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Hausverkauf nach Trennung: Zwingt die Präambel im Partnerschaftsvertrag zur Teilung?

Nach der Trennung einer langjährigen Beziehung verkaufte eine Hauseigentümerin die gemeinsam bewohnte Immobilie für 437.000 Euro. Ihr ehemaliger Partner forderte jedoch seinen hälftigen Anteil von über 150.000 Euro, basierend auf einer Regelung in ihrem notariellen Partnerschaftsvertrag. Die Eigentümerin wies die Forderung ab, da die Passage, die eine hälftige Teilung des Verkaufserlöses vorsah, lediglich in der Einleitung des Dokuments stand.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 31/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
  • Datum: 02. Juli 2025
  • Aktenzeichen: 9 U 31/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Familienrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Er forderte von seiner Ex-Partnerin die Hälfte des Verkaufserlöses aus einer Immobilie.
  • Beklagte: Die ehemalige Partnerin aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie wollte die Forderung ihres Ex-Partners abweisen lassen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Paar vereinbarte notariell in der Einleitung eines Partnerschaftsvertrags, den Erlös aus einem Hausverkauf zu teilen. Nach ihrer Trennung verkaufte die Beklagte das Haus, weigerte sich aber, den Erlös wie vereinbart zu teilen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War die Vereinbarung zur Hausverkaufserlös-Teilung in einem Notarvertrag gültig, obwohl sie in der Einleitung stand und die Beklagte sie nicht einhalten wollte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Landgerichtsurteil wurde teilweise geändert, und die Beklagte wurde zur Zahlung eines Großteils des geforderten Betrages an den Kläger verurteilt.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die Formulierung in der Einleitung des Notarvertrags eine bindende Regelung war, die die Teilung des Verkaufserlöses vorsah.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagte muss dem Kläger 129.841,73 Euro plus Zinsen zahlen und trägt den Großteil der Prozesskosten beider Instanzen.

Der Fall vor Gericht


Kann ein Satz in der Einleitung eines Notarvertrags ein Vermögen bedeuten?

Manchmal enden nicht nur Beziehungen, sondern auch die damit verbundenen Hoffnungen und Absprachen in einem handfesten Rechtsstreit. So erging es einem Paar, das lange Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbracht hatte. Im Mittelpunkt ihres Disputs stand eine Immobilie, die der Frau allein gehörte, aber von beiden gemeinsam renoviert und bewohnt wurde. Als die Liebe endete, kam die Frage auf: Was passiert mit dem Erlös aus dem Verkauf des Hauses, wenn im notariellen Partnerschaftsvertrag – versteckt in der Einleitung – eine bestimmte Regelung dazu getroffen wurde? Genau diese Frage musste ein höheres Gericht in Schleswig klären und dabei eine Entscheidung des Landgerichts auf den Kopf stellen.

Worum stritten die ehemaligen Partner?

Ein wütender Mann zeigt auf einen notariellen Vertrag, während eine besorgte Frau angespannt die Dokumente zur Teilung des Immobilienvermögens festhält.
Nach der Trennung entbrennt oft ein bitterer Streit um die Aufteilung der Immobilienerlöse – wie viel Anspruch hat jeder Partner ohne Ehevertrag? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Geschichte beginnt im Frühling 2021. Damals lebten der Mann und die Frau noch zusammen und entschieden sich, ihre Absprachen schriftlich festzuhalten. Bei einem Notar in einer norddeutschen Stadt ließen sie einen sogenannten Partnerschaftsvertrag aufsetzen. Dieser Vertrag, ein wichtiges Dokument, das von einem amtlichen Juristen beglaubigt wird, sollte ihre gemeinsamen Angelegenheiten regeln.

Im vorderen Teil dieses Vertrages, der sogenannten „Präambel“ oder Einleitung – also dem Abschnitt, der normalerweise den Hintergrund oder die Ziele eines Vertrages beschreibt – fand sich eine besondere Passage. Dort stand, dass das Haus der Frau, das sie gemeinsam modernisierten, verkauft werden sollte. Und dann kam der entscheidende Satz: „Vereinbart zwischen den Parteien ist dann ausdrücklich, dass die Verbindlichkeiten der Kreditkonten von Frau (…) getilgt werden bei der Volksbank und das der dann übrig gebliebene Veräußerungserlös hälftig zwischen beiden geteilt wird.“ Auch Details zur Verteilung eines Bankguthabens waren dort geregelt. Den Wert des gesamten Vertrages gaben die Parteien in einem späteren Paragraphen mit 50.000 Euro an.

Ende des Jahres 2021 trennten sich die Wege des Paares. Im Jahr darauf verkaufte die Frau das Haus zu einem Kaufpreis von 437.000 Euro. Der ehemalige Partner war überzeugt: Die Passage in der Einleitung des Notarvertrags war eine bindende Absprache. Er forderte von der Frau seinen hälftigen Anteil am Verkaufserlös, genauer gesagt einen Betrag von über 150.000 Euro plus Zinsen.

Wie verteidigte sich die Hauseigentümerin?

Die Frau weigerte sich zu zahlen. Sie behauptete, die fragliche Passage in der Vertragseinleitung sei keine bindende Vereinbarung gewesen, sondern habe lediglich zuvor Besprochenes wiederholt. Zudem brachte sie weitere Gründe vor, warum sie nicht zahlen müsse: Der Vertrag sei unwirksam, weil er Gläubiger benachteilige. Außerdem habe der Mann sie unter erheblichen Druck gesetzt, sie habe den Vertrag unter Tränen unterschrieben und ihn eigentlich gar nicht gewollt.

Hilfsweise, also für den Fall, dass das Gericht doch eine Zahlung anordnen sollte, erklärte die Frau, sie habe selbst Gegenansprüche gegen ihren ehemaligen Partner. Sie behauptete, er habe in der Vergangenheit ohne ihre Erlaubnis rund 24.000 Euro von ihrem Privatkonto abgehoben, und wollte diesen Betrag mit der Forderung des Mannes verrechnen. Der Mann wiederum wies diese Vorwürfe zurück, behauptete, er habe Zugang zum Konto gehabt und es auch „befüllt“, und berief sich auf Verjährung der Forderung.

Warum wies das Landgericht die Klage ab?

Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht in der norddeutschen Stadt, sah die Sache anders als der klagende Mann. Es wies dessen Klage vollständig ab. Die Begründung war für den Mann enttäuschend: Das Landgericht vertrat die Ansicht, die Einleitung eines Vertrags beschreibe nur den Hintergrund und sei kein eigenständiger, rechtlich bindender Teil der Vereinbarung. Die Formulierung „ist vereinbart“ deute darauf hin, dass die Absprache bereits vorab getroffen worden sei und nicht erst durch den Notarvertrag selbst rechtswirksam werde. Da es sich um eine Art Schenkung handele, müsse diese Schenkung aber explizit und vollständig notariell beurkundet werden. Weil das Landgericht dies nicht als gegeben ansah, lehnte es auch ab, den Notar als Zeugen zum Willen der Parteien zu befragen. Auch die im Vertrag angegebene niedrige Wertangabe von 50.000 Euro sprach für das Landgericht gegen eine Mitbeurkundung der vermeintlichen Schenkung.

Der ehemalige Partner gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und legte Berufung ein. Das höhere Gericht, das Oberlandesgericht in Schleswig, musste den Fall nun neu prüfen.

Wie sah das Oberlandesgericht die Sache und warum kippte es die Entscheidung?

Das Oberlandesgericht befasste sich intensiv mit dem Fall und kam zu einem deutlich anderen Ergebnis. Es gab dem Mann weitgehend Recht und verurteilte die Frau zur Zahlung eines erheblichen Teils des geforderten Betrages. Das Gericht prüfte die Vereinbarung anhand grundlegender Regeln, wie man Verträge auslegt und wie sie wirksam werden.

Die wichtigsten Punkte, die das Gericht zugrunde legte, waren:

  • Vertragsauslegung: Ein Vertragstext wird nicht nur wörtlich genommen, sondern es wird auch geprüft, was die Parteien wirklich gemeint haben. Auch eine Einleitung kann bindende Absprachen enthalten; es gibt keinen Grundsatz, dass sie immer unwichtig sind.
  • Bestimmbarkeit der Leistung: Eine Absprache ist auch dann gültig, wenn die genaue Summe zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht feststeht, solange sie später berechnet werden kann.
  • Formwirksamkeit: Für die Wirksamkeit eines notariellen Vertrages reicht es aus, wenn der rechtliche Wille der Parteien in der Urkunde, wenn auch vielleicht nicht perfekt formuliert, zum Ausdruck kommt.

Auf dieser Grundlage gelangte das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass die Vereinbarung in der Einleitung des Partnerschaftsvertrages sehr wohl bindend war. Der Wortlaut „vereinbart ist ausdrücklich“ sei eindeutig und zeige einen klaren Regelungsgehalt. Auch die Tatsache, dass direkt im Anschluss die Abwicklungsdetails wie die Zuordnung von Bankkonten festgelegt wurden, unterstreiche dies. Dass der genaue Verkaufserlös zum Zeitpunkt der Beurkundung noch unbekannt war, sei unerheblich, denn die Leistung war klar bestimmbar – nämlich die Hälfte des Nettoerlöses.

Die vom Landgericht beanstandete niedrige Wertangabe von 50.000 Euro im Vertrag habe keine Bedeutung, da die Parteien selbst in ihrer Anhörung vor dem Senat angaben, sich darüber keine Gedanken gemacht zu haben. Zudem gab es keine Hinweise darauf, dass die Absprache über den Hausverkauf irgendwo anders, also außerhalb des Notarvertrages, getroffen worden wäre. Auch die ungewöhnliche Platzierung der Regelung in der Einleitung ändere nichts an deren Bindungswirkung.

Welche Einwände der Frau wurden geprüft und warum scheiterten sie?

Das Oberlandesgericht setzte sich detailliert mit den Einwänden der Frau auseinander und wies diese der Reihe nach zurück:

  • Der Einwand der Gläubigerbenachteiligung: Die Frau hatte argumentiert, der Vertrag sei nichtig, weil er ihre Gläubiger benachteiligen würde. Das Gericht erklärte, dass solche Handlungen in der Regel nicht pauschal nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts nichtig sind. Dafür gibt es spezielle Regeln im Insolvenzrecht, die genau regeln, wann und wie Gläubiger benachteiligt werden können und welche Folgen das hat. Eine generelle Nichtigkeit des Vertrages nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches würde hier sogar den Schutz der Gläubiger des Mannes untergraben.
  • Der Vorwurf von Druck und Drohung: Die Frau behauptete, sie sei unter Druck gesetzt und bedroht worden. Solche Anfechtungen haben jedoch eine Frist von einem Jahr. Diese Frist beginnt, sobald die Zwangslage aufhört. Spätestens mit der Trennung Ende 2021 hätte die Frau handeln müssen; bei Erhebung ihres Einwands war diese Frist aber längst abgelaufen.
  • Das fehlende Erklärungsbewusstsein: Auch dieser Einwand, dass die Frau nicht gewusst habe, was sie da unterschreibt, war zu spät vorgebracht worden. Solche Einwände müssen unverzüglich erfolgen, sobald man davon Kenntnis hat. Die Frau wusste spätestens mit der Klage des Mannes, dass ihre Unterschrift als verbindliche Vereinbarung ausgelegt wurde, legte diesen Einwand aber erst viel später vor.
  • Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit: Die Behauptung, der Vertrag sei sittenwidrig, weil der Mann unrechtmäßig Vorteile aus ihrer Bedrängnis gezogen habe, wurde vom Gericht als unzureichend zurückgewiesen. Die Frau hatte keine konkreten Details vorgebracht, die diesen schwerwiegenden Vorwurf stützen würden.
  • Anlehnung an Eheverträge: Das Gericht lehnte es ab, die Vereinbarung wie einen Ehevertrag zu prüfen, der unter strengen Regeln auf seine Fairness hin kontrolliert werden kann. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es keine vergleichbaren Schutzvorschriften, die eine richterliche Korrektur solcher Verträge rechtfertigen würden.

Was blieb von der Klage übrig und wie wurde abgerechnet?

Nachdem die wesentlichen Einwände der Frau vom Gericht zurückgewiesen worden waren, stand fest: Der Mann hatte grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Nettoerlöses aus dem Hausverkauf.

Das Gericht rechnete den Anspruch wie folgt aus:

  • Verkaufspreis: 437.000 Euro
  • Abzüglich Schulden bei Banken: 78.366,62 Euro und 35.466,01 Euro
  • Abzüglich Maklerkosten: 15.600,90 Euro
  • Verbleibender Nettoerlös: 307.566,47 Euro

Die Hälfte dieses Betrags, also 153.783,23 Euro, stand dem Mann zu.

Allerdings war da noch die Hilfsaufrechnung der Frau wegen der angeblichen Abhebungen vom Konto. Das Gericht gab der Frau hier teilweise Recht: Die Frau hatte durch Kontoauszüge belegt, dass ihr ehemaliger Partner die Abhebungen vorgenommen hatte, und dieser konnte nicht ausreichend erklären, dass diese im Sinne ihrer gemeinsamen Lebensgemeinschaft erfolgten oder genehmigt waren. Weder die Einrede der Verjährung noch der Einwand der Verwirkung (Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn man es über lange Zeit nicht ausgeübt hat und der andere sich darauf verlassen konnte) halfen dem Mann hier. Der Anspruch der Frau war somit in Höhe von 23.941,50 Euro berechtigt und konnte mit der Forderung des Mannes verrechnet werden.

So musste die Frau am Ende 129.841,73 Euro (153.783,23 Euro abzüglich 23.941,50 Euro) zuzüglich Zinsen an ihren ehemaligen Partner zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend des Erfolgs und Misserfolgs zwischen beiden Parteien aufgeteilt.

Wichtigste Erkenntnisse

Ein notarieller Vertrag bindet die Parteien auch durch Aussagen, die in der Einleitung stehen, und entfaltet dort seine volle rechtliche Wirkung.

  • Bindende Vertragseinleitungen: Eine Einleitung eines Vertrages kann rechtlich bindende Vereinbarungen enthalten, wenn der erklärte Wille der Parteien darauf abzielt, über den reinen Hintergrund hinaus Regelungen zu treffen.
  • Bestimmbarkeit der Leistung: Eine vertragliche Leistung muss bei Abschluss nicht ziffernmäßig feststehen, sondern gilt als vereinbart, wenn sich ihre Höhe anhand objektiver Kriterien später eindeutig berechnen lässt.
  • Fristen für Vertragsanfechtungen: Wer einen Vertrag wegen Zwang, Drohung oder fehlendem Erklärungswillen anfechten will, muss dies unverzüglich und innerhalb gesetzlicher Fristen tun, sonst verliert der Einwand seine Wirksamkeit.

Die sorgfältige Formulierung und das genaue Verständnis notarieller Vereinbarungen entscheiden über deren Tragweite, auch in scheinbar nebensächlichen Passagen.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der Notarverträge unterschreibt oder aufsetzt, sollte dieses Urteil eine alarmierende Pflichtlektüre sein. Das Oberlandesgericht Schleswig entzaubert rigoros die verbreitete Annahme, die Präambel eines Vertrags sei bloße Einleitung ohne bindende Kraft. Es stellt unmissverständlich klar, dass selbst scheinbar beiläufige Formulierungen dort tiefgreifende finanzielle Verpflichtungen auslösen können. Dieser Fall ist eine schmerzhafte Lektion über die Notwendigkeit, jeden Satz in einer notariellen Urkunde mit höchster Sorgfalt zu prüfen – denn der Teufel steckt oft im Detail und nicht nur in den Hauptregelungen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtliche Bedeutung kann der Einleitung (Präambel) eines Vertrags zukommen?

Die Einleitung oder Präambel eines Vertrages kann rechtlich bindende Absprachen enthalten und ist nicht nur eine unverbindliche Vorbemerkung. Gerichte prüfen genau, was die Parteien mit allen Formulierungen im Vertrag beabsichtigt haben, nicht nur mit den Hauptklauseln.

Man kann die Präambel mit dem Vorwort eines Buches vergleichen: Manchmal enthält es schon die ganze Geschichte, auch wenn man es nur als Einführung sieht.

Es gibt keinen Grundsatz, dass die Einleitung eines Vertrages rechtlich unwichtig ist. Vielmehr kommt es auf den genauen Wortlaut und den erkennbaren Willen der Vertragsparteien an. Selbst wenn eine Leistung, wie ein Geldbetrag, zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht exakt feststeht, ist die Absprache gültig, sofern sie später klar berechenbar ist. Auch die ungewöhnliche Platzierung einer Regelung in der Einleitung ändert nichts an ihrer Bindungswirkung. Wichtig ist, dass der Wille der Parteien in der Urkunde zum Ausdruck kommt.

Diese Herangehensweise stellt sicher, dass der gesamte Vertragstext ernst genommen wird und das Vertrauen in schriftliche Vereinbarungen geschützt ist. Daher ist es entscheidend, jeden Teil eines Vertrages, auch die Einleitung, sehr sorgfältig zu lesen und bei Unklarheiten frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen, da nachträgliche Anfechtungen schwierig sein können.


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Welche gängigen Gründe gibt es, um die Wirksamkeit eines geschlossenen Vertrages anzufechten oder in Frage zu stellen, und welche Fristen sind dabei relevant?

Ein Vertrag ist grundsätzlich bindend, aber es gibt bestimmte Gründe, die es ermöglichen, seine Wirksamkeit nachträglich in Frage zu stellen oder anzufechten, wobei die Einhaltung strenger Fristen entscheidend ist. Rechte, die man aus solchen Gründen geltend machen möchte, müssen aktiv und fristgerecht ausgeübt werden, da sie sonst verfallen können.

Rechtsmittel gegen einen Vertrag sind wie Medikamente: Sie wirken nur, wenn sie richtig und vor Ablauf der Haltbarkeit eingenommen werden.

Zu den Gründen, die eine Anfechtung oder Infragestellung der Wirksamkeit eines Vertrages erlauben können, gehören der Vorwurf von Druck oder Drohung bei der Vertragsunterzeichnung oder das fehlende Bewusstsein für die Bedeutung der eigenen Erklärung. Auch Behauptungen der Sittenwidrigkeit oder der Benachteiligung von Gläubigern können vorgebracht werden, obwohl letztere oft speziellen Regeln unterliegen und nicht pauschal zur Nichtigkeit des Vertrages führen.

Entscheidend ist, dass für solche Einwände klare Fristen gelten. Beispielsweise muss der Einwand wegen Druck oder Drohung innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die Zwangslage beendet war. Bei einem fehlenden Erklärungsbewusstsein ist es erforderlich, den Einwand unverzüglich vorzubringen, sobald man Kenntnis davon erlangt hat. Werden diese Fristen versäumt, spielt es in der Regel keine Rolle mehr, ob die ursprünglichen Gründe für die Anfechtung zutreffend waren, da das Recht zur Anfechtung erlischt.

Diese Regelungen und insbesondere die strikten Fristen dienen der Rechtssicherheit und sollen das Vertrauen in die Endgültigkeit und Bindungswirkung geschlossener Verträge schützen.


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Wann ist eine notarielle Beurkundung für Verträge gesetzlich vorgeschrieben und welche Funktion erfüllt sie dabei?

Eine notarielle Beurkundung ist dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine Schenkung nicht sofort erfüllt, sondern als Versprechen vereinbart wird. Sie sorgt dafür, dass solche bedeutsamen Absprachen rechtswirksam sind und die Willenserklärungen der Parteien klar und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Ein notariell beurkundeter Vertrag ist wie ein amtlich versiegeltes Dokument: Er garantiert die Echtheit, den Inhalt und eine neutrale Rechtsbelehrung zum Zeitpunkt der Unterschrift.

Die gesetzliche Vorschrift der notariellen Form, wie etwa bei einem Schenkungsversprechen, dient primär dem Schutz der beteiligten Personen. Der Notar als amtlicher Jurist beglaubigt das Dokument und stellt sicher, dass der rechtliche Wille der Parteien in der Urkunde zum Ausdruck kommt. Dies ist entscheidend für die Formwirksamkeit des Vertrages und soll verhindern, dass später Unklarheiten über den Inhalt oder die Verbindlichkeit einer Abmachung entstehen. Durch die Beurkundung wird ein hohes Maß an Beweissicherheit geschaffen, da der Notar den Inhalt des Vertrages offiziell festhält.

Diese Regelung fördert die Rechtssicherheit und schützt die Beteiligten vor übereilten oder nicht vollständig durchdachten Entscheidungen, indem sie eine sorgfältige und offizielle Dokumentation erfordert.


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Welche rechtlichen Vereinbarungen sind für unverheiratete Paare im Hinblick auf gemeinsam genutztes Vermögen, insbesondere Immobilien, empfehlenswert?

Für unverheiratete Paare sind schriftliche Vereinbarungen zu gemeinsamem Vermögen, insbesondere Immobilien, dringend empfehlenswert, da das Gesetz hier keine vergleichbaren Schutzmechanismen wie für Ehepartner vorsieht. Ein Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare ist wie eine Versicherung: Man hofft, sie nie zu brauchen, ist aber froh, wenn man sie hat.

Der Gesetzgeber bietet für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine automatischen Regelungen, die bei einer Trennung oder im Todesfall greifen, um Vermögensfragen zu klären. Dies kann, wie ein Gerichtsfall zeigt, zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Problemen führen. Selbst in notariellen Verträgen können Passagen, die beispielsweise in der Einleitung stehen, bindende Absprachen über die Aufteilung von Vermögen oder Immobilien erzeugen, deren genaue Summe erst später feststeht. Die Platzierung der Regelung oder eine niedrige Wertangabe im Vertrag ändern nichts an der Bindungswirkung eines klar formulierten Willens.

Solche Verträge dienen dazu, frühzeitig Klarheit zu schaffen und langwierige sowie kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen über gemeinsam genutztes Vermögen im Ernstfall zu vermeiden.


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Warum ist die genaue Lektüre und das Verständnis jedes Details eines Vertragstextes, auch scheinbar nebensächlicher Formulierungen, so entscheidend?

Jede Formulierung in einem Vertrag, selbst scheinbar unwichtige Einleitungssätze, kann rechtlich bindend sein und weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Ein Vertrag bildet ein juristisches Gesamtwerk, bei dem es keine wirklich „unwichtigen“ Abschnitte gibt, sofern sie eine Regelung enthalten.

Wer einen Vertrag nur flüchtig überfliegt, nimmt praktisch ein Medikament ohne den dazugehörigen Beipackzettel ein: Man versteht dessen vollständige Wirkung nicht und riskiert unerwünschte Überraschungen oder teure Nebenwirkungen.

Gerichte legen Verträge nicht nur wörtlich aus, sondern prüfen vor allem, was die Vertragsparteien tatsächlich regeln wollten. Wenn ein Abschnitt, selbst in der Einleitung (Präambel) eines Vertrages, eine klare Absprache oder eine konkrete Regelung enthält, wird diese als verbindlich angesehen. Das genaue Wort dieser Vereinbarungen zählt dabei, selbst wenn diese Abschnitte ungewöhnlich platziert sind oder die exakte Höhe einer Leistung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht feststeht.

Daher ist es unerlässlich, jeden Vertragstext sorgfältig zu lesen, bei Unklarheiten Fragen zu stellen und gegebenenfalls vor der Unterschrift fachkundigen Rat einzuholen, um späteren Streitigkeiten und erheblichen finanziellen Belastungen vorzubeugen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anfechtung (eines Vertrages)

Die Anfechtung ermöglicht es, einen Vertrag nachträglich für ungültig zu erklären, wenn er unter bestimmten, schwerwiegenden Mängeln wie Irrtum, Täuschung oder Zwang zustande kam. Sie schützt Personen, die eine Willenserklärung abgegeben haben, die nicht ihrem wahren Willen entsprach oder durch äußeren Druck verzerrt wurde. Damit soll verhindert werden, dass Verträge bindend sind, die auf einer fehlerhaften oder unfreien Entscheidung basieren.

Beispiel: Im vorliegenden Fall versuchte die Frau, den Partnerschaftsvertrag anzufechten, indem sie angab, unter Druck gesetzt und bedroht worden zu sein. Das Gericht wies ihren Einwand jedoch zurück, da die dafür geltende Anfechtungsfrist von einem Jahr, die nach Beendigung der Zwangslage beginnt, längst abgelaufen war.

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Gläubigerbenachteiligung

Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn jemand sein Vermögen so verringert oder verschiebt, dass seine Gläubiger dadurch schlechter gestellt werden und ihre Forderungen nicht mehr oder nur noch schwer durchsetzen können. Das Zivilrecht sieht für solche Fälle spezielle Regelungen, insbesondere im Insolvenzrecht, vor, die es ermöglichen, solche Handlungen rückgängig zu machen oder für unwirksam zu erklären. Der allgemeine Grundsatz ist, dass niemand durch Verträge sein Vermögen zum Nachteil seiner Gläubiger entziehen darf.

Beispiel: Die Frau behauptete, der Partnerschaftsvertrag sei unwirksam, weil er ihre Gläubiger benachteilige. Das Gericht wies diesen Einwand zurück, da solche Fälle nicht pauschal nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zur Nichtigkeit des Vertrages führen, sondern speziellen Regelungen im Insolvenzrecht unterliegen.

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Notarielle Beurkundung

Eine notarielle Beurkundung ist ein Verfahren, bei dem ein Notar eine Erklärung oder einen Vertrag offiziell bezeugt und damit seine Echtheit, den Inhalt und die Willenserklärungen der beteiligten Parteien rechtlich bindend festhält. Sie ist für bestimmte, besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte (wie Grundstückskäufe oder Schenkungsversprechen, die nicht sofort erfüllt werden) gesetzlich vorgeschrieben, um die Parteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen, Rechtsklarheit zu schaffen und Beweissicherheit zu gewährleisten. Der Notar klärt die Beteiligten dabei über die rechtlichen Folgen auf.

Beispiel: Das Landgericht vertrat die Ansicht, die Regelung zur Vermögensteilung sei unwirksam, weil sie eine Art Schenkung darstelle und dafür eine explizite und vollständige notarielle Beurkundung erforderlich gewesen wäre. Das Oberlandesgericht korrigierte dies und stellte klar, dass es für die Formwirksamkeit ausreiche, wenn der rechtliche Wille der Parteien in der notariellen Urkunde zum Ausdruck kommt.

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Partnerschaftsvertrag (nichtehelicher)

Ein nichtehelicher Partnerschaftsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen unverheirateten Paaren, die ihre Rechte und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf Vermögen, Finanzen oder die Nutzung gemeinsamer Güter, regelt. Da das Gesetz für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine vergleichbaren Schutzvorschriften wie für Ehepartner vorsieht, bietet dieser Vertrag die Möglichkeit, individuelle Absprachen zu treffen und somit Rechtssicherheit für den Fall einer Trennung oder eines Todesfalls zu schaffen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hatten der Mann und die Frau einen notariellen Partnerschaftsvertrag aufgesetzt, um ihre gemeinsamen Angelegenheiten zu regeln, insbesondere die Aufteilung des Verkaufserlöses aus einer gemeinsamen Immobilie, falls diese veräußert würde.

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Präambel

Die Präambel ist der einleitende Teil eines Vertrages, der normalerweise den Hintergrund, die Ziele oder die Beweggründe der Vertragsparteien beschreibt. Obwohl die Präambel oft nur als Vorrede angesehen wird, kann sie dennoch rechtlich bindende Absprachen enthalten, da Gerichte bei der Vertragsauslegung den gesamten Vertragstext und den darin zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien berücksichtigen.

Beispiel: Der zentrale Streitpunkt im Fall war eine Passage in der Präambel des Partnerschaftsvertrages, die die hälftige Teilung des Hausverkaufserlöses vorsah. Das Landgericht hielt diese Passage für unverbindlich, das Oberlandesgericht sah sie jedoch als bindende Vereinbarung an, da der Wortlaut einen klaren Regelungsgehalt hatte.

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Vertragsauslegung

Vertragsauslegung ist der juristische Prozess, bei dem Gerichte den genauen Sinn und Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung ermitteln, indem sie nicht nur den Wortlaut, sondern auch den tatsächlichen Willen der Parteien und den Zweck des Vertrages berücksichtigen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, den wahren Parteiwillen zu erforschen und so zu einer gerechten und sachgerechten Lösung zu kommen, die über eine bloße wörtliche Interpretation hinausgeht. Dabei wird auch berücksichtigt, was für Dritte (wie zum Beispiel einen Notar) erkennbar war.

Beispiel: Das Oberlandesgericht wendete eine umfassende Vertragsauslegung an, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Passage in der Präambel des Partnerschaftsvertrages bindend war. Es prüfte nicht nur den Wortlaut („vereinbart ist ausdrücklich“), sondern auch die Umstände des Vertragsschlusses und den erkennbaren Regelungswillen der Parteien.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Vertragsauslegung (§ 133 BGB, § 157 BGB)

    Verträge müssen so verstanden werden, wie die Vertragspartner sie nach Treu und Glauben gemeint haben, und nicht nur nach dem bloßen Wortlaut.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste klären, ob der Satz in der Einleitung des Notarvertrags eine ernstgemeinte und bindende Vereinbarung war, obwohl er nicht im Hauptteil stand.

  • Notarielle Beurkundung von Grundstücksgeschäften (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB)

    Verträge, die den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks zum Inhalt haben, müssen zwingend vollständig von einem Notar beurkundet werden, um gültig zu sein.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Vertrag auch die Aufteilung des Verkaufserlöses einer Immobilie regelte, musste geprüft werden, ob diese wichtige Absprache formgerecht notariell festgehalten wurde, selbst wenn sie in der Einleitung stand.

  • Prinzip der Bestimmbarkeit der Leistung

    Eine vertragliche Verpflichtung ist auch dann gültig, wenn ihre genaue Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, solange sie später eindeutig berechnet werden kann.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der genaue Verkaufserlös des Hauses bei Vertragsabschluss noch unbekannt war, war die Vereinbarung, den Nettoerlös hälftig zu teilen, gültig, weil die Höhe später exakt ermittelt werden konnte.

  • Anfechtungsfrist bei Drohung oder Täuschung (§ 124 Abs. 1 BGB)

    Wenn jemand einen Vertrag wegen Drohung oder Täuschung nicht wollte, muss er dies innerhalb eines Jahres geltend machen, nachdem die Zwangslage beendet war oder die Täuschung erkannt wurde.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Behauptung der Frau, sie sei zur Unterschrift gezwungen worden, wurde vom Gericht nicht berücksichtigt, da sie diesen Einwand zu spät vorgebracht hatte und die einjährige Frist dafür bereits abgelaufen war.

  • Aufrechnung (§ 387 BGB)

    Wenn zwei Parteien sich gegenseitig Geld schulden, können ihre Forderungen miteinander verrechnet werden, sodass nur noch der Restbetrag gezahlt werden muss.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frau konnte ihre Forderung gegen den Mann (wegen der unberechtigten Geldabhebungen) mit dessen Anspruch auf den Hausverkaufserlös verrechnen, wodurch sich der zu zahlende Betrag für sie reduzierte.


Das vorliegende Urteil


OLG Schleswig – Az.: 9 U 31/24 – Urteil vom 02.07.2025


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