbot herangezogen werden, weil die Verfügungsbeklagte den Zugang zu ihrem Haus nicht in zulässiger Weise wirksam auf medizinische Fußpfleger im Sinne des § 1 PodG beschränkt hat. Im Berufungsverfahren ist nämlich unstreitig, dass die Verfügungsbeklagte auch anderen Fußpflegern, die eine solche Ausbildung nicht aufweisen, die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem Altenstift gestattet. Ein hierauf begründetes Hausverbot wäre mithin in Anbetracht des auch von der Beklagten zu beachtenden Gleichbehandlungsgebotes nicht zu rechtfertigen. Allerdings war die Tätigkeit der Verfügungsklägerin auf die kosmetische Fußpflege zu beschränken, denn die für die Durchführung medizinische Fußpflege nach § 1 Abs. 1 PodG seit dem 01. Januar 2003 erforderliche Erlaubnis besitzt die Verfügungsklägerin – wie dargelegt – nicht.

b) Dass der Verfügungsklägerin die wesentlichen Hygienevorschriften nicht bekannt sind und/oder von ihr bei der Durchführung – kosmetischer – Fußpflege nicht hinreichend beachtet werden, ist im Rahmen der für das einstweilige Verfügungsverfahren geltenden Beweismittelbeschränkungen nicht feststellbar.

aa) Zwar hat die Verfügungsbeklagte durch Vorlage des Schreibens der stellvertretenden Stiftsdirektorin B… H… vom 28. März 2011 glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsklägerin keine ausreichende Kenntnis der „wesentlichen“ gesetzlichen Hygienevorschriften habe bzw. diese mit der Durchführung lediglich einer Sprühdesinfektion nicht ausreichend beachte. Demgegenüber hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nachvollziehbar und glaubhaft den Behandlungsablauf sowie die vor, während und nach der Behandlung von ihr durchgeführten Hygienemaßnahmen geschildert. Dass diese den Anforderungen der Hygiene-Verordnung NRW im Hinblick auf Händereinigung und -desinfektion, Schutzhandschuhe, Antisepsis, Instrumenten- und Wäscheaufbereitung nicht entsprechen, ist im Rahmen der eingeschränkten Beweismittel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erkennbar. Damit ist die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit beweisfällig geblieben.

bb) Die Vorgaben des Medizinproduktegesetzes (MPG) sowie der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) gelten nur für die in der medizinischen Fußpflege verwendeten Medizinprodukte [vgl. Hygiene-Verordnung NRW, Ziffer 3, Stichpunkt „Ablauf der Instrumentenaufbereitung“]. Die zulässige Tätigkeit der Verfügungsklägerin ist indes auf die kosmetische Fußpflege beschränkt.

cc) Mit Rücksicht auf die ihr für die Heimbewohner unbestritten obliegenden Schutzpflichten besteht seitens der Verfügungsbeklagten allerdings ein berechtigtes und im vorliegenden Verfahren zu beachtendes Interesse nicht nur an der Beachtung der Hygienevorschriften. Vielmehr muss die Verfügungsbeklagte deren Einhaltung überprüfen können. Denn nur so kann sie ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Heimbewohnern mit ihr zumutbarem Aufwand gerecht werden. Insofern hält die Kammer unter Ausübung des ihr nach § 938 ZPO eingeräumten Ermessens im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs der beiderseitigen Güter und Interessen die Vorlage eines entsprechenden Hygieneplans nebst Dokumentation für erforderlich, aber auch für ausreichend.

c) Dass wiederholte Fehlbehandlungen der Verfügungsklägerin das hier verfahrensgegenständliche Hausverbot rechtfertigen, kann die Kammer ebenfalls nicht feststellen.

Die Verfügungsbeklagte hat durch Vorlage des Schreibens der Pflegedienstleiterin K… K… vom 04. Januar 2011 zwar glaubhaft gemacht, dass es Anfang 2010 zu einer Fehlbehandlung durch die Verfügungsklägerin gekommen sei. Dieser Vorfall allein lässt indes nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass die Verfügungsklägerin zur Durchführung der kosmetischen Fußpflege fachlich nicht ausreichend qualifiziert ist. Die zwei weiteren von der Verfügungsbeklagten durch Schreiben der Pflegedienstleitung vom 20. Januar 2011 bzw. durch ärztliches Attest vom 28. Januar 2011 glaubhaft gemachten fußpflegerischen Fehlbehandlungen fanden erst nach Erteilung des Hausverbotes statt und vermögen dieses daher nicht zu begründen. Unbeschadet dessen ist der Kammer nicht ersichtlich, ob die weiteren angeblich nicht fachgerecht ausgeführten Behandlungen im Rahmen einer medizinischen Fußpflege – welche der Verfügungsklägerin mit vorliegender Entscheidung nicht gestattet wird – oder einer kosmetischen Fußpflege erfolgten.

d) Die Verfügungsbeklagte kann ihr Hausverbot auch nicht darauf stützen, dass ihr die Verfügungsklägerin trotz Aufforderung keine Liste sämtlicher von ihr behandelten Heimbewohner ausgehändigt hat.

In Anbetracht der ihr obliegenden Dokumentationspflichten hat die Verfügungsbeklagte – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar sowie plausibel dargelegt und von der Verfügungsklägerin auch nicht in Abrede gestellt – ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der von der Verfügungsklägerin behandelten Heimbewohnern, sofern diese nicht mehr geschäftsfähig und/oder in eine Pflegestufe eingruppiert sind. Dem insoweit begründeten Auskunftsanspruch der Verfügungsbeklagten ist mit der Auflage zu Ziffer 3 des Beschlusstenors im Rahmen eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Parteien Genüge getan. Ein allein auf die mangelnde Mitteilung aller behandelten Heimbewohner – ohne Unterscheidung, ob diese einer Pflegestufe zuzuordnen oder in der Willensentscheidung nicht mehr frei sind – gegründetes Hausverbot wäre mit Rücksicht auf den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufstätigkeit der Verfügungsklägerin unverhältnismäßig.

e) Das Hausverbot ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die von der Verfügungsklägerin bei einer Heimbewohnerin durchgeführte Lymphdrainage gerechtfertigt.

Insofern kann offen bleiben, ob die Verfügungsklägerin eine ausreichende fachliche Qualifikation zur Durchführung einer solchen Behandlung aufweist. Jedenfalls kann mit dieser Begründung der Verfügungsklägerin nicht die von ihr im vorliegenden Verfahren beantragte Gestattung der Durchführung von Fußpflege untersagt werden, weil dies unverhältnismäßig ist. Soweit eine Lymphdrainage nur bei entsprechender Ausbildung vorgenommen werden darf, hätte dem Hausverbot aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung vorausgehen müssen.

2. Der Antrag auf Androhung von Zwangsmitteln hat keinen Erfolg.

Bei der begehrten Gestattung der Durchführung von Fußpflege handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO [vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage 2010, § 888 Rn. 4 Stichpunkt „Zugangsgewährung“]. In diesen Fällen indes findet eine Androhung der Zwangsmittel nicht statt, § 888 Abs. 2 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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